BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 514/99 -
der W... KG GmbH & Co.
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das frühere
Rechtsanwaltsgebührenrecht in Sozialgerichtsverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin wird als Verlag zur
Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstständigen
Künstler und Publizisten (im Folgenden: KSVG) vom 27. Juli
1981 (BGBl I S. 705) herangezogen. In einem Rechtsstreit
obsiegte sie, weil die Künstlersozialkasse ihre Revision
zurücknahm. Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung
des Gegenstandswertes für die Revisionsinstanz. Das
Bundessozialgericht lehnte diesen Antrag mit dem hier
angegriffenen Beschluss (SozR 3-1930 § 116 Nr. 10) ab.
Der Anwalt der Beschwerdeführerin könne nur die
Pauschrahmengebühren nach § 116 Abs. 1 der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der damals geltenden
Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und
anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325 - im
Folgenden: BRAGO a.F.) verlangen. Die Beschwerdeführerin
gehöre nicht zu den Arbeitgebern, für die ein Rechtsanwalt
nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO a.F. nach dem
Gegenstandswert und damit nach § 31 Abs. 1 BRAGO
abrechnen könne. Die Tatbestände in § 116 Abs. 2 BRAGO
a.F. seien als Ausnahmen eng auszulegen. Zwar seien auch der
Konkursverwalter und der Reeder, soweit er für die Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung mithafte, Arbeitgeber.
Ein Unternehmen müsse jedoch in seiner Eigenschaft als
Arbeitgeber und nicht ohne Bezug auf konkrete
Beschäftigungsverhältnisse betroffen sein. Die
Beschwerdeführerin habe den Rechtsstreit als Unternehmen der
Kunstvermarktung geführt. Zwar erfülle die
Künstlersozialabgabe eine dem Arbeitgeberanteil der
Sozialversicherungsbeiträge bei abhängig Beschäftigten
vergleichbare Funktion. Sie diene aber nicht dem Schutz eines
bestimmten Künstlers. Sie werde unabhängig von der
Beschäftigung von Arbeitnehmern geschuldet. Die bisherigen
Änderungen des § 116 Abs. 2 BRAGO a.F. zeigten, dass der
Gesetzgeber Arbeitgeber und Unternehmer nicht habe
gleichsetzen wollen. Anderenfalls wäre auch die spezielle
Regelung in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BRAGO a.F. für die
Klagen bestimmter Unternehmen überflüssig. Änderungen müssten
dem Gesetzgeber überlassen bleiben.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
und des Willkürverbots. Sie trägt vor, sie habe eine
Honorarvereinbarung schließen müssen, um einen kompetenten
Anwalt zu engagieren. Nach § 116 Abs. 1 BRAGO a.F.
würden ihr für alle Instanzen nur ca. 6.300 DM ihrer
Anwaltskosten erstattet. Bei einer Abrechnung nach dem Wert
dagegen könne sie, lege man für jede Instanz zwei Gebühren zu
Grunde, ca. 15.000 DM verlangen. Die
Pauschrahmengebühren deckten den erheblichen Arbeitsaufwand
des Anwalts nicht ab. Die Beschwerdeführerin meint, der
sozialpolitische Grund für die Gebührenbegrenzung in
§ 116 Abs. 1 BRAGO a.F., nämlich der Schutz sozial
schwacher natürlicher Personen, die als Kläger oder Beklagter
an Sozialgerichtsverfahren beteiligt seien, treffe auf sie
nicht zu. Ihre Finanzkraft entspreche der eines Arbeitgebers.
Das Bundessozialgericht habe in anderen Fällen den Begriff
des Arbeitgebers erweiternd ausgelegt. Der angegriffene
Beschluss verliere kein Wort zu Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
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1. Es fehlt an einer grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedeutung (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG).
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a) Eine Verfassungsbeschwerde verliert eine an
sich vorhandene derartige Bedeutung, wenn sich die Rechtslage
zwischen ihrer Anhängigkeit und dem Zeitpunkt der
Entscheidung geändert hat (vgl. BVerfGE 91, 186 ;
BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2000, S. 797
; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1997,
S. 477). Eine Annahme kommt dann nur in Betracht, wenn an der
Klärung der aufgeworfenen Frage ein über den Einzelfall
hinaus gehendes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 90, 22
; 81, 138 ). Dies ist zum Beispiel der
Fall, wenn die Regelung noch für viele Verfahren bedeutsam
ist, wenn eine Wiederholung der Maßnahme zu besorgen ist oder
wenn die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken
auch gegen die neue Regelung bestehen.
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b) Die von der Beschwerdeführerin unter
Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar angegriffene
Regelung des § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO a.F.
mit der darin enthaltenen Beschränkung auf Arbeitgeber ist
durch das Sechste Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG ÄndG) vom 17. August 2001
(BGBl I S. 2144) aufgehoben worden. Nach der Neuregelung ist
auch das Sozialgerichtsverfahren grundsätzlich
gerichtskostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG,
§ 197 a Abs. 1 SGG n.F.). Das Verhältnis von Regel
und Ausnahme in § 116 BRAGO wurde umgekehrt. Für die
Anwaltsgebühren gelten jetzt grundsätzlich die allgemeinen
Vorschriften (§ 116 Abs. 2 BRAGO n.F.). Nur wenn eine
der am Prozess beteiligten Parteien zu den in § 183 Satz
1 SGG n.F. einzeln aufgezählten, besonders schutzbedürftigen
Personen gehört, gelten für die Gerichtskosten die besonderen
Vorschriften der §§ 184 ff. SGG und für die
Rechtsanwälte – auf beiden Seiten - die Pauschrahmengebühren
aus § 116 Abs. 1 BRAGO n.F. (vgl. auch BVerfGE 83,
1).
