BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 517/99 -
- 1 BvR 313/99 -
- 1 BvR 517/99 -,
- 1 BvR 313/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
durch den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 11. März 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf eine Fernseh-
und auf eine Zeitschriftenserie.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1 ist
Verlegerin und Herausgeberin der Zeitschrift "Auto Bild". Die
Zeitschrift enthält regelmäßig eine Seite mit der Überschrift
"Auto Bild hilft". Die Serie wird mit folgenden Worten
eingeleitet: "Ärger mit der Werkstatt oder gar Pfusch ab
Werk? Wir versuchen zu helfen, wenn das Auto Kummer macht.
Mit Erfolg - wie die Beispiele auf dieser Seite
belegen." Es folgen sodann Beispiele, in denen Aktivitäten
der Redaktion zu Zahlungen aus Kulanz geführt hatten.
3
In dem Ausgangsrechtsstreit nahm der Kläger,
ein Rechtsanwalt, die Beschwerdeführerin in Anspruch, es zu
unterlassen, die Leser aufzufordern, sich an die Zeitschrift
zu wenden, und über Fälle zu berichten, in denen die
Zeitschrift Lesern geholfen hat. Die Serie verstoße gegen
Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 1 UWG, da
die Beschwerdeführerin mit der Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten in die anwaltliche Sphäre eingreife.
Das Landgericht wies die Klage im Wesentlichen ab.
4
Auf die Berufung des Klägers änderte das
Oberlandesgericht durch das angegriffene Urteil die
Entscheidung ab und verurteilte die Beschwerdeführerin
antragsgemäß. Der Kläger greife mit seinem Antrag nur die von
der Beschwerdeführerin in "Auto Bild" veröffentlichte
Ankündigung an, nicht auch die dann folgende Tätigkeit der
Beschwerdeführerin bei der Entgegennahme, Prüfung und
Weiterleitung von Leserzuschriften. Für die Entscheidung des
Rechtsstreits komme es deshalb nicht darauf an, ob die
Beschwerdeführerin mit diesen weiteren Tätigkeiten gegen das
Rechtsberatungsgesetz oder andere Vorschriften verstoße,
sondern nur darauf, wie ihre allein angegriffene Ankündigung
rechtlich zu beurteilen sei. Diese würde jedenfalls von einem
nicht unerheblichen Teil der Adressaten dahingehend
verstanden, der Verlag der Zeitschrift werde sich mit der
Frage befassen, ob ihnen gegen die beteiligten Werkstätten
oder Kraftfahrzeughersteller rechtlich begründete Ansprüche
zustünden und er werde bei der Durchsetzung solcher Ansprüche
behilflich sein.
5
Die von der Beschwerdeführerin eingelegte
Revision nahm der Bundesgerichtshof durch den weiter
angegriffenen Beschluss nicht an. Das beanstandete Vorgehen
sei - auch unter Berücksichtigung der Art. 5
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG - selbst
dann zu Recht als Verstoß gegen § 1 UWG untersagt
worden, wenn die Beschwerdeführerin bei der tatsächlichen
Durchführung ihrer Hilfeleistung, zu der keine Feststellungen
getroffen worden seien, nicht gegen Art. 1 § 1
RBerG verstoßen haben sollte, da sie jedenfalls eine
unerlaubte Tätigkeit angeboten habe.
6
b) Mit ihrer fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 GG.
7
In der Verurteilung läge ein Eingriff in den
Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, weil der Beschwerdeführerin die von ihr
vorgenommenen Leserkontakte zu Recherchezwecken untersagt
wurden. Dieser Eingriff sei nicht durch Art. 1 § 1
RBerG gerechtfertigt. Die vom Oberlandesgericht und vom
Bundesgerichtshof praktizierte Anwendung dieser Vorschrift
sei zur Erreichung der mit dem Rechtsberatungsgesetz
verfolgten Ziele ungeeignet, nicht erforderlich und
unverhältnismäßig. Insbesondere führe die
Unterlassungsverpflichtung nicht zum beabsichtigten Schutz
der Anwaltschaft, weil es gar nicht zu einer Konkurrenz
zwischen Medien und der Anwaltschaft komme.
