BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 506/09 -
der Verwertungsgesellschaft W...,
vertreten durch die Vorstände ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 21. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen
mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht („Geräteabgabe“)
für Personalcomputer (PCs) auf der Grundlage von § 54a
Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des
Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994,
BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.)
verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der
Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 im
Verfahren 1 BvR 1631/08 (GRUR 2010, S. 999) entschieden, dass
das die Vergütungspflicht bei Druckern und Plottern
betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember
2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) die Beschwerdeführerin in
ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt. Die Kammer hat dieses Urteil aufgehoben
und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im
Hinblick auf die Darstellung der urheberrechtlichen
Rechtslage wird auf den Beschluss vom 30. August 2010
verwiesen.
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1. Die Beschwerdeführerin nimmt die
Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr; sie
ist zudem gemeinsame Empfangsstelle gemäß § 54h
Abs. 3 UrhG. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im
Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... (VG B-K...) als
Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens stellt PCs her und verkauft sie.
4
Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf
Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1.
Januar 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr
gebrachten PCs sowie über ihre Bezugsquellen in Anspruch. Sie
begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für
jedes Gerät 30 € gemäß dem gemeinsam mit der VG B-K... im
Bundesanzeiger (Nr. 240 vom 21. Dezember 2000, S. 23686)
veröffentlichten Tarif zu zahlen habe. Die Schiedsstelle beim
Deutschen Patent- und Markenamt hatte einen Tarif von 12 €
vorgeschlagen.
5
Im Jahr 2004 gab das Landgericht der Klage dem
Grunde nach voll und der Höhe nach, soweit der
Feststellungsantrag nach Auskunftserteilung eine bezifferte
Zahlungspflicht vorsah, zu 2/5 und damit ebenfalls in Höhe
von 12 € je PC statt. Das Oberlandesgericht änderte 2005 die
Verurteilung lediglich hinsichtlich der Zinsen ab.
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2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit
Urteil vom 2. Oktober 2008 das Berufungsurteil aufgehoben,
das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage
vollständig abgewiesen. Die Urteilsgründe stimmen weitgehend
mit denen im Urteil vom 6. Dezember 2007 überein.
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Bei PCs handele es sich nicht um Geräte, die
im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur
Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines
Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
bestimmt seien. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung seien
nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu
verstehen. Von einem analogen Werkstück müssten analoge
Vervielfältigungsstücke entstehen. Dies sei nicht der Fall,
wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien
hergestellt würden. Im Zusammenspiel mit einem Scanner sei
nur dieser, nicht der PC vergütungspflichtig.
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Eine entsprechende Anwendung komme gleichfalls
nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der
Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PC sei mit der
vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen
Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken
mittels Fotokopiergeräten nicht vergleichbar. Häufig liege
eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des
Berechtigten in Vervielfältigungen auch mittels PC zum
privaten Gebrauch vor. Diese Vervielfältigungen bedürften
nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
und unterlägen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach
§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. Der Berechtigte könne
zudem - anders als bei Druckwerken - die unberechtigte
Vervielfältigung mit technischen Maßnahmen erschweren.
9
Die Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof
mit Beschluss vom 15. Januar 2009 zurückgewiesen.
10
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde
ist in weitgehend gleicher Weise begründet wie im Verfahren 1
BvR 1631/08; auf den Beschluss der Kammer vom 30. August 2010
wird insoweit verwiesen.
11
4. Weiter wird Bezug genommen auf die dortige
Wiedergabe der Stellungnahmen der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, des Bundesverbands
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue
Medien e.V. (BITKOM) und der Deutschen Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie der
Replik der Beschwerdeführerin.
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5. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.
November 2010 beantragt, die Sache nach § 44 Abs. 2
GOBVerfG an den Zweiten Senat abzugeben, hilfsweise die
Zuständigkeitsentscheidung des Ausschusses nach § 14
Abs. 5 BVerfGG herbeizuführen, weil mit Art. 267 AEUV
eine Vorschrift des primären Europarechts von erheblicher
Bedeutung sei.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das
Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mit der Maßgabe,
dass die Beschwerdeführerin nicht prozessstandschaftlich für
die VG B-K... auftreten kann, zulässig (vgl. dazu bereits den
Beschluss der Kammer vom 30. August 2010). Sie ist auch
offensichtlich begründet.
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1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen
Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum
Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234
Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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a) Die Kammer hält an dem Prüfungsmaßstab
fest, wie er im Beschluss vom 30. August 2010 im Einklang mit
der Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGE 82, 159
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 88 ff.)
dargestellt wurde. Bei der Prüfung einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht in
erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen
Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen
Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der
Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23;
der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 92).
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Soweit Kammern beider Senate verlangen, dass
das Fachgericht Gründe anzugeben hat, die zeigen, ob es sich
hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig
gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine
Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 10, 19
; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S.
1267 , und vom 30. August 2010, a.a.O.;
Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai
2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 , vom
20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S.
780 , und vom 25. Februar 2010
- 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268
), kann sich diese Rechtsprechung ihrerseits auf
eine Senatsentscheidung stützen (BVerfGE 71, 122
).
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b) Das Schweigen der angegriffenen
Entscheidungen zum europäischen Recht und speziell zu
Art. 267 Abs. 3 AEUV macht es dem
Bundesverfassungsgericht unmöglich, von einer vertretbaren
Handhabung der Vorlagepflicht auszugehen. Dabei liegt das
Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere
Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Frage
erscheinen auf der Grundlage der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(Urheberrechtsrichtlinie; ABl EG Nr. L 167 S. 10) keinesfalls
als ausgeschlossen.
