BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 526/04 -
des Herrn B...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 18. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht
namentlich eine amtsgerichtliche Umgangsregelung zu seinen
Lasten eingeschränkt hat.
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1. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit
der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist das im Mai
2000 geborene Kind hervorgegangen; es lebt bei der
Mutter.
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Erstmals regelte das Amtsgericht im August
2001 den Umgang. Danach war der Beschwerdeführer berechtigt,
mit seinem Kind einmal monatlich jeweils für zwei Stunden
begleiteten Umgang zu haben. Später beantragte der
Beschwerdeführer ein erweitertes Umgangsrecht. Im
Anhörungstermin vom 4. August 2003, in dem das Amtsgericht
neben den Eltern auch das Kind angehört hatte, schlossen die
Eltern eine Zwischenvereinbarung, wonach die Übergabe des
Kindes im Beisein der Großmutter mütterlicherseits erfolgen
sollte. Bei dem daraufhin am 5. September 2003 durchgeführten
Umgang kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und der Großmutter, die ihren - insoweit
übereinstimmenden - Angaben zufolge zu einer Verängstigung
des Kindes führte.
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Mit Beschluss vom 27. November 2003 erweiterte
das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der Eltern und des
Kindes das Umgangsrecht des Beschwerdeführers. Zum einen
verlängerte es den Besuchszeitraum von zwei auf fünf Stunden;
zum anderen beschränkte es die Begleitung des Umgangs nur
noch auf die Übergabe des Kindes beim Abholen und
Zurückbringen. Zur Begründung führte das Gericht aus, es
halte fünf Stunden an einem Tag im Monat für angemessen. Es
sei nur noch erforderlich, die Übergabe des Kindes durch
einen Pfleger zu begleiten. Das Kind habe den
Beschwerdeführer durch die vergangenen Kontakte kennen
gelernt. Es habe auf das Gericht im Termin einen stabilen,
aufgeweckten Eindruck gemacht. Es bestünden danach keine
Bedenken, wenn das Kind auch einige wenige Stunden im Monat
mit dem Beschwerdeführer allein verbringe. Sollte eine
Auseinandersetzung zu einer noch bei dem Kind vorhandenen
Irritation geführt haben, biete gerade die angeordnete
Begleitung bei der Übergabe die Gewähr dafür, dass diese
Irritation fachkundig ausgeräumt werde und dass das Kind
keine weiteren Feindschaften zwischen seinen Bezugspersonen
bei der Übergabe erlebe.
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Auf die hiergegen von der Kindesmutter
eingelegte Beschwerde hob das Oberlandesgericht Köln mit
Beschluss vom 9. Februar 2004 den amtsgerichtlichen Beschluss
ohne persönliche Anhörung der Beteiligten auf; zugleich wies
es den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des
Umgangsrechts zurück. Der Senat sei nach der derzeitigen
Sachlage der Auffassung, dass das im angefochtenen Beschluss
ausgesprochene Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht entspreche.
Der aktenkundig gewordene Zwischenfall vom 5. September 2003
sei geeignet gewesen, bei dem Kind Ängste hervorzurufen. Es
entspreche daher dem Wohl des Kindes, die bislang
praktizierte Umgangsregelung bestehen zu lassen. Eine
zeitliche Ausdehnung der Umgangskontakte stelle aus der Sicht
des Senats eine Überforderung des erst drei Jahre alten
Kindes dar. Dem Kind sei vielmehr Gelegenheit zu geben, auf
der Grundlage des früheren Beschlusses aus dem Jahre 2001 ein
Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer wieder aufzubauen.
Zu dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des
Beschwerdeführers auf Mitteilung der neuen Anschrift der
Kindesmutter führte das Oberlandesgericht aus, der
Beschwerdeführer habe hierauf keinen Anspruch; er könne
jederzeit den notwendigen Kontakt zu seiner Tochter über das
Jugendamt herstellen.
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2. Mit seiner gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2004 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem
eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG. Bei den Ausführungen zu einer Überforderung des
(seinerzeit) fast vier Jahre alten Kindes handele es sich um
eine schlichte Vermutung des Senats. Hier wären eine ins
Einzelne gehende Prüfung sowie eine Anhörung der Parteien und
des Kindes notwendig gewesen. Auch sei nicht ersichtlich,
warum er nicht die Wohnanschrift seiner Tochter erhalten
könne.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens, der Kindesmutter, zugestellt worden. Die
Landesregierung hat keine Stellungnahme abgegeben. Die
Kindesmutter hat unter anderem dargetan, dass inzwischen
regelmäßig "sehr harmonisch verlaufende Besuchskontakte"
stattfänden.
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Soweit der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe ihm
nicht die Anschrift seiner - bei der Mutter lebenden -
Tochter vorenthalten dürfen, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie
unzulässig ist (1.). Im Übrigen liegen die
Annahmevoraussetzungen vor (2.).
