BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 512/09 -
des Herrn B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 27. Mai 2009 einstimmig
beschlossen:
Das am 15. Dezember 2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - 20 C 448/08 - und der
Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom
9. Januar 2009 - 20 C 448/08 - verletzen den
Beschwerdeführer jeweils in seinem grundrechtsgleichen Recht
aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das
Urteil und der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an
das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen
der Rückabwicklung eines Vertrages über eine Warenlieferung
geführten Zivilprozess. Der Beschwerdeführer bestellte am
25. Juni 2008 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens
per E-Mail eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen
zu einem Preis von 522,97 € inklusive Porto. Am selben
Tag nahm die Beklagte die Bestellung an, und der
Beschwerdeführer überwies den vorgenannten Betrag auf ein
Konto der Beklagten. Nach dem Vertragsschluss kam es zu
Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über die
ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel. Der
Beschwerdeführer verweigerte schließlich die Annahme und
verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des überwiesenen
Kaufpreises. In dem deshalb vom Beschwerdeführer
angestrengten Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer mit
einem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 unter anderem
erklärt, der Kaufvertrag werde hiermit höchstvorsorglich
widerrufen. Im Übrigen hat er sich auf die nicht
ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel
berufen.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das
Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass es für das Wandlungsbegehren ungeachtet der
mangelnden Rücktrittserklärung an einem Sachmangel fehle. Der
Beschwerdeführer habe insofern zwar ausgeführt, die
gelieferte Ware sei stark beschädigt und nicht
funktionstüchtig. Jedoch habe er nicht in geeigneter Weise
Beweis anzubieten vermocht. Die Voraussetzungen einer
ungerechtfertigten Bereicherung lägen ebenso wenig vor.
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Mit dem angegriffenen Beschluss hat das
Amtsgericht eine unter anderem auf den Gesichtspunkt des
Widerrufs des Vertrages als Fernabsatzgeschäft gestützte
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die
Anhörungsrüge sei zwar zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.
Vielmehr habe sich das Gericht nur an dem vom
Beschwerdeführer selbst eingebrachten Sachverhalt orientiert.
Der Beschwerdeführer habe sich indessen nicht auf einen
Widerruf nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge,
sondern auf ein Wandlungsbegehren gestützt und behauptet, die
gelieferte Ware sei mangelhaft gewesen. Dass er den Vertrag
widerrufen habe, werde erstmals mit der Anhörungsrüge
behauptet.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Verbot objektiver Willkür und aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
5
Das Amtsgericht habe den bereits mit der
Anspruchsbegründungsschrift erklärten Widerruf des
Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag nicht berücksichtigt. Da
nach dem Sach- und Streitstand die Voraussetzungen eines
Widerrufsrechts vorlägen, habe der rechtzeitige Widerruf den
mit der Klage geltend gemachten Anspruch begründet. Das
Amtsgericht habe außerdem das materielle Recht willkürlich
falsch angewendet, indem es die Regeln für Fernabsatzverträge
übergangen habe.
6
Die Regierung des Landes Brandenburg und die
Beklagte haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
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Die Beklagte meint, die Verfassungsbeschwerde
sei hinsichtlich des angegriffenen Urteils unzulässig und im
Übrigen unbegründet. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer habe im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen,
dass er den Kaufvertrag nach den Vorschriften über
Fernabsatzverträge widerrufen habe. Ferner habe er lediglich
Ansprüche wegen Sachmängelgewährleistung geltend machen
wollen. Die anschließende Anhörungsrüge habe nicht dazu
missbraucht werden dürfen, Fehler der Prozessführung zu
korrigieren. Schließlich lägen die Voraussetzungen eines
wirksamen Widerrufs nicht vor.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, § 93a
Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig sowie unter Berücksichtigung der in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe des als
verletzt gerügten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet. Ob
das Amtsgericht mit seinen angegriffenen Entscheidungen
darüber hinaus gegen das als verletzt gerügte Verbot
objektiver Willkür verstoßen hat, kann danach offen bleiben.
Beide Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist an das
Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2
BVerfGG.
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a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
zur Entscheidung berufene Gericht zwar, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen, gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass der
Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt
bleibt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein
Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen der Parteien auch
zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Gerichte brauchen
nicht jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein
Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis
zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus
den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 96,
205 ).
10
b) aa) Mit dem angegriffenen Urteil hat das
Amtsgericht das rechtliche Gehör verletzt, indem es den
bereits mit dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 durch
den Beschwerdeführer ausdrücklich erklärten Widerruf des
Kaufvertrages nicht berücksichtigt hat. In dem genannten
Schriftsatz hat der Beschwerdeführer nicht nur den Widerruf
erklärt, sondern darüber hinaus Umstände vorgetragen, nach
denen ein wirksamer Widerruf nach den für Fernabsatzverträge
geltenden Bestimmungen der §§ 312b ff., § 355
BGB sowie ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 357
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346
Abs. 1 BGB in Betracht gekommen ist. Dementsprechend
hätte das Amtsgericht unter Berücksichtigung dieses
Vorbringens des Beschwerdeführers der Klage stattgeben,
jedenfalls aber nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO
auf den Gesichtspunkt des Widerrufs nach den für
Fernabsatzverträge geltenden Bestimmungen hinweisen sowie
nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 ZPO
eventuell auf die Vervollständigung und Konkretisierung des
das Widerrufsrecht betreffenden Vorbringens hinwirken müssen.
