BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 536/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
(Vereins-)Verbot des so genannten Kalifatstaats.
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1. Unter dem 8. Dezember 2001, dem Tag des
In-Kraft-Tretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Vereinsgesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl I S. 3319), durch
welches das so genannte Religionsprivileg im Vereinsgesetz
(im Folgenden: VereinsG) gestrichen worden ist, hat das
Bundesministerium des Innern den Beschwerdeführer zu 1, den
Kalifatstaat des Metin Kaplan, einen Ausländerverein im Sinne
des § 14 Abs. 1 VereinsG, und die diesem gehörende
Beschwerdeführerin zu 2, einen ausländischen Verein im
Verständnis des § 15 Abs. 1 VereinsG, verboten. Die
Klage der Beschwerdeführer gegen das Verbot hat das
Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil (DVBl
2003, S. 873) abgewiesen:
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Die Aufhebung des Religionsprivilegs in
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG a.F., dem zufolge
Religionsgemeinschaften keine Vereine im Sinne des
Vereinsgesetzes waren, sei mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Erstreckung der Verbotstatbestände in § 3 Abs. 1
Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG auf
Religionsgemeinschaften - eine solche sei der
Beschwerdeführer zu 1 - sei jedenfalls insoweit
verfassungsrechtlich unbedenklich, als es um die Abwehr
verfassungsfeindlicher Bestrebungen gehe. Ungeachtet
möglicher Unterschiede in der verfassungsrechtlichen
Ableitung sei anerkannt, dass die Vereinsfreiheit der
Religionsgemeinschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2,
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 WRV
ihre Schranke grundsätzlich in den Gefahren für die
verfassungsmäßige Ordnung finde. Der schwerwiegende Eingriff
des Verbots einer religiösen Vereinigung sei angesichts des
Gewichts, das die Freiheit des religiösen Bekenntnisses in
der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes habe,
aber nur gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung der
kollidierenden Verfassungsgüter nach dem Grundsatz eines
schonenden Ausgleichs (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
unerlässlich sei, was in der Regel nur der Fall sei, wenn
sich die Vereinigung gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG
genannten Verfassungsgrundsätze richte.
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Beim Beschwerdeführer zu 1 und der
Beschwerdeführerin zu 2, die dessen Aktivitäten unmittelbar
und ausschließlich fördere und seine Ziele verfolge, sei dies
der Fall. Sie wendeten sich gegen die in Art. 79 Abs. 3
GG genannten Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung und
erfüllten damit die Voraussetzungen für ein Verbot gemäß
§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1
VereinsG. Denn sie lehnten die Demokratie und die
rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ab. Grundlage der
staatlichen Herrschaftsordnung sei ihrer Ansicht nach
ausschließlich der Wille Allahs. Der Kalifatstaat verstehe
sich als real existierender Staat mit eigener Staatsgewalt,
der das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik
Deutschland nicht anerkenne. Die Beschwerdeführer
legitimierten auf diese Weise, dass sich ihre Mitglieder über
die deutschen Gesetze hinweg- und die Vorstellungen des
Kalifatstaats mit Gewalt durchsetzten.
5
So sei der Vertreter des Beschwerdeführers zu
1, Metin Kaplan, in der Lage gewesen, Mitglieder des
Kalifatstaats unter Einsatz religiösrechtlicher Autorität und
Schaffung aufhetzender Begleitumstände gezielt zur
Gewaltanwendung aufzurufen. Dabei habe er für sich in
Anspruch genommen, die Ermordung des "falschen Kalifen" S.
als dem Willen Allahs entsprechend und damit religiös geboten
zu legitimieren, und diesen Anspruch in einer Weise
umgesetzt, die mit den Grundsätzen des Rechtsstaats
schlechthin unvereinbar sei. Der Anspruch der
Beschwerdeführer auf legitime Gewaltanwendung auch in der
Bundesrepublik Deutschland sei daher nicht nur theoretischer
Natur, sondern bereits verwirklicht worden.
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Zur aggressiv-kämpferischen Haltung der
Beschwerdeführer gegenüber Demokratie und Rechtsstaat trete
hinzu, dass sie die im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte nicht achteten, sondern in schwerwiegender und
die Menschenwürde verletzender Weise missachteten. Jedenfalls
seien die dem Beschwerdeführer zu 1 zuzurechnenden Äußerungen
in der verbandseigenen Zeitung "ÜMMET-I MUHAMMED" über Juden
und führende Politiker der Türkei von Ausdrücken geprägt, die
- auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Zusammenhangs
mit der politischen Auseinandersetzung - nicht mehr als bloße
Rhetorik verstanden werden könnten, sondern eine
menschenverachtende Intoleranz erkennen ließen.
