BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 507/01 -
des Herrn S...
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung ...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Das Verfahren betrifft Fragen des
Persönlichkeitsschutzes bei der Verbreitung von
Sachabbildungen.
2
Der Beschwerdeführer betreibt eine
Presseagentur. Er verfolgt die Geschäftsidee, mittels eines
Hubschraubers Luftbilder von auf Mallorca belegenen
Wohnhäusern prominenter Personen zu fertigen und diese sodann
Presseunternehmen zusammen mit Angaben zur Identität der
Betroffenen und zur Lage der Anwesen zur Verfügung zu
stellen.
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Unter Verwendung solcher Luftbilder erschien
in einer Fernsehzeitschrift ein Bericht, der über die Kläger
des Ausgangsverfahrens sowie weitere Prominente in der Weise
berichtete, dass Luftbilder ihrer Anwesen unter Nennung der
Namen abgebildet wurden; auch wurde der Anfahrtsweg
beschrieben. Die Leser wurden aufgefordert, von der ihnen
eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Prominente an
deren Wohnsitz aufzusuchen.
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1. Die Kläger, eine Film- und
Fernsehproduzentin sowie ihr als Regisseur tätiger Ehemann,
nahmen den Beschwerdeführer auf Unterlassung einer
Verbreitung von Luftbildern ihres Anwesens unter Beifügung
ihres Namens sowie darauf in Anspruch, eine Verbreitung von
Angaben zur Lage ihres Anwesens zu unterlassen.
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Das Landgericht gab der Klage statt. Die
Berufung des Beschwerdeführers blieb beim Kammergericht ohne
Erfolg. Dieses verwies zur Begründung auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung sowie der einer früheren im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einer anderen
Sache ergangenen eigenen Entscheidung (KG, ZUM 2001,
S. 236). Aus der in Bezug genommenen angegriffenen
Entscheidung des Landgerichts sowie der früheren Entscheidung
des Kammergerichts ergeben sich folgende Gründe für die
Stattgabe:
6
Der Betroffene müsse die Verbreitung von
Luftbildern des privaten Wohnumfelds ungeachtet seiner
Prominenz nicht hinnehmen. Durch die Veröffentlichung werde
in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte
Privatsphäre eingegriffen. Der geschützte häusliche Bereich
umfasse alle Grundstücksteile, die den
räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person
insgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche
üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche
Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte
ausgeschlossen seien. Allerdings stehe die Reichweite des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts
nicht absolut fest, sondern müsse grundsätzlich erst anhand
des zu beurteilenden Einzelfalls durch eine Güterabwägung mit
den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt
werden. Vorliegend ergebe die Abwägung mit dem Recht des
Beschwerdeführers auf freie Berichterstattung (Art. 5
Abs. 1 GG) den Vorrang des Schutzes der
Privatsphäre.
7
Das Recht auf Achtung der Privatsphäre beziehe
sich nicht lediglich auf Abbildungen von Personen, sondern
auch auf Abbildungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs
dieser Sphäre. Auch Prominente hätten das Recht, diesen Teil
ihrer Privatsphäre den Blicken der Öffentlichkeit zu
entziehen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass dieser
Bereich geeignet sei, die Persönlichkeit seiner Bewohner
widerzuspiegeln, zum anderen aber auch daraus, dass
Informationen über den räumlich-gegenständlichen
Lebensbereich einer Person ein nicht zu verkennendes
Gefahrenpotential in sich bürgen, dem sich der Betroffene
ohne seinen Willen nicht aussetzen lassen müsse.
Luftbildaufnahmen würden Einblicke gewähren, die meist ohne
weiteres von öffentlichem Land aus nicht zu gewinnen seien.
Die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen entfalle vorliegend
nicht deshalb, weil sie selbst den betroffenen Bereich ihrer
Privatsphäre zuvor schon der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht hätten. Dafür gäbe es keine Anhaltspunkte. Bei der
Abwägung dürfe im Übrigen berücksichtigt werden, dass die
Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen ungeachtet des
Interesses eines breiten Publikums an solchen Bildern nicht
eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffe;
vielmehr würden lediglich private Angelegenheiten zur
Befriedigung von Neugier ausgebreitet. Ein die Öffentlichkeit
wesentlich interessierendes Sachthema werde nicht behandelt,
wenn nur die Möglichkeit aufgezeigt werde, private Anwesen
Prominenter persönlich aufzusuchen und so Einblick in ihre
Privatsphäre zu gewinnen.