In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist das
Amtsgericht auf den Gesichtspunkt eines Widerrufs nach den
für Fernabsatzverträge geltenden Bestimmungen dennoch nicht
eingegangen, sondern hat sich nur mit Ansprüchen wegen
Sachmängelgewährleistung und ungerechtfertigter Bereicherung
auseinandergesetzt. Auch auf Ausführungen eines für den
Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen
Unterbevollmächtigten zu den §§ 355, 357 BGB ist das
Amtsgericht nicht eingegangen.
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Dieses Vorgehen des Amtsgerichts findet weder
im materiellen Recht noch im Prozessrecht eine Stütze.
Insbesondere kann sich das Amtsgericht nicht auf die
objektiven Grenzen des Streitgegenstandes berufen. Denn
maßgebend sind insofern der Sachantrag des Klägers und der
von diesem zur Begründung desselben vorgetragene Sachverhalt
(vgl. etwa BGHZ 117, 1 ). Hier hatte der
Beschwerdeführer - der Rechtsfolge des § 346 Abs. 1
BGB entsprechend - Rückzahlung des der Beklagten überwiesenen
Kaufpreises begehrt und sich zur Begründung nicht nur auf
Sachmängelgewährleistung und ungerechtfertigte Bereicherung
berufen, sondern außerdem höchstvorsorglich den Widerruf
erklärt und Umstände vorgetragen, nach denen ein
Fernabsatzvertrag vorlag, jedenfalls aber in Betracht kam.
Das Amtsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers auch
nicht ohne weiteres so auslegen dürfen, dass in der
Erklärung, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich
widerrufen, kein Widerruf zu sehen ist. Zum einen steht dem
der Wortlaut der Erklärung entgegen. Zum anderen entspricht
eine Lösung vom Vertrag im Wege eines Widerrufs dem erklärten
Interesse des Beschwerdeführers ebenso wie der vom
Amtsgericht allein erwogene Rücktritt nach den Bestimmungen
über die Sachmängelgewährleistung. Mit Rücksicht hierauf
hätte das Amtsgericht die Erklärung des Beschwerdeführers
entweder dem Wortlaut und dem dahinter stehenden Interesse
folgend als Widerruf auslegen oder hinsichtlich der Bedeutung
der Erklärung von seinem Fragerecht nach § 139
Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO Gebrauch machen
müssen.
12
Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist
hier davon auszugehen, dass das Amtsgericht bei der Abweisung
der Klage mit dem angegriffenen Urteil nicht nur auf eine
ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Widerruf des Kaufvertrages in den
Entscheidungsgründen verzichtet hat, sondern das betreffende
Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat.
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Das angegriffene Urteil beruht auf der
festgestellten Gehörsverletzung: Das Amtsgericht hätte die
Klage unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den
Widerruf von Fernabsatzverträgen sowie des diesbezüglichen
Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres
abweisen dürfen. Es hätte jedenfalls nach § 139
Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Gesichtspunkt des
Widerrufs nach den für Fernabsatzverträge geltenden
Bestimmungen hinweisen und gemäß § 139 Abs. 1
Satz 2 Alt. 1 ZPO eventuell auf die
Vervollständigung des betreffenden Tatsachenvortrages
hinwirken müssen.
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Der Gehörsverstoß ist hier auch nicht im
Verfahren der Anhörungsrüge geheilt worden, weil das
Amtsgericht den mit der Klagebegründung ausdrücklich
erklärten Widerruf erneut unberücksichtigt gelassen hat. So
hat es die Zurückweisung der Anhörungsrüge auf die
offensichtlich falsche Annahme gestützt, dass der
Beschwerdeführer den Widerruf des Vertrages erstmals im
Rahmen der Anhörungsrüge behauptet habe, und sich mit der vom
Beschwerdeführer zitierten Passage des Schriftsatzes vom
27. Oktober 2008 nicht auseinandergesetzt.
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bb) Mit dem die Anhörungsrüge zurückweisenden
Beschluss hat das Amtsgericht ebenfalls gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstoßen. Das Amtsgericht hat den Inhalt der
Rügeschrift des Beschwerdeführers insofern nicht
berücksichtigt, als es die Anhörungsrüge ungeachtet des
zutreffenden Hinweises auf die hinsichtlich der
Widerrufserklärung maßgebende Textstelle in dem Schriftsatz
vom 27. Oktober 2008 mit der offensichtlich falschen
Begründung zurückgewiesen hat, der Beschwerdeführer habe den
Widerruf des Vertrages erstmals im Verfahren der
Anhörungsrüge behauptet. In der Rügeschrift hatte der
Beschwerdeführer zutreffend das Gegenteil dargetan. Dies hat
das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen.
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Die Entscheidung über die Anhörungsrüge beruht
auf dem festgestellten Gehörsverstoß. Denn unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der
Rügeschrift hätte das Gericht das Ausgangsverfahren
fortsetzen müssen.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.