BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 503/09 -
1. des Herrn Dr. A...,
2. des Herrn Dr. B...,
3. des Herrn B...,
4. der Frau Dr. J...,
5. der Frau M...,
6. des Herrn Dr. P...,
7. der Frau R...,
8. des Herrn R...,
9. des Herrn R...,
10. des Herrn Dr. S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (BGBl I 2008,
S. 2899 ff.). Die im darin festgestellten
Bundeshaushaltsplan vorgesehene Verwendung ihrer Steuern für
Rüstung, Militär und Kriegseinsätze sei mit ihrem Gewissen
nicht vereinbar. Die Haushaltsgesetzgebung müsse so
gewissensneutral ausgestaltet sein, dass alle von ihnen
entrichteten Steuern nur für zivile Zwecke verwendet
werden.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die
Beschwerdeführer sind hinsichtlich des Gegenstands ihrer
Verfassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt.
3
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, dass der
Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch
das Gesetz in Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz
für seinen Vollzug rechtsnotwendig einen besonderen, vom
Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollziehungsakt
voraus, so fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit (vgl.
BVerfGE 1, 97 ; 55, 349 ; 102,
197 ).
4
Die Beschwerdeführer sind durch die gemäß
§ 1 des angegriffenen Haushaltsgesetzes in dem
Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 getroffene
Feststellung der Ausgaben für das Bundesministerium der
Verteidigung (Einzelplan 14) nicht in diesem Sinne
unmittelbar in Grundrechten betroffen. Ihnen gegenüber
entfalten das Haushaltsgesetz und der darin festgestellte
Haushaltsplan keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen.
Haushaltsgesetz und Haushaltsplan ermächtigen lediglich die
Exekutive, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen
(vgl. § 3 Bundeshaushaltsordnung; BVerfGE 55, 349
). Sie wirken daher in aller Regel nur im
Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung (vgl.
BVerfGE 38, 121 ; Bethge, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn.
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Hier bedarf keiner Entscheidung, ob ein
Einzelner durch die Feststellung von Ausgaben im
Haushaltsplan überhaupt jemals unmittelbar in Rechten
betroffen sein kann. Für die vorliegende Fallgestaltung ist
dies jedenfalls zu verneinen. Die parlamentarische
Entscheidung über die Verwendung eines Teils des
Steueraufkommens für militärische Zwecke erfolgt im Rahmen
der Budgetverantwortung des Bundestages (vgl. Art. 110
Abs. 2 GG) losgelöst von der Beteiligung des einzelnen
Steuerzahlers. Für einzelne Steuerpflichtige ist weder
rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt
Steuerzahlungen fließen und welchem konkreten
Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts
dienen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, S. 2600).
Den Beschwerdeführern wird daher durch das angegriffene
Haushaltsgesetz kein eigenständiges Verhalten abverlangt, das
zu einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit führen
könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.