BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 519/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 9. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 21.
Dezember 2007 und vom 30. Januar 2008 - 14 Qs 7/07 -
verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern
ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
angeordnete Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer
Jugendzeitschrift.
2
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist
Herausgeberin der Jugendzeitschrift „perplex“. Der
Beschwerdeführer zu 2) ist Verantwortlicher im Sinne des
Pressegesetzes dieser Zeitschrift.
3
Die erste Ausgabe der Zeitschrift „perplex“
wurde mit der Begründung beschlagnahmt, es bestehe der
Verdacht eines strafbaren Verstoßes gegen
jugendschutzrechtliche Vorschriften. Im Dezember 2007 wurde
die insgesamt 16 Seiten umfassende Folgeausgabe
veröffentlicht, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens
war.
4
Auf Seite 2 der Zeitschrift befindet sich das
Vorwort, in dem sich die Redaktion mit der Beschlagnahme der
Erstausgabe auseinandersetzt. Darin heißt es zu dem
Beschlagnahmebeschluss:
5
„[…] Der Beschluß… ist ein schlagender Beweis
für die Umwandlung des früheren deutschen Rechtsstaates in
einen bundesrepublikanischen Linksstaat. Man hat es hier mit
einem neuen Totalitarismus im Gewande des 'Kampfes gegen
Rechts' zu tun. Wir werden den dreisten Rechtsmißbrauch des
Jugendschutzgesetzes nicht hinnehmen und alle rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpfen, um der Aushöhlung der
Meinungsfreiheit entgegenzutreten. […]“
6
Unter dem Vorwort ist eine Karikatur des
Oberstaatsanwalts abgebildet, der die Beschlagnahme
veranlasst hatte. Die Karikatur zeigt den Oberstaatsanwalt
auf einer Bühne. An seinen Händen sind Bindfäden befestigt,
die von einer großen Hand gehalten werden. Die
Bildüberschrift lautet:
7
„Es ist bezeichnend, daß wieder einmal ein
Oberstaatsanwalt gegen uns aktiv wurde, der schon zu
DDR-Zeiten Staatsanwalt war und es - mit Beförderung -
auch heute noch ist.“
8
In dem Heft befindet sich zudem ein Artikel
mit der Überschrift „Arbeit, Familie, Vaterland - Wir wollen
Zukunft!“. Dieser Artikel lautet auszugsweise:
9
„Die Regierenden haben unser Land
heruntergewirtschaftet. Unser Volk muß einen Niedergang
sondergleichen erleben. Die deutsche Jugend sieht einer
düsteren Zukunft entgegen. Die Polit-Bonzen dagegen reden
alles schön. […] Tatsächlich haben uns die Polit-Bonzen
nichts mehr zu sagen. Sie machen sich nur wichtig und
kassieren ihre dicken Diäten - dafür, daß sie Knechte des
Kapitals sind und das Volk mit ihrem Geschwätz ruhigstellen.
[…]
10
Wenn wir jungen Deutschen heute noch eine
Zukunft haben wollen, dann müssen wir jetzt handeln! […] Wir
müssen anfangen, politischen Widerstand zu leisten. Wir
müssen das einfordern, was unserem Volk wieder eine Zukunft
gibt: einen nationalen Staat und eine soziale Gemeinschaft,
die dem Leben wieder Sicherheit gibt.
11
Wir brauchen die nationale und soziale Wende.
Das Volk muß das Großkapital vom Sockel stoßen und sich die
Macht zurückholen, damit wir unser Leben wieder in die Hand
nehmen und es nach unseren Bedürfnissen gestalten können. Wir
jungen Deutschen müssen nur unsere Zukunft endlich
einfordern! […]“
12
Ein weiterer Artikel mit der Überschrift
„Armut ist kein Schicksal - Wehr Dich!“ lautet
auszugsweise:
13
„Die etablierten Parteien von CDU bis PDS sind
dabei, unseren Sozialstaat kaputt zu machen, weil sie jedes
Jahr Milliardenbeträge für Ausländer und das Ausland
verschleudern. Viele Deutsche sind verzweifelt, weil sie
einfach keine Arbeit finden oder von ihrer Arbeit kaum die
Familie ernähren können. […]
14
Der Skandal ist: Geld ist in diesem Land
genügend vorhanden, es ist nur ungerecht verteilt. […] Geld
wäre da, aber es wird für nichtdeutsche Aufgaben
zweckentfremdet: Milliardensummen werden jedes Jahr für
Auslandseinsätze der Bundeswehr, Nettozahlungen an die
Europäische Union sowie Asylbetrüger und arbeitslose
Ausländer vergeudet.
