L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 29.
Oktober 2002
- 1 BvR 525/99 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 525/99 -
des Herrn Dr. W...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 29. Oktober 2002 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
landesrechtliche Verbot, neben der Gebietsbezeichnung
"Facharzt für Allgemeinmedizin" eine weitere
Gebietsbezeichnung zu führen.
2
1. In seiner Facharzt-Entscheidung von 1972
berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht die seit Mitte
des 19. Jahrhunderts gewachsene Struktur der Ärzteschaft als
Ergebnis unterschiedlicher Strömungen im Selbstverständnis
der Ärzte (vgl. BVerfGE 33, 125 ). Zum
Zeitpunkt der Entscheidung gab es in Deutschland in der
ambulanten Versorgung die Gruppe von etwa 25.000
Allgemeinmedizinern oder praktischen Ärzten, die sich
unmittelbar nach der Approbation niederlassen konnten, und
die Gruppe von etwa 22.000 Fachärzten, die eine mehrjährige
Weiterbildung absolviert hatten (Deutsches Ärzteblatt 1973,
S. 2747). Die Gruppen waren streng geschieden. Fachärzte
hatten sich auf ihr Gebiet zu beschränken und durften die
Familie nicht ihrem Hausarzt entfremden (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 133 f.). Die fachärztliche Weiterbildung war in 19
Gebieten möglich; daneben gab es insgesamt fünf
Teilgebietsbezeichnungen (vgl. Deutsches Ärzteblatt, a.a.O.).
Die Ärzte durften sich in mehr als nur einem Gebiet
weiterbilden, aber nur eine Gebietsbezeichnung führen. Das
Verbot, mehr als eine Facharztbezeichnung zu führen, galt
unterschiedslos für alle denkbaren Fächerkombinationen.
3
Nach der genannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts wurden durch dieses Verbot solche
Ärzte, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt waren,
mehrere Facharztbezeichnungen zu führen, unzumutbar
eingeschränkt und in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art.
12 Abs. 1 GG verletzt. Denn es war nicht berücksichtigt, dass
es unter den zugelassenen Fachrichtungen nahe verwandte
Gebiete gab und dass der Facharzt, der sich zu einer
Fächerkombination entschließt, in aller Regel nur Fächer
wählt, die sich zu einer einheitlichen Fachpraxis mit
funktionell aufeinander bezogenen Einzeltätigkeitsgebieten
ausgestalten lassen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 170 f.). In
der damals vom Senat eingeholten Stellungnahme des
Bundesministers für Gesundheitswesen war ausgeführt,
Regelungen dieser Art setzten eine sinnvolle Abgrenzung der
Gebiete und eine nicht zu große Zahl anerkannter
Facharztbereiche voraus. Dem schloss sich das
Bundesverfassungsgericht an (BVerfG, a.a.O., S. 146, 167),
nachdem es für die verfassungsrechtliche Prüfung an der
Einheit des Arztberufs festgehalten hatte.
4
2. Seitdem hat sich das ärztliche Berufsrecht
grundlegend gewandelt. Die vertragsärztliche Zulassung setzt
inzwischen die Weiterbildung zum Facharzt voraus (§ 95 a
Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ) -
abgesehen von europarechtlichen oder übergangsrechtlichen
Ausnahmen (§ 95 a Abs. 4 und § 73 Abs. 1 a SGB V).
Da nach wie vor die vertragsärztliche Zulassung
wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die
Niederlassung in eigener Praxis angesehen wird (vgl. hierzu
BVerfGE 11, 30; 103, 172), haben diese Änderungen
Rückwirkungen auf das ärztliche Berufsrecht. Auch der
Allgemeinarzt ist heute regelmäßig nach entsprechender
Weiterbildung Facharzt für Allgemeinmedizin.
5
Die Zahl der zu erwerbenden
Weiterbildungsbezeichnungen hat sich auf etwa 160
Weiterbildungsqualifikationen in Gebiets-, Teilgebiets- und
Bereichsweiterbildungen vergrößert; es gibt allein 40
unterschiedliche Facharztbezeichnungen. In mehr als 20
Bereichen kann sich ein Arzt zum Führen einer
Zusatzbezeichnung weiterbilden (vgl. die Sonderausgabe des
Ärzteblattes Baden-Württemberg, Heft 4 , S. 5).
Nach dem Stand vom 31. Dezember 2000 praktizierten von den
120.000 in Deutschland niedergelassenen Ärzten 32.000 als
Fachärzte für Allgemeinmedizin und 13.000 als Ärzte ohne
Gebietsbezeichnung oder als praktische Ärzte (vgl. Homepage
der Bundesärztekammer Tabelle 3, Ärztinnen/Ärzte nach
Bezeichnungen und Tätigkeiten, Stand: 31. Dezember 2000;
http://www.bundesaerztekammer.de). Demnach verfügen 107.000
Ärzte, also etwa 90 vom Hundert der niedergelassenen Ärzte,
über eine Weiterbildung zum Facharzt; die Allgemeinmediziner
stellen mit mehr als 30 vom Hundert einen nennenswerten
Anteil hieran. Ihnen ist jedoch als einziger Facharztgruppe
die Führung einer weiteren Gebietsbezeichnung verwehrt. Alle
Ländergesetze mit Ausnahme desjenigen in Sachsen enthalten
ein entsprechendes Verbot.
6
Im vorliegenden Fall ist § 39 des
baden-württembergischen Gesetzes über die öffentliche
Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und
die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) in der Fassung vom 16.
