BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 508/11 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG
genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.