BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 502/09 -
1. der Frau Z…,
2. des Herrn S…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich
unmittelbar gegen § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des
Passgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl I S. 537) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und
weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1566). Als
Grundlage des sogenannten biometrischen Reisepasses schreiben
die angegriffenen Vorschriften im Wesentlichen vor, dass
Reisepässe mit einem elektronischen Speichermedium zu
versehen sind, auf dem Lichtbild und Fingerabdrücke des
Passinhabers zu speichern sind.
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Die Beschwerdeführer bereisen im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit als Schriftstellerin und als
Rechtsanwalt Länder innerhalb und außerhalb der Europäischen
Union. Sie sind Inhaber von Reisepässen, die noch ohne
biometrische Merkmale ausgestellt wurden, und beabsichtigen
nach deren Ablauf neue Reisepässe zu beantragen.
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Die Beschwerdeführer rügen unverhältnismäßige
Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG und in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie
befürchten den Missbrauch der auf dem elektronischen
Speichermedium zu speichernden Daten und die künftige
Speicherung der biometrischen Daten in einer
Fahndungsdatenbank. Die Speicherung von biometrischen Daten
in Reisepässen ist nach ihrer Ansicht zur Erleichterung des
Reiseverkehrs weder geeignet noch erforderlich.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Zwar können sich
hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften in der Sache
schwierige Fragen stellen, ob und wie weit sie mit
grundrechtlichen Gewährleistungen - sei es auf europäischer
Ebene, sei es nach Maßgabe des Grundgesetzes - vereinbar oder
sonst im Hinblick auf ihre unionsrechtlichen Grundlagen
Bedenken ausgesetzt sind (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 15. Mai 2012 - 17 K 3382/07 -, NVwZ 2012, S.
982 ). Insbesondere stellt sich - da
Datenschutz den Charakter eines vorgelagerten
Gefährdungsschutzes hat - die Frage, ob im Hinblick auf einen
möglichen Missbrauch der Daten durch andere Staaten die
Entscheidung zwischen einem Pass mit oder ohne Fingerabdruck
nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
dem Betreffenden überlassen bleiben muss. Hierüber kann in
vorliegendem Verfahren jedoch nicht entschieden werden. Denn
die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen
von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Begründung unzulässig und damit aus formellen
Gründen nicht anzunehmen.
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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,
§ 92 BVerfGG ist zur Begründung der
Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu
bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang
substantiiert darzulegen (BVerfGE 9, 109 ;
81, 208 ; 99, 84 ). Die
Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden
einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen
Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen
(vgl. BVerfGE 89, 155 ; 101, 331
; BVerfGK 12, 126 ). Der
Beschwerdeführer muss darlegen, mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene
Maßnahme kollidiert; er muss das Grundrecht in Bezug zu dem
Lebenssachverhalt setzen und die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung deutlich machen (BVerfGE 79, 203
; 108, 370 ; 120, 274
). Soweit das Bundesverfassungsgericht für
bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe
entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt
werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme
verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331
; 102, 147 ; BVerfGK 1, 227
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 2. September 2009 -1 BvR 1997/08 -, juris,
Rn. 5).
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2. Der Vortrag der Beschwerdeführer erweist
sich gemessen an diesen formellen Zulässigkeitsmaßstäben als
unzureichend.
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Die Beschwerdeführer sehen in den
angegriffenen Vorschriften unverhältnismäßige Eingriffe in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die
Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs bestimmt sich
danach, ob die Verwendung der fraglichen Daten in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht ihrer Erhebung und
Speicherung steht. Nach der Rechtsprechung des Gerichts
müssen die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren
Umfang umso enger begrenzt werden, je schwerer der Eingriff
wiegt (vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.).
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Entscheidend für die Verhältnismäßigkeit ist
damit das Nutzungsregime der gemäß § 4 Abs. 3 und 4 PaßG
zu speichernden biometrischen Daten. Es besteht im deutschen
Recht aus Regelungen zur Datensicherheit (§ 4 Abs. 3
Satz 2 PaßG), der Vorgabe, dass keine bundesweite Datenbank
der biometrischen Daten errichtet wird (§ 4 Abs. 3 Satz
3 PaßG), Regelungen zur Speicherung und Löschung der
biometrischen Daten bei Passbehörden und Passherstellern
(§ 16 Abs. 2 PaßG) sowie einer Festlegung der Zwecke, zu
dem die im Chip des Passes gespeicherten biometrischen Daten
verwendet werden dürfen (§ 16a PaßG). Obwohl die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen maßgeblich
von diesem Nutzungsregime abhängt, gehen die Beschwerdeführer
nicht sachhaltig auf diese Vorschriften ein und greifen auch
die damit zusammenhängende Frage, ob die verschiedenen, das
Nutzungsregime der biometrischen Daten bestimmenden
Vorschriften einzeln oder in ihrem Zusammenspiel geeignet
sind, die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften
sicherzustellen, nicht auf. Damit werden sie den an die
Substantiierung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden
Anforderungen - unabhängig von der Frage, wie die
angegriffenen Vorschriften materiell verfassungsrechtlich zu
würdigen sind - nicht gerecht. Auch gehen die
Beschwerdeführer nur kursorisch auf eine etwaige Nutzung der
gespeicherten Daten durch ausländische Staaten ein.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.