BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 538/02 -
des Rechtsanwalts M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 14. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf,
ob eine Haftung der Staatskasse geboten ist, wenn der
Antragsteller eines gerichtlichen Verfahrens, in dem ein
Sequester bestellt wird, außerstande ist, dessen Auslagen zu
begleichen.
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1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt,
wurde im Rahmen eines zivilgerichtlichen einstweiligen
Verfügungsverfahrens als Sequester bestellt, zu dessen
Aufgabenkreis es zählte, bis zu einer abschließenden
gerichtlichen Entscheidung einen Unterstand für dreizehn
beschlagnahmte Pferde zu schaffen. Der Beschwerdeführer
veranlasste die Einstellung der Tiere bei einem Landwirt,
wofür er 21.255 DM bezahlte. Diese Kosten ließen sich bei der
Antragstellerin, zu deren Gunsten die Sequestration erfolgte,
später wegen Vermögenslosigkeit nicht beitreiben. Der
Beschwerdeführer beantragte deshalb bei dem
Verwaltungsgericht, das ihn zum Sequester bestellt hatte, die
Erstattung seiner Auslagen. Sein Antrag wurde abgelehnt:
Durch die Anordnung der Sequestration sei nur ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Sequester und der
Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahren
begründet worden, ein Ausgleich sei deshalb in diesem
Verhältnis zu suchen. Der Staat hafte nicht subsidiär. Dem
Kostenrisiko hätte sich der Beschwerdeführer dadurch
entziehen können, dass er vor Aufnahme seiner Tätigkeit von
der Antragstellerin einen Vorschuss verlangt hätte.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 und
Art. 12 Abs. 1 GG. Der Aufgaben- und
Verantwortungsbereich eines Sequesters sei mit dem eines
Verfahrenspflegers vergleichbar. Letzterer könne
Auslagenersatz gegenüber der Staatskasse geltend machen. In
Eilfällen könne eine Vermögensprüfung der Antragsteller
und/oder eine Vorschusseinziehung nicht tatsächlich
durchgeführt werden.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Justizministerien des Bundes und des Landes Baden-Württemberg
sowie der Deutsche Gerichtsvollzieherbund eine die
Ausgangsentscheidungen bekräftigende Stellungnahme abgegeben.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche AnwaltVerein
halten die Verfassungsbeschwerde hingegen für begründet.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt, ist nicht zur
Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt.
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Es bestehen allerdings gewisse
verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die von den
Gerichten zu Grunde gelegte Auffassung, durch die Anordnung
der Sequestration komme lediglich ein privatrechtlicher
Vertrag zwischen Antragsteller und Sequester zustande, der
eine staatliche Ausfallhaftung entbehrlich mache.
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1. Historisch lässt sich die Annahme der
Gerichte, der Staat habe für die Aufwendungen und die
Vergütung des Sequesters nicht aufzukommen, auf ein Urteil
des Reichsgerichts vom 16. Dezember 1913 (SeuffA 69
, S. 299) zurückführen. Dort wurde für den
Zwangsverwalter entschieden, dass dieser sich nicht an die
Staatskasse halten könne. Unter Bezugnahme auf diese
Entscheidung haben später das Oberlandesgericht Hamburg (OLGE
43, 166 ), das Landgericht Berlin (JW 1931,
S. 2391) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger
1955, S. 78) eine staatliche Ausfallhaftung mit der
Begründung verneint, der Vergleich mit der Rechtslage bei
Vormündern, Pflegern, Nachlassverwaltern sowie Konkurs- und
Zwangsverwaltern, denen ebenfalls keine Vergütungsansprüche
gegen die Landeskasse zustünden, lasse keine andere
Beurteilung zu.
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a) Diese Argumentation entspricht nicht mehr
der aktuellen Gesetzeslage. Die vergleichsweise
herangezogenen Gruppen erhalten inzwischen Vergütung und
Auslagenersatz aus der Staatskasse, sofern diejenigen, denen
- neben der Rechtspflege - Aufwand und Dienstleistung zugute
kommen, zur Kostentragung außerstande sind:
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Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind der Aufwendungsersatz und die Vergütung des
Verfahrenspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen.
Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes beim Vormund und beim
Betreuer bestimmen § 1835 Abs. 4 Satz 1 und § 1908
i Abs. 1 BGB, dass Vormund und Betreuer Vorschuss und Ersatz
aus der Staatskasse verlangen können, wenn der Mündel
mittellos ist. Diese Regelung findet gemäß § 1960 Abs. 2
in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 BGB auf den
Nachlasspfleger und gemäß § 1987 in Verbindung mit
§ 1915 Abs. 1 BGB auf den Nachlassverwalter
entsprechende Anwendung. Auch beim Insolvenzverwalter wurde
der Grundsatz, dass die Staatskasse für Aufwendungsersatz und
Vergütung nicht einzustehen hat, mittlerweile durchbrochen
(vgl. § 63 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Er steht
rechtlich dem Sequester insoweit nahe, als in beiden Fällen
von Gesetzes wegen eine Treuhänderstellung begründet wird,
kraft derer sie objektbezogen handlungsbefugt werden (vgl.
