BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 519/10 -
des Herrn B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 15. September 2011 einstimmig
beschlossen:
1
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einem
Bußgeld von 10.000 € wegen eines ihm zur Last gelegten
Verstoßes gegen eine immissionsschutzrechtliche Auflage gemäß
§ 62 Abs. 1 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG).
2
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer einer
als GmbH & Co. KG verfassten Firma, die in einer Halle
auf ihrem Betriebsgelände eine Wertstoffsortieranlage für
Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle betreibt.
3
Die abfall- und baurechtliche Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb der Anlage einschließlich
Hallenum- und -neubau erteilte das zuständige Landratsamt mit
Bescheid vom 5. August 1991. Darin heißt es unter
anderem:
4
„II. Nebenbestimmungen
5
1. Errichtung der
Wertstoffsortieranlage
6
(…)
7
1.6 Folgende Flächen sind wasserdicht und
chemikalienbeständig zu beschichten (z.B. mit sog.
Industriefußboden oder Gußasphalt):
8
- Anlieferungsfläche
9
- Vorsortierfläche inclusive der daran
anschließenden
10
- Fläche, die vom Bunker- und Steigband bis zu
dessen Abwurf in die Siebtrommel überdeckt wird (ringsum
mindestens ein Meter überstehend. Per Aufkantung oder per
Gefälle ist sicherzustellen, dass evtl. austretende
Flüssigkeiten auf der so befestigten Fläche verbleibt [sic!]
und mindestens ca. 1 m³ zurückgehalten werden kann. Abläufe
sind nicht zulässig.
11
Die übrigen Flächen sind wasserdicht (z.B.
Beton oder Gußasphalt) und ohne Abläufe zu befestigen.
12
(…)
13
2. Betrieb der Anlage
14
(…)
15
2.9 Gepresste Ballen sind bis zum Abtransport
unter Dach oder wasserdicht abgedeckt zwischenzulagern.
16
2.10 Andere Wertstoffe wie Holz, Metalle und
Styropor sind nach Verfüllung der jeweiligen Container direkt
zur Wiederverwertung bzw. zum Abnehmer zu transportieren.
17
(…)“
18
Mit weiterem Bescheid vom 8. September 1997
erteilte das Landratsamt der Firma die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Lagern und
Brechen von Bauschutt und Hölzern ohne schädliche
Verunreinigungen und Erstellung eines Lärmschutzwalles sowie
die Erhöhung der Durchsatzleistung der
Wertstoffsortieranlage. In dem Bescheid heißt es, dass die
abfallrechtliche Genehmigung vom 5. August 1991 mit Ausnahme
der Durchsatzleistung in vollem Umfang weiterhin Gültigkeit
behalte.
19
2. Mit angegriffenem Urteil vom 9. Oktober
2008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen
eines Verstoßes gegen eine Auflage beim Betrieb einer
genehmigungspflichtigen Anlage tateinheitlich mit der
Lagerung von Abfall außerhalb einer dafür zugelassenen
Abfallbeseitigungsanlage und tateinheitlich mit dem
Verstellen einer Feuerwehrdurchfahrt zu einer Geldbuße von
20.000 €.
20
Das Gericht traf unter anderem die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2006 auf
bestimmten - im Urteil näher bezeichneten - Flächen außerhalb
der Halle mindestens 100 Tonnen Müll gelagert habe. Etwa 20 %
hiervon hätten sich auf einer näher bezeichneten
unbefestigten Fläche befunden. Bis zum 24. April 2006 habe er
den größten Teil des Mülls von unbefestigten Flächen
entfernt. Am 24. April 2006 hätten sich aber immer noch
einige Müllballen auf unbefestigter Fläche befunden.
21
Der Beschwerdeführer habe den
Bußgeldtatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
verwirklicht. Er habe als verantwortlicher Geschäftsführer
der Firma Müll auf nicht befestigtem Untergrund gelagert.