15
Die Lösung: Geld muß in Deutschland endlich
wieder für deutsche Aufgaben ausgegeben werden - für
Familienpolitik, Arbeit und Bildung. Wenn der Sozialstaat
fürs eigene Volk erhalten bleiben soll, darf Deutschland
nicht länger als Weltsozialamt mißbraucht werden.
16
Von den regierenden Polit-Bonzen haben wir
nicht viel zu erwarten. Egal, ob sie sich christlich,
liberal, sozial oder links nennen, die Ergebnisse ihrer
volksfeindlichen Politik sind immer die selben: mehr Armut,
mehr Ausländer, mehr Abwanderung. Die Polit-Bonzen kümmern
sich einen Dreck um das, was das Volk will; sie sind allein
Befehlsempfänger des Großkapitals. […]
17
Sozial ist nur der, der für das Volk eintritt.
Sozial geht nur national! Die zunehmende Armut kann nur
beseitigt werden, wenn man die Ursachen und die Verursacher
bekämpft: die Globalisierung, die Profitgier, die
Raubtierkapitalisten und ihre politischen Helfershelfer. Wir
brauchen den Nationalstaat, der uneingeschränkt die
Interessen des Volkes vertritt und die Wirtschaft vor dem
Ausverkauf schützt. […]“
18
Unter der Überschrift „Deutschland läßt sich
nicht verbieten“ setzt sich die Redaktion erneut mit der
Beschlagnahme der Erstausgabe der Zeitschrift „perplex“ sowie
mit Forderungen nach einem Verbot der NPD auseinander. Dieser
Artikel lautet auszugsweise:
19
„[…] Natürlich ist der Vorwurf der
‚Jugendgefährdung’ absurd; die Begründung in dem
Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Dresden sachlich
unbegründet und der Gerichtsbeschluß selbst rechtswidrig.
Aber: Recht ist heute, was den Mächtigen nützt.
20
Wir sind nun gespannt, ob sich der
Oberstaatsanwalt S., der schon zu DDR-Zeiten als Staatsanwalt
ein Systemling war, nun auch ein zweites Mal erdreistet,
einen rechtswidrigen Beschluß zu beantragen und sich auch
diesmal ein Richter findet, der einen - unserer Ansicht nach
- rechtswidrigen Beschluß ausstellt. Wir werden uns dann
wieder mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen.
21
Genauso wie gegen uns als jugendliche
Zeitungsmacher vorgegangen wird, versucht man sich der NPD
als einziger echter Opposition politisch bequem zu
entledigen. […]
22
Dagegen kann man angesichts der katastrophalen
Politik der Blockparteien die Frage aufwerfen, ob es nicht
die Blockparteien selbst sind, die die verfassungsmäßige
Ordnung beseitigen, z.B. durch den Ausverkauf des
Volksvermögens, planmäßige Überfremdung durch Ausländer und
die Auflösung des Staates in einem supranationalen Gebilde
wie der Europäischen Union. Warum diskutiert die ach so
'freie' und 'kritische' Presse nicht einmal diese Frage
öffentlich?
23
Es bleibt die Erkenntnis, daß die 'gelenkte
Demokratie' nicht nur im fernen Rußland, sondern auch in der
Bundesrepublik unschöne Wirklichkeit werden kann. Opposition
ist den Herrschenden auch hierzulande unbequem. Wenn ihnen
die Argumente ausgehen, lassen sie die Staatsanwaltschaft in
Aktion treten. Ist das der Rechtsstaat und die
Gewaltenteilung, wie wir es an den Schulen gelehrt bekommen?
Wohl kaum! […]“
24
2. Die Staatsanwaltschaft Dresden beantragte,
sämtliche Exemplare der zweiten Ausgabe der Zeitschrift
„perplex“ gemäß § 111b Abs. 1 StPO zur Vorbereitung
einer Einziehung nach § 74d Abs. 1 StGB zu
beschlagnahmen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück.