BGHZ 146, 20; Baumbach/Lauterbach u.a., Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 61. Aufl. 2003, § 938, Rn. 21
und 22). Die oben genannten Regelungen haben nach und nach
Eingang in das Gesetz gefunden. Sie machen deutlich, dass der
Staat seine Verantwortung gegenüber solchen Personen, derer
er sich aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols zur
Erreichung eines bestimmten Rechtsschutzzieles bedient,
zunehmend wahrnimmt, im Einzelnen aber durchaus
unterschiedliche Regelungen trifft.
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Weshalb der Gesetzgeber gerade die gerichtlich
angeordnete Sequestration von der vermögenschützenden
Ausfallhaftung ausgenommen hat, erschließt sich nicht ohne
weiteres. Auch die angegriffenen Entscheidungen sowie die
Stellungnahmen der Justizministerien des Bundes und des
Landes Baden-Württemberg stützen sich im Wesentlichen auf die
historisch überkommene Rechtslage. Inzwischen ist aber die
privatrechtliche Betrachtung hinsichtlich der vergleichbaren
Personengruppen aufgegeben worden, selbst wenn sie ihre
Aufgaben freiwillig übernehmen. Denn sie üben ihre Ämter im
Interesse einer geordneten Rechtspflege nach staatlicher
Bestellung und unter staatlicher Aufsicht aus.
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Der vorliegende Fall macht zudem deutlich,
dass erhebliche finanzielle Einbußen mit der Tätigkeit eines
Sequesters bei Schuldnerilliquidität verbunden sein können,
gerade wenn der Sequester - auch im Interesse der
Rechtspflege - rasch handeln muss, die gerichtliche
Kontrolle hingegen geraume Zeit in Anspruch nimmt.
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b) Auch folgt aus dem verfassungsrechtlich
verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG), dass der Staat, schafft er Verfahrensweisen, die
die Beauftragung eines privaten Dritten erforderlich machen,
innerhalb des zur Verfügung gestellten Systems dafür Sorge
tragen muss, dass auch Unbemittelte das Rechtsschutzziel
erreichen können (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Dies
wäre dann nicht der Fall, wenn Anwälte eine Sequestration aus
Haftungsüberlegungen heraus nicht mehr - oder nur
verzögert - annähmen oder wenn arme Parteien gehalten wären,
von der Durchsetzung eines Anspruchs im Wege der
einstweiligen Verfügung wegen des Kostenrisikos abzusehen.
Mangels Ausfallhaftung des Staates für die Aufwendungen
anlässlich einer Sequestration könnte die Gefahr bestehen,
dass der vorläufige Rechtsschutz bei Mittellosigkeit
teilweise entwertet wird, wenn nicht von der Möglichkeit der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe großzügig Gebrauch gemacht
wird.
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Im Hinblick hierauf ist allerdings im
vorliegenden Verfahren nichts hervorgetreten. Es ist nicht
festgestellt, ob die Antragstellerin zur Vorschussleistung
imstande gewesen wäre. Ihre Mittellosigkeit wurde erst zwei
Jahre später, nach rechtskräftiger Kostenfestsetzung durch
die Verwaltungsgerichte, offenbar. Auch die eingeholten
Stellungnahmen enthalten keine weiteren Hinweise dazu, ob und
in welchem Umfang Sequestrationen an der Vermögenslosigkeit
von Antragstellern im einstweiligen Verfügungsverfahren
scheitern.
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2. Danach kommt entsprechend den Grundsätzen
über die Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl.
BVerfGE 85, 248 ) die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen weder Art. 3 Abs. 1 GG im
Sinne des Willkürverbots noch enthalten sie Auslegungsfehler,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.
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a) Die Gerichte haben eine analoge Anwendung
von Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die andere
staatliche Inpflichtnahmen Privater betreffen, abgelehnt,
weil nach ihrer im Einzelnen dargelegten Überzeugung keine
planwidrige Regelungslücke besteht. Diese rechtliche
Bewertung ist nicht unvertretbar. Eine Grundrechtswidrigkeit
liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts
durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis führt,
über dessen "Richtigkeit" (in dem allgemeinen Sinn von
"Sachgemäßheit" oder "Billigkeit") sich streiten lässt, und
der unterlegene Teil geltend machen könnte, dass die Wertung
des Richters fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der
einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht
beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Den
angegriffenen Entscheidungen ist auch nicht zu entnehmen,
dass die Rechtsanwendung bei einer verständigen Würdigung der
das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie
könnte auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 18,
85 ).
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b) Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen vor
Übernahme der Sequestration den eingetretenen
Vermögensschaden verhindern oder minimieren können, wenn er
die Zahlung eines angemessenen Vorschusses (vgl. §§ 675,
669 BGB) verlangt hätte. Selbst wenn ihn die Übernahme des
Amtes angesichts der besonderen Umstände des Falles zu
sofortigem Handeln verpflichtet haben sollte, hätte er auf
diesem Wege den Umfang seiner Tätigkeit und die Höhe seiner
Auslagen - und damit sein Risiko - deutlich
reduzieren können.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).