März 1995 (GBl S. 314; im Folgenden: KaG) maßgeblich. Die
Vorschrift lautet:
§ 39
Erweiterung der Berufsbezeichnung
(1) und (2) ...
(3) Die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" darf nicht
neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; das
gilt für die Führung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"
entsprechend.
7
Es handelt sich insoweit um eine Ausnahme zu
den §§ 32, 33 KaG:
§ 32
Erweiterung der Berufsbezeichnung
(1) Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses
Abschnitts ihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen
erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in
einem bestimmten medizinischen, zahnmedizinischen,
tiermedizinischen
oder pharmazeutischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder
Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere
zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten
(Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) ...
§ 33
Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen
(1) Eine Bezeichnung nach § 32 darf
führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung
erhält das Kammermitglied, das die vorgeschriebene
Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf verwandten Gebieten dürfen mehrere
Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der
Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete
zugehören.
8
Diese Vorschriften hat der Landesgesetzgeber
als Reaktion auf den genannten Facharzt-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche
Berufsvertretung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker
und Dentisten vom 3. März 1976 (GBl S. 217) geschaffen. Nach
der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung
(LTDrucks 6/8650, S. 36) widerspricht es dem Sinn der
Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin", daneben weitere
Gebietsbezeichnungen zuzulassen, weil sich der
Allgemeinmediziner nicht in einem engeren Bereich
spezialisiere, sondern seine Weiterbildung in der Vertiefung
des allgemeinärztlichen Wissens und Könnens bestehe. In
§ 6 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung (WBO) der
Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17. März 1995 in der
Fassung der Satzung vom 8. August 1995 (Sonderausgabe des
Ärzteblattes Baden-Württemberg, Heft 4 , S. 153)
wurde diese Regelung übernommen und die möglichen
Kombinationen von Gebietsbezeichnungen benannt. Die
Vorschrift lautet:
Führen mehrerer Facharztbezeichnungen
(1) Besitzt ein Arzt die Anerkennung zum Führen
von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete, darf er
folgende Facharztbezeichnungen nebeneinander führen:
Facharzt für Allgemeinmedizin
allein
Facharzt...
...
9
Es folgen enumerativ alle Gebietsbezeichnungen
und die möglichen Kombinationen. Der Facharzt für
Kinderheilkunde darf zugleich Facharzt für Diagnostische
Radiologie, Hautarzt, Facharzt für Humangenetik, Facharzt für
Hygiene und Umweltmedizin, Internist, Kinderchirurg, Facharzt
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Klinischer Pharmakologe, Laborarzt, Facharzt für
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Neurologe,
Nuklearmediziner, Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen,
Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, Facharzt für
Phoniatrie und Pädaudiologie, Facharzt für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, Facharzt für Physiologie, Facharzt
für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für
Strahlentherapie oder Transfusionsmediziner sein. Allerdings
besteht keine Möglichkeit einer kumulativen, sondern jeweils
nur einer alternativen Wahl eines der genannten Gebiete.
10
Der Facharzt für Innere Medizin darf im
Wesentlichen dieselben anderen Weiterbildungsbezeichnungen
führen, wobei die speziell auf Kinder ausgerichteten
Gebietsbezeichnungen ausscheiden, stattdessen aber die
Bezeichnungen Anästhesist und Arbeitsmediziner
hinzutreten.
11
Im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung nehmen gemäß § 73 SGB V die Ärzte
für Allgemeinmedizin und die Ärzte ohne Gebietsbezeichnung an
der hausärztlichen Versorgung teil. Kinderärzte und
Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung können wählen, ob sie
an der hausärztlichen oder an der - für alle anderen
Arztgruppen verbindlichen - fachärztlichen Versorgung
teilnehmen (vgl. hierzu Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1999, S. 2730).
12
1. Der 1938 geborene Beschwerdeführer erhielt
1978 die Anerkennung als Kinderarzt und 1979 die Anerkennung
als Allgemeinarzt. Im Januar 1981 ließ er sich als Arzt für
Allgemeinmedizin im ländlichen Raum nieder. Seit September
1995 führte er neben der Gebietsbezeichnung
"Allgemeinmedizin" auch die Gebietsbezeichnung "Kinderarzt"
auf Briefbögen und Rezeptvordrucken sowie in
Zeitungsanzeigen.
13
2. Das Bezirksberufsgericht für Ärzte hat
insbesondere deshalb gegen den Beschwerdeführer aufgrund
einer Selbstanzeige mit Bescheid vom 21. Januar 1998 wegen
Verstößen gegen die Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg in Verbindung mit § 39 Abs. 3 KaG eine
Warnung ausgesprochen. Die Berufung des Beschwerdeführers
wurde vom Landesberufsgericht für Ärzte verworfen. § 39
Abs. 3 KaG beruhe mit Rücksicht auf das überragende Rechtsgut
der Gesundheit auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls.
Es würde dem Sinn der Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin"
widersprechen, sie neben einer besonderen Gebietsbezeichnung
zu führen. Dem im Lichte des Grundrechts aus Art. 12 GG
schutzwürdigen Interesse des Facharztes für Allgemeinmedizin,
auf seine über die umfassende medizinische Kompetenz des
Allgemeinarztes hinausgehende, zusätzliche Qualifikation
hinzuweisen, sei in der Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg in der Fassung vom 18. September 1996
(Ärzteblatt Baden-Württemberg, S. 407; im Folgenden: BO)
weitestgehend entsprochen. Wenn er auch keine
Gebietsbezeichnung führen dürfe, so könne er doch von den
inzwischen 23 vorgesehenen Zusatzbezeichnungen immerhin 21
neben seiner Facharztbezeichnung verwenden. Gemäß § 26
BO dürfe er auch andere Ärzte über sein Leistungsangebot auf
kinderärztlichem Gebiet informieren. Ob eine weniger
restriktive Patienteninformation über Praxisschwerpunkte aus
standespolitischen Gründen erstrebenswert wäre, falle nicht
in die Beurteilungszuständigkeit der Berufsgerichte. Mit dem
Zeitungsinserat habe der Beschwerdeführer auch gegen
§ 32 Abs. 1 und 2 BO verstoßen, weil es an dem von der
Berufsordnung geforderten besonderen Anlass für
Zeitungsinserate gefehlt habe.
