BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 493/05 -
des Minderjährigen R...,
gesetzlich vertreten durch Dr. N... und Dr. R...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob einer Klage gegen die einer anderen Person nach § 4
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW) erteilte Erlaubnis zum
Halten eines gefährlichen Hundes aufschiebende Wirkung
zukommt.
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Die Voraussetzungen zur Annahme einer
Verfassungsbeschwerde sind nicht gegeben. Die
Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
3
1. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht
verletzt. Die Gerichte haben die verfassungsrechtlichen
Grenzen für die Anforderungen an die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nicht überschritten.
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Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur
den Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der
Rechtsschutz auch wirksam ist. Der Bürger hat einen Anspruch
auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Art. 19 Abs. 4
GG hat gerade im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes eine
erhebliche Bedeutung. Durch Art. 19 Abs. 4 GG
sollen auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die
sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten
können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierin
liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des
Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne
den der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen
Verfahrensdauer häufig hinfällig würde. Andererseits
gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende
Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht
schlechthin.
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In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
ist anerkannt, dass der Widerspruch (nichts anderes kann für
eine Klage gelten) eines durch den angefochtenen
Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO
betroffenen Dritten keine aufschiebende Wirkung im Sinne des
§ 80 Abs. 1 VwGO hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 -, NJW 1993,
S. 1610). Demjenigen gegenüber, der mangels einer
möglichen Verletzung eigener Rechte zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs gegen den an einen anderen gerichteten Bescheid
nicht befugt ist, ist der betreffende Bescheid von Anfang an
unanfechtbar. In einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig
mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden
Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1
VwGO nicht gerechtfertigt. Kommt die Gewährung von
Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende
als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen
kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so
besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein
hinreichender Anlass.
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Dass die Gerichte im vorliegenden Fall nach
diesen Grundsätzen den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt
haben, die aufschiebende Wirkung seiner Klage festzustellen,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte
haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
die Antrags- bzw. Klagebefugnis des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die Anfechtung der Erlaubnis zur Haltung
gefährlicher Hunde verneint und daraus den Schluss auf das
Fehlen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gezogen.
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Die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei
einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die
Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85
). Das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht haben in den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen mit
eingehender Begründung dem § 4 Abs. 1 und 2 LHundG
NRW, auf den die personenbezogene Erlaubnis zur Haltung eines
gefährlichen Hundes gestützt worden war, keine
drittschützende Wirkung beigemessen. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht ist dies auch unter Beachtung
der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
nicht zu beanstanden, zumal einem Dritten nach der insoweit
maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Fall
einer seinem Leben, seiner Gesundheit oder sonstigen
persönlichen Rechtsgütern drohenden konkreten Gefahr durch
die genehmigte Hundehaltung ein Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein polizeiliches
Einschreiten nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zustehen
kann.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).