7
Die Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seien gewahrt, weil weder
Strafverfahren gegen Führer und Mitglieder des
Beschwerdeführers zu 1 noch behördliche Verbote politischer
Betätigung zu einer Eindämmung seiner Aktivitäten geführt
hätten und die verfassungsmäßige Ordnung durch die
Zielsetzung und Organisation des Kalifatstaats als solche und
nicht nur durch bestimmte Tätigkeiten oder das Verhalten
einzelner Funktionäre gefährdet werde.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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Durch die Streichung des Religionsprivilegs im
Vereinsgesetz habe der Gesetzgeber in das vorbehaltlos
gewährte Grundrecht aus Art. 4 GG eingegriffen. Dies sei
nicht durch den Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer
Rechtsgüter mit Verfassungsrang gerechtfertigt. Die
Verhältnisse im Kalifatstaat hätten sich auf der Grundlage
der Auseinandersetzung mit dem religiösen Widersacher S.
erheblich verändert. Insoweit seien die
Eingriffsmöglichkeiten durch Verwaltungsmaßnahmen und
Strafgesetze ausreichend und ein Vereinsverbot nicht
erforderlich. Art. 4 GG sei auch deshalb verletzt, weil
die Verbotsverfügung ohne vorherige Anhörung ergangen
sei.
10
Des Weiteren liege ein Verstoß gegen
Art. 20 Abs. 3 GG deswegen vor, weil das
Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass es
sich bei der Streichung des Religionsprivilegs nicht um einen
Fall echter Rückwirkung handele. Bis zum Zeitpunkt der
Gesetzesänderung seien Bestand und Handeln des Kalifatstaats
durch das Religionsprivileg geschützt gewesen.
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Schließlich verletze die angegriffene
Entscheidung Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei von 1963 für türkische
Wanderarbeiter nicht nur ein Recht auf Arbeit und Aufenthalt,
sondern auch ein Recht auf Vereinigung begründe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
gegeben sind.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu.
14
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
hat eine Verfassungsbeschwerde nur, wenn diese eine Frage
aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz
beantworten lässt und noch nicht durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt ist oder durch veränderte
Verhältnisse neu klärungsbedürftig geworden ist. Dabei muss
die aufgeworfene Frage für die mit der Verfassungsbeschwerde
erstrebte Entscheidung erheblich sein (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Danach liegt die
Annahmevoraussetzung des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG hier nicht vor.
15
Es ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Art. 4 Abs. 1
und 2 GG, den die Beschwerdeführer vor allem für verletzt
halten, die Religionsfreiheit zwar vorbehaltlos, aber nicht
schrankenlos garantiert. Nach dem Grundsatz der Einheit der
Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG
durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen
werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23
; 52, 223 ). Solche Grenzen
können sich vor allem aus kollidierenden Grundrechten anderer
Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223
), aber auch aus anderen mit Verfassungsrang
ausgestatteten Rechtsgütern ergeben (vgl. BVerfGE 28, 243
; stRspr). Dabei ist der Konflikt mit den anderen
verfassungsrechtlich geschützten Gütern nach dem Grundsatz
praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine
der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal
behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden
Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 93, 1 m.w.N.).
Die Ausführungen der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift lassen entscheidungserhebliche
verfassungsrechtliche Fragen mit einem darüber hinausgehenden
Klärungsbedarf nicht erkennen.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg. Es kann nicht festgestellt
werden, dass die angegriffene Entscheidung gegen Art. 3
Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 oder Art. 20 Abs. 3 GG
verstößt.
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a) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 3 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt habe, sind die Anforderungen,
die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde stellt, nicht erfüllt. Das
Beschwerdevorbringen geht insoweit auf die rechtlichen
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein,
beschränkt sich vielmehr darauf, diesen Erwägungen die eigene
Sichtweise gegenüberzustellen. Das reicht für eine
substantiierte Verfassungsrüge nicht aus.
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b) Unbegründet ist die Rüge, Art. 4 Abs.