14
In der zentralen Frage der Führung einer
weiteren Gebietsbezeichnung habe sich der Beschwerdeführer -
wenn auch rechtsirrig - über die ihm von der
Bezirksärztekammer erteilte Rechtsauskunft hinweggesetzt; er
habe damit bedingt vorsätzlich gehandelt. Die festgestellten
Verfehlungen rechtfertigten eine Warnung als Sanktion und
damit die mildeste berufsgerichtliche Maßnahme.
15
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die
Entscheidungen des Landesberufsgerichts und des
Bezirksberufsgerichts rügt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12
Abs. 1 GG.
16
Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 KaG,
wonach die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben
einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden dürfe,
berühre schon die Berufswahl, schränke jedenfalls die
Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig ein. Diese
Regelung und die hierauf gestützte Bestimmung in § 6 WBO
sei deshalb rechtswidrig und könne keine Grundlage für die
angegriffene berufsgerichtliche Verurteilung abgeben. Es sei
nicht ersichtlich, welche wichtigen Gemeinschaftsgüter
verletzt werden könnten, wenn ein Arzt, der die Weiterbildung
für das Fach Allgemeinmedizin und für das Fach
Kinderheilkunde erfolgreich durchlaufen habe, dies nach außen
kundtue. Das Bild des Allgemeinmediziners habe sich in den
letzten Jahrzehnten gewandelt. Er sei heute nicht mehr
allzuständig. Sowohl nach der Weiterbildungsordnung als auch
nach seiner Stellung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung werde der Allgemeinarzt hausärztlich
definiert. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Ergänzung mit
der zu Recht erworbenen Gebietsbezeichnung Kinderarzt ideal,
da auch der Kinderarzt ganz überwiegend hausärztlich tätig
werde.
17
Ratsuchende Eltern könnten infolge des Verbots
nicht erkennen, dass sie sich an den Beschwerdeführer als
Facharzt für Kinderheilkunde wenden könnten, wenn sie für
ihre Kinder Rat und Hilfe benötigten. Insofern werde nicht
nur die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers,
sondern auch das Informationsrecht der Bevölkerung
beeinträchtigt. Wünschten Eltern die ärztliche Betreuung
ihrer Kinder durch einen Kinderarzt, wären sie infolge ihrer
Unkenntnis veranlasst, die beiden nächstgelegenen, in 5 und
10 km Entfernung niedergelassenen Kinderärzte
aufzusuchen.
18
Die angegriffenen Regelungen verletzten den
Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG. Internisten oder Kinderärzten werde es erlaubt, ihre
Facharztbezeichnungen mit zahlreichen anderen zu kombinieren,
obwohl beide Arztgruppen ebenfalls hausärztlich tätig sein
könnten. Insbesondere könne der Internist zugleich die
Gebietsbezeichnung Kinderarzt führen. Das Leistungsbild eines
hausärztlich tätigen Internisten unterscheide sich kaum von
dem Leistungsspektrum eines Facharztes für
Allgemeinmedizin.
19
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen die Landesregierung Baden-Württemberg, die
Bayerische Staatsregierung, die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen, die Bundesärztekammer, die
Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Bayerische
Landesärztekammer, die Ärztekammer Berlin, die Sächsische
Landesärztekammer, die Ärztekammer Sachsen-Anhalt und die
Ärztekammer Westfalen-Lippe. Der Berufsverband Deutscher
Internisten und die Landesärztekammer Hessen haben sich der
Stellungnahme der Bundesärztekammer angeschlossen. Dem
Landtag von Baden-Württemberg wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Er hat hiervon keinen Gebrauch
gemacht.
20
Mit Ausnahme der Sächsischen
Landesärztekammer, deren Berufsordnung kein der
baden-württembergischen Regelung entsprechendes Verbot
enthält, ist sämtlichen Äußerungen zufolge die Regelung in
§ 39 Abs. 3 KaG verfassungsrechtlich unbedenklich. Das
Führen einer Facharztbezeichnung verpflichte die Ärzte nach
§ 37 Abs. 1 KaG, ihre Tätigkeit grundsätzlich auf dieses
Gebiet zu beschränken. Diese Regelung verfolge im
Zusammenwirken mit der ärztlichen Pflicht zur beruflichen
Fortbildung das Ziel, im öffentlichen Interesse einer
möglichst optimalen ärztlichen Versorgung einen dem jeweils
aktuellen Stand des Fachgebiets entsprechenden Kenntnis- und
Fähigkeitsstand zu gewährleisten. Dahinter stehe die
Vorstellung einer grundsätzlichen Funktionenteilung zwischen
Allgemeinärzten und Spezialisten (den Fachärzten im engeren
Sinne), wie sie sich in der strengen Teilung von
hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung im Rahmen der
vertragsärztlichen Strukturen der gesetzlichen
Krankenversicherung wiederfinde. Die Bindung des Facharztes
an das Fachgebiet mache nur Sinn, wenn daneben nicht eine
allgemeinärztliche Tätigkeit ausgeübt werden könne. Das
rechtfertige die Restriktionen. Denn die Gebietsbeschreibung
der Allgemeinmedizin sei im Gegensatz zu allen anderen
ärztlichen Gebieten offen formuliert; der Allgemeinmediziner
sei ein Generalist, dessen Tätigkeitsspektrum berufsrechtlich
sehr breit definiert werde. Ein Allgemeinmediziner dürfe
schwerlich in der Lage sein, seiner Fortbildungsverpflichtung
in der Allgemeinmedizin und in einem Spezialgebiet zu
entsprechen. Fehle das Verbot, würde sich das auf die
Qualität der Berufsausübung und damit letztlich negativ auf
die medizinische Versorgung der Bevölkerung auswirken.
