BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 510/04 -
des Herrn W...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer ist Vater des 1991
geborenen J. und des 1994 geborenen P., der aus der
mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der
nunmehr knapp vierzigjährigen Kindesmutter hervorgegangen
ist. J. ist nicht das leibliche Kind des Beschwerdeführers,
es wurde von ihm adoptiert. Seit der Trennung der
Kindeseltern Ende Mai 1997 leben die Kinder im Wesentlichen
bei der Kindesmutter. Der nunmehr neunundsechzigjährige
Beschwerdeführer heiratete nach Abschluss des
Ausgangsverfahrens eine andere Frau. Aus der Beziehung des
Beschwerdeführers mit dieser Frau ging während des
Ausgangsverfahrens noch vorehelich eine Tochter hervor.
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Mit Verbundurteil vom 8. Juli 2003 schied das
Amtsgericht Winsen (Luhe) die Ehe der Kindeseltern und
übertrug die elterliche Sorge allein auf die Kindesmutter.
Bereits unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität sei das
Sorgerecht auf die Kindesmutter zu übertragen gewesen. Auch
aus der Kindesanhörung werde für das Gericht deutlich, dass
den Kindern ein Umzug zum Beschwerdeführer nicht zuzumuten
sei und hierfür auch keine Gründe ersichtlich seien. Im
Gegensatz zum Beschwerdeführer, der im Jahr 1999 die Kinder
ohne hinreichenden Grund entgegen allen Absprachen der
Kindesmutter entzogen und fünf Monate lang sich auch
gerichtlichen Anordnungen widersetzt habe, sei die
Kindesmutter auch stets bereit gewesen, dem Beschwerdeführer
Umgang zu gewähren. Dieser habe im Wesentlichen auch
stattgefunden.
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Die gegen die sorgerechtliche Entscheidung
gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Celle mit
Beschluss vom 27. Januar 2004 zurück. Für die
Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter
spreche bereits der Gesichtspunkt der Kontinuität. Es lägen
keine Gründe vor, weshalb die Kinder von ihrer Mutter zu
trennen wären. Dass das Kind J. seit über einem Jahr den
Umgang mit dem Beschwerdeführer verweigere, rechtfertige
nicht den Schluss, dass die Kindesmutter nicht
erziehungsgeeignet wäre. Denn es stehe keineswegs fest, dass
die Kindesmutter diese Weigerung des Kindes zu verantworten
habe.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seines Rechts
auf effektiven Rechtsschutz sowie seiner Rechte aus
Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Verfahrensdauer sei überlang gewesen. Überdies habe das
Oberlandesgericht die Übertragung des Sorgerechts allein auf
die Kindesmutter gebilligt, ohne den Sachverhalt hinreichend
aufzuklären. Neben weiteren Verfahrensmängeln seien die
Kinder in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden,
obwohl der Beschwerdeführer hierzu vorgetragen habe, dass sie
von der Kindesmutter in ihren Willensbekundungen beeinflusst
worden seien. Auch habe das Oberlandesgericht kein
Sachverständigengutachten zur Erkundung des wirklichen
Willens der Kinder eingeholt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die überlange
Verfahrensdauer rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde
angesichts der Erledigung dieser Rüge wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Überdies hat der
Beschwerdeführer zwar im Ausgangsverfahren
Untätigkeitsbeschwerde erhoben, um das Verfahren zu
befördern, es jedoch verabsäumt, gegen den diesbezüglichen
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2001 zur
Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde einzulegen.
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2. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf
die Verfahrensgestaltung eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist
seine Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das
Oberlandesgericht hat die Anforderungen dieser Rechte an die
Gestaltung des Verfahrens nicht verkannt.
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a) Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des
Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über
dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen,
ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine
Handhabung im Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171
). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes
entsprechen (vgl. BVerfGE 63, 131 ; 84, 34
). Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind allerdings grundsätzlich Sache der Fachgerichte und
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch die
Frage, ob fachgerichtliche Entscheidungen Fehler aufweisen,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts oder dem Umfang seines
Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Die Intensität dieser Prüfung hängt
davon ab, in welchem Maße die gerichtlichen Entscheidungen
Grundrechte beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 83, 130
). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern
das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, ist danach eine
intensive Prüfung geboten, zumal der Eingriff in das
Elternrecht zugleich auch das Kind betrifft (vgl. BVerfGE 60,
79 ; 72, 122 ).