1 und 2 GG werde durch das angegriffene Urteil deshalb
verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht das auf § 3
Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1
VereinsG gestützte Verbot der Beschwerdeführer für rechtmäßig
gehalten hat. Zwar wird durch diese Entscheidung zumindest
der Beschwerdeführer zu 1 in seinen Rechten aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG betroffen, wenn mit dem
Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass es sich
bei ihm um eine Religionsgemeinschaft handelt. Die Annahme
des Gerichts, die insoweit gegebene
Grundrechtsbeeinträchtigung sei gerechtfertigt, begegnet
jedoch im Ergebnis keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
19
aa) Die religiöse Vereinigungsfreiheit hat in
der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht
(vgl. dazu BVerfGE 83, 341 ; 105, 279
). Das ist bei der Auseinandersetzung mit
religiösen Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig
zusammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren,
auch dann zu beachten, wenn sich diese Gemeinschaften dem
Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung gegenüber
kritisch verhalten (vgl. auch BVerfGE 105, 279
). Mit Recht hat das
Bundesverwaltungsgericht deshalb angenommen, dass der
schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen
Vereinigung nur gerechtfertigt ist, wenn er bei der Abwägung
mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt
werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
unerlässlich ist. Auch die Annahme, dass dies in der Regel
der Fall sei, wenn sich die Vereinigung aktiv-kämpferisch
gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten
Verfassungsgrundsätze richtet, ist von Verfassungs wegen
nicht grundsätzlich zu beanstanden.
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bb) Der besondere Rang, welcher der
Religionsfreiheit nach dem Grundgesetz zukommt, und die
Anforderungen, die sich daraus im Zusammenhang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, verlangen
allerdings, wenn es um das Verbot einer religiösen
Vereinigung geht, zum Schutz des Grundrechts und seiner
Wahrnehmung durch den Grundrechtsträger effektive
verfahrensmäßige Vorkehrungen. Sowohl die Verbotsbehörde als
auch das gegebenenfalls angerufene Verwaltungsgericht sind
gehalten, den Sachverhalt, auf den das Verbot des religiösen
Vereins gestützt werden soll, im Bewusstsein für die Folgen
eines solchen Verbots sorgfältig und so umfassend
aufzuklären, dass die notwendige komplexe Prognose (BVerfGE
102, 370 ), die betreffende Vereinigung verfolge
aktivkämpferisch das Ziel, Verfassungsprinzipien im Sinne des
Art. 79 Abs. 3 GG zu untergraben und letztlich zu
beseitigen, auf der Grundlage zuverlässiger tatsächlicher
Erkenntnisse getroffen werden kann. Das gilt nicht nur für
die Ermittlung der Tatsachen, aus denen auf die genannte
Zielsetzung gefolgert werden kann, sondern auch mit Blick auf
die Bereitschaft, die Zielsetzung aggressiv-kämpferisch
durchzusetzen.
21
Ob es Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in diesem
Zusammenhang auch gebietet, die religiöse Vereinigung, die
verboten werden soll, vor dem Erlass der Verbotsverfügung
anzuhören, bedarf im Fall der Beschwerdeführer keiner
Entscheidung. Deren Anhörung ist zwar nach den Feststellungen
des Bundesverwaltungsgerichts unterblieben; auch hat das
Gericht die Nichtanhörung im Hinblick auf § 28 Abs. 2
Nr. 1 VwVfG rechtlich nicht beanstandet. Selbst wenn darin
ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden
müsste, weil die verfahrensrechtliche Bedeutung und Tragweite
dieses Grundrechts damit grundlegend verkannt wäre (zum
Maßstab vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
; 94, 372 ; stRspr), bliebe die
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer,
denen nachträglich im Ausgangsverfahren rechtliches Gehör
gewährt worden ist, haben nicht mitgeteilt, was sie gegenüber
der Verbotsbehörde vorgebracht hätten, wenn vor dem Erlass
der gegen sie ergangenen Verfügung eine Anhörung
stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen kann nicht
angenommen werden, dass die angegriffene Gerichtsentscheidung
auf der Verkennung einer verfassungsrechtlich gebotenen
Anhörungspflicht beruht.