21
Das Verbot diene der Aufrechterhaltung des für
spezialisierte Fachärzte, also die Fachärzte im engeren
Sinne, geltenden Grundsatzes der Gebietsbeschränkung. Dieser
Grundsatz trage maßgeblich zur Sicherung der Qualität und
Funktionsfähigkeit der ärztlichen Versorgung bei. Die
Allgemeinmedizin sei eine fachärztliche Querschnittsdisziplin
für alle Gesundheitsstörungen jeder Altersklasse schlechthin.
Ihre Kombination mit anderen ärztlichen (Spezial-)Gebieten
wäre prinzipiell widersprüchlich und würde die gesamte
Struktur des Weiterbildungsrechts in Frage stellen. Denn der
Grundsatz der Gebietsbeschränkung gelte für die
Allgemeinmedizin und die Tätigkeit Praktischer Ärzte faktisch
nicht. Nur durch das Verbot werde vermieden, dass in
derartigen Konstellationen das für spezialisierte Fachärzte
geltende qualitäts- und funktionssichernde Prinzip der
Gebietsbeschränkung leer laufe.
22
Auch die Aufnahme von hausärztlichen
Funktionen in die weiterbildungsrechtliche
Gebietsbeschreibung der Allgemeinmedizin seit 1992/93 und die
Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung ließen eine andere Auslegung
nicht zu. Das Wirkungsfeld der mit der Allgemeinmedizin
gleichgesetzten hausärztlichen Versorgung sei nicht
abschließend, sondern nur mit "insbesondere" umschrieben
worden. Dem Beschwerdeführer sei allerdings zuzugeben, dass
sich das Leistungsspektrum eines hausärztlich tätigen
Internisten nicht von dem Leistungsspektrum eines Facharztes
für Allgemeinmedizin unterscheide. Auch seien
Weiterbildungsabschnitte in der Kinderheilkunde auf die
Weiterbildung im Gebiet der Allgemeinmedizin anrechenbar. Es
bestehe daher auch eine gewisse Sachnähe der beiden Gebiete
zueinander. Dennoch würde eine Aufhebung des Verbots die vom
Bundesverfassungsgericht gebilligte Aufteilung in
Allgemeinmedizin und Fachärzte letztlich aufheben. Denn der
Allgemeinmediziner könne interdisziplinär ohne
Fachgebietsbeschränkung tätig werden, müsste sich aber
andererseits als Arzt mit einer weiteren Gebietsbezeichnung
auf dieses Gebiet beschränken. Das sei ein nicht zu
akzeptierender Widerspruch.
23
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
24
Die angegriffenen Entscheidungen der
Berufsgerichte sowie die ihnen zugrunde liegende Regelung in
§ 39 Abs. 3 KaG mit dem an die Fachärzte für
Allgemeinmedizin gerichteten Verbot, weitere rechtmäßig
erworbene Facharztbezeichnungen zu führen und sie nach außen
kundzutun, verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Einer Prüfung auch am
Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.
25
Mit den angegriffenen Entscheidungen haben die
Berufsgerichte den Beschwerdeführer mittels einer Warnung
nach § 58 Nr. 1 KaG, der mildesten berufsgerichtlichen
Maßnahme, dazu angehalten, das in § 39 Abs. 3 KaG
enthaltene Verbot zu beachten. Die Verbotsnorm greift ebenso
wie die berufsgerichtliche Verurteilung in
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in die
freie Berufsausübung des Beschwerdeführers ein.
26
1. Eine gesetzliche Beschränkung der freien
Berufstätigkeit, der mit der berufsgerichtlichen Verurteilung
Nachdruck verliehen wird, hält nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts einer Nachprüfung am Maßstab des
Art. 12 Abs. 1 GG nur stand, wenn sie durch hinreichende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn das gewählte
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch
erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch
gewahrt ist. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht
weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 103, 1 ;
stRspr).
27
a) Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche
Außendarstellung der Grundrechtsträger, mit der den
Nachfragern die erforderlichen Informationen für die
Inanspruchnahme der Dienste vermittelt werden (vgl. BVerfGE
85, 248 m.w.N.; 94, 372 ). An Art. 12
Abs. 1 GG zu messen ist daher das Verbot, erworbene
Kenntnisse und Fähigkeiten, die in rechtmäßig erlangten
Titeln und Berufsbezeichnungen ihren Niederschlag gefunden
haben, im Berufsleben zu benutzen (vgl. BVerfGE 36, 212
; 57, 121 ; 71, 162
m.w.N.). Solche Verbote stellen einen empfindlichen Eingriff
dar, weil das Verschweigen von Kompetenz im selbstständig
ausgeübten Beruf dazu führt, dass die Leistungen nicht
konkret angeboten werden können und von den Patienten nicht
nachgefragt werden.