8
Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme
auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001
(BGH, NJW 2002, S. 2879 ) in einem weiteren
Schriftsatz geltend, dass die dort vorgenommene, auch das
vorliegend angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts
ausdrücklich einbeziehende Bewertung von Ankündigungen
verfehlt sei. Ebenso wie in dem dort entschiedenen Fall fehle
es auch hier an einer Ankündigung der Beschwerdeführerin, die
geltend gemachten Ansprüche auf ihre rechtliche Begründetheit
zu überprüfen.
9
2. a) Die Beschwerdeführerin zu 2 ist ein
privatrechtlicher Fernsehveranstalter ("SAT.1"). Am 26.
Februar 1997 strahlte sie erstmals die Sendung "Jetzt
reicht's!" aus. In der Sendung, die den Untertitel "Wir
kämpfen für Ihr gutes Recht" trug, wurde über Fälle
berichtet, in denen sich Verbraucher durch Unternehmen oder
Behörden ungerecht behandelt fühlten. In dieser Sendung ging
es um eine überhöhte Anwaltsrechnung der Eheleute G., um eine
fehlerhafte Möbellieferung der Firma P.-Möbel an eine Frau S.
und um eine vermeintlich unzureichende Beratung der Eheleute
R. durch einen Autohändler im Zusammenhang mit der
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages. Über die Fälle wurde
dabei nicht nur durch Moderation oder Gespräch im Studio
berichtet, sondern auch durch Beiträge, in denen der Reporter
Attila mit den Zuschauern gemeinsam deren Vertragspartner
aufsuchte, um sie durch ein Gespräch vor laufender Kamera von
der Berechtigung des Anliegens zu überzeugen und Abhilfe zu
erreichen.
10
Die Kläger des Ausgangsverfahrens, drei
Rechtsanwälte, sahen in den Sendeinhalten Verstöße gegen das
Rechtsberatungsgesetz und nahmen die Beschwerdeführerin
deshalb in zwei Verfahren auf Unterlassung in Anspruch.
11
Durch Urteile jeweils vom 21. März 1997 gab
das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren den von
den Rechtsanwälten erhobenen Anträgen statt. Die
Beschwerdeführerin sei auf Grund der Sendung mit der
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befasst, so dass den
Klägern ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG in
Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
RBerG zustehe. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen
eingelegten Berufungen wies das Oberlandesgericht durch
ebenfalls gleich lautende Entscheidungen jeweils vom 16.
Dezember 1997 mit einer Präzisierung des Unterlassungstenors
zurück. Die Beschwerdeführerin betreibe konkrete
Rechtsbesorgung im Einzelfall, wie die Behandlung der Fälle
in der Sendung vom 26. Februar 1997 belege (OLG Düsseldorf,
AfP 1998, S. 232).
12
Nachdem das Landgericht auf Antrag der
Beschwerdeführerin die Erhebung der Klage zur Hauptsache
angeordnet hatte, verfolgten die Kläger die
Unterlassungsansprüche auch im Hauptsacheverfahren. Durch
Urteile jeweils vom 28. April 1998 verurteilte das
Landgericht die Beschwerdeführerin antragsgemäß auf
Unterlassung. Untersagt wurde ihr, in der Sendereihe "Jetzt
reicht's" dazu aufzufordern, sich bei Ärger an die Redaktion
zu wenden, und über Fälle zu berichten, in denen die
Redaktion erfolgreich geholfen hatte. In den Tenor wurde als
Beispiel der Wortlaut der Sendung im Hinblick auf die
Hilfestellung für die Eheleute R. gegenüber dem
Autohändler eingestellt. Ferner wurde der Beschwerdeführerin
untersagt, gegenüber Dritten auf Grund der auf ihre
Anforderung erfolgten Zuschriften von Zuschauern zum Zwecke
der Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer bestimmten
Person tätig zu werden, sowie eine solche Tätigkeit
anzukündigen und/oder hiermit zu werben, insbesondere die
Sendereihe mit dem Untertitel "Wir kämpfen für Ihr gutes
Recht" zu versehen. Zur Begründung wurde auf die im
einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteile des
Oberlandesgerichts Bezug genommen. Die von der
Beschwerdeführerin eingelegten Berufungen wies das
Oberlandesgericht durch Urteile jeweils vom 12. Januar 1999
in der Sache zurück.