25
a) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
ordnete das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom
21. Dezember 2007 die Beschlagnahme antragsgemäß an. Die
vorsätzliche Verbreitung der Zeitschrift in Kenntnis ihres
Inhalts verwirkliche nach vorläufiger Einschätzung der Kammer
die Straftatbestände der § 90a Abs. 1 Nr. 1, § 130
und § 185 StGB.
26
Durch den Inhalt des Heftes würden die
Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung
beschimpft und böswillig verächtlich gemacht (§ 90a Abs.
1 Nr. 1 StGB). Im Zusammenhang mit anderen Textpassagen des
Heftes drücke insbesondere die Formulierung, man habe es nun
mit einem neuen Totalitarismus im Gewande des „Kampfes gegen
Rechts“ zu tun, eine besonders verletzende Missachtung und
Herabwürdigung der Bundesrepublik und ihrer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung aus. Die
Behauptungen, „Polit-Bonzen“ seien Knechte des Kapitals oder
Befehlsempfänger des Großkapitals, wenn es um Macht gehe,
dann ließen die Herrschenden alle demokratischen Grundsätze
fallen und die „gelenkte Demokratie“ könne nicht nur im
fernen Russland, sondern auch in der Bundesrepublik unschöne
Wirklichkeit werden, sprächen der Bundesrepublik die soziale
und demokratische Rechtsstaatlichkeit ab. Die Forderungen
nach einem Nationalstaat oder nach einer nationalen und
sozialen Wende und die Aufforderung, junge Deutsche müssten
sich die Macht zurückholen, griffen den Bestand der
Bundesrepublik und ihrer Verfassungsgrundsätze massiv an. In
der Gesamtschau dieser Textpassagen würden die freiheitliche
demokratische Grundordnung als nicht existent und die
Bundesrepublik als minderwertige Staatsform dargestellt, die
durch einen nationalen Sozialstaat ersetzt werden müsse. Der
Inhalt des Heftes sei nicht lediglich als von Art. 5 GG
geschützte scharfe und unsachliche Kritik zu bewerten, da er
über Entstellungen, Übertreibungen und Geschmacklosigkeiten
deutlich hinausgehe und die freiheitlich-demokratische
Grundordnung in ihren Grundsätzen berühre.
27
Aufgrund der Karikatur des Oberstaatsanwalts
S. als Marionette und seiner Bezeichnung als „Systemling“
bestehe zudem der dringende Verdacht einer nach § 185
StGB strafbaren Beleidigung.
28
Schließlich hätten die fremdenfeindlichen
Äußerungen, wie etwa Milliardenbeträge würden für Ausländer
und das Ausland „verschleudert“, Geld werde für nichtdeutsche
Aufgaben „zweckentfremdet“ und an „Asylbetrüger und Ausländer
vergeudet“, und die Forderung, Geld müsse in Deutschland
wieder für deutsche Aufgaben ausgegeben werden, sowie die
Parole „sozial geht nur national“ volksverhetzenden Charakter
im Sinne von § 130 StGB.
29
b) Die Beschwerdeführer beantragten die
Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 311a StPO und
lehnten die an dem Beschluss vom 21. Dezember 2007
beteiligten Richter wegen Befangenheit ab.
30
Das Landgericht wies die Ablehnung der
beteiligten Richter mit dem angegriffenen Beschluss vom 23.
Januar 2008 zurück. Der Beschwerdeführer zu 2) legte
hiergegen sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht
als unbegründet verwarf. Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig
gewesen, da es erst nach Erlass des Beschlagnahmebeschlusses
und damit verspätet gestellt worden sei.
31
Das Landgericht wies mit dem angegriffenen
Beschluss vom 30. Januar 2008 den auf § 311a StPO
gestützten Antrag auf Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses
zurück. Auch bei einer im Lichte von Art. 5 GG
angezeigten restriktiven Auslegung der Tatbestandsmerkmale
des § 90a StGB stellten die in der Zeitschrift
veröffentlichten Äußerungen nicht lediglich eine straflose
ablehnende scharfe Kritik am Staat dar, sondern berührten die
freiheitliche demokratische Grundordnung in ihren
Grundsätzen.
32
3. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie
eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
GG.
33
4. Die sächsische Staatsregierung hat von
einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde
abgesehen.
34
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an
und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1 und Art. 5 Abs. 3 GG angezeigt. Die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet. Die
Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und im Umfang
ihrer Zulässigkeit offensichtlich begründet.
35
1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend
zulässig. Unzulässig ist sie allerdings insoweit, als die
Beschwerdeführer sich auch gegen den Beschluss vom 23. Januar
2008 wenden, mit dem ihr Befangenheitsgesuch zurückgewiesen
wurde. Hinsichtlich dieser Rüge genügt die Begründung der
Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
36
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu dem
Beschluss vom 23. Januar 2008 erschöpft sich im Wesentlichen
darin, eine Besorgnis der Befangenheit aus der von ihnen
gerügten materiellen Rechtswidrigkeit des
Beschlagnahmebeschlusses herzuleiten. Der bloße Umstand, dass
ein Spruchkörper eine rechts- oder auch verfassungswidrige
Entscheidung getroffen haben mag, begründet jedoch noch nicht
zwingend oder auch nur regelmäßig Zweifel an der
Unvoreingenommenheit der Mitglieder dieses Spruchkörpers.
Zudem hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über
die sofortige Beschwerde ausgeführt, das Ablehnungsgesuch der
Beschwerdeführer sei bereits unzulässig gewesen, da es erst
nach dem Erlass des Beschlagnahmebeschlusses und damit
verspätet gestellt worden sei. Danach wäre es für die
Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer letztlich
auf eine denkbare Besorgnis der Befangenheit überhaupt nicht
angekommen. Hiermit setzen sich die Beschwerdeführer nicht
auseinander.
37
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, ist sie offensichtlich begründet. Der Beschluss vom 21.
Dezember 2007, mit dem die Beschlagnahme angeordnet wurde,
und der Beschluss vom 30. Januar 2008, mit dem diese
Anordnung bestätigt wurde, verletzen das durch Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der
Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung sowie die durch
Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit der
Beschwerdeführer.
38
a) Die Beschlagnahme sämtlicher Exemplare der
zweiten Ausgabe der Zeitschrift „perplex“ greift in die
Meinungs- und die Kunstfreiheit der Beschwerdeführer ein.
39
Durch die Beschlagnahme wird den
Beschwerdeführern die Verbreitung der in der Zeitschrift
enthaltenen Meinungsäußerungen, deren Äußerung von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird, wegen ihres
Inhalts zeitweise unmöglich gemacht. Soweit die Beschlagnahme
auch an die in der Zeitschrift abgedruckte Karikatur
anknüpft, verbietet sie die Verbreitung eines durch
Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstwerks. Insoweit
geht die Kunstfreiheit der Meinungsfreiheit als speziellere
Norm vor (vgl. BVerfGE 75, 369 ).
40
Ob daneben auch ein Eingriff in die durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit
vorliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Hieraus würde sich
jedenfalls im Ergebnis keine abweichende Beurteilung ergeben,
da die Meinungs- und die Pressefreiheit gleichermaßen
Einschränkungen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 GG
zugänglich sind.
41
b) Der in der Beschlagnahme liegende
Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt.
42
aa) Zwar sind die Grundrechte aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 und letztlich auch Art. 5 Abs. 3 GG nicht
schrankenlos gewährleistet. Jedoch ergeben sich aus ihnen
verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und
Anwendung der für die Anordnung der Beschlagnahme
maßgeblichen strafrechtlichen Normen.
43
(1) Die Meinungsfreiheit erfordert auf den
Stufen der Normauslegung und Normanwendung eine Abwägung
zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und
andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie
eingeschränkt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 266
). Zudem ergeben sich aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG Anforderungen an die Deutung umstrittener
Äußerungen. Der Äußernde darf in der Freiheit seiner
Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt
werden, die er zwar hegen oder bei anderer Gelegenheit
geäußert haben mag, aber im konkreten Fall nicht kundgegeben
hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ). Gerichtliche
Entscheidungen, die den Sinn der umstrittenen Äußerung
erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung
stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen
die zu einer repressiven Sanktion führende Bedeutung
zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit
schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 93,
266 ; 107, 275 ; 114, 339
).