22
Nach Nr. 1.6 der Nebenbestimmungen der
Genehmigung vom 5. August 1991 seien „die übrigen Flächen“
wasserdicht zu befestigen. Bei der im Urteil näher
bezeichneten Fläche handele es sich um eine solche „übrige
Fläche“. Kernpunkt der Genehmigung sei zwar der Betrieb einer
Wertstoffsortieranlage innerhalb einer Halle. Der Verteidiger
habe argumentiert, der Begriff der „übrigen Flächen“ beziehe
sich daher nur auf Flächen innerhalb der Halle, in der die
Wertstoffsortieranlage betrieben werde. Nach Auffassung des
Gerichts sei mit dem Begriff „übrige Flächen“ aber jede
Fläche auf dem Betriebsgelände gemeint, auf der im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Wertstoffsortieranlage Müll
und Wertstoffe abgestellt würden. Dass innerhalb der Halle
die Flächen befestigt seien und nicht etwa aus blankem
Ackerboden bestünden, verstehe sich von selbst. Wenn mit dem
Begriff „übrige Flächen“ nur Bereiche innerhalb der Halle
gemeint gewesen wären, wäre diese Klausel überflüssig
gewesen.
23
Der Beschwerdeführer habe die
Ordnungswidrigkeiten mindestens mit bedingtem Vorsatz
begangen. Er sei der verantwortliche Geschäftsführer der
Firma und als solcher mit dem täglichen Ablauf im Betrieb
befasst. Er halte die Fäden in der Hand. Ohne seine
Zustimmung sei auf dem Betriebsgelände nichts möglich.
24
Desweiteren verurteilte das Amtsgericht den
Beschwerdeführer wegen Verstoß gegen Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und solche der
Landesbauordnung sowie entsprechender
Ausführungsverordnungen.
25
3. Auf die Rechtsbeschwerde des
Beschwerdeführers, mit der die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts gerügt wurde, beschränkte das
Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 23.
Dezember 2009 den Vorwurf auf den Verstoß gegen § 62
Abs. 1 Nr. 3 BImSchG und reduzierte die Geldbuße auf 10.000
€. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen
eine immissionsschutzrechtliche Auflage verwarf es die
Rechtsbeschwerde als unbegründet.
26
Mit seiner form- und fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 (Willkürverbot), Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG.
27
Die verfassungsrechtliche Gesetzesbestimmtheit
sei verletzt, weil der Begriff der „übrigen Flächen“ im
zweiten Teil der Genehmigungsauflage Nr. II. 1.6 des
Bescheides vom 5. August 1991 in hohem Maße unbestimmt sei.
Ob nicht nur Flächen im Inneren der Halle „übrige Flächen“
seien, sondern auch Außenflächen des Betriebshofs dann, wenn
dort „im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Wertstoffsortieranlage Müll und Wertstoffe abgestellt
werden“, lasse sich der Auflage nicht mit der
verwaltungsrechtlich und rechtsstaatlich notwendigen
Bestimmtheit entnehmen.
28
Es gebe in deren Wortlaut keine Anhaltspunkte
dafür, sie auf alle Flächen des Betriebsgeländes zu beziehen,
auf denen Müll und Wertstoffe abgestellt würden. Das
Amtsgericht blende aus, dass die Auflage eine bestimmte Art
und Weise der Befestigung - nämlich wasserdicht und ohne
Abläufe - der „übrigen Flächen“ vorschreibe und im Abschnitt
über die Errichtung - und nicht dem folgenden Abschnitt über
den Betrieb - der Anlage stehe.
29
Die Akten des Ausgangsverfahrens sowie ein
Teil der den Betrieb der Firma B. betreffenden
Verwaltungsvorgänge - insbesondere zur abfall- und
baurechtlichen Genehmigung vom 5. August 1991 - lagen dem
Bundesverfassungsgericht vor.
30
Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde abgesehen.
31
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG zur Entscheidung
an und gibt ihr zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers gemäß
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
32
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
33
Das Urteil des Amtsgerichts Ehingen vom 9.