13
b) Mit ihrer fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Grundrechte der Rundfunkfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
14
Zwar sei das Rechtsberatungsgesetz auf der
generell abstrakten Ebene nicht zu beanstanden, auf der
Rechtsanwendungsebene hätten die Gerichte jedoch der
Rundfunkfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Auch
die szenische Aufbereitung konkreter Rechtsfälle im Rahmen
von Sendungen unterhaltender Art falle in den
Gewährleistungsbereich der Rundfunkfreiheit. Zu einer
Kollision mit dem Normzweck des Rechtsberatungsgesetzes komme
es jedenfalls dann nicht, wenn der Fall juristisch korrekt
aufbereitet und durch die breite Öffentlichkeit Druck auf
eine Firma ausgeübt werde. Der mit dem Einsatz des Herrn
Attila erzielte Effekt stehe nicht in einem Konkurrenz-,
sondern eher in einem Ergänzungsverhältnis zur anwaltlichen
Tätigkeit. Es handele sich weder um unzulässige
Rechtsbesorgung noch um ein im Sinne des Wettbewerbsrechts
unlauteres Verhalten. Die zivilgerichtlichen Entscheidungen
beschnitten die Beschwerdeführerin in ihrer Freiheit der
inhaltlichen Programmgestaltung; diese sei ein integraler
Bestandteil der Rundfunkfreiheit.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1 nicht und die der
Beschwerdeführerin zu 2 insoweit nicht zur Entscheidung
an, als sie gegen Entscheidungen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gerichtet ist. Im Übrigen gibt sie der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2
statt.
16
1. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2 ist unzulässig, soweit sie gegen
Entscheidungen im Eilverfahren (Urteile 2 a und b,
4 a und b des Rubrums) gerichtet ist.
17
Die Verfassungsbeschwerde ist als
außerordentlicher Rechtsbehelf konzipiert, der rechtskräftige
Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise in Frage stellen
soll (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 68, 376
). Sie ist nicht zulässig, wenn dem
Beschwerdeführer ein Weg zur Verfügung steht, auf dem er die
Beseitigung der Grundrechtsverletzung ohne Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts erreichen kann (vgl. BVerfGE 33,
247 ; 78, 58 ; 92, 245 ).
Sofern sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegen die
Verletzung von Grundrechten in diesem Verfahren wendet,
sondern ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden,
die sich auf die Hauptsache beziehen, ist die Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache vor der Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts geboten, es sei denn, dies sei dem
Beschwerdeführer im Einzelfall unzumutbar (vgl. BVerfGE 79,
275 ; 86, 15 ).
18
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt
aber auch, wenn der Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen die
Hauptsacheentscheidungen, sondern zugleich gegen die im
Eilverfahren getroffenen Entscheidungen richtet, sofern ihnen
keine eigenen Grundrechtsverletzungen, etwa im Hinblick auf
Verfahrensgrundrechte, zu Grunde liegen. Zwar verliert eine
einstweilige Verfügung nicht ohne weiteres ihre Wirkung, wenn
in einem Hauptsacheverfahren oder im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde festgestellt worden ist, dass der
Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt war.
Nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren hätte die
Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit, gemäß § 927 ZPO
die Aufhebung der einstweiligen Anordnungen wegen veränderter
rechtlicher Umstände zu beantragen (vgl. auch BGHZ 122, 172
). Dem Anliegen der Beschwerdeführerin wird durch
den Angriff gegen die im Hauptsacheverfahren ergangenen
Entscheidungen danach hinreichend Rechnung getragen. Eine
eigene Beschwer der im Eilverfahren getroffenen
Entscheidungen ist demgegenüber nicht ersichtlich.
19
2. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1 wird nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
20
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG); sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
21
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen betreffen Streitigkeiten, die
nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und
des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu
beurteilen sind. Deren Auslegung und Anwendung ist Sache der
dafür zuständigen Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
prüft lediglich nach, ob die Bedeutung und Tragweite von
Grundrechten - hier der Art. 5 Abs. 1
Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 GG - beachtet
worden sind oder ob eine unverhältnismäßige Beschränkung
grundrechtlicher Freiheit erfolgt ist (vgl. BVerfGE 97, 12
).
22
a) Das Grundrecht der Pressefreiheit der
Beschwerdeführerin ist nicht verletzt.
