- 1 BvR 525/04 -
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Zimmerling
und Koll.,
Berliner Promenade 15, 66111 Saarbrücken -
gegen
a)
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2004 - 3 OG 1/04 u.a. -,
b)
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004 - 3 NB 598/03 u.a. -,
c)
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. November 2003 - 9 C 29/03 u.a. -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 31. März 2004 einstimmig beschlossen:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 356/04 verwiesen. Aus der Tatsache, dass vorliegend - über das Vorbringen im Verfahren 1 BvR 356/04 hinausgehend - noch weitere substantiierte Einwände erhoben worden sind, deren Überprüfung zweifelsohne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, ergibt sich nichts anderes.
2
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).