28
b) Lässt die Fülle der in einem Beruf
zusammengefassten Kompetenzen Spezialisierungen zu, die auch
von den Berufsangehörigen vorangetrieben und dann
satzungsrechtlich geregelt werden, stellen sich diese
abgegrenzten Befähigungen entweder als Teil des Gesamtberufs
oder als selbstständiger Beruf mit eigenem Gepräge dar. In
beiden Fällen kommt den Berufstätigen die Gewährleistung des
Art. 12 Abs. 1 GG zugute (vgl. BVerfGE 16, 286 ;
21, 173 ; 87, 287 ; 97, 12
; vgl. auch BVerfGE 54, 237
).
29
Bei Doppelqualifikationen hat eine ihrem
Anschein nach zurückhaltende Berufsausübungsregelung, die
nicht die berufliche Tätigkeit selbst, sondern nur das Führen
eines Titels oder einer gebräuchlichen Berufsbezeichnung
verbietet, weitreichende praktische Konsequenzen, die im
Gewicht an eine Berufswahlregelung heranreichen können.
Faktisch wird der zu verschweigende Zweitberuf oder das nicht
benennbare Spezialgebiet nicht oder seltener ausgeübt; denn
ein auf Leistung gegründeter guter Ruf kann mangels Nachfrage
gar nicht erst erworben werden.
30
Handelt es sich insoweit um nicht miteinander
vereinbare Berufe, kann dem Berufstätigen - wie bei
Inkompatibilitätsvorschriften (vgl. BVerfGE 87, 287) - eine
Wahl zwischen ihnen zugemutet werden, wenn gewichtige Belange
des Gemeinwohls auf dem Spiel stehen. Diese können bei Ärzten
vor allem in ihrer spezifischen Verantwortung für die
Gesundheit der Bevölkerung liegen. Die ärztliche
Berufsausübung soll sich nicht am ökonomischen Erfolg,
sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das
Vertrauen der Patienten darauf, dass der Arzt nicht aus
Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen
vorsieht oder Medikamente verordnet, soll erhalten bleiben.
Gefährdungen, die durch mangelnde Kompetenz der Ärzte oder
durch Verunsicherung der Patienten in einer sie existenziell
berührenden Lage entstehen, sind grundsätzlich geeignet,
derartige Verbote zu stützen. Tragfähig können insoweit auch
die Belange der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn
sonst der gleichmäßige und kostengünstige Zugang der
Versicherten zu vertragsärztlichen Leistungen gefährdet
wäre.
31
Soweit allerdings lediglich Berufsangehörige
ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass
Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keinen
Vorteil am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht
schutzwürdig (vgl. BVerfGE 82, 18 ). Wird das
Bedürfnis der Öffentlichkeit an wahrheitsgemäßen,
verständlichen und auch im Übrigen in angemessener Form
erfolgenden Informationen befriedigt, ist regelmäßig weder
eine Kommerzialisierung des Arztberufs noch eine
Verunsicherung der Patienten zu besorgen.
32
2. Die angegriffene Regelung genügt
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil spezifische
berufsbezogene Gemeinwohlgründe fehlen, die das Verbot, eine
Doppelqualifikation kundzutun, rechtfertigen könnten.
33
a) Die Gesetzesmaterialien (vgl. LTDrucks
6/8650, S. 36) und dem folgend die Judikatur (vgl. VGH
Baden-Württemberg, MedR 1994, S. 71 ) sowie die in
diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahmen benennen als
Gemeinwohlbelang die Sicherstellung einer hohen Qualität der
medizinischen Versorgung für die Bevölkerung, also ein
besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das den Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 25,
236 ).
34
b) Das Verbot der Doppelbezeichnung zielt aber
ersichtlich nicht auf den Qualitätserhalt beim einzelnen
Betroffenen ab.
35
aa) Es ist nicht erkennbar, inwiefern die
medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet sein
könnte, wenn einem Arzt mit Doppelqualifikation neben der
Betätigung in beiden Bereichen die Benennung seiner beiden
Qualifikationen erlaubt wird. Da es dem Arzt
unbestrittenermaßen möglich ist, die Anerkennung als Facharzt
für mehr als eine Fachrichtung zu erwerben, kann ihm nicht
von vornherein abgesprochen werden, auch mehrere Fachgebiete
wissenschaftlich und praktisch zu beherrschen (vgl. BVerfGE
33, 125 ). Wieso dann Gefahren in der
Offenlegung der Mehrfachqualifikation liegen sollen, ist
nicht ersichtlich.
36
bb) Soweit in den im vorliegenden Verfahren
abgegebenen Äußerungen gesagt wird, die Benennung müsse
unterbleiben, weil zu vermuten sei, dass die Beherrschung des
dem Facharzt für Allgemeinmedizin zugewiesenen Bereichs im
Hinblick auf die in § 10 BO vorgeschriebene laufende
Fortbildung nicht gewährleistet werden könne, wenn derselbe
Arzt sich daneben zusätzlich dauerhaft in einem weiteren
Gebiet fortbilden müsse, richtet sich das Argument eher gegen
die Mehrfachqualifikation als gegen das Führen der
Bezeichnung. Hierfür fehlt es zudem an nachvollziehbaren
Gründen.
37
(1) Die Annahme besonderer Schwierigkeiten bei
der Fortbildung überzeugt nicht, wenn deren Anforderungen mit
denen der Weiterbildung verglichen werden.