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1. Der Rüge des Beschwerdeführers, das
Oberlandesgericht habe ihm die Anschrift seiner Tochter
mitteilen müssen, fehlt die für die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde notwendige Substanz. Der
Beschwerdeführer hat nicht ansatzweise dargelegt, wieso er
durch das Unterlassen der Mitteilung in seinem Elternrecht
verletzt ist.
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2. Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE
31, 194 ; 64, 180 ) und
zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und
Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30
; 55, 171 ) sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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aa) (1) Das Umgangsrecht eines Elternteils
steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen
erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit
verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im
Verhältnis zueinander respektiert werden. Der
sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang
des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können
sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht
einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die
sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern
als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ).
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(2) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch
weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts
(vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ). Zwar
muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem
erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu
den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Das Verfahren muss
aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
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bb) Diesen Anforderungen ist das
Oberlandesgericht mit der angegriffenen Entscheidung nicht
gerecht geworden, vielmehr hat es das Elternrecht des
Beschwerdeführers verkannt.
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(1) Das Oberlandesgericht hat sich nicht
hinreichend mit der Frage befasst, ob es zur Wahrung des
Kindeswohls und damit auch des Elternrechts des
Beschwerdeführers nicht angezeigt gewesen wäre, lediglich die
Begleitung der Übergabe des Kindes durch einen
Jugendamtsmitarbeiter - wie vom Amtsgericht entschieden -
anzuordnen, um so mögliche Spannungen zu vermeiden.
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Auch hat das
Oberlandesgericht nicht erwogen, den von ihm nach dem
vorgenannten Zwischenfall für möglich erachteten
Anlaufschwierigkeiten beim Umgang mit milderen Maßnahmen zu
begegnen, um dem Elternrecht des Beschwerdeführers die ihm
gebührende Beachtung zu schenken. So hätte der Senat zur
(erneuten) Anbahnung der Umgangskontakte nur für eine
Übergangszeit einen begleiteten und für die Folgezeit einen
unbegleiteten Umgang anordnen können; genauso hätte er die
Dauer der Kontakte von zunächst zwei auf dann fünf Stunden
verlängern können. Dabei wäre auch zu berücksichtigen
gewesen, dass der Beschwerdeführer pro Monat überhaupt nur
einen Umgangskontakt hat, für den er ersichtlich eigens von
Berlin nach Köln anreisen muss.
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(2) Ebenso wenig hält das vom
Oberlandesgericht eingeschlagene Verfahren
verfassungsrechtlichen Maßstäben stand. Zwar ist das
Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten,
die Beteiligten selbst persönlich anzuhören beziehungsweise
ein Sachverständigengutachten einzuholen; die Gestaltung des
Verfahrens bleibt vielmehr grundsätzlich dem Fachgericht
überlassen (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Wenn es von
einer solchen Anhörung beziehungsweise von der Beiziehung
eines Sachverständigen absieht, muss es aber anderweit über
eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.
Dass dies der Fall ist, lässt sich der angegriffenen
Entscheidung nicht entnehmen.
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Insbesondere fehlen Ausführungen darüber,
woraus der Senat seine Erkenntnis gewonnen hat, das Kind wäre
mit einer zeitlichen Ausdehnung der Kontakte oder einem
unbegleiteten Umgang überfordert. Anlass zu entsprechenden
Ausführungen hätte namentlich der Jugendamtsbericht vom 10.
Juni 2003 geben müssen. Dem ist zu entnehmen, dass sich die
Umgangskontakte zwischen Beschwerdeführer und Kind positiv
gestaltet haben und ein unbegleiteter Umgang (perspektivisch)
erfolgen könne. Nachdem es zu dem Vorfall vom September 2003
gekommen war, regte das Jugendamt in seinem Bericht vom 4.
November 2003 an, (nur) die Übergabe des Kindes über die
Familienberatungsstelle abzuwickeln.
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Genauso wenig erhellt sich aus der Begründung
der angegriffenen Entscheidung, wie der Senat nur aufgrund
der Aktenlage feststellen konnte, dass das Verhältnis
zwischen Beschwerdeführer und Kind durch den Zwischenfall vom
5. September 2003 so beeinträchtigt worden sei, dass eine
langfristige Einschränkung des Umgangsrechts erforderlich
wäre. Aus der Kindesanhörung durch das Amtsgericht konnte das
Oberlandesgericht keinen Nutzen ziehen, da diese bereits vor
dem Zwischenfall vom September 2003 stattgefunden hatte und
im Übrigen nicht aussagekräftig protokolliert ist.
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b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung
des Elternrechts, vor allem bei Durchführung der gebotenen
Sachverhaltsermittlung, zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre.
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c) Da der angegriffene Beschluss den
Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann die Frage, ob auch die
übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen
vorliegen, hier dahin stehen.
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3. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
festzustellen, dass die angegriffene Entscheidung, soweit sie
die Regelung des Umgangs betrifft, den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung
aufzuheben.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Die vollständige
Kostenerstattung ist angezeigt, weil der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 104, 220 ).