BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 496/00 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 23. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung
einer Berufung als unzulässig. Die fristgerecht per Telefax
beim Landgericht eingegangene, insgesamt neun Seiten
umfassende Berufungsbegründung war auf Seite fünf nur zur
Hälfte lesbar, die Seite sechs fehlte gänzlich. Der
Originalschriftsatz ging nach Fristablauf bei dem Gericht
ein.
2
Mit dem angegriffenen Urteil wies das
Landgericht Düsseldorf die Berufung als unzulässig zurück.
Die Berufungsbegründung sei nicht formgerecht innerhalb der
Frist des § 519 Abs. 2 ZPO eingegangen. Die
Berufung sei unzulässig, da der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers die fehlerhafte Übertragung hätte erkennen
und den fristgerechten Eingang durch Einwurf des Originals in
den Gerichtsbriefkasten hätte sicherstellen können. Wegen
originären Anwaltsverschuldens komme auch eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 103
Abs. 1 GG.
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Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sowie
den Beteiligten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zur Gewährung rechtlichen
Gehörs sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 60, 305
; 69, 145 ; 74, 228
; 75, 302 ).
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2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs.
1 GG. Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verstößt
gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf
rechtliches Gehör.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass
sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als
auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an
rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277, )
folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit
gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen
Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs muss aber den einzelnen
Verfahrensordnungen überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 67, 208
; 74, 228 ). Die Verletzung
solcher Bestimmungen stellt nicht generell zugleich einen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das
Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der
Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE
60, 305 ; 74, 228 ; 75, 302
). Da die das rechtliche Gehör in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränkenden
Formvorschriften in gleicher Weise wie Fristvorschriften
einschneidende Folgen für die Parteien nach sich ziehen und
sich regelmäßig im grundrechtsrelevanten Bereich bewegen, ist
die Auslegung und Anwendung dieser, das rechtliche Gehör
beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer
strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen
als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts
geschieht (vgl. BVerfGE 75, 302 ). Art. 103
Abs. 1 GG ist daher nicht nur dann verletzt, wenn die
Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhält,
sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig
unrichtig ist (vgl. BVerfGE 75, 302 ).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die
angegriffene Entscheidung den verfassungsrechtlich
gewährleisteten Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör. Die von dem Landgericht vertretene
Auffassung, die Berufung sei aufgrund der auf einem
Verschulden des Anwaltes beruhenden unvollständigen
Übersendung der Berufungsbegründung unzulässig, ist
offenkundig rechtsfehlerhaft. Sie findet in den Vorschriften
der §§ 519 b, 519 Abs. 2 und 3 ZPO a.F. keine Stütze,
nach denen sich die Zulässigkeit der Berufung
verschuldensunabhängig danach bestimmt, ob neben den
sonstigen Frist- und Formvoraussetzungen die
Berufungsbegründung den in § 519 Abs. 3 ZPO a.F.
abschließend bestimmten Inhalt aufweist. Ohne jegliche
Überprüfung der fristgerecht per Telefax eingegangenen
Berufungsbegründung auf den - vorliegend enthaltenen -
Mindestinhalt hat das Landgericht die Unzulässigkeit allein
aus einem von der Partei verschuldeten, generellen Fehlen
einzelner Passagen des Berufungsbegründungschriftsatzes
geschlossen. Die Entscheidung entbehrt damit jeder
rechtlichen Grundlage.
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c) Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts Düsseldorf beruht auf dem dargelegten
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Gericht bei Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einem
anderen Ergebnis gekommen wäre. Es bedarf daher auch keiner
Prüfung, ob die darüber hinaus gerügten
Grundrechtsverletzungen vorliegen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 2 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.