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cc) Jedenfalls im Ergebnis
verfassungsrechtlich unbedenklich ist weiter die
Feststellung, die Beschwerdeführer verfolgten in
kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel, die verfassungsmäßige
Ordnung des Grundgesetzes insbesondere dadurch zu
untergraben, dass sie die durch Art. 79 Abs. 3 GG
geschützten Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats
notfalls gewaltsam auch in Deutschland durch eine mit diesen
Grundsätzen unvereinbare staatliche Herrschaftsordnung zu
ersetzen suchten. Dabei kann offen bleiben, ob alle
Verlautbarungen, programmatischen Erklärungen und Äußerungen
des Beschwerdeführers zu 1 und seiner Repräsentanten, auf die
das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von ihm
überprüfte Verbotsverfügung diese Feststellung gestützt hat,
hinreichend geeignet sind, die genannte Zielsetzung und die
Art ihrer Umsetzung zu belegen. Die bloße Überzeugung, Gottes
Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, dürfte dafür nicht
ausreichen. Denn zumindest die Vorgänge um die Verurteilung
des Metin Kaplan in dem - übrigens nicht vorgelegten - Urteil
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000
machen ausreichend deutlich, dass es den Beschwerdeführern
nicht nur darum geht, unter Wahrung der Bereitschaft zu
rechtskonformem Handeln (vgl. dazu BVerfGE 102, 370
) abstrakt Kritik am Verfassungssystem der
Bundesrepublik Deutschland zu üben, dass ihre Zielsetzung
vielmehr darauf gerichtet ist, die eigenen Vorstellungen
erforderlichenfalls mit den Mitteln der Gewalt
durchzusetzen.
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In jenem Urteil ist Metin Kaplan nach den mit
der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen
des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 111 Abs. 1 StGB
(öffentliche Aufforderung zu Straftaten) rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Dem
zugrunde lag der Aufruf zur Ermordung seines religiösen
Widersachers S., den Metin Kaplan auf einer Hochzeitsfeier
und auf einer Versammlung von Funktionären und Anhängern des
Beschwerdeführers zu 1 gemacht hatte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Aufruf, ohne dass dies
verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, nicht nur einen
Beleg für die Bereitschaft des Metin Kaplan gesehen,
Mitglieder des Beschwerdeführers zu 1 unter Einsatz
religiösrechtlicher Autorität und unter Schaffung
aufhetzender Begleitumstände gezielt zur Gewaltanwendung
aufzurufen, sondern hat das auch als Ausdruck der Auffassung
des Beschwerdeführers zu 1 gewertet, zur Durchsetzung seiner
Ziele legitimerweise Gewalt anwenden und damit das staatliche
Gewaltmonopol negieren zu dürfen.
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Dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die
Äußerungen Metin Kaplans dem Beschwerdeführer zu 1
zugerechnet hat, der nach den weiteren tatsächlichen
Feststellungen dieses Gerichts bei der Verfolgung seiner
Ziele und seinen Aktivitäten von der Beschwerdeführerin zu 2
unterstützt worden ist, ist von Verfassungs wegen ebenfalls
nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der genannte
Mordaufruf nicht vom Willen und den Auffassungen der
Beschwerdeführer getragen gewesen sein könnte, sind nicht
erkennbar. Diese haben im Ausgangsverfahren nichts dafür
vorgetragen, was dahin verstanden werden könnte, dass sich
die Beschwerdeführer von dem Mordaufruf distanzieren, ihn nur
als untypischen, für die Organisation nicht repräsentativen
Einzelfall begreifen und sich die dahinter stehenden
Vorstellungen und Zielsetzungen nicht zu Eigen machen
wollten. Gleiches trifft für das Vorbringen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu. Die Beschwerdeführer haben
hier nur vage geltend gemacht, im Zuge der Auseinandersetzung
mit dem religiösen Widersacher S. hätten sich die
"Verhältnisse im Verein ... im Grunde ... erheblich
verändert".
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dd) Schließlich ist verfassungsrechtlich auch
nichts dagegen einzuwenden, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Verhältnismäßigkeit des gegen die Beschwerdeführer
verfügten Vereinsverbots bejaht hat. Das Gericht hat dazu
nachvollziehbar ausgeführt, dass weniger einschneidende
Mittel nicht zur Verfügung stehen, weil die verfassungsmäßige
Ordnung durch die Zielsetzung und die Organisation des
Beschwerdeführers zu 1 als solchen und nicht nur durch
bestimmte Tätigkeiten oder das Verhalten einzelner
Funktionäre gefährdet werde. Auch hätten weder Strafverfahren
noch behördliche Verbote politischer Betätigung zu einer
Eindämmung der Aktivitäten der Beschwerdeführer geführt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).