BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 509/11 -
der J… GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 30. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
Streitigkeit aus dem Werkvertragsrecht.
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1. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten
des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung
von Werklohn in Höhe von rund 10.000 € in Anspruch.
Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2008
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Das
Amtsgericht erstellte zunächst ein Schreiben, in dem die
Angaben zu Rechtsanwaltskosten moniert wurden; die zu diesem
Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hatte indes keine Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das
Beanstandungsschreiben wurde erst im März 2009 versandt. Nach
telefonischer Rücksprache der Beschwerdeführerin wurde der
beantragte Mahnbescheid am 19. März 2009 erlassen und
den Beklagten am 24. März 2009 zugestellt.
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Das Landgericht wies die Klage der
Beschwerdeführerin ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies
das Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis mit
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur
Begründung führte es aus, dass der geltend gemachte Anspruch
jedenfalls verjährt sei. Der Mahnbescheidsantrag habe nicht
zu einer Hemmung der Verjährung führen können, da er erst am
24. März 2009 und damit nicht „demnächst“ im Sinne des
§ 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Zustellung sei nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr
demnächst erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen
habe, beim Mahngericht nach Ablauf einer nach dem Einzelfall
zu bestimmenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung
veranlasst worden sei, und dieses Unterlassen nachweislich zu
einer Verzögerung von mehr als einem Monat geführt habe.
Insoweit sei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom
1. April 2004 - IX ZR 117/03 - (NJW-RR 2004,
S. 1575) und vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 -
(MDR 2007, S. 45) zu verweisen. Im vorliegenden Fall
wäre angesichts der drohenden Verjährung jedenfalls nach
einem Monat nachzufragen gewesen, ob die Zustellung erfolgt
sei.
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2. Hiergegen wendet sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt
eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie den Beklagten zugestellt. Von der
eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein
Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich
begründet.
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1. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das
für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277
; 80, 103 ; 85, 337 ; 97,
169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und
Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines
Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von
Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung
einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende
Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf
der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE
69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275
). Dementsprechend beanstandet das
Bundesverfassungsgericht eine den Zugang zum Rechtsmittel
erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen
zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings
unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich
erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz
unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 ;
BVerfGK 11, 235 ; 12, 341
; 14, 238 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010
- 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Dieser
verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch
für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341
; 14, 238 ).
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b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist
festzustellen, dass die durch das Oberlandesgericht
vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 522
Abs. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes
verletzen.
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aa) § 522 Abs. 2 ZPO in der bis zum
26. Oktober 2011 geltenden Fassung sah eine
Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur
für Fälle vor, in denen die folgenden drei Voraussetzungen
kumulativ vorlagen: Die Berufung durfte keine Aussicht auf
Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO), die Rechtssache durfte keine grundsätzliche Bedeutung
haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung durfte eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die - weiterhin unverändert
fortbestehenden - Voraussetzungen des § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO und des § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO entsprechen den Voraussetzungen
der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO.
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO steht einer
Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss unter
anderem dann entgegen, wenn ein Rechtssatz der beabsichtigten
Berufungsentscheidung von einem tragenden Rechtssatz eines
höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. BVerfGK 11, 235
).
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bb) Das Oberlandesgericht verkennt diese
Voraussetzungen. Seine Annahme, die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordere hier keine
Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision, ist
schlechterdings unvertretbar und damit objektiv willkürlich.
Denn der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts weicht
offensichtlich von einem tragenden Rechtssatz einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs darf bei der Frage, ob eine Zustellung
„demnächst“ erfolgt ist, nicht auf eine rein zeitliche
Betrachtungsweise abgestellt werden. Da die Zustellung von
Amts wegen geschieht, sind vielmehr die Parteien vor
Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen
Geschäftsbetriebs zu bewahren, weil diese Verzögerungen von
ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20
; 145, 358 ; 168, 306
). Der Bundesgerichtshof kennt deshalb
keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung
eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen wäre.
Dies soll auch dann gelten, wenn es zu mehrmonatigen
Verzögerungen kommt, da sich der Kläger Verzögerungen im
Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte
Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, grundsätzlich
nicht zurechnen lassen muss (BGHZ 103, 20 ;
145, 358 ; 168, 306 ).
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Allerdings geht der Bundesgerichtshof auch
davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen
Verzögerungen zuzurechnen seien, die sie oder ihr
Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung
hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358 ; 168, 306
). Dies ist nicht nur in Fällen angenommen
worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe
einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das
Zustellungsverfahren verzögerten, sondern auch dann, wenn
nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und
ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die
Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausblieb.
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In seinem Urteil vom 12. Juli 2006 - IV
ZR 23/05 - (BGHZ 168, 306 ) hat der
IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs indes explizit
klargestellt, dass diese Grundsätze nicht auf den Fall
übertragen werden könnten, in dem es zu
Zustellungsverzögerungen erst dann komme, nachdem der Kläger
alle für eine ordnungsgemäße Zustellung von ihm geforderten
Mitwirkungshandlungen erbracht habe. Dann liege die weitere
Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des
Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des
Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein
Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen
könnten. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers
und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem
Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen
Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken,
fehle die rechtliche Grundlage. Sie ergebe sich nicht aus dem
Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits
alles getan habe, was die Zivilprozessordnung von ihm
fordere.
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(2) Demgegenüber ging das Oberlandesgericht im
vorliegenden Fall davon aus, dass die Beschwerdeführerin
verpflichtet war, das Gericht zu kontrollieren und damit auf
eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, obwohl diese
bereits alles Erforderliche getan hatte. Damit weicht das
Oberlandesgericht offensichtlich von der genannten
Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 12. Juli 2006 (a.a.O.) ab. Zwar hat sich das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss ebenfalls auf
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, und zwar auf
die Urteile vom 1. April 2004 (a.a.O.) und vom
27. April 2006 (a.a.O.); in Bezug auf diese
Entscheidungen ist keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu
beanstandende Abweichung ersichtlich. Ob das
Oberlandesgericht hingegen von der - insoweit deutlich
differenzierteren - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
12. Juli 2006 (a.a.O.) bewusst abgewichen ist, oder ob
ihm diese schlicht nicht bekannt war, lässt sich nicht
feststellen. Diese Frage ist für die Feststellung einer
Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG indes ohne Belang. Die hierfür
erforderliche Feststellung von Willkür (vgl. BVerfGK 12, 341
; 14, 238 ) enthält
keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven
Sinne zu verstehen (vgl. BVerfGE 62, 189 ;
80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ).
Damit kommt es auch für die Verletzung des Rechts auf
wirkungsvollen Rechtsschutz nicht auf die subjektiven
Umstände an (vgl. BVerfGK 5, 189 ).
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2. Ob das Oberlandesgericht darüber hinaus mit
seiner Auslegung des § 167 ZPO auch gegen das Recht auf
ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG;
BVerfGE 109, 13 ) verstoßen hat, kann damit offen
bleiben.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365
).