38
Die Weiterbildungszeit für den Facharzt für
Allgemeinmedizin war zu der hier maßgeblichen Zeit mit drei
Jahren deutlich kürzer als für andere Gebietsbezeichnungen,
die durchweg fünf Jahre Weiterbildungszeit benötigten. In der
Kinderchirurgie, der Pathologie, der Orthopädie oder der
plastischen Chirurgie wurde noch jeweils eine um ein Jahr
längere Weiterbildungszeit gefordert. Das führte aber nicht
dazu, dass den in dieser Weise spezialisierten Fachärzten
nicht zugetraut worden wäre, daneben noch eine andere
Gebietsbezeichnung zu führen und den Beruf kenntnisreich und
mittels Fortbildung auch auf dem jeweils neuesten Stand
auszuüben. Wenn die Weiterbildungsordnung eine geringere Zeit
ansetzt, um die für eine Gebietsbezeichnung notwendigen
Kenntnisse zu erwerben, ist nicht plausibel zu machen, dass
die Beibehaltung des Kenntnisstandes und die fortlaufende
Qualitätssicherung auf größere Schwierigkeiten stoßen als bei
anderen Fachärzten, sofern sich der Arzt in beiden Bereichen
auch tatsächlich beruflich betätigt.
39
Nach der neuen Muster-Weiterbildungsordnung
(vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Bd. I, 13.
Lieferung von Januar 1997, S. 388.29 ff.) hat sich zwar
die Einschätzung über die erforderliche Weiterbildungszeit
geändert. Noch immer dauert aber die Weiterbildung des
Internisten oder Orthopäden länger als die des
Allgemeinarztes. Dennoch ist es dem Internisten aber nicht
verwehrt, gleichzeitig die Gebietsbezeichnung Kinderarzt zu
führen.
40
(2) Im Übrigen sehen die berufsrechtlichen
Regelungen auch nicht vor, dass sich ein Facharzt für
Allgemeinmedizin, der zugleich - wie der Beschwerdeführer -
Kinderarzt ist, nicht unter Aufgabe der Facharztbezeichnung
für Allgemeinmedizin als Kinderarzt niederlassen könnte. Es
geht demnach bei dem angegriffenen Verbot vornehmlich um den
mit der Ankündigung verbundenen Werbeeffekt, nicht aber um
ein Tätigkeitsverbot mit Schutzfunktion für die
Bevölkerung.
41
cc) Die Bekanntmachung einer ärztlichen
Qualifikation, die in einem förmlich geregelten
Anerkennungsverfahren rechtmäßig erworben worden ist, wird
vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 33,
125 ; vgl. auch BVerfGE 36, 212 ). Aus
der Sicht der Patienten können solche Informationen der
Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen
Versorgung der Bevölkerung sogar dienlich sein. Durch
wahrheitsgemäße Angaben werden die Patienten bei der Suche
nach fachlich kompetenten und für sie besonders geeigneten
Ärzten unterstützt. Zutreffende Angaben über besondere
Kenntnisse und Fähigkeiten als Gefährdungen dieses
Gemeinwohlbelangs zu begreifen, verbietet sich von
vornherein, wenn die Qualifikation in einem förmlich
geregelten Anerkennungsverfahren rechtmäßig erworben ist
(vgl. BVerfGE 57, 121 ; 82, 18 ). Das
Informationsbedürfnis der Patienten kann ohne solche Hinweise
nicht befriedigt werden. Inzwischen misst die Ärzteschaft
diesem Belang selbst Bedeutung zu; mit den etwa 160
Weiterbildungsbereichen, die erworben und benannt werden
dürfen, trägt auch sie dem Informationsinteresse
Rechnung.
42
c) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Jahr
1972 zu den Gemeinwohlbelangen, die eine Trennung der
Tätigkeitsbereiche von den Allgemeinärzten und Fachärzten
erlauben, noch die unerlässliche Zusammenarbeit zwischen den
beiden Arztgruppen gerechnet hat, kommt diesem Teil der
Gründe angesichts der veränderten tatsächlichen Gegebenheiten
kein Gewicht mehr zu.
43
Damals konnte diese Zusammenarbeit durch eine
Trennung der Tätigkeitsfelder noch gesichert werden. Dem
Praktischen Arzt wurde gewährleistet, dass sich der Facharzt
auf sein Gebiet beschränkt. Dem Facharzt wurden die Patienten
vom Allgemeinarzt überwiesen, kehrten aber zu diesem zurück,
soweit nicht das engere Fachgebiet des Spezialisten eine
Behandlung durch diesen erforderte. Die Beschränkung auf ihr
jeweiliges Fachgebiet war den Fachärzten insoweit zuzumuten,
als die Abgrenzung der Bereiche vom fachlich medizinischen
Standpunkt aus sachgerecht war und der Facharzt in der auf
sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage finden konnte. Daran hat sich
im Prinzip nichts geändert.
44
Die Ausdifferenzierung in Gebiets-,
Teilgebiets- und Bereichsweiterbildungen mit den
unterschiedlichsten Kombinationsmöglichkeiten hat jedoch die
- weiterhin unerlässliche - Zusammenarbeit zwischen den
Facharztgruppen inhaltlich beeinflusst. Das bleibt nicht ohne
Auswirkung auf die verfassungsrechtliche Wertung.
45
aa) Die Arbeitsteilung vor 30 Jahren beruhte
auf der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Ärzte keine
Gebietsbezeichnung führte und die Fachärzte auf eine
Überweisung durch die praktischen Ärzte angewiesen waren
(vgl. BVerfGE 33, 125 ). Selbst zu dieser
Zeit war es aber verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen,
einem Arzt, der sich in zwei Gebieten qualifiziert hatte, zu
verbieten, in beiden Gebieten tätig zu werden. Er durfte das
eine fachärztlich umrissene Gebiet verlassen, um in dem
anderen fachärztlich umrissenen Gebiet tätig zu werden. Das
strikte Gebot, sich auf nur ein Gebiet zu beschränken, hat
das Bundesverfassungsgericht schon damals als
unverhältnismäßig beanstandet (vgl. BVerfG, a.a.O., S.
