BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 500/07 -
der Frau M...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 23. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04
- verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit wird der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2007
- 2 A 3010/06 - gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit
der die Beschwerdeführerin die Erteilung eines
Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
durchsetzen möchte.
2
1. Die Beschwerdeführerin klagte im
Ausgangsverfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach
dem Bundesvertriebenengesetz.
3
Das Verwaltungsgericht verneinte einen
entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin aus § 27
Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG. Bei der
Beschwerdeführerin fehle es an einer „familiären Vermittlung“
der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2
BVFG. Diese setze nämlich voraus, dass dem Aufnahmebewerber
die deutsche Sprache grundsätzlich von der Geburt an bis zum
Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe aber angegeben, Deutsch in der
Familie von ihrem Vater nur bis zum vierten Lebensjahr und
sodann erst wieder 42 Jahre später in einem dreimonatigen
Sprachkurs während des Aufnahmeverfahrens gelernt zu
haben.
4
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den auf
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützten Antrag der
Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab. Es könne
dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht von der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C
11/03 - (NVwZ 2004, S. 753 f.) abgewichen sei,
indem es eine Sprachvermittlung bis zum Erreichen der
Selbständigkeit gefordert habe. Denn eine „familiäre
Vermittlung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG setze
jedenfalls auch voraus, dass die in der Familie erworbenen
Deutschkenntnisse gerade der Grund für die Fähigkeit seien,
im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf
Deutsch zu führen. Davon könne im Falle der
Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Damit erweise
sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als
richtig, was in entsprechender Anwendung des § 144 Abs.
4 VwGO auch im Rahmen der Divergenzrüge nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu beachten sei.
5
2. Nachdem die daraufhin erhobene
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom
Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, hat sie gegen
die Ablehnung ihres Berufungszulassungsantrags sowie die
Zurückweisung der Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde
erhoben. Diese Entscheidungen verletzten sie in ihren Rechten
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Prinzipien des
Rechtsstaats, Art. 3, Art. 19 Abs. 4 sowie
Art. 103 GG.
6
Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung
aufgrund der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
zulassen müssen. § 144 Abs. 4 VwGO sei im
Berufungszulassungsverfahren nicht anwendbar, weil die
Beteiligten nach der Zulassung der Berufung - im Gegensatz
zur Revision - die Möglichkeit hätten, ihren Vortrag zu
erweitern, zu ergänzen oder zu präzisieren. Es habe nicht
ausgeschlossen werden können, dass das Verwaltungsgericht bei
Beachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. September 2003 zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bis zum vierten
Lebensjahr für die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin
kausal gewesen sei. Die Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO
habe deshalb willkürlich zu einer Vorwegnahme der Berufung
geführt. Zumindest hätte das Oberverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin zu seiner abwegigen Rechtsansicht
rechtliches Gehör gewähren müssen.
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3. Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesverwaltungsamt
ist gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG Gelegenheit gegeben
worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Die Akte
des Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht
vor.
8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG statt. Der den Antrag auf Zulassung der Berufung
ablehnende Beschluss wird gemäß § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die
Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
9
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 78, 88
; 96, 27 ).
10
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
11
a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts,
mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist,
verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der für den Bereich
des Verwaltungsprozesses Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG als spezielles Grundrecht vorgeht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,
S. 1163 ).
12
Der Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheids aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, dessen
Verletzung durch die öffentliche Gewalt die
Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat,
ist ein Recht im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 113, 273 ). Die sich aus dieser Norm
im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes
ergebenden Anforderungen an das Berufungszulassungsverfahren
hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend
beachtet.
13
aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen
gesichert. Dabei erfordert Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das
Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem Rahmen die
Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf
eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 96, 27
; stRspr). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet
den Gerichten in diesem Fall daher eine Auslegung und
Anwendung des Prozessrechts, die die Beschreitung des
eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer und aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE
78, 88 ; stRspr). Dies gilt auch, soweit das
Prozessrecht wie hier in § 124 Abs. 2 VwGO das
Rechtsmittel der Berufung von einer Zulassung abhängig macht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ
2000, S. 1163 ; BVerfGK 5, 369 ). Zwar
begegnen derartige Regelungen als solche keinen Bedenken
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163
). Es ist den Gerichten aber verwehrt, durch
übermäßig strenge Handhabung solcher Vorschriften den
Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts
unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2002
- 1 BvR 1710/02 -, juris, Rn. 13). Das
Rechtsmittelgericht darf die von der Prozessordnung
eröffneten Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den
Betroffenen „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27
; stRspr).
