BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 529/04 -
der minderjährigen R…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Krankenversicherungsrecht. Die gesetzlich krankenversicherte
Beschwerdeführerin begehrt von ihrer Krankenkasse die
Erstattung der Kosten für eine Behandlung (Petö-Methode) in
Ungarn.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist
unzulässig.
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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde
entspricht nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. In der
Begründung muss das angeblich verletzte Recht bezeichnet
(vgl. BVerfGE 5, 1 ) und der seine Verletzung
enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl.
4
BVerfGE 9, 109 ; 81,
208 ). Notwendig ist, dass ein Beschwerdeführer
die wesentlichen, entscheidungserheblichen Umstände mitteilt,
soweit ihm dies nach den konkreten Umständen möglich und
zumutbar ist. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende
Verfassungsbeschwerde nicht.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, das Urteil des Bundessozialgerichts verletze sie in
ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
lässt die Begründung Ausführungen zu der Frage vermissen, ob
die Petö-Methode dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspricht. Würde man der
rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin zu § 18
Abs. 1 SGB V und zur Frage eines so genannten
Systemversagens folgen, käme es jedoch gerade darauf
entscheidend an. Das Vorbringen, der Gemeinsame
Bundesausschuss habe das Überprüfungsverfahren verzögert,
hätte zudem erfordert darzulegen, wann welche einschlägigen
medizinischen Studien mit welcher Validität vorgelegen haben.
Alle Informationen hätte sich die Beschwerdeführerin
vermutlich ohne größere Schwierigkeiten über das
Petö-Institut beschaffen können. Außerdem hätte sie sich
nicht nur auf die pauschale Behauptung stützen dürfen, die
Behandlung habe sich für sie als geeignet und erfolgreich
erwiesen. Dies hätte sie mit ärztlichen Stellungnahmen
untermauern müssen.
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2. Im Hinblick auf die Rüge, Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG sei verletzt, hat die
Beschwerdeführerin versäumt zu erläutern, worin eine
Benachteiligung wegen ihrer Behinderung liegen soll.
Jedenfalls kann aus dem Grundrecht kein Anspruch der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden, die grundsätzliche
Beschränkung des Leistungskatalogs der gesetzlichen
Krankenversicherung auf allgemein wissenschaftlich anerkannte
Methoden ihr gegenüber nicht zur Anwendung zu bringen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.