BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 501/07 -
der Frau D...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 11. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde und der damit
verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
betreffen die Frage der Berücksichtigung einer im Zuge des
Zwangsversteigerungsverfahrens in der Person der
Beschwerdeführerin als Vollstreckungsschuldnerin
aufgetretenen Suizidgefahr, die nach der Erteilung des
Zuschlages erstmals mit der dagegen gerichteten sofortigen
Beschwerde geltend gemacht wurde.
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1. Die Beschwerdeführerin bewohnt ein - bis
zur Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren in
ihrem Eigentum stehendes - Haus in Berlin, in das wegen
offener Forderungen gegen sie die Zwangsvollstreckung
betrieben wurde. Sie stellte zunächst einen Antrag auf
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO, den
sie mit der Gefahr einer Zwangsversteigerung weit unter dem
tatsächlichen Wert des Anwesens begründete. Das Amtsgericht
wies den Antrag zurück und erließ zugleich den
Zuschlagsbeschluss. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
sofortige Beschwerde. Zur Begründung trug sie nun unter
Vorlage der Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie, an den sie ausweislich des vorgelegten Attestes
„notfallmäßig“ überwiesen worden war, erstmals vor, die
weitere Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei
mit einer ernsthaften Gefahr für ihr Leben verbunden. Im
Falle der Aufrechterhaltung der Zuschlagserteilung bestehe
akute Suizidgefahr.
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Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde
ab, hob den Zuschlagsbeschluss auf und stellte das
Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten
ein. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Vollstreckungsgläubigerin und desjenigen, dem der Zuschlag
erteilt worden war, hatte Erfolg: Das Landgericht hob die
Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts auf und stellte den
vorhergehenden Zustand wieder her.
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Zur Begründung führte das Landgericht aus, der
Abhilfebeschluss des Amtsgerichts sei aufzuheben, ohne dass
es auf das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin ankomme.
Der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts stehe bereits
§ 100 Abs. 1 ZVG entgegen, da kein
Zuschlagsversagungsgrund vorgelegen habe und keine der in
§ 83 ZVG genannten Vorschriften verletzt worden sei. Mit
dem Vorbringen zu ihrer Suizidgefährdung habe die
Beschwerdeführerin einen neuen Vollstreckungsschutzantrag
nach § 765a ZPO gestellt und nicht einen bereits zuvor
gestellten Antrag nachträglich mit weiteren Gründen versehen.
Ein neuer Antrag könne aber mit der Zuschlagsbeschwerde nicht
angebracht werden.
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2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss des
Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14
Abs. 1 GG. Das Landgericht habe sich - aufgrund
seiner unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage - mit
ihrem Vorbringen in der Sache nicht auseinander gesetzt und
deswegen die durch die Zwangsvollstreckung hervorgerufene
Gefahr für ihr Leben nicht in Betracht gezogen. Der aus dem
Zuschlag Begünstigte (Ersteher) hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG): Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl.
BVerfGE 52, 214), und die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
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Die angegriffene Entscheidung wird dem
Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht
gerecht.
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1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG verpflichtet auch die Vollstreckungsgerichte, bei der
Auslegung und Anwendung der vollstreckungsrechtlichen
Verfahrensvorschriften der Wertentscheidung des Grundgesetzes
Rechnung zu tragen und die dem Schuldner in der
Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu
berücksichtigen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann
dies dazu führen, dass die Vollstreckung aus einem
vollstreckbaren Titel für einen gewissen, auch längeren
Zeitraum einzustellen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein
schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen
den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen
der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der
Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214
). Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer
Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, damit Verfassungsverletzungen durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden
und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe
Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214
).
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Ob dies geschehen ist, hat das
Bundesverfassungsgericht zu überprüfen, auch wenn die
Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften
in erster Linie der Entscheidung der Fachgerichte anheim
gegeben ist (vgl. BVerfGE 52, 214 ).
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2. Daran gemessen trägt die angegriffene
Entscheidung mit der gegebenen Begründung dem Grundrecht der
Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hinreichend
Rechnung.
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Das Landgericht zieht die von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals
vorgetragene Suizidgefahr ausdrücklich nicht in Erwägung und
erachtet sie als rechtlich unerheblich. Dabei übersieht es,
dass bereits nach der neueren, in Abgrenzung zu einer
früheren Entscheidung (BGHZ 44, 138) ergangenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ernsthafte Gefahr
einer Selbsttötung des Schuldners wegen der
Zwangsversteigerung seiner Immobilie zur Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des
Verfahrens auch dann führen kann, wenn sich die Gefahr erst
nach dem Zuschlagsbeschluss während des Beschwerdeverfahrens
auf Grund zu Tage tretender neuer Umstände ergibt (so BGH NJW
2006, S. 505 mit Besprechung von Beyer ZfIR 2006, S. 535;
K. Schmidt JuS 2006, S. 564). In diesem Zusammenhang
spielt es keine Rolle, ob - wie hier - die auf den
Zuschlagsbeschluss zurückzuführende Gefahr der Selbsttötung
sich erstmals nach seinem Erlass gezeigt hat oder ob sie
- wie in dem der zitierten Entscheidung zugrunde
liegenden Fall - latent bereits vor dessen Erlass
vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines
dynamischen Geschehens weiter vertieft hat.
