L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar
2007
- 1 BvR 538/06 -
- 1 BvR 2045/06 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 538/06 -
- 1 BvR 2045/06 -
des Herrn Dr. W...
- 1 BvR 538/06 -,
- 1 BvR 2045/06 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.
November 2006 durch
für Recht erkannt:
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
eine Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen
einer Zeitschrift.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur und
Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes des in Potsdam
erscheinenden Politikmagazins CICERO. In der Ausgabe der
Zeitschrift für April 2005 wurde ein Artikel des freien
Journalisten S. über den Terroristen Abu Mousab al Zarqawi
veröffentlicht, der sich mit Herkunft und Lebenslauf al
Zarqawis sowie den von ihm unternommenen Anschlägen befasste.
Dabei wurde in zum Teil sehr detaillierter Weise auf einen
Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom
6. September 2004 Bezug genommen, über den es in dem
Artikel ausdrücklich heißt, er sei als "VS - nur für den
Dienstgebrauch. Nicht gerichtsverwertbar - nur für die
Handakte" gekennzeichnet. Aus dem Bericht wurde in dem
Artikel ausführlich zitiert; dabei wurden auch Einzelheiten
wie verschiedene Telefonnummern al Zarqawis genannt, die vom
Bundesnachrichtendienst überwacht würden. Weiter wurden
diverse Aktivitäten seiner Anhänger auch in Deutschland
beschrieben. Deutlich wurde ferner, dass der Bericht des
Bundeskriminalamts teilweise auf Erkenntnissen ausländischer
Nachrichtendienste beruhte.
3
2. Unter dem 23. Juni 2005 erstattete das
Bundeskriminalamt Strafanzeige wegen Verdachts einer
Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b
StGB. In der Strafanzeige wird dargestellt, dass es sich bei
dem Bericht um einen Entwurf gehandelt habe, der das
Bundeskriminalamt nicht autorisiert verlassen habe. Aus einem
Anruf des Journalisten S. bei der Pressesprecherin des
Bundeskriminalamts wisse man, dass S. ein Exemplar dieses
Berichtsentwurfs, wohl in elektronischer Form, vorgelegen
habe. Interne Ermittlungen des Bundeskriminalamts hätten
ergeben, dass 192 Mitarbeiter des Bundeskriminalamts Zugang
zu dem Entwurf gehabt hätten. Nach Auffassung des
IT-Sicherheitsbeauftragten lasse sich nur mit mehr
Informationen über den S. vorliegenden Bericht dessen
Versendungsweg "etwas näher bestimmen" und "eventuell auch
der zugriffsberechtigte Personenkreis etwas eingrenzen". Mit
Schreiben vom 17. August 2005 erteilte das Bundesministerium
des Innern die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß
§ 353 b Abs. 4 StGB.
4
Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete am 31.
August 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer sowie den Journalisten S. wegen Beihilfe zur
Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 353 b,
27 StGB ein. Zugleich wurde ein Antrag an den
Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Potsdam gestellt, gemäß
§ 102, § 105 und § 162 Abs. 1 Satz 2
StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume
des Beschuldigten S. in Berlin sowie der Redaktionsräume der
Zeitschrift CICERO in Potsdam anzuordnen, da zu vermuten sei,
dass dies zur Auffindung von im Einzelnen bezeichneten
Beweismitteln führen werde, deren Beschlagnahme gemäß
§ 94 StPO beschlossen werden möge.
5
3. Mit dem in der Verfassungsbeschwerde
1 BvR 538/06 angegriffenen Beschluss vom 31. August
2005 ordnete das Amtsgericht die beantragte Durchsuchung der
Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sowie die
Beschlagnahme eventuell gefundener Beweismittel an, da
insbesondere folgende Gegenstände für das Verfahren von
Bedeutung sein könnten:
6
Schriftstücke oder Dateien, die einen
Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts zu Abu Mousab Al
Zarqawi, der vom Bundeskriminalamt als Verschlusssache – nur
für den Dienstgebrauch – eingestuft worden ist,
enthalten;
7
Datenträger (Disketten, CD-Roms o.Ä.), auf
denen die oben genannte Datei abgelegt ist, Dateien auf
Computern oder sonstigen Speichermedien, die entweder die
oben genannte Datei enthalten, Aufschlüsse über ihre Herkunft
zulassen oder E-Mail-Verkehr oder andere elektronische
Kommunikation hinsichtlich dieser Datei enthalten;
8
Notizen und schriftliche Aufzeichnungen über
die Kontakte des Beschuldigten S. zu Mitarbeitern des
Bundeskriminalamts, aus denen sich ergibt, aus welcher Quelle
er den o.g. Auswertungsbericht bzw. die entsprechende Datei
erhalten hat;
9
Telefonbücher, Kalender und Ähnliches.