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Auch die Verbreitung der Wegbeschreibung sei
zu untersagen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gewährleiste, selbst darüber entscheiden zu können, ob und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Daten an die
Öffentlichkeit gebracht werden. Es komme nicht darauf an, ob
die Betroffenen als relative oder absolute Personen der
Zeitgeschichte anzusehen seien. Selbst eine absolute Person
der Zeitgeschichte brauche nicht zu dulden, dass ihre
Wohnanschrift in Massenmedien zu dem Zweck veröffentlicht
werde, unerbetene Besuche durch Leser zu ermöglichen.
9
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten
Pressefreiheit. Die Veröffentlichung von Abbildungen des
Erscheinungsbilds privater Anwesen sei nicht geeignet, die
Privatsphäre der jeweiligen Bewohner zu beeinträchtigen.
Jedenfalls hätten die Gerichte bei der Abwägung das Gewicht
der Belange der Unterhaltungspresse verkannt. Das erhebliche
Publikumsinteresse an einer Berichterstattung über die
privaten Wohnverhältnisse prominenter Personen dürfe nicht
als bloße Neugier abqualifiziert werden. Vorliegend habe es
sich bei den Klägern um absolute Personen der Zeitgeschichte
gehandelt, die eine Berichterstattung über ihr Privatleben
grundsätzlich hinzunehmen hätten. Die Untersagung einer
Veröffentlichung von Angaben zur Anschrift der Betroffenen
laufe auf eine mit Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unvereinbare
Zensur der Presse hinaus, da solche Angaben unschwer aus den
auf Mallorca frei zugänglichen Verzeichnissen zu ermitteln
seien. Im Übrigen sei es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
unvereinbar, den Beschwerdeführer für die Veröffentlichung
dieser Angaben in Anspruch zu nehmen. Er habe sie dem
Pressemitarbeiter nur für die Überprüfung der Eigentums- und
Nutzungsverhältnisse an den abgebildeten Grundstücken zur
Verfügung gestellt und nicht mit einer Veröffentlichung der
Angaben zur Lage des Anwesens rechnen müssen.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die für die verfassungsrechtliche
Beurteilung maßgeblichen Fragen der Reichweite des
Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind
hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269; 93, 266;
101, 361). Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers ist nicht
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie hat keine Erfolgsaussichten.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist durch
Verurteilung zur Unterlassung in seinem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Auch die Tätigkeit
einer Presseagentur fällt in den Schutzbereich der
Pressefreiheit. Vom Schutz umfasst ist die Bereitstellung von
Bildern zur Veröffentlichung in Medien anderer. Dass die
Verbreitung der Bilder Unterhaltungszwecken dient, lässt sie
nicht aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG fallen (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 101,
361 ).
12
b) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht
vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranke in dem
in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Zivilrechtliche Grundlage der Durchsetzung dieses Rechts sind
§ 823 Abs. 1 und § 1004 BGB. Die Gerichte
haben im Zuge der Abwägung die Reichweite des Grundrechts der
Pressefreiheit nicht verkannt und auch im Übrigen das
gefundene Ergebnis in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise durch den gebotenen Schutz des Persönlichkeitsrechts
begründet.
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aa) Insbesondere ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, den Schutz des Persönlichkeitsrechts
auf die Veröffentlichung von Abbildungen zu erstrecken, die
Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von
öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich
ermöglichen. Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene nach den
konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte
erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten
Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben
und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (vgl. BVerfGE
101, 361 ). Die Erwartung einer fehlenden
Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt allerdings
grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann
von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist.
Dementsprechend verneinen die Fachgerichte eine
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die
Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den
vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt
(vgl. BGH, NJW 1989, S. 2251 ; OLG
Brandenburg, NJW 1999, S. 3339 ; OLG Bremen,
NJW 1987, S. 1420 ; OLG Celle, MDR 1980,
S. 311). So aber liegt es hier nicht. Die Kläger hatten
den betroffenen Grundstücksbereich nach den Feststellungen
des Landgerichts erkennbar dem Einblick von außen
verschlossen halten wollen, die heimliche Erstellung der
Luftbilder aber nicht verhindern können.
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Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte eine Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann in der Verbreitung der
Abbildungen gesehen haben, wenn zugleich - wie
hier - die Identität der Bewohner offen gelegt und der
Weg zu dem Anwesen beschrieben wird.
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bb) Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht
und Pressefreiheit begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Einwänden.