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Daher ist die vom Landgericht angeführte
Erwägung, bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handele
es sich um einen neuen Antrag nach § 765a ZPO und nicht
um die zusätzliche Begründung eines bereits zuvor gestellten
Antrags, nicht nur einfachrechtlich unzutreffend. Die
fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu einer möglichen Suizidgefahr wird
zudem der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht der
Vollstreckungsorgane aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht
gerecht.
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In der Regel wird zwar die bloße
Geltendmachung einer suizidalen Gefährdung, auch wenn sie
ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des
Zuschlagsverfahrens zwingen. Eine solche, erhebliche
Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und
nicht erst auf eine sich daran anschließende etwaige
Räumungsvollstreckung zurückzuführen ist, erscheint
grundsätzlich eher unwahrscheinlich. Denn von dem Verlust der
Rechtsposition des Eigentümers geht naturgemäß zumeist kein
so gewichtiger Einschnitt für die Lebensführung des
Vollstreckungsschuldners aus, wie das bei dem bevorstehenden
Verlust der Wohnung der Fall ist. Dennoch war das Landgericht
hier gehalten, dem Vortrag der Beschwerdeführerin
nachzugehen. Zum Beleg ihrer Behauptung hatte sie eine
aktuell erstellte, im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch
eine weitere Bescheinigung bestätigte Einschätzung ihres
Gesundheitszustandes durch einen Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie vorgelegt. Diesen hatte die Beschwerdeführerin
nicht aus eigener Initiative aufgesucht. Vielmehr war sie dem
klinisch tätigen Psychiater durch den Leiter der
internistischen Abteilung einer anderen großen Klinik -
ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung - „notfallmäßig“
zugewiesen worden. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht
über die dargelegte und belegte Suizidgefahr nicht
hinweggehen. Es hätte sie vielmehr in seine Prüfung
einbeziehen müssen (vgl. § 83 Nr. 6, § 100
Abs. 3 ZVG; BGH NJW 2006, S. 505 ).
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3. Die angegriffene Entscheidung ist daher -
auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Erstehers
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 381
) - aufzuheben. Bei der nunmehr
vorzunehmenden Würdigung des Vorbringens der
Beschwerdeführerin wird das Landgericht zunächst zu klären
haben, ob - wie unter Vorlage der fachärztlichen
Bescheinigung behauptet - eine konkrete Suizidgefahr der
Beschwerdeführerin besteht (vgl. insbesondere BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, JURIS). Zudem wird zu
klären sein, ob gerade der Eigentumsverlust durch den
Zuschlag sich als maßgeblicher Grund für die behauptete
Suizidgefahr erweist, oder ob diese vornehmlich auf eine
bevorstehende Räumung des Anwesens und den Verlust der
Wohnung zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2006, S. 505).
Dabei wird das Landgericht neben dem Umstand, dass es sich
bei einer auf den Zuschlagsbeschluss zurückzuführenden
Suizidgefahr um eine Ausnahme handelt, auch in Betracht zu
ziehen haben, dass die weiteren im Verlauf des
zwischenzeitlich betriebenen Räumungsvollstreckungsverfahrens
von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen
Bescheinigungen maßgeblich auf die Räumung und nicht auf den
Zuschlagsbeschluss als Ursache für die Gefährdung der
Beschwerdeführerin abstellen. Nur für den Fall, dass beide
Fragen zugunsten der Beschwerdeführerin bejaht werden können,
hat sich im Hinblick auf die Zuschlagserteilung eine
umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte
Würdigung der Gesamtumstände anzuschließen, die sowohl den
dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten
Grundrechten als auch den gewichtigen, ebenfalls
grundrechtlich geschützten Interessen der anderen Beteiligten
des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung trägt (vgl.
BVerfGE 52, 214 ; BGHZ 163, 66; BGH NJW
2006, S. 508). Im Rahmen dieser gegebenenfalls
vorzunehmenden Abwägung wäre zugleich zu prüfen, ob der
Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der
Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BGHZ 163, 66
zu einer durch Zwangsräumung hervorgerufenen
Suizidgefahr).