44
Bei der Auslegung und Anwendung insbesondere
des im Ausgangsverfahren herangezogenen § 90a StGB als
einer Staatsschutznorm ist besonders sorgfältig zwischen
einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und
einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu
unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerade aus
dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist
und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE
93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999,
S. 204 ). Die Verfassung verbietet eine Auslegung
des § 90a StGB, derzufolge bereits eine scharfe Kritik
am Staat und eine Propaganda für - sei es auch
verfassungsfeindliche - politische Programme unter Strafe
gestellt wird. Erst wenn diese Kritik über die Propagierung
bestimmter politischer Ziele hinaus den Staat beschimpft,
böswillig verächtlich macht oder verunglimpft, kann die
Grenze zur Strafbarkeit überschritten sein (vgl. BVerfGE 47,
198 ). Dementsprechend kann in der bloßen
Aufforderung zu einer - gewaltfreien - Beseitigung der
bestehenden staatlichen Ordnung und zu deren Ersetzung durch
ein anderes politisches System noch kein tatbestandsmäßiges
Verhalten im Sinne des § 90a StGB gesehen werden (vgl.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01 -, NStZ
2002, S. 592 ; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002
- 3 StR 270/02 -, NStZ 2003, S. 145 ; vgl. ferner
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.
März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ;
Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S.
261 ff.).
45
(2) Kommt es zu einem Konflikt zwischen der
Kunstfreiheit und dem durch § 185 StGB strafrechtlich
geschützten Persönlichkeitsrecht, so erfordert die
Kunstfreiheit eine Interpretation des betroffenen Kunstwerks,
die den spezifischen Wirkungsbedingungen von Kunst Rechnung
trägt (vgl. zu literarischen Werken BVerfG, Beschluss vom 13.
Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39
). Insbesondere bei Kunstwerken mit
satirischem und karikierendem Gehalt erfordert die rechtliche
Beurteilung eine Ermittlung des Aussagekerns des Kunstwerks,
damit sodann der Aussagekern und seine Einkleidung gesondert
daraufhin überprüft werden können, ob sie eine Kundgabe der
Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten (vgl.
BVerfGE 75, 369 ).
46
(3) Es besteht kein Anlass, im vorliegenden
Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung
von Meinungsäußerungen und Kunstwerken sowie an die Auslegung
und Anwendung von Normen, die die Grundrechte aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG einschränken können,
deshalb zurückzunehmen, weil das Landgericht mit der
Beschlagnahme eine nur vorläufige Maßnahme getroffen hat, die
auf einer gleichfalls nur vorläufigen Beurteilung der
Rechtslage beruht hat. Gegenstand der verfassungsrechtlichen
Überprüfung ist hier allein die strafrechtliche Würdigung
eines feststehenden Sachverhalts, an die für die umstrittene
Beschlagnahme keine geringeren Anforderungen zu stellen sind
als an eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund der von dem
Landgericht herangezogenen Äußerungsdelikte.
47
bb) Nach diesen Maßstäben genügen die
angegriffenen Beschlüsse, mit denen das Landgericht die
Beschlagnahme angeordnet und bestätigt hat, in
offensichtlicher Weise nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
48
(1) Die Ausführungen, mit denen das
Landgericht den Verdacht einer Straftat nach § 90a Abs.
1 Nr. 1 StGB begründet hat, stehen bereits mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung von
Meinungsäußerungen nicht in Einklang. In der Folge kann die -
von dem Landgericht ohnehin nur rudimentär vorgenommene -
Abwägung des grundrechtlich geschützten Äußerungsinteresses
der Beschwerdeführer mit gegenläufigen öffentlichen
Interessen, die durch § 90a StGB geschützt werden, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen gleichfalls nicht
genügen.
49
(a) Das Landgericht zitiert zunächst einige
Satzteile, in denen der Bundesrepublik die soziale und
demokratische Rechtsstaatlichkeit abgesprochen werde. Es
fehlt jedoch an jeder Begründung dafür, dass die angeführten
Zitate eine derartige Deutung tragen. Eine solche Deutung
drängt sich auch keinesfalls derart auf, dass eine nähere
Auseinandersetzung mit anderen möglichen Interpretationen
entbehrlich wäre.