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Im Streitfall ergibt sich gegenüber der
Erörterung im Kammerbeschluss vom 30. August 2010 die
Besonderheit, dass die Urheberrechtsrichtlinie (nur) mit
ihrem Art. 5 Abs. 2 lit. b einschlägig sein dürfte, weil
es nicht um Vervielfältigungen auf Papier oder einem
ähnlichen Träger, sondern „auf beliebigen Trägern“ geht.
Damit kommt es hier nicht darauf an, ob die Vervielfältigung
„mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung“ erfolgt. Andererseits müssten nunmehr
etwaige technische Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Aus
Erwägungsgrund 35 zur Richtlinie dürfte sich aber ergeben,
dass dies nur die Höhe, nicht den Grund des „gerechten
Ausgleichs“ betrifft.
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Dass der österreichische Oberste Gerichtshof
mit Urteil vom 24. Februar 2009 eine Vergütungspflicht für
PCs auf der Grundlage von § 42b Abs. 2 Nr. 1 öUrhG
abgelehnt hat (- 4 Ob 225/08d -, GRUR Int. 2009, S. 754), ist
für die Beurteilung der Vorlagepflicht im Streitfall ohne
Bedeutung. Die Gesetzesmaterialien in Österreich zur Novelle
1996 definieren die „der Reprographie ähnlichen Verfahren“
ausdrücklich als solche, die zu einer Vervielfältigung auf
Papier oder einem vergleichbaren Material führen. Die bereits
bestehende Vergütungspflicht für Drucker stand außer
Streit.
21
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat
inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-467/08
„Padawan“; http://curia.europa.eu) über Vorlagefragen eines
spanischen Gerichts entschieden, die sich auf ein System der
Leermedienabgabe bei digitalen Trägern bezogen. Der
Gerichtshof sah - ebenso wie die Generalanwältin
(Schlussanträge vom 11. Mai 2010, Rn. 16 und passim;
http://curia.europa.eu) - keinen Grund, diesen Umstand im
Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie zu
problematisieren. In der Sache urteilt der Gerichtshof unter
anderem, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die
Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon
betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit,
als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private
Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die
unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf
Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung,
die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig
anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien
vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar (EuGH,
a.a.O., Rn. 59).
22
Eine vollständige Klärung der im Streitfall
aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Problematik im Sinne
eines „acte éclairé“ ist durch dieses Urteil des Gerichtshofs
nicht erfolgt, jedenfalls nicht im Sinne eines Ausschlusses
digitaler Träger oder Geräte aus dem System der Geräte- und
Medienabgabe im Sinne von §§ 54 ff. UrhG a.F. Die
nähere Prüfung dieser Frage sowie der sich nach wie vor
stellenden Auslegungsfragen fällt in die Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofs im fortzusetzenden Verfahren.
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2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im
Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit wiederum eine an
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierte Auslegung des
§ 54a UrhG a.F. zu erwägen haben. Die hierbei
anzulegenden Maßstäbe hat die Kammer im Beschluss vom 30.
August 2010 dargelegt und konkretisiert.
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Art. 14 Abs. 1 GG determiniert allerdings
nicht das Ergebnis einer die beteiligten
(Grund-)Rechtspositionen umfassend würdigenden Auslegung des
Urheberrechts. Die sich im Privatrechtsstreit
gegenüberstehenden Parteien können regelmäßig jeweils für
sich Grundrechte in Anspruch nehmen, die aber nur im Wege der
Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der
zivilrechtlichen Normen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 112,
332 m.w.N.; stRspr). Wie etwa im Mietrecht (vgl.
BVerfGE 89, 1 ) und im Arbeitsrecht (vgl.
BVerfGK 1, 308 <311, 313>) ist es auch in
urheberrechtlichen Streitigkeiten nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie
sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 94, 1
; 112, 332 ). Dies gilt umso
mehr, wenn die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des
Rechts möglicherweise tatsächliche Annahmen und
Feststellungen einbeziehen muss, über deren Berechtigung das
Bundesverfassungsgericht nicht befindet.
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So könnte zu berücksichtigen sein, dass bei
Druckern und Plottern - ebenso wie beim gesetzlichen Leitbild
des Fotokopierers - eine analoge Kopie in Schrift- oder
Bildform hergestellt wird, im PC demgegenüber durch das
Abspeichern auf der Festplatte, nach umstrittener Ansicht
bereits durch die vorübergehende Festlegung im
Arbeitsspeicher, eine digitale Vervielfältigung entsteht
(vgl. hierzu Loewenheim, in: ders., Handbuch des
Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 20 Rn. 11 m.w.N.;
Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 16
Rn. 6, 13 m.w.N.). Dabei könnte sich auch die Frage stellen,
ob § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. angesichts seines engen
Wortlauts, der eine der Ablichtung eines Werkstücks
vergleichbare Wirkung voraussetzt, richtlinienkonform
auszulegen ist.
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Weiter bleibt es dem Bundesgerichtshof
unbenommen, zwischen der hauptsächlichen Verwendung der
Geräte im betrieblichen oder privaten Kontext zu
differenzieren oder, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom
21. Oktober 2010, darauf abzustellen, ob die fraglichen
Geräte mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht
werden (EuGH, a.a.O., Rn. 59), was auch bei einem Verkauf an
Gewerbetreibende oder Freiberufler nicht ausgeschlossen
erscheint.
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3. Daneben bedürfen die weiteren von der
Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof
zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird
damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die
Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1,
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79,
365 ).