23
Die Verpflichtung zur Unterlassung der
Ankündigung und der Berichte über Erfahrungen in der
Zeitschrift berührt den Schutzbereich des Grundrechts der
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Dieses Grundrecht wird durch die allgemeinen Gesetze
beschränkt. Zu diesen gehört das Rechtsberatungsgesetz (vgl.
BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97,
12 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
NJW 2000, S. 1251; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
2002, S. 1190) ebenso wie das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) (dazu vgl. BVerfGE 102, 347
). Sie rechtfertigen die Verurteilung der
Beschwerdeführerin.
24
aa) Was erlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der
generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im
Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten
Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen
berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der
Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 12
, zu Art. 12 GG). Die Vorschrift des
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, die eine
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einer
Erlaubnispflicht unterwirft, wird in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass sie die
unmittelbare Förderung konkreter Rechtsangelegenheiten
erfasst, sofern diese einem gewissen Abschluss, sei es zwecks
Rechtsgestaltung, sei es zwecks Rechtsverwirklichung,
zugeführt werden sollen (vgl. BGH, NJW 1956, S. 591
; NJW 2002, S. 2877; OLG Düsseldorf, AfP 1992, S.
153; OLG Dresden, AfP 1996, 180). Eine Rechtsbesorgung ist
nicht schon bei jeder Tätigkeit gegeben, die auf die
Verwirklichung oder Gestaltung konkreter Rechte gerichtet ist
(vgl. BGH, NJW 2002, S. 2877 f.; NJW 2002,
S. 2879 f.; NJW 2002, S. 2880 f.; NJW
2002, S. 2882 f.; NJW 2002, S. 2884 f.).
Das Rechtsberatungsgesetz beruht nicht auf der Vorstellung,
dass Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und
Verbraucherinteressen stets mit Schwerpunkt auf rechtlichem
Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden und damit
diesem Gesetz unterliegen. In der täglichen Praxis gibt es
auch andere Wege der Streitbewältigung. Insofern haben auch
die Massenmedien eine eigene Rolle übernommen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar
2004 - 1 BvR 1807/98 -).
25
(1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden und insbesondere nicht willkürlich, dass die
Gerichte die Ankündigung der Beschwerdeführerin dahingehend
gedeutet haben, sie sei auf Rechtsbesorgung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes ausgerichtet. Dabei sind die Gerichte
in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon
ausgegangen, ein nicht unerheblicher Teil der Leser werde die
Ankündigung dahingehend verstehen, die Beschwerdeführerin
werde sich zugunsten der Hilfe Suchenden mit der Frage
befassen, ob sie rechtlich begründete Ansprüche haben, und
ihnen bei der Durchsetzung solcher Ansprüche behilflich sein.
Die Gerichte haben in der Ankündigung in nachvollziehbarer
Weise eine eigenständige Tätigkeit gesehen. Dies ist schon
deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin
selbst vorträgt, die Redaktion habe Hilfe bei der Bewältigung
alltäglicher Probleme mit Kraftfahrzeugen geben wollen. Dass
dies keine rechtliche Hilfe sein sollte, war den in der
Zeitschrift abgedruckten Beispielsfällen nicht zu entnehmen,
da aus ihnen nicht hervorging, auf welche Weise die Redaktion
Zahlungen der betroffenen Unternehmen bewirkt hatte.
26
(2) Unbegründet ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, diese Einordnung verletze ihr Grundrecht
auf Pressefreiheit, da ihr Leserkontakte zu Recherchezwecken
untersagt worden seien. Zwar wird von der Pressefreiheit auch
die Verschaffung von Informationen erfasst, die publizistisch
verbreitet werden sollen (vgl. BVerfGE 10, 118 ;
62, 230 ; 66, 116 ). Dieses Recht wird
jedoch durch die Unterlassungsverpflichtung nicht
beeinträchtigt. Die Gerichte durften die Aufforderung an die
Leser, Beschwerden an die Redaktion zu senden, und das darauf
bezogene Versprechen der Hilfe so bewerten, wie sie sich für
die Adressaten darstellte und darauf die Anwendbarkeit des
Rechtsberatungsgesetzes beziehen. Die Gerichte haben
ausgeführt, aus der Sicht der Adressaten erscheine die an sie
gerichtete Ankündigung nicht als Maßnahme journalistischer
Recherche, sondern als Angebot der Rechtsbesorgung. Zielt die
Ankündigung ihrem Schwerpunkt nach auf eine Rechtsbesorgung
im Sinne einer Verwirklichung konkreter fremder
Rechtsangelegenheiten, so greift der Zweck des
Rechtsberatungsgesetzes, nämlich der Schutz der
Rechtsuchenden sowie von Gerichten und Behörden vor dem
Tätigwerden unqualifizierter Rechtsberater (zum
Regelungszweck vgl. BVerfGE 97, 12 ).