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b) Diesen Anforderungen werden beide
angegriffenen Entscheidungen gerecht. Insbesondere musste das
Oberlandesgericht weder ein Sachverständigengutachten zur
Ermittlung des Kinderwillens einholen noch selbst die Kinder
anhören.
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Der Beschwerdeführer legt zwar hierzu dar, er
habe erst- und zweitinstanzlich darauf hingewiesen, die
Willensäußerungen der Kinder in der erstinstanzlichen
Anhörung seien nicht verwertbar gewesen, weil die Kinder von
ihrer Mutter beeinflusst worden seien. Eine erneute Anhörung
war jedoch vorliegend verfassungsrechtlich nicht geboten.
Bereits das Amtsgericht ist in einem Beschluss vom 8. April
2003 zur Zurückweisung eines Antrags des Beschwerdeführers
auf Festsetzung eines Zwangsgelds ausführlich auf die Frage
der vom Beschwerdeführer unterstellten Beeinflussung der
Kinder durch die Kindesmutter eingegangen. Es hat dabei
nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
konkreten Angaben des älteren Kindes J. zufolge dieses
gegenüber seinem Bruder und seiner Halbschwester
benachteiligt habe. Sollte das Kind beeinflusst worden sein,
wäre nicht nachvollziehbar, warum J. den Kontakt zwischen
seinem kleineren Bruder mit dem Beschwerdeführer unterstütze
und hier zwischen sich selbst und dem, was seinem Bruder gut
tue, unterscheiden könne. Da der Beschwerdeführer seine Rüge
der Willensbeeinflussung des Kindes J. in der
Beschwerdebegründung nur in pauschaler Form wiederholt hat,
ohne sie näher zu spezifizieren, ist die Nichtanhörung der
Kinder durch das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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Auch mussten die Gerichte von Verfassungs
wegen kein Sachverständigengutachten zum inneren Willen des
Kindes P. einholen. Es trifft zwar sachlich zu, dass sich das
Kind P. bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht nicht
ausdrücklich für den Verbleib bei seiner Mutter ausgesprochen
hat. Es hat aber nach zweimaliger, in unterschiedlichen
Gesprächssituationen gestellter Frage der erkennenden
Richterin darauf hingewiesen, dass es im Wesentlichen so
bleiben solle, wie es sei. Die Wertung dieser Aussage
dahingehend, dass P. mit der derzeitigen Situation zufrieden
und deshalb eine Änderung der gegenwärtigen sorgerechtlichen
Situation hinsichtlich des Kindeswillens nicht geboten sei,
ist nachvollziehbar.
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Auch aus anderen Gründen war die Einholung
eines Sachverständigengutachtens verfassungsrechtlich nicht
geboten. So hat bereits das Amtsgericht in der angegriffenen
Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter im
Vergleich zum Beschwerdeführer eine wesentlich stärker
ausgeprägte Bindungstoleranz aufweise. Während jene einen im
Wesentlichen regelmäßigen Umgang der Kinder mit dem
Beschwerdeführer ermöglicht habe, habe dieser die Kinder im
Jahr 1999 für fünf Monate auch entgegen gerichtlicher
Anordnungen der Kindesmutter gänzlich entzogen. Überdies
unterstelle er der Kindesmutter stets Intrigen, führe penibel
Buch über tatsächliche oder auch nur vermeintliche
Verfehlungen der Kindesmutter. Diese Einschätzung, dass der
Beschwerdeführer weniger bindungstolerant sei als die
Kindesmutter, ist nachvollziehbar, nicht zuletzt auch vor dem
Hintergrund der vom Amtsgericht ebenfalls erwähnten Versuche
des Beschwerdeführers, der Kindesmutter für das
Sorgerechtsverfahren an und für sich irrelevante sexuelle
Probleme zu unterstellen, die der Beschwerdeführer
ausweislich des insoweit unwidersprochenen Vortrags der
Kindesmutter im Ausgangsverfahren offenbar auch außerhalb des
Gerichtsverfahrens unternommen hat.
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Danach ist die Entscheidung der Gerichte, auch
ohne erneute Kindesanhörung und ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens die elterliche Sorge allein auf
die Kindesmutter zu übertragen, nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.