50
Die meisten der angeführten Passagen enthalten
Angriffe auf die in der Bundesrepublik Regierenden. Diese
werden als „Polit-Bonzen“ und „Knechte des Kapitals“ oder
„Befehlsempfänger des Großkapitals“ bezeichnet. Zudem heißt
es in der Zeitschrift, wenn es um die Macht gehe, dann ließen
die Herrschenden alle demokratischen Grundsätze fallen. Indes
schützt § 90a StGB nicht die Persönlichkeitsrechte von
Angehörigen staatlicher Organe, sondern verbietet eine
Beschimpfung des Staates und seiner Ordnung selbst. Eine
Äußerung, die sich ausdrücklich nur auf staatliche
Funktionsträger bezieht, kann allenfalls in Ausnahmefällen
als Angriff auf die bestehende staatliche Ordnung angesehen
werden, da eine solche Deutung das verfassungsrechtlich
besonders gewichtige Interesse an einer Meinungsäußerung
einzuschränken droht, die die Ausübung politischer Macht
kritisiert (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., 2008, § 90a
Rn. 4; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl., 2006, § 90a Rn. 6; beide m.w.N.). Die von dem
Landgericht zugrunde gelegte Deutung der Äußerungen hätte
daher einer besonderen Begründung bedurft, die der
angegriffene Beschluss nicht enthält.
51
Soweit das Landgericht darauf abstellt, in der
Zeitschrift sei die Rede von einem neuen Totalitarismus im
Gewande des „Kampfes gegen Rechts“, ist gleichfalls nicht
ohne weiteres ersichtlich, dass diese Äußerung auf die
Bundesrepublik selbst und ihre staatliche Ordnung zu beziehen
ist und die Staatsform der Bundesrepublik als minderwertig
dargestellt wird. Es kann sich insoweit auch um eine Kritik
am Vorgehen staatlicher Funktionsträger handeln, das an den
Verfassungsgrundsätzen der Bundesrepublik gemessen wird. In
dieser Deutung würde die zitierte Äußerung nicht die
Bundesrepublik und ihre Verfassungsgrundsätze angreifen,
sondern vielmehr ein Verhalten einzelner Amtsträger
kritisieren, das diesen Grundsätzen nach Auffassung des sich
Äußernden nicht genügt. Das Landgericht hat sich mit dieser
Deutungsalternative nicht auseinandergesetzt.
52
Die weiteren von dem Landgericht angeführten
Äußerungen, der frühere deutsche Rechtsstaat habe sich in
einen bundesrepublikanischen Linksstaat gewandelt und die
„gelenkte Demokratie“ könne nicht nur im fernen Russland,
sondern auch in der Bundesrepublik unschöne Wirklichkeit
werden, beziehen sich demgegenüber zwar ihrem Wortlaut nach
auf die Bundesrepublik als Ganzes. Jedoch erscheint die
Interpretation des Landgerichts, dass damit der
Bundesrepublik die soziale und demokratische
Rechtsstaatlichkeit abgesprochen wird, zumindest nicht ohne
weiteres zwingend. Die beiden zitierten Textstellen können
auch als Kritik an Missständen verstanden werden, deretwegen
die gegenwärtige politische Lage in der Bundesrepublik hinter
dem Idealbild eines sozialen und demokratischen Rechtsstaats
zurückbleibt, ohne dass ihr diese Eigenschaft schlechthin
abgesprochen würde. Auch insoweit hat sich das Landgericht
mit der Deutungsalternative nicht auseinandergesetzt.
53
(b) Das Landgericht führt weiter aus, die
Forderung nach einem Nationalstaat und nach einer nationalen
und sozialen Wende sowie die Aufforderung, junge Deutsche
müssten sich die Macht zurückholen, greife den Bestand der
Bundesrepublik und ihrer Verfassungsgrundsätze massiv an.
54
Diese Ausführungen sind teilweise bereits
darum nicht nachvollziehbar, weil sich eine Aufforderung,
junge Deutsche müssten sich die Macht zurückholen, in der
Zeitschrift nicht findet. Die von dem Landgericht wohl in
Bezug genommene Textpassage lautet vielmehr richtig:
55
„Das Volk muß das Großkapital vom Sockel stoßen
und sich die Macht zurückholen, damit wir unser Leben wieder
selbst in die Hand nehmen und es nach unseren Bedürfnissen
gestalten können. Wir jungen Deutschen müssen nur unsere
Zukunft endlich einfordern!“
56
Diese Textpassage hat einen anderen Gehalt als
das von dem Landgericht angeführte Fehlzitat. Die Deutung des
Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben.