14
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung
des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Art. 19 Abs.
4 Satz 1 GG nicht vereinbar.
15
(1) Zwar wird die Möglichkeit, das durch
§ 124 Abs. 1 VwGO unter den Voraussetzungen des
§ 124 Abs. 2 VwGO eröffnete Rechtsmittel der Berufung in
Anspruch zu nehmen, nicht bereits dadurch in unzumutbarer und
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert, dass das Oberverwaltungsgericht die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der
Begründung abgelehnt hat, dass sich das Urteil des
Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweise.
Denn es begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Entscheidung über
die Zulassung der Berufung auf andere rechtliche Erwägungen
abstellt als das Verwaltungsgericht und deshalb die Zulassung
ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig
erweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 24
für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Dies lässt sich nämlich grundsätzlich mit
der der Entlastungsfunktion des Zulassungsverfahrens
(Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 124 Rn. 1, 15, 19
entsprechenden Begründung sachlich rechtfertigen, dass ein
Berufungsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie nicht um
eines Fehlers willen geführt werden solle, der mit Sicherheit
für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben werde.
16
(2) Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck
des Zulassungsverfahrens und stellt deshalb eine unzumutbare
und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus
Sachgründen nicht zu rechtfertigende Einschränkung des
Zugangs zum Berufungsverfahren dar, wenn das
Oberverwaltungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung das
verwaltungsgerichtliche Urteil mit Erwägungen aufrechterhält,
die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren
Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den
eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden
Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05
-, juris, Rn. 24).
17
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Grund,
mit dem das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung
nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgelehnt hat, liegt nicht
ohne Weiteres auf der Hand. Das Verwaltungsgericht hat die
Klageabweisung allein darauf gestützt, dass es an einer
familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Es ist
dabei davon ausgegangen, dass die Sprachvermittlung
grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der
Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Dabei knüpft es
an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
an, nach der die Dauer der Vermittlung der deutschen Sprache
sich nach der Dauer des familiären Erziehungseinflusses
richtete, damit in der Regel mit der Dauer des Sorgerechts
gleichgesetzt werden konnte und deshalb grundsätzlich im
Säuglingsalter beginnen und mit der Selbständigkeit enden
musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44/99
-, juris, Rn. 26; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober
2003 - 2 A 3725/02 -, juris, Rn. 3 f.). Da die
Beschwerdeführerin selbst angegeben hatte, nur bis zum
vierten Lebensjahr und deshalb nicht bis zum Erreichen der
Selbständigkeit von ihrem Vater Deutsch gelernt zu haben, ist
das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage folgerichtig zu
dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichende familiäre
Vermittlung bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe,
weil bei einem vierjährigen Gebrauch der deutschen Sprache im
Kleinkindalter von einer familiären Vermittlung nicht
ausgegangen werden könne.
18
Demgegenüber braucht nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre
Sprachvermittlung nicht mehr bis zum Erreichen der
Selbständigkeit, sondern nur noch so lange angedauert zu
haben, bis der Betroffene das Sprachniveau erreicht hat, das
ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung (nach § 6 Abs. 2 Satz 3
BVFG in der Fassung vom 16. Mai 2007 nunmehr im Zeitpunkt der
verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag)
befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 4. September 2003
- 5 C 11/03 -, NVwZ 2004, S. 753;
vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 A 3520/03
-, juris, Rn. 7). Da das Verwaltungsgericht diese bereits aus
dem Jahr 2003 stammende Rechtsprechung seinem Urteil nicht
zugrunde gelegt, sondern stattdessen auf die frühere
Rechtsprechung zurückgegriffen hat, musste es auch keine
Feststellungen zu der Frage treffen, ob die vierjährige
Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater der
Beschwerdeführerin ausreichend war, um ein Sprachniveau zu
erreichen, das sie im Zeitpunkt der Aussiedlung zu einem
einfachen Gespräch in deutscher Sprache befähigte.