27
(3) Hinter der Ankündigung stand allerdings
auch der - nicht besonders ausgesprochene - Wunsch
der Redaktion, Material über berichtenswerte Fälle zu
erhalten und die Leser an die Zeitschrift zu binden. Das mit
einer von Journalisten initiierten Aktion verbundene
Anliegen, durch sie berichtenswerte Ereignisse zu produzieren
oder in dem Vorfeld Informationen über publizistisch
interessante Vorfälle zu erhalten, ändert nichts an der
Maßgeblichkeit der allgemein für eine solche Aktion
- hier die Ankündigung - geltenden rechtlichen
Maßstäbe. So wie die Pressefreiheit nicht die rechtswidrige
Beschaffung von Informationen deckt (vgl. BVerfGE 66, 116
), so schützt sie auch nicht rechtswidrige
Maßnahmen zur Schaffung von Ereignissen, die Anlass für eine
spätere Berichterstattung werden sollen. Es ist auch nichts
dafür ersichtlich, dass die Anwendung des
Rechtsberatungsgesetzes die Presse bei ihrer Recherchearbeit
behindert, also bei dem Auffinden und Sammeln von
Informationen. Betroffen ist lediglich die Möglichkeit, ein
Ereignis zu schaffen, das zu Informationen führen soll.
28
Allerdings umfassen die gerichtlichen
Verurteilungen die Pflicht der Beschwerdeführerin, es zu
unterlassen, den Lesern über Fälle zu berichten, in denen die
Zeitschrift geholfen hat. Ein solches Verbot könnte nicht
allein darauf gestützt werden, dass die Informationen aus
einem Ereignis stammen, das unter Verletzung der
Rechtsordnung zustande gekommen ist. Die Verbreitung von
Informationen fällt nicht schon deshalb aus dem
Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG heraus, weil sie rechtswidrig erlangt worden
sind (vgl. BVerfGE 66, 116 ) oder weil über
rechtswidriges Verhalten berichtet wird. Die angegriffenen
Entscheidungen betreffen aber nicht ein Verbot solcher
Veröffentlichungen. Sie sind - wie die Gründe
ergeben - vielmehr einschränkend dahingehend zu
verstehen, dass lediglich die Ankündigung der Rechtsberatung
untersagt wird, und zwar auch, wenn sie mit einem Bericht
darüber verbunden ist, dass die den Lesern versprochene
Hilfeleistung in früheren Fällen zum Erfolg geführt hat. Eine
solche auf die rechtswidrige Ankündigung bezogene
Unterlassungsverpflichtung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
29
bb) Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet
auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG. In
Zuwiderhandlungen gegen das Rechtsberatungsgesetz sieht die
Rechtsprechung, ohne dass weitere Umstände hinzutreten
müssten, die Wettbewerbswidrigkeit der gegen das Gesetz
gerichteten und deshalb als sittenwidrig eingeordneten
Handlungsweise (vgl. BGH, NJW 1956, S. 749; NJW
1967, S. 1558; stRspr). Das ist verfassungsrechtlich
ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme der Fachgerichte,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwälten ein
Wettbewerbsverhältnis gegeben ist, wenn und soweit die
Beschwerdeführerin im Bereich der Rechtsberatung tätig
wird.
30
b) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.
31
Die Vereinbarkeit von Art. 1 § 1
RBerG mit Art. 12 GG ist grundsätzlich geklärt (vgl.
BVerfGE 97, 12 ). Für eine Verletzung von
Verfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes
ist vorliegend nichts ersichtlich. Für die Beschwerdeführerin
wirkt das Rechtsberatungsgesetz wie eine
Berufsausübungsregelung. Die Berufsausübung aber kann aus
vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls eingeschränkt werden.
Das Rechtsberatungsgesetz dient einem solchen Zweck.