169).
46
Im Gegensatz zu den damaligen Verhältnissen
beteiligen sich inzwischen fast nur noch Fachärzte an der
ambulanten Behandlung der Patienten (etwa zu 90 v.H.; vgl.
oben A. I. 2.). Auch die Allgemeinmedizin liegt inzwischen
schon überwiegend in den Händen von Fachärzten. Die Tätigkeit
als Praktischer Arzt ist nur noch übergangsweise oder auf der
Grundlage des Europarechts möglich, wobei umstritten ist, ob
die zur letzteren Gruppe gehörenden nicht als Fachärzte zu
gelten haben (vgl. Haage, MedR 2002, S. 301). Als Arzt für
Allgemeinmedizin darf nur tätig werden, wer sich entsprechend
weitergebildet hat. Dann besteht die Befugnis, eine
Gebietsbezeichnung zu führen. Mit einem Anteil von etwa 30
vom Hundert stellen die Ärzte für Allgemeinmedizin sogar die
größte unter den 40 Facharztgruppen dar.
47
bb) Die Bedeutung der Facharztausbildung im
Selbstverständnis der Ärzte findet ihren Niederschlag in der
Muster-Weiterbildungsordnung, durch die auf eine
Vereinheitlichung von Landesrecht hingewirkt wird. In ihr
findet die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass
die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt
inzwischen sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist.
Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht
bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach
§ 95 a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum
Facharzt voraus.
48
cc) Die unter den Fachärzten allein den
Allgemeinarzt treffende vollständige Beschränkung auf ein
Gebiet lässt sich weder durch dessen hausärztliche
Ausrichtung noch durch die Typologie der Gebietsbezeichnungen
oder die Erfordernisse der Zusammenarbeit unter den Gruppen
rechtfertigen.
49
(1) Überwiegend hausärztlich tätig sind auch
Internisten und Kinderärzte, denen die Führung sonstiger
Gebietsbezeichnungen erlaubt ist, obwohl - gerade beim
Internisten - in deren hausärztlicher Tätigkeit so gut wie
keine Unterschiede zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu
finden sind. Hierüber besteht nach den eingeholten
Stellungnahmen Einigkeit.
50
(2) Auch im Hinblick auf die Merkmale, nach
denen Gebietsbezeichnungen abgegrenzt werden, kann nicht
zwischen Fachärzten im weiteren und engeren Sinn
unterschieden werden mit der Folge, dass dem Facharzt für
Allgemeinmedizin eine Sonderstellung zukäme.
51
Die Facharztgruppen sind ganz unterschiedlich
abgegrenzt. Sie können sich nach Schwerpunkten in der
diagnostischen oder therapeutischen Methode unterscheiden
(Chirurgie, diagnostische Radiologie, Transfusionsmedizin)
oder danach, ob bestimmte näher umgrenzte Teile des
menschlichen Körpers das Fachgebiet beschreiben
(Augenheilkunde, Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Urologie), aber auch nach ihrer
Ausrichtung auf bestimmte Personenkreise, für deren
Behandlung der Arzt Spezialkenntnisse erworben hat
(Kinderarzt, Frauenarzt). Mit der fakultativen Weiterbildung
in klinischer Geriatrie, die für Allgemeinmediziner,
Internisten, Neurologen und Psychiater möglich ist (vgl.
§ 3 WBO), zeichnet sich neben dem Kinderarzt inzwischen
ein weiterer Sektor ab, der den Besonderheiten einer
bestimmten Altersgruppe Rechnung trägt. Die Geriatrie ist im
Begriff, sich aus der Allgemeinmedizin abzuspalten; sie will
eine umfassende, nicht auf einzelne Organe oder bestimmte
Methoden vertiefte Spezialisierung auf alte Menschen
ermöglichen. Internisten mit dieser fakultativen
Weiterbildung befassen sich mit Prävention, Erkennung,
Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer
Erkrankungen im fortgeschrittenen Lebensalter so, wie sich
der Kinderarzt mit Patienten vor Abschluss der somatischen
Entwicklung befasst. Die Gebietsabgrenzungen überschneiden
sich demnach vielfältig.
52
(3) Jeder Arzt trägt Verantwortung dafür, dass
rechtzeitig Spezialisten hinzugezogen werden, wenn das
Krankheitsbild dies angeraten sein lässt. Hierin besteht -
auch berufsrechtlich - die "Einschränkung auf das eigene
Tätigkeitsfeld" in kluger Selbstbeschränkung; denn die
Spezialisierungen haben zuweisende Wirkung mit
haftungsrechtlicher Konsequenz (vgl. Deutsch, Medizinrecht,
4. Aufl., 1999, Rn. 26). Zugleich gründet in dieser auf
Ergänzung angelegten Beschränkung die notwendige
Zusammenarbeit der Fachgruppen. Auch der Kinderarzt braucht
den Spezialisten in der Kinderchirurgie. Der Internist muss
erkennen, wann der internistisch noch spezialisiertere
Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde oder der Urologe
gefragt ist; der Chirurg überlässt dem auf engerem Gebiet
kenntnisreicheren Herzchirurgen oder dem Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen sowie dem Neurochirurgen das Feld, wenn der
Heilerfolg durch den Spezialisten besser gewährleistet ist.
