BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 512/11 -
der Frau F…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
unbegründet ist.
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1. Das Bundesarbeitsgericht hat das
grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
verkannt.
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Gerichte verletzen die Vorlagepflicht nach
§ 267 Abs. 3 AEUV und damit auch das Recht der Parteien
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur, wenn ihr Umgang mit
der Vorlagepflicht bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also
nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286
; 128, 157 ). Die Handhabung der
Vorlagepflicht durch das Bundesarbeitsgericht erscheint hier
jedoch nicht offensichtlich unhaltbar. Allerdings hätte es
nahegelegen, die Gründe der unterlassenen Vorlage in der
angegriffenen Entscheidung darzustellen, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Bedeutung der „objektiven Eignung“ für
den Begriff der „vergleichbaren Situation“ in einem
Bewerbungsverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 2a der
Richtlinie 2000/43/EG sowie in Art. 2 Abs. 2a der
Richtlinie 2000/78/EG bisher nicht Gegenstand einer Auslegung
durch den Gerichtshof der Europäischen Union war und die
Beschwerdeführerin eine Vorlage dieser Frage in der
Revisionsbegründung ausdrücklich angeregt hat. Jedoch
erscheint es vertretbar, die richtige Anwendung des
Unionsrechts vorliegend als derart offenkundig anzusehen,
dass eine abweichende Auslegung durch den Gerichtshof der
Europäischen Union lediglich als entfernte Möglichkeit
erscheint und sich daher auch eine unbegründete Nichtvorlage
noch im Beurteilungsspielraum hält. Das Bundesarbeitsgericht
konnte von einer den nationalen Gerichten obliegenden
Anwendung von Unionsrecht auf den Einzelfall ausgehen, ohne
dass es hierfür einer dem Gerichtshof der Europäischen Union
obliegenden Auslegung des Unionsrechts zwingend bedurfte.
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG oder ihrer Religionsfreiheit.
5
Das Bundesarbeitsgericht stellt entscheidend
darauf ab, dass die Beschwerdeführerin objektiv nicht die
Voraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums
erfüllte, obwohl dies in der Stellenausschreibung für die zu
besetzende Position gefordert und auch der späteren
Einstellungsentscheidung tatsächlich zugrunde gelegt worden
war. Daher sei sie nicht in einer mit Dritten vergleichbaren
Situation gewesen, was Voraussetzung für das Vorliegen einer
Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsrechts ist
(vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -;
stRspr). Gegen diese nicht nur formale, sondern auch auf die
tatsächliche Einstellungspraxis abhebende Betrachtung ist
verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
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Ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ein
Landesverband der Diakonie als kirchlichem Wohlfahrtsverband
und Teil einer Landeskirche, auch für verkündigungsferne
Tätigkeiten die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche
zur Einstellungsvoraussetzung erheben durfte, war
demgegenüber nicht entscheidend. Das Bundesarbeitsgericht hat
ausdrücklich davon abgesehen, die insofern einschlägigen
Vorschriften der §§ 8, 9 AGG zu prüfen. Davon ausgehend
muss auch eine verfassungsrechtliche Prüfung hierzu
unterbleiben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.