Oktober 2008, verletzt - soweit das Verfahren nicht durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember
2009 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist - das
grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 2 GG. Mit seiner Auslegung der
Nebenbestimmung Nr. II. 1.6 des Bescheides vom 5. August 1991
überschreitet das Amtsgericht die ihm durch Art. 103
Abs. 2 GG gezogenen Grenzen. Das vom Amtsgericht als
Ordnungswidrigkeit sanktionierte Verhalten des
Beschwerdeführers lässt sich der maßgeblichen Nebenbestimmung
nicht mit der gebotenen Bestimmtheit als bußgeldbewehrt
entnehmen.
34
a) aa) Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des
sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Soweit sich die Beschwerde gegen
Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht
nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her „richtig“
sind. Es kann vielmehr lediglich überprüfen, ob durch die
Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der
außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist
erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein „spezifischer“
Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des
Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die
eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen
Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 143 ; 62, 189 ; 85, 248
; BVerfGK 4, 243 ).
35
bb) Art. 103 Abs. 2 GG erfasst
insbesondere Straf- und Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfGE 81,
132 ; 87, 399 ). Die Norm enthält -
neben dem hier unerheblichen Rückwirkungsverbot - ein
besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach
verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder
Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass
Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder
Ordnungswidrigkeitentatbestände aus dem Wortlaut der Norm zu
erkennen sind oder sich zumindest durch Auslegung ermitteln
lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie
soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten
vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe
bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der
Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die
Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält
Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen
Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen
Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von
Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfGE 78, 374 ; 126,
170 ; BVerfGK 11, 337 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November
2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, S. 754
).
36
Das schließt allerdings nicht eine Verwendung
von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter
bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht
der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit
des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der
Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen
unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob
ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt
oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat
aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können,
ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In
Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer
Ahndung erkennbar (vgl. BVerfGE 71, 108 ;
78, 374 ; 92, 1 ; 126, 170
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW
2010, S. 754 - stRspr).
37
Der Gesetzgeber darf auch
verwaltungsrechtliche Pflichten und verwaltungsbehördliche
Anordnungen mit Strafen oder Geldbußen bewehren, um auf diese
Weise der Gehorsamspflicht Nachdruck zu verleihen. Selbst
Blanketttatbestände, die erst durch verwaltungsrechtliche
Vorschriften ausgefüllt werden, können mit dem Grundgesetz
vereinbar sein (vgl. BVerfGE 87, 399 ). Es ist
jedoch erforderlich, dass sich die Voraussetzungen der
Strafbarkeit sowie Art und Maß der Sanktion bereits aus dem
Blankettgesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit ablesen
lassen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992,
S. 35 ). Knüpft ein Straf- oder
Ordnungswidrigkeitentatbestand an den Erlass eines
Verwaltungsakts an, so hat das Gesetz Typus und
Regelungsumfang der betreffenden Verwaltungsakte jedenfalls
so weit festzulegen, wie der Verstoß gegen die entsprechende
Verhaltenspflicht strafbewehrt sein soll. Darüber hinaus muss
auch der die gesetzliche Regelung ausfüllende Verwaltungsakt
in seinem konkreten Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein
(vgl. BVerfGK 12, 308 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR
1627/95 -, GRUR 2001, S. 266 ).
38
cc) Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung oder
Bußgeldbewehrung. Dabei ist „Analogie“ nicht nur im engeren
technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr
jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer
Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene
objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem
Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in
dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung
eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der - aus Sicht
des Normadressaten zu bestimmende - Wortsinn einer Vorschrift
die unübersteigbare Grenze (vgl. BVerfGE 71, 108
; 73, 206 ; 92, 1
; 105, 135 ; 126, 170
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08
-, NJW 2010, S. 754 ).
39
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die
Sanktionsnorm sich - wie hier - aus einem gesetzlichen
Blanketttatbestand und einer diesen ausfüllenden
Behördenentscheidung zusammensetzt. Der Schutzzweck des
Art. 103 Abs. 2 GG darf nicht dadurch unterlaufen
oder ausgehöhlt werden, dass das eigentliche Verbot sich für
den Adressaten nicht schon aus der Gesetzesnorm sondern erst
aus der behördlichen Festlegung erschließt. Auch dann muss
der Bereich sanktionierten Verhaltens im vorhinein in
Gesetzesnorm und Verwaltungsentscheidung für den Adresstaten
hinreichend klar erkennbar festgelegt sein, was der Auslegung
auch der verwaltungsbehördlichen Konkretisierung durch die
Strafgerichte entsprechende Grenzen setzt.