Nichts anderes gilt für den Allgemeinmediziner, der -
vornehmlich hausärztlich tätig - den Zeitpunkt erkennen muss,
wann die vertieften Kenntnisse aus einem der anderen 39
Fachgebiete für Diagnostik oder Therapie erforderlich
sind.
53
Beherrscht der Allgemeinmediziner ein weiteres
Gebiet, kann er allerdings im diesem Bereich von der
Hinzuziehung fremden Sachverstandes absehen. Hierin
unterscheidet er sich aber nicht von sonstigen Fachärzten,
denen das ebenso möglich ist. Der Kinderarzt muss keinen
Facharzt für diagnostische Radiologie oder einen Hautarzt
hinzuziehen, wenn er selbst diese Facharztbezeichnungen führt
und die entsprechenden Einrichtungen in seiner Praxis
vorhält. Der Internist kann die psychotherapeutische
Betreuung selbst übernehmen und die spezialisierte Diagnostik
eines Laborarztes oder eines Facharztes für diagnostische
Radiologie einsetzen, wenn er selbst diese
Gebietsbezeichnungen führt und das jeweilige Fachgebiet
zusätzlich beherrscht. Dies wäre in gleicher Weise einem
Allgemeinmediziner möglich; ebenso wäre es nahe liegend, dass
er sein Fachgebiet mit demjenigen für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe verbände und geburtshilfliche Leistungen nicht
nur als Hausarzt, sondern auch als Spezialist bei
Risikogeburten einsetzen könnte. Auch in diesen Fällen werden
die Grenzen fachärztlicher Beschränkung nicht verwischt.
54
Insoweit findet die in den Stellungnahmen
wiederholte Annahme aus dem Gesetzgebungsverfahren, es
widerspräche dem Sinn der Gebietsbezeichnung
Allgemeinmedizin, wenn daneben weitere Gebietsbezeichnungen
zugelassen wären, weil sich der Allgemeinmediziner nicht in
einem engeren Bereich spezialisiere (LTDrucks 6/8650, S. 36),
im heutigen Berufsrecht keine Basis mehr; sie ist ein Relikt
aus der Zeit, in der es eine Arbeitsteilung zwischen
Praktischen Ärzten und Fachärzten gab. Inzwischen bestehen
Abstufungen von allgemeineren und spezielleren Kenntnissen
zwischen allen Facharztgruppen. Es ist insoweit nicht
erkennbar, inwiefern die Frage nach einer Gebietskombination
bei Mehrfachqualifikation aus Gründen der kompetenten
Versorgung der Bevölkerung oder des Interesses der
Ärzteschaft an klaren Gebietsabgrenzungen bei den sonstigen
Fachärzten anders zu beantworten wäre als bei den Fachärzten
für Allgemeinmedizin.
55
d) Das ausnahmslose Verbot in § 39 Abs. 3
Halbsatz 1 KaG, neben der Gebietsbezeichnung Allgemeinmedizin
eine weitere Gebietsbezeichnung zu führen, ist danach
verfassungswidrig. Alle Erwägungen, die zu seiner
Rechtfertigung angeführt werden, überzeugen nicht. Tragfähige
Gemeinwohlbelange sind auch sonst nicht ersichtlich.
56
3. Die auf der verfassungswidrigen Norm
beruhenden Entscheidungen des Landesberufsgerichts und des
Bezirksberufsgerichts verstoßen ebenfalls gegen Art. 12 Abs.
1 GG. Sie können auch nicht auf anderer gesetzlicher
Grundlage aufrechterhalten werden. Es unterliegt keinem
vernünftigen Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer
angestrebte Kombination von allgemeinärztlicher und
kinderärztlicher Tätigkeit eine solche ist, die auch den
Voraussetzungen von § 33 Abs. 2 KaG genügt. Die
Vorschrift erlaubt das Nebeneinander mehrerer
Gebietsbezeichnungen nur, wenn diese verwandte Gebiete
betreffen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die
Gebiete, für die der Beschwerdeführer das Recht auf
gleichzeitige Führung der Bezeichnungen reklamiert, sind
ebenso gut, wenn nicht noch besser vereinbar als das Gebiet
der Inneren Medizin mit dem der Kinderheilkunde, das nach der
Berufsordnung für hinlänglich kompatibel gehalten wird.
57
Die angegriffene Norm des
baden-württembergischen Kammergesetzes ist wegen des
Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig. Die entsprechende
Regelung in § 6 Abs. 1 WBO verliert damit ihre
gesetzliche Grundlage. Soweit das Urteil des
Landesberufsgerichts und der Bescheid des
Bezirksberufsgerichts auf dieser Regelung beruhen, verletzen
sie den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG; sie sind gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Eine neuerliche Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen der Führung von zwei
Gebietsbezeichnungen kommt im konkreten Fall nicht in
Betracht. Die notwendig werdende Änderung der
Weiterbildungsordnung braucht das Bezirksberufsgericht, an
das die Sache zurückverwiesen wird, nicht abzuwarten, bevor
es erneut entscheidet.
58
Der Beschwerdeführer hat die Entscheidungen
allerdings nicht in allen Punkten verfassungsrechtlich
angegriffen. Das Bezirksberufsgericht wird zu prüfen haben,
ob die sonstigen der Verurteilung zugrunde liegenden
Handlungen, soweit sie unabhängig von § 39 Abs. 3 KaG
werberechtliches Verhalten betreffen, angesichts der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch eine
Warnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 94, 372 <389, 398>;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts, DVBl 2002, S. 767). In jedem Fall
wird angesichts des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde im
Hauptpunkt über die Kosten des Verfahrens neu zu entscheiden
sein.