57
Im Übrigen geht das Landgericht nicht darauf
ein, dass die bloße Forderung nach einer Beseitigung der
bestehenden staatlichen Ordnung und ihrer
Verfassungsgrundsätze sowie nach der Ersetzung dieser Ordnung
durch eine andere von § 90a StGB nicht unter Strafe
gestellt wird. Das Landgericht führt selbst nicht aus, dass
in den zitierten Textstellen über eine solche Forderung
hinausgehend die staatliche Ordnung der Bundesrepublik
geschmäht würde. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufruf zum
Umsturz wegen seiner Form oder wegen der von dem Aufrufenden
geforderten Art und Weise des Umsturzes als tatbestandsmäßig
im Sinne des § 90a StGB angesehen werden kann, bedarf
angesichts dessen hier keiner Entscheidung.
58
(c) Schließlich lässt das Landgericht den
Kontext der von ihm zitierten Äußerungen außer Acht.
Zumindest einige dieser Äußerungen stehen jedoch in einem
Zusammenhang, der es in gesteigertem Maße
begründungsbedürftig erscheinen lässt, dass sich aus den
Zitaten eine Verächtlichmachung der Bundesrepublik und ihrer
verfassungsmäßigen Ordnung ergeben soll.
59
So folgt auf die von dem Landgericht zitierten
Äußerungen zur Umwandlung des deutschen Rechtsstaats in einen
bundesrepublikanischen Linksstaat und zu einem neuen
Totalitarismus des „Kampfes gegen Rechts“ unmittelbar der
Satz:
60
„Wir werden den dreisten Rechtsmißbrauch des
Jugendschutzgesetzes nicht hinnehmen und alle rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpfen, um der Aushöhlung der
Meinungsfreiheit entgegenzutreten.“
61
In diesem Zusammenhang erscheint eine
Interpretation der Äußerungen dahingehend möglich und
naheliegend, dass nicht die rechtsstaatliche Ordnung der
Bundesrepublik als solche angegriffen werden soll, sondern
ein Verhalten bestimmter Machtträger, das mit dieser Ordnung
nicht zu vereinbaren ist. Danach würden die angeführten
Äußerungen nicht eine Abwertung der Bundesrepublik, sondern
allenfalls bestimmter Funktionsträger enthalten. Mit dieser
Interpretationsmöglichkeit hat das Landgericht sich nicht
auseinandergesetzt.
62
Auch die Passage, in der auf die Möglichkeit
einer „gelenkten Demokratie“ in der Bundesrepublik
hingewiesen wird, steht in einem Kontext, der zumindest
besonders begründungsbedürftig erscheinen lässt, dass hierin
eine Verächtlichmachung der Bundesrepublik und ihrer
verfassungsmäßigen Ordnung gesehen werden kann. Dieser
Passage folgen die Sätze:
63
„Opposition ist den Herrschenden auch
hierzulande unbequem. Wenn ihnen die Argumente ausgehen,
lassen sie die Staatsanwaltschaft in Aktion treten. Ist das
der Rechtsstaat und die Gewaltenteilung, wie sie es an den
Schulen gelehrt bekommen? Wohl kaum!“
64
Der Kontext auch dieser von dem Landgericht
zitierten Äußerung lässt demnach eine Deutung zu, derzufolge
diese Äußerung sich nicht gegen die bestehende staatliche
Ordnung, sondern gegen ein Verhalten von Funktionsträgern
richtet, das dieser Ordnung zuwiderläuft. Auch mit dieser
Deutungsalternative hat das Landgericht sich nicht
auseinandergesetzt.
65
(2) Die Ausführungen, mit denen das
Landgericht den Verdacht einer Volksverhetzung im Sinne des
§ 130 StGB begründet, genügen gleichfalls nicht
annähernd den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Deutung von Äußerungen und an die Zuordnung der betroffenen
gegenläufigen Interessen.
66
Das Landgericht zählt lediglich einzelne
Äußerungen auf und kennzeichnet diese als fremdenfeindlich.