32
3. Bei der Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2 liegen, soweit sie zulässig ist,
die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93 c BVerfGG) vor. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (zu den
Schranken der Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 35, 202
; 66, 116 ; zur
Verfassungsmäßigkeit des Rechtsberatungsgesetzes vgl. BVerfGE
75, 284; 97, 12).
33
a) Die Beschwerdeführerin wird durch die
Entscheidungen vom 28. April 1998 und vom 12. Januar 1999 in
ihrem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
34
aa) Die angegriffenen Entscheidungen
beeinträchtigen die Möglichkeit der Beschwerdeführerin als
Rundfunkveranstalterin, Sendungen nach eigenen
publizistischen Vorstellungen zu gestalten. Der Schutzbereich
der Rundfunkfreiheit reicht von der Verschaffung der
Information bis zur Verbreitung der Nachricht (vgl. BVerfGE
91, 125 ; stRspr). Vom Grundrechtsschutz umfasst
sind die Art und Weise der Darstellung im Rundfunk unabhängig
davon, ob es sich um ein eher informatives oder eher
unterhaltendes Sendeformat handelt (vgl. BVerfGE 35, 202
). Die Rundfunkfreiheit ist allerdings
ebenso wie die Pressefreiheit durch das Rechtsberatungsgesetz
und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als allgemeine
Gesetze beschränkt.
35
bb) Die Gerichte haben die in die
Fernsehsendung eingebaute Aufforderung der Beschwerdeführerin
an die Zuschauer, sich bei Ärger an die Redaktion zu wenden,
sowie die Werbung für diese Sendung mit dieser Aufforderung
als unzulässig angesehen und zur Unterlassung verurteilt. Die
Verurteilung wurde ferner auf Tätigkeiten zum Zwecke der
Wahrnehmung der Interessen der Zuschauer erstreckt, die sich
an die Redaktion gewandt haben, sowie auf die
Berichterstattung über die durchgeführte Art der
Hilfeleistung. Die Beschwerdeführerin verstoße gegen das
Rechtsberatungsgesetz in Verbindung mit § 1 UWG, indem
sie ankündige und dafür werbe, dass sie für die Zuschauer
"kämpfen" werde und dass insbesondere mittels der
Kamerapräsenz Interessen der Zuschauer bei Unternehmen und
Behörden durchgesetzt werden sollen. Auch sei sie durch die
Sendung konkret rechtsbesorgend tätig geworden, denn es seien
einzelfallbezogen Ansprüche Dritter mit dem Ziel ihrer
Durchsetzung aufgegriffen worden. Die Beschwerdeführerin habe
sich nicht auf rechtliche Hinweise allgemeiner Art
beschränkt. Die Berichterstattung habe allenfalls am Rande
eine Rolle gespielt.
36
Die Deutung der Fernsehsendung als Ankündigung
einer Rechtsbesorgung unterliegt einer Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht dahingehend, ob die Rundfunkfreiheit
hinreichend berücksichtigt worden ist. Die Ausführungen im
Tenor und in den Gründen der angegriffenen Entscheidungen
ergeben, dass Gegenstand der Verurteilung der
Beschwerdeführerin - anders als im Fall der
Beschwerdeführerin zu 1 - nicht eine eigenständige
Ankündigung der Rechtsbesorgung ist. Die Aufforderung an die
Zuschauer war in die Fernsehsendung integriert. Der in dem
Tenor der Urteile als Beispiel herangezogene Beitrag in der
Sendung vom 27. Februar 1997 betraf ein typisches
Vorgehen der Beschwerdeführerin. Aus dem Beitrag war für den
Zuschauer erkennbar, welcher Typ an Hilfestellung angeboten
wurde. Rechtsfragen wurden dabei ersichtlich nicht erörtert.
Der Reporter Attila nutzte die Wirkung öffentlicher
Medienberichterstattung, um die angesprochenen Unternehmen zu
einem Entgegenkommen zugunsten der Eheleute R. zu
bewegen (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW 2002,
S. 2879 ). Dieses Verhalten wurde in den
angegriffenen Entscheidungen als Rechtsbesorgung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes eingeordnet, ohne dabei zugleich die
Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit einzubeziehen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei
hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts zur
Nichtanwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf die hier
betroffene Tätigkeit gekommen wären.