40
b) Gemessen an diesen Maßstäben wird die
Entscheidung des Amtsgerichts den sich aus Art. 103 Abs.
2 GG ergebenden Anforderungen im Hinblick auf die Auslegung
der Genehmigung aus dem Jahr 1991 nicht mehr gerecht und
lässt eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der
Bedeutung des genannten grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers erkennen.
41
Die Auslegung der Nebenbestimmung Nr. II. 1.6
im Bescheid vom 5. August 1991 durch das Amtsgericht verletzt
das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot.
Mit der Annahme, die Nebenbestimmung verpflichte den
Beschwerdeführer, sämtliche - auch außerhalb der Halle mit
der Wertstoffsortieranlage befindliche - Flächen, auf denen
im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wertstoffsortieranlage
Müll und Wertstoffe abgestellt würden, wasserundurchlässig zu
befestigen, hat das Amtsgericht dieser Verfügung eine
Bedeutung beigemessen, die sich ihr mit den anerkannten
Auslegungsmethoden vertretbar nicht entnehmen lässt und die
deshalb bei Anlegung der aus Art. 103 Abs. 2 GG
folgenden Maßstäbe so für den Beschwerdeführer nicht als
bußgeldbewehrt vorhersehbar war.
42
aa) Der vom Amtsgericht hergestellte Bezug
zwischen der Beschaffenheit des Fußbodens und der Lagerung
von Abfall lässt sich bei einer adressatenbezogenen Auslegung
schon dem Wortlaut der Nebenbestimmung nicht entnehmen. Der
Satz, „Die übrigen Flächen sind wasserdicht (z.B. Beton oder
Gußasphalt) und ohne Abläufe zu befestigen“, mag vom reinen
Wortlaut her noch so zu verstehen gewesen sein, dass die
gesamte (übrige) Fläche des Betriebsgeländes - also auch
Bereiche außerhalb der Halle - in der beschriebenen Art und
Weise zu befestigen ist. Eine so umfassende
Versiegelungspflicht ist allerdings erkennbar nicht Sinn und
Zweck der Regelung. In dieser Weite wurde sie denn auch vom
Amtsgericht nicht verstanden; vielmehr verstand dieses
hierunter all die Flächen, auf denen im Zusammenhang mit der
Anlage Müll und Wertstoffe abgestellt werden. Die
Nebenbestimmung enthält indes kein Wort, das den vom
Amtsgericht hergestellten Bezug zwischen angeordneter
Flächenversiegelung und dem Lagern von Abfällen tragen
könnte. Zur Abfalllagerung schweigt die Regelung
vielmehr.
43
bb) Neben den fehlenden Anhaltspunkten im
Wortlaut der Nebenbestimmung war die ihr vom Amtsgericht
entnommene Pflicht auch aufgrund der systematischen Stellung
der Nebenbestimmung für den Beschwerdeführer nicht
erkennbar.
44
Die Nebenbestimmung Nr. II. 1.6 steht im
Gesamtkontext des Bescheides vom 5. August 1991 unter der
Rubrik „Errichtung der Wertstoffsortieranlage“. Demgegenüber
befasst sich der nächste Abschnitt Nr. II. 2. des Bescheides
mit dem „Betrieb der Anlage“. In diesem Zusammenhang finden
sich dann unter Nr. II. 2.9 und Nr. II. 2.10 auch Vorgaben
für die Lagerung von Wertstoffen. Danach sind die gepressten
Ballen bis zum Abtransport unter Dach oder wasserdicht
abgedeckt zwischenzulagern. Andere Wertstoffe wie Holz,
Metalle und Styropor sind nach Verfüllung der jeweiligen
Container direkt zur Wiederverwertung beziehungsweise zum
Abnehmer zu transportieren.
45
Aus dieser Gliederung des Bescheides konnte
der Adressat nur den Schluss ziehen, dass es in dessen Teil
II. 1. um die Anforderungen an die im Zusammenhang mit der
Errichtung der Wertstoffsortieranlage herzustellenden
Bauwerke und sonstigen Anlagenteile geht. Der Abschnitt II.
2. betrifft dagegen aus seiner Sicht die Regelung der
betrieblichen Abläufe, insbesondere der Lagerung von Müll und
Wertstoffen. Angesichts dieser Aufteilung konnte der
Beschwerdeführer keine auf das Lagern von Müll und
Wertstoffen bezogenen Regelungen in den Nebenbestimmungen
unter Nr. II. 1. des Bescheides vom 5. August 1991
erwarten.
46
cc) Schließlich ist die vom Amtsgericht
vorgenommene Auslegung der Nebenbestimmung Nr. II 1.6 des
Bescheides vom 5. August 1991 für den Beschwerdeführer als
Adressaten der Regelung auch deshalb nicht erkenn- und damit
auch nicht vorhersehbar, weil - was das Amtsgericht
vollkommen ausblendet - die Art und Weise und nicht das „Ob“
der Befestigung des Untergrundes im Vordergrund stehen. Das
lässt sich daraus ableiten, dass in der Vorschrift genaue -
und zudem im Hinblick auf die Durchlässigkeit des
Untergrundes abgestufte - Angaben zur Art der Befestigung
gemacht und anhand einer exemplarischen Aufzählung der in
Betracht kommenden Ausführung erläutert werden. Damit
entfällt jedoch ein wesentliches Begründungselement der
amtsgerichtlichen Entscheidung, nämlich, dass nur die von ihm
vorgenommene Auslegung des Begriffs der „übrigen Flächen“
einen Sinn ergebe. Da sich die in der Nebenbestimmung davor
aufgezählten Flächen, einschließlich der Anlieferungs- und
Vorsortierflächen, ganz offensichtlich im Bereich der
Wertstoffsortieranlage - und damit in der Halle - befinden,
liegt für den Adressaten der Regelung der Schluss wesentlich
näher, dass sich der letzte Satz der Nebenbestimmung Nr. II.
1.6 ebenfalls auf den Bereich in der Halle bezieht.
47
dd) Dass das Amtsgericht der maßgeblichen
Nebenbestimmung eine für den Beschwerdeführer nicht
vorhersehbare Bedeutung beimisst, gilt auch dann, wenn man,
ungeachtet der insoweit missverständlichen Formulierung im
angegriffenen Urteil, das Amtsgericht im Hinblick auf die
nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG in Verbindung
mit der Nebenbestimmung Nr. II. 1.6 hier allein in Frage
kommende Sanktionierung interessengerecht dahin versteht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht einen Verstoß gegen
Anforderungen an die Art und Weise der Lagerung von im
Betrieb anfallenden Stoffen, sondern gegen eine Vorgabe für
die Herstellung des Untergrunds zum Vorwurf macht. In jedem
Fall war für ihn der Umfang der zu befestigenden „übrigen
Flächen“ in dem Bescheid vom 5. August 1991 weder
zeichnerisch, noch verbal, noch funktional durch einen Bezug
zur Abfalllagerung verlässlich bestimmt. Damit fehlt es an
der von Art. 103 Abs. 2 GG geforderten
Vorhersehbarkeit seiner konkreten Handlungsverpflichtungen in
diesem Bereich, um deren Nichtbefolgung als
Ordnungswidrigkeit sanktionieren zu können.
48
2. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist
aufzuheben und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an
das Amtsgericht zurückzuverweisen.
49
Da die Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG
beruht, kommt es auf die im Übrigen gegen das
amtsgerichtliche Urteil geltend gemachten Verfassungsverstöße
nicht mehr an. Das gilt auch für den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2009, denn die
Entscheidung wird aufgrund der Aufhebung des
amtsgerichtlichen Urteils gegenstandslos, soweit sie dieses
bestätigt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, inwieweit
die gegenüber dem Oberlandesgericht erhobenen Rügen
angesichts seiner im Rahmen einer Rechtsbeschwerde
beschränkten Prüfungsbefugnisse berechtigt sind.
50
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
51
Der Gegenstandswert für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 )
auf 10.000 € festgesetzt.