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c) Ein trotz der Gesetzesänderung weiter
bestehendes Interesse an der Klärung der
verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin
besteht nicht.
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Nach der Regelungssystematik des § 116
Abs. 1 und 2 BRAGO n.F. sind nunmehr für alle
Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen in einem weiten
Sinn und den Sozialversicherungsträgern die allgemeinen
Vorschriften maßgeblich. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG treffen
die Neuregelung daher nicht.
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Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass der
Gesetzgeber erneut auf die frühere Regelung zurückgreifen
wird; sein Wille geht eher dahin, das Kostenrecht der
Sozialgerichtsbarkeit dem der anderen Gerichtszweige weiter
anzugleichen (BTDrucks 10/6400, S. 41).
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Eine Entscheidung über § 116 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 BRAGO a.F. hätte letztlich auch keine weiter gehende
Bedeutung. Eine Differenzierung zwischen Arbeitgebern und
anderen Unternehmen, wie sie sich aus dem Wortlaut der Norm
ergab, findet sich in keiner anderen Kostenregelung. In allen
anderen Gerichtsverfahren gelten generell das
Gerichtskostengesetz und für die Anwaltsgebühren mit
Abweichungen im Einzelfall die allgemeinen Vorschriften
(§§ 31 ff., 114 BRAGO). Nur in Strafsachen und
ähnlichen Verfahren gibt es ebenfalls Pauschrahmengebühren
(§§ 83 ff. BRAGO). Sie differenzieren aber nicht
nach der Person des Angeklagten. Außerdem fällt hier die
Gebühr wegen der besonderen Bedeutung der Hauptverhandlung
für jeden Verhandlungstag erneut an (§ 83 Abs. 2 Satz 1
BRAGO).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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a) Dabei kann offen bleiben, ob das
Bundessozialgericht nicht aufgrund des Art. 3
Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO hätte vornehmen müssen.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der
hauptsächliche Grund für die Pauschrahmengebühren, die
Rücksichtnahme auf schutzwürdige natürliche Personen, auf sie
ebenso wenig wie auf einen Arbeitgeber zutrifft. An einem
Gerichtsverfahren zwischen einem Kunstvermarkter und der
Künstlersozialkasse können typischerweise auch keine
schutzbedürftigen Personen als Beigeladene beteiligt sein.
Der Gesetzgeber war davon ausgegangen, dass § 116 Abs. 2
BRAGO a.F. alle Prozesse ohne schutzbedürftige Beteiligte
erfasse (vgl. BTDrucks 7/3243, S. 11; BTDrucks 11/6715,
S. 4; vgl. auch BVerfGE 83, 1 ). Das
Künstlersozialversicherungsgesetz verabschiedete er erst nach
der erstmaligen Aufnahme des Arbeitgeberbegriffs in
§ 116 Abs. 2 BRAGO. Dabei hat er anscheinend die
notwendige Anpassung des Gebührenrechts übersehen. Unter
diesen Umständen hätte es nahe gelegen, die Lücke in
§ 116 Abs. 2 BRAGO a.F. durch eine analoge Anwendung von
Satz 1 Nummer 3 auf die Beschwerdeführerin zu schließen.
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b) Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht
existenziell betroffen. Der ihr entstandene Schaden kann
mangels Kenntnis der Honorarvereinbarung nicht beziffert
werden. Nach ihrem Vortrag könnte sie bei einer Abrechnung
nach § 116 Abs. 2 BRAGO a.F. etwas mehr als das Doppelte
der einschlägigen Pauschrahmengebühren, absolut etwa
8.700 DM, verlangen. Dies ist zwar ein nicht
unerheblicher Betrag. Zu berücksichtigen ist aber, dass die
Beschwerdeführerin diese Kosten, die sie nicht auf die
unterlegene Künstlersozialkasse abwälzen kann, selbst
veranlasst hat. Ohne eine Honorarvereinbarung mit ihrem
Anwalt hätte dieser auch ihr gegenüber nur die
Pauschrahmengebühren nach § 116 Abs. 1 BRAGO a.F., aber
nicht nach Gegenstandswerten abrechnen dürfen (§ 3 Abs.
1 Satz 1, § 7 Abs. 1 BRAGO). Der Beschwerdeführerin
musste bei Abschluss der Vereinbarung bewusst sein, dass sie
diese zusätzlichen Kosten jedenfalls nach dem Wortlaut des
§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO auch im
Obsiegensfalle nicht würde erstattet bekommen. Zumindest
hätte sie ihr Anwalt darauf hinweisen müssen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese
Entscheidung ist unanfechtbar.