37
Das Oberlandesgericht geht zwar auf die
Rundfunkfreiheit ein, weist der Ausrichtung der Sendung an
Informations- und Unterhaltungsinteressen der Zuschauer und
dem daran anknüpfenden Schutz durch die Rundfunkfreiheit
allein deshalb keine Bedeutung zu, weil in der Sendung ein
konkreter Einzelfall dargestellt wird. Nicht geprüft wurde
hierbei, ob diese Bewertung auch im Hinblick darauf Bestand
haben kann, dass die publizistische Betätigung ihren Ausgang
zwar an dem jeweiligen konkreten Problemfall nahm, in der
Zielsetzung und Wirkung der Berichterstattung aber darüber
hinausging, indem zugleich und möglicherweise schwergewichtig
allgemeine Informations- und Unterhaltungsinteressen
befriedigt wurden. Soweit sich ein Rundfunkveranstalter auf
journalistische Weise mit Streitigkeiten befasst, muss das
Grundrecht der Rundfunkfreiheit bei der Anwendung des
Rechtsberatungsgesetzes auf eine solche publizistische
Betätigung berücksichtigt werden. Insofern war von Bedeutung,
dass die Gerichte die als rechtswidrig beurteilte Ankündigung
der Rechtsbesorgung aus der Gesamtgestaltung der
Fernsehsendung hergeleitet haben. Es unterblieb die Frage, ob
die Art der Betätigung des Rundfunks die vom
Rechtsberatungsgesetz erfassten Schutzgüter überhaupt
gefährden konnte, und es wurde nicht im Zuge einer Abwägung
mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit geklärt, ob den
publizistischen Belangen Vorrang zukommt. Auch unterblieb die
Prüfung, ob die Handlung deshalb nicht vom
Rechtsberatungsgesetz erfasst würde, weil die
Berichterstattung nur die von den Medien ausgehende Wirkung
nutzte, um Forderungen auf Grund des öffentlichen Drucks
durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im
rechtlichen Bereich lag (vgl. zu einer solchen Lage BGH, NJW
2002, S. 2877 ).
38
Es steht mit der Rundfunkfreiheit nicht im
Einklang, publizistische Betätigungen, die nicht zu einer
Gefährdung des vom Rechtsberatungsgesetz geschützten
Rechtsguts führen können, unter Berufung auf dieses Gesetz zu
unterbinden. Bei der Auslegung des Begriffs der
Rechtsberatung ist den Interessen der Rundfunkveranstalter an
publizistischer Betätigung ebenso gerecht zu werden wie denen
der Fernsehteilnehmer an der Rezeption von Fernsehsendungen,
hier solcher über Streitigkeiten des täglichen Lebens und
deren unkonventionelle Bewältigung.
39
Ergäbe die Bewertung der Sendung unter
Berücksichtigung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit im
vorliegenden Fall, dass der Sendeinhalt und insbesondere das
dort berichtete Vorgehen des Reporters Attila nicht als
Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
anzusehen wäre, dann erschiene auch die Aufforderung an die
Zuschauer in einem anderen Licht. Es könnte sich dann
ergeben, dass die unmittelbar in eine solche Sendung
einbezogene Aufforderung, sich bei Ärger an die Redaktion zu
wenden, nicht auf eine Rechtsbesorgung im rechtstechnischen
Sinne gerichtet war. Jedenfalls muss die Aufforderung an die
Zuschauer im Rahmen des publizistischen Verwendungszwecks
bewertet werden. Dieser zielte auch darauf, einzelne
Zuschauer mit ihren Anliegen in die Gestaltung der Sendung
einzubeziehen und diese anhand des Einzelfalls publizistisch
so zu gestalten, dass sie ihrerseits den Informations- und
Unterhaltungsinteressen der Allgemeinheit dient. Diesen
publizistischen Verwendungszweck haben die Gerichte bei ihrer
rechtlichen Beurteilung ausgeblendet.
40
b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus
dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen
zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die Entscheidungen
sind daher wegen Verletzung des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG aufzuheben. Die Sachen sind zur Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
41
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Es ist
angemessen, die Anordnung der Auslagenerstattung für die
Beschwerdeführerin zu 2 auf die
42
Hälfte der ihr entstandenen Kosten zu
begrenzen, weil die Verfassungsbeschwerde nur einen
entsprechend begrenzten Erfolg hat.
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.