16
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass
die Annahme des Landgerichts unrichtig sei, bei den Klägern
handele es sich nicht um Personen von herausragender
Prominenz. Dementsprechend ist vorliegend eine weitere
Prüfung nicht erfolgt, ob die Betroffenen als absolute oder
relative Personen der Zeitgeschichte einzuordnen sind. Auf
diese von den Fachgerichten üblicherweise herangezogenen, vom
Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht
beanstandeten Rechtsfiguren kann eine Entscheidung nur
gestützt werden, wenn zusätzlich eine Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse
des Abgebildeten am Persönlichkeitsschutz im Zuge der
konkreten Rechtsanwendung erfolgt (vgl. BVerfGE 101, 361
). Eine solche Abwägung ist aber auch
erforderlich, wenn die betroffene Person in keine der beiden
Kategorien fällt. Die gebotene Abwägung haben die Gerichte
vorliegend in einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weise vorgenommen.
17
Der Persönlichkeitsschutz hätte allerdings
eventuell dann zurücktreten müssen, wenn der Betroffene seine
Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen
einem breiten Publikum bekannt gemacht hätte (vgl. BGH, NJW
2004, S. 762 ). Dies ist vorliegend
jedoch nicht geschehen. Der Persönlichkeitsschutz entfällt
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht
deshalb, weil die Kläger von ihrem Anwesen aus auch ihrem
Beruf nachgehen und den Wohnsitz gegenüber einem begrenzten
Personenkreis bekannt gemacht haben. Dies kommt einer
Offenbarung gegenüber der breiten Öffentlichkeit nicht
gleich.
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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass
die Gerichte im Zuge der Abwägung mit dem
Persönlichkeitsrecht ein berechtigtes
Veröffentlichungsinteresse verneint haben. Dabei durften sie
berücksichtigen, dass durch die Veröffentlichung ungeachtet
des Interesses eines breiten Publikums an solchen Bildern
lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet wurden, um die
Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361
).
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Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob das
Veröffentlichungsinteresse überwiegen würde, wenn auf die
Wegbeschreibung verzichtet worden wäre (bejahend BGH, NJW
2004, S. 762 ff. in einem Fall, in dem der
Betroffene aber, anders als vorliegend, seine
Wohnverhältnisse selbst durch eigene Veröffentlichungen einem
breiten Publikum bekannt gemacht hatte). Dass die Kombination
der Abbildung des Anwesens mit der Namensnennung und der
Wegbeschreibung die Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegenüber einer bloßen
Abbildung erhöht, ist nachvollziehbar. Die genaue
Lokalisierung kann eine erhebliche Anlock- und Anreizwirkung
für Neugierige mit der Folge der weiteren Beeinträchtigung
von Persönlichkeitsrechten bewirken.
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Das Schutzbedürfnis entfällt nicht schon
allein dadurch, dass die Adresse auch unter Rückgriff auf
allgemein zugängliche Verzeichnisse und Register verschafft
werden kann. Werden Angaben zur Anschrift gezielt in einem
Massenmedium veröffentlicht, um die Leser zu einem Aufsuchen
des privaten Lebensbereichs zu ermuntern, so werden die
Informationen in einen neuen Kontext gesetzt, der Risiken
weiterer Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts
bewirken kann.
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2. Unzutreffend ist die Annahme des
Beschwerdeführers, das Verbot der Verbreitung komme einer
Vorzensur gleich. Art. 5 GG, der das Zensurverbot aus
Absatz 1 Satz 3 neben die Schrankenbestimmung des
Absatzes 2 stellt, verdeutlicht schon durch dieses
Nebeneinander, dass das Zensurverbot nicht betroffen ist,
wenn zur Durchsetzung eines in einem allgemeinen Gesetz
geschützten Rechtsguts die dort vorgesehenen
Rechtsschutzmöglichkeiten genutzt werden. Eine auf die
Unterlassung einer konkreten Persönlichkeitsverletzung
zielende gerichtliche Entscheidung steht der behördlichen
Vorprüfung oder Genehmigung des Inhalts einer
Veröffentlichung nicht gleich (zum Zensurverbot vgl. BVerfGE
33, 52 ).
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3. Schließlich ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die Gerichte den Beschwerdeführer
als "Störer" auch hinsichtlich der Veröffentlichung der
Adresse und der Wegbeschreibung in Anspruch genommen haben.
Die Bestimmung der Reichweite der Störerhaftung ist eine
Frage des einfachen Rechts. Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass die Gerichte bei ihrer Beantwortung
verfassungsrechtliche Anforderungen missachtet oder gar das
Willkürverbot verletzt haben. Im Übrigen wäre es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen, einer Verurteilung durch
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu
entgehen. Das aber hat er abgelehnt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.