BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 534/99 -
der Frau S...,
vertreten durch ihren Betreuer S...,
1. unmittelbar
2. mittelbar
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur zur
Entscheidung anzunehmen, da sie - unbeschadet ihrer
Zulässigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die diesen
zugrundeliegenden Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB VI
verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren
Grundrechten.
2
1. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch
auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur, wenn sie - was nicht
der Fall ist - die besondere Wartezeit von 240 Monaten nach
§ 44 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2001: § 43 Abs. 6
SGB VI) erfüllt. Dieses Erfordernis ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war von Verfassungs
wegen nicht gehalten, Versicherten, welche bereits beim
Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung erwerbsunfähig
waren, nach Erfüllung einer kürzeren Wartezeit oder unter auf
sonstige Art erleichterten Voraussetzungen den Bezug einer
solchen Rente zu ermöglichen. § 44 Abs. 3 SGB VI und
nunmehr § 43 Abs. 6 SGB VI enthalten bereits eine
Begünstigung von Behinderten. Denn es widerspricht
grundsätzlich dem Versicherungsprinzip, in eine Versicherung
mit einem Risiko einzutreten, welches sich bereits
verwirklicht hat (vgl. BVerfGE 103, 197 ). Es ist
nicht ersichtlich, dass darin eine Verletzung des
Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt
(vgl. auch BSGE 78, 163 m.w.N.). Bei von Anfang an
erwerbsunfähigen Behinderten liegt wegen der geminderter
Leistungsfähigkeit regelmäßig eine geringere Beitragsleistung
zur Rentenversicherung vor, die es rechtfertigt, den Zugang
zu dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
von der Erfüllung einer längeren Wartezeit abhängig zu
machen. Eine weitere Begünstigung von Behinderten ergibt sich
zudem aus der beanstandeten Regelung insofern, als sie das
Erfordernis der so genannten Drei-Fünftel-Belegung des
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllen müssen
und durch freiwillige Beiträge die Wartezeit erfüllen können
(vgl. hierzu Niesel, Kasseler Kommentar, SGB VI § 44 Rn.
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2. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG gebietet keine weiter gehenden Ansprüche der
Beschwerdeführerin. Grundsätzlich ergeben sich aus diesem
Prinzip wegen seiner Weite und Unbestimmtheit nur
ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60
), auch wenn nach Auffassung des Schrifttums die
Gehalte des Sozialstaatsprinzips zugunsten Behinderter durch
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstärkt und ergänzt werden (vgl.
Osterloh, in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl.
1999, Art. 3 Rn. 305; Jarass, in: Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 105).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.