19
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die
Beschwerdeführerin habe nur bis zum vierten Lebensjahr
Deutsch von ihrem Vater gelernt, lässt aber für sich genommen
noch nicht den Schluss zu, ein Sprachniveau, das im
maßgeblichen Zeitpunkt zu einem einfachen Gespräch befähigt
hätte, sei angesichts dieses begrenzten Vermittlungszeitraums
nicht familiär vermittelt worden. Vielmehr wird in
Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass eine
ausreichende familiäre Vermittlung je nach Sachlage auch dann
vorliegen könne, wenn die Vermittlung der deutschen Sprache
bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten geendet habe
(vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Februar 2003 - 6 S 2060/02 -,
juris, Rn. 36; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und
Flüchtlingsrecht, Bd. 1, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3
d) aa)
20
Vor diesem Hintergrund liegt es aber nicht
ohne Weiteres auf der Hand, dass die Vermittlung der
deutschen Sprache durch den Vater der Beschwerdeführerin zu
der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen
familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht ausreicht.
Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Klärung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist
insbesondere zu beachten, dass die familiäre Vermittlung der
deutschen Sprache nicht der alleinige Grund für die
Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, sein muss,
sondern dass es ausreicht, wenn die familiär vermittelten
Kenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem das
erforderliche Sprachniveau gründet (vgl. BVerwG, Urteil vom
3. Mai 2007 - 5 C 23/06 -, juris, Rn. 9, 11; OVG NRW,
Beschluss vom 25. Februar 2010 - 12 A 1424/08 -, juris,
Rn. 4).
21
Soweit das Oberverwaltungsgericht die
Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit
der Begründung abgelehnt hat, das Urteil erweise sich aus
anderen Gründen als richtig, weil die Vermittlung deutscher
Sprachkenntnisse durch den Vater für eine familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs.
2 Satz 2 BVFG auch auf der Grundlage der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreiche,
erforderte dies mithin den Rückgriff auf Erwägungen, deren
Heranziehung über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck
des Zulassungsverfahrens von ihm zu leistenden Prüfungsumfang
hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris,
Rn. 24). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts schränkt
damit den nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für den Fall
einer Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts eröffneten Zugang zum
Berufungsverfahren in einer unzumutbaren und nicht durch
Sachgründe gerechtfertigten Weise ein und verletzt dadurch
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
22
cc) Der Verfassungsverstoß ist auch nicht
durch das Anhörungsrügeverfahren geheilt worden, weil das
Oberverwaltungsgericht an seiner den Rechtsschutz der
Beschwerdeführerin unzulässig beschränkenden Auffassung
festgehalten hat, eine Zulassung der Berufung komme nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht, weil das
Urteil des Verwaltungsgerichts ungeachtet einer möglichen
Divergenz aus anderen Gründen richtig sei (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007
- 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 28).
23
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
beruht schließlich auch auf der Grundrechtsverletzung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.
Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 29),
weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das
Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO zugelassen hätte, wenn es den Verfassungsverstoß
erkannt hätte.
24
b) Darüber hinaus kann offenbleiben, ob
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Anwendung findet und in
diesem Fall verletzt ist und ob der Beschluss auch gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR
382/05 -, juris, Rn. 30).
25
c) Der die Anhörungsrüge zurückweisende
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich inhaltlich
auf die Nichtzulassungsentscheidung und ist daher mit deren
Aufhebung gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR
382/05 -, juris, Rn. 31).
26
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde ist nicht nur zulässig und begründet.
Durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache würde der
Beschwerdeführerin auch ein besonders schwerer Nachteil im
Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG
entstehen, weil ihr dadurch endgültig die Möglichkeit
genommen würde, einen Aufnahmebescheid zu erhalten und damit
Spätaussiedlerin und Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs.
1 GG zu werden.
27
1. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG hat das
Land Nordrhein-Westfalen der Beschwerdeführerin ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 101, 275).
Dadurch erledigt sich ihr Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 81, 347 ; 104, 220 ).
28
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 Satz 1 RVG.