10
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter
anderem, der Auswertungsbericht, der das Bundeskriminalamt
nicht autorisiert verlassen habe, sei dem Beschuldigten S.
durch einen bislang nicht ermittelten Mitarbeiter des
Bundeskriminalamts zwischen dem 7. September 2004 und
dem 4. Februar 2005 zugespielt worden. Er enthalte
insbesondere in seinen 392 Fußnoten unter anderem
Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste aus dem Bereich
der Bekämpfung des islamischen Terrorismus. Insbesondere in
diesem Bereich sei das Bundeskriminalamt in hohem Maße auf
die informelle Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten
angewiesen. Durch die Veröffentlichung in dem Magazin CICERO
sei mit einem großen Vertrauensverlust der betroffenen
Partnerbehörden zu rechnen, der sich auf die zukünftige
Zusammenarbeit negativ auswirken werde. Der Tatbestand des
§ 353 b StGB sei daher schon aufgrund der
Weitergabe des als Verschlusssache klassifizierten Berichts
durch einen Mitarbeiter des Bundeskriminalamts an den
Beschuldigten S. erfüllt. Der Beschuldigte S. habe als
Journalist ein Geheimnis im Sinne des § 353 b StGB
veröffentlicht und hierdurch Beihilfe zur Verletzung des
Dienstgeheimnisses begangen, da ihm bekannt gewesen sei, dass
die Weitergabe des Berichts durch einen Mitarbeiter des
Bundeskriminalamts an ihn in der Absicht erfolgt sei, den
geheimen Inhalt der Mitteilung in der Presse zu
veröffentlichen.
11
Dies gelte auch für den Beschwerdeführer als
Chefredakteur und Verantwortlichen im Sinne des Presserechts
des Magazins CICERO, da ihm der Sachverhalt bekannt gewesen
und der Artikel mit seinem Wissen veröffentlicht worden sei.
Die Durchsuchung der Redaktionsräume entspreche den von dem
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur
Durchsuchung von Redaktionsräumen in einem Strafverfahren und
sei verhältnismäßig. Der in Teilen veröffentlichte interne
Bericht des Bundeskriminalamts habe erhebliche
sicherheitsrelevante Geheimnisse enthalten; die Verletzung
des Dienstgeheimnisses sowie auch die Beihilfe hierzu
erschienen mithin als besonders schwer wiegend, zumal die
Strafnorm ohnehin ein gravierendes Delikt betreffe. Bei der
zu durchsuchenden Redaktion handele es sich um eine räumlich
überschaubare Örtlichkeit.
12
4. Die Durchsuchung der Redaktionsräume sollte
am 12. September 2005 durchgeführt werden; da der
Beschwerdeführer die mit dem Artikel in Zusammenhang
stehenden Datenträger (CD-Roms sowie E-Mail-Ausdrucke)
freiwillig herausgab, wurde von einer Durchsuchung abgesehen.
Gegen die Erstellung einer so genannten physikalischen
Datenkopie der Festplatte des Computers, der von dem
seinerzeit für den Artikel zuständigen, zwischenzeitlich aber
aus der Redaktion ausgeschiedenen Redaktionsmitarbeiter
genutzt worden war, erhob der Beschwerdeführer
Widerspruch.
13
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 legte der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 31. August 2005 ein und widerrief zugleich
seine zunächst erteilte Einwilligung hinsichtlich einiger
anderer sichergestellter Gegenstände; diese Gegenstände
wurden im Anschluss hieran von den Ermittlungsbehörden
herausgegeben.
14
5. Mit Beschluss vom 14. November 2005
bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme der
physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers des
ehemaligen Redaktionsmitarbeiters; dieser Beschluss ist
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2045/06.
Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass sich auf dem Rechner
noch Daten befänden, die mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang
stünden und daher als Beweismittel in Betracht kämen. Da die
Auswertung seitens des Landeskriminalamts Brandenburg nach
Mitteilung der Polizei mittels eines Suchprogramms erfolge,
welches anhand von eingegebenen Suchbegriffen (insbesondere
"BKA") nur die relevanten Dateien öffne und nicht etwa
solche, die in keinerlei Zusammenhang mit dem
Ermittlungsverfahren stünden, erscheine die Maßnahme auch im
Hinblick auf die schützenswerten Interessen der Presse nicht
unverhältnismäßig.
15
Gegen diesen Beschluss legte der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2005
Beschwerde ein. Am 9. Dezember 2005 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Löschung der physikalischen
Datenkopie, nachdem deren Auswertung keine Erkenntnisse
erbracht hatte. Die Löschung wurde durch das
Landeskriminalamt am 15. Dezember 2005 vorgenommen.
16
6. Durch den in dem Verfahren 1
BvR 538/06 angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom
27. Januar 2006 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. August
2005 verworfen. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden,
soweit sie sich gegen die gleichzeitig mit der
Durchsuchungsanordnung ergangene allgemeine
Beschlagnahmeanordnung richte, denn der Ermittlungsrichter
habe mit dem Beschluss vom 14. November 2005 gemäß
§§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der physikalischen
Datenkopie der Festplatte des Computers bestätigt. Dadurch
sei die Beschlagnahmeanordnung in dem angefochtenen Beschluss
auf die tatsächlich beschlagnahmten Gegenstände konkretisiert
worden. Da somit der Beschlagnahmebestätigungsbeschluss
gegenüber der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung
spezieller sei, habe sich letztere durch den Fortgang des
Verfahrens erledigt.
17
Die Anordnung der Durchsuchung der
Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sei rechtmäßig
gewesen. Ein Anfangsverdacht der Beihilfe zur Verletzung
eines Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1,
§ 27 StGB habe vorgelegen. Beihilfe könne nach den
allgemeinen Grundsätzen so lange erfolgen, bis die Tat des
Amtsträgers beendet sei. Insbesondere könnten sie auch
Journalisten leisten, die das Geheimnis veröffentlichten.
Gehe es dem Geheimnisträger um die Veröffentlichung des
Geheimnisses in der Presse, so sei seine Tat nicht schon dann
beendet, wenn er es einem Journalisten mitgeteilt habe,
sondern erst dann, wenn es auch in der Presse veröffentlicht
worden sei. Die Kammer schließe sich ausdrücklich dieser
- soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung
ausnahmslos herrschenden Auffassung an. Dass der bislang noch
nicht ermittelte Geheimnisträger die Unterlagen mit dem Ziel
an die Presse weitergeleitet habe, diese teilweise oder
insgesamt veröffentlichen zu lassen, stehe zwar nach dem
derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht fest, liege
jedoch derart nahe, dass jedenfalls die Annahme eines
insoweit bestehenden Anfangsverdachts gerechtfertigt sei.
Dass es sich bei dem Auswertungsbericht um Unterlagen
gehandelt habe, die der Geheimhaltung unterlegen hätten, sei
durch den Aufdruck "VS - nur für den
Dienstgebrauch. Nicht gerichtsverwertbar - nur für die
Handakte" offenkundig. Soweit der Beschwerdeführer vortrage,
das Quellenmaterial zu den einzelnen Artikeln gelange bei
CICERO nicht in die Redaktion, da dort die von den freien
Autoren gelieferten Artikel nur redaktionell bearbeitet
würden, beseitige dies im vorliegenden Fall nicht den
Anfangsverdacht einer Beihilfehandlung. Denn in dem Artikel
schreibe der Beschuldigte S. ausdrücklich, dass er
Informationen aus dem als Verschlusssache gekennzeichneten
Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 6. September
2004 verwertet habe.
18
Die Anordnung der Durchsuchung der
Redaktionsräume unterlaufe entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers auch nicht das Beschlagnahmeverbot des
§ 97 Abs. 5 StPO. Diese Vorschrift knüpfe an das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen an. Wenn diese
Personen jedoch - wie hier - selbst Beschuldigte
seien, sei § 97 StPO nicht anwendbar, so dass die
Beschlagnahme und damit auch die Durchsuchung bei ihnen
zulässig seien.
19
Die Durchsuchungsanordnung sei schließlich
auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Der angefochtene
Beschluss des Amