BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 523/11 -
der R... GmbH,
als Rechtsnachfolgerin der L... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da keiner der in § 93a Abs. 2
BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegt. Ihr kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Soweit die
Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, hat sie
jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
2
Insbesondere liegt die von der
Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemachte
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Die
ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs,
nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten
Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 (BFHE 224, 156) und
dem hierauf ergangenen Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 10. Juni 2010 - C-58/09,
Leo-Libera - (ABl EU 2010, Nr. C 221, S. 10) kein zweites
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu
richten, ist mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare
Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (zur
Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG
n.F. - soweit vorliegend von Bedeutung - ausgehend von dem
Leo-Libera-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl.
Dziadkowski, UR 2011, S. 153, und Klenk, in: Rau/Dürrwächter,
UStG, § 4 Rn. 133.3 )
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine nicht
vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267
Abs. 3 AEUV ist nicht erkennbar (zu diesem Maßstab vgl.
BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW
2011, S. 3428 m.w.N.).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.