BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 492/04 -
des Herrn G...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das
Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und
Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Gesetzes vom
10. Juni 1992 (GVBl S. 152) und § 1 der Verordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in
der Fassung der Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S.
513)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungs- gerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft
mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von Art. 37 des
bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1992
(GVBl S. 152) und vor allem des § 1 Abs. 1 der
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom 4. September
2002 (GVBl S. 513; im Folgenden: Kampfhundeverordnung),
wonach, wer - wie der Beschwerdeführer - einen Hund der Rasse
American Staffordshire Terrier halten will, der Erlaubnis
bedarf. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine solche
Erlaubnis zu erteilen, blieb im Ausgangsverfahren ohne
Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1 Abs. 1
Kampfhundeverordnung Hunde wie insbesondere der Deutsche
Schäferhund nicht aufgenommen worden seien. Die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen verletzten außerdem Art. 101 Abs.
1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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2. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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a) Der rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE
79, 51 ; 82, 159 ; Urteil vom 16. März
2004 - 1 BvR 1778/01 -).
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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aa) Die Rüge eines Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
beschränkt sich auf den Vortrag, die Gleichheitsverletzung
liege darin, dass die Gefährlichkeitsvermutung in § 1
Abs. 1 Kampfhundeverordnung zwar für Hunde der vom
Beschwerdeführer gehaltenen Rasse gelte, nicht aber für Hunde
wie insbesondere den Deutschen Schäferhund, der in den
Beißstatistiken vorn liege und schwerste Verletzungen
hinterlasse. Dieses Vorbringen führt nicht zur
Verfassungswidrigkeit der genannten Regelung. Wie sich im
Einzelnen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zum (Bundes-)Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S.
530) ergibt, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn
zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse
American Staffordshire Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser
Rasse angeknüpft wird. Es gibt hinreichend sichere
Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und Leben von
Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Auch die
Annahme, dass bei Hunden anderer Rassen wie dem Deutschen
Schäferhund eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil,
Umdruck S. 47).
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Wie der Bundesgesetzgeber (vgl. dazu das
genannte Urteil, Umdruck, S. 44, 48 f.) ist allerdings
auch der Landesverordnungsgeber verpflichtet, das
Beißverhalten von Hunden zu beobachten und gegebenenfalls neu
zu bewerten. Sollte sich dabei ergeben, dass Hunde anderer
Rassen im Verhältnis zu ihrer Population vergleichbar häufig
auffällig sind wie Hunde der vom Beschwerdeführer gehaltenen
und unter § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung fallenden
Rasse, könnte diese Vorschrift in ihrer gegenwärtigen Fassung
nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr den
neuen Erkenntnissen anzupassen.
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bb) Auch für einen Verstoß gegen die
grundrechtsgleichen Verfahrensrechte des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich dem
Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte nicht entnehmen. Von einer
Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).