Sodann stellt das Landgericht fest, die aufgeführten
Äußerungen hätten volksverhetzenden Charakter, ohne dies zu
begründen oder auch nur anzugeben, welchen der in § 130
StGB enthaltenen Straftatbestände es für verwirklicht
hält.
67
Dieses Vorgehen entspricht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Landgericht
durfte zum einen nicht offenlassen, an welchem der
Tatbestände des § 130 StGB es die zitierten Äußerungen
misst, da die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen
für die Konkretisierung der verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Norm von
Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW
2003, S. 660 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, unter II 2
b). Zum anderen hätte das Landgericht die zitierten
Textpassagen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben deuten müssen. An einer solchen Deutung fehlt es in
den angegriffenen Beschlüssen mit Blick auf § 130 StGB
vollständig.
68
(3) Schließlich stehen auch die Ausführungen,
mit denen das Landgericht den Verdacht einer Beleidigung
(§ 185 StGB) zum Nachteil von Oberstaatsanwalt S.
begründet, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in
Einklang. Die Begründung des Landgerichts erschöpft sich
wiederum darin, zwei Passagen aus der Zeitschrift anzuführen
und diesen ohne Begründung einen beleidigenden Inhalt
zuzuschreiben.
69
Die Ausführungen des Landgerichts genügen
hinsichtlich der Bezeichnung des Oberstaatsanwalts als
„Systemling“ jedenfalls nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Abwägung der Interessen, die für und
gegen eine Unterdrückung der Äußerung sprechen. Das
Landgericht hat die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Prüfung von § 185 StGB nicht
erwähnt. Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass das
Landgericht den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleisteten grundrechtlichen Schutz des
Äußerungsinteresses der Beschwerdeführer erkannt hat. Im
Rahmen der von Verfassungs wegen erforderlichen Abwägung wäre
zu berücksichtigen gewesen, dass die Bezeichnung als
„Systemling“ sich im Zusammenhang einer Kritik an der
Beschlagnahme der Erstausgabe der Zeitschrift „perplex“ und
an dem Umgang staatlicher Organe mit Rechtsextremisten
allgemein findet. Insofern hätte das Landgericht zumindest
erwägen müssen, ob es sich um eine Äußerung zu einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, für
deren Zulässigkeit eine Vermutung streitet (vgl. BVerfGE 93,
266 ; stRspr). Hierzu hat das Landgericht
keine Ausführungen gemacht.
70
Soweit das Landgericht den Verdacht einer
Beleidigung aus der Karikatur
eines Staatsanwalts herleitet, hat es sich nicht mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung
künstlerischer Äußerungen auseinandergesetzt, durch die sich
Dritte in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehen.
Insbesondere hat das Landgericht nicht den Aussagekern der
Karikatur ermittelt und ihn sowie die karikative Einkleidung
getrennt voneinander daraufhin überprüft, ob sie eine
Kundgabe der Missachtung des Staatsanwalts enthalten.
71
Selbst wenn im Übrigen das Landgericht den
Verdacht einer Beleidigung tragfähig begründet hätte, wäre in
der Folge zu fragen gewesen, ob die Beschlagnahme sämtlicher
Exemplare der Zeitschrift allein aufgrund dieses Verdachts
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügte. Mit dieser Frage
hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, da es
davon ausgegangen ist, dass der Inhalt der Zeitschrift auch
gegen andere Strafgesetze verstößt. Diese rechtliche
Würdigung des Landgerichts genügt jedoch - wie ausgeführt -
gleichfalls nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
72
c) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch
auf den Verfassungsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass das Landgericht von einer Beschlagnahmeanordnung
abgesehen hätte, wenn es die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Deutung der beanstandeten Äußerungen
sowie an die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter
beachtet hätte.
73
3. Die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz
1 und Art. 5 Abs. 3 GG führt zur Aufhebung der
angegriffenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht. In der Folge bedarf keiner Entscheidung,
ob das Landgericht dadurch, dass es den Anforderungen an die
Deutung von Meinungsäußerungen und Kunstwerken sowie an die
Zuordnung der für und gegen eine Unterdrückung solcher
Inhalte sprechenden Interessen offenkundig und in gewichtigem
Ausmaß nicht gerecht geworden ist, auch gegen das aus
Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot verstoßen
hat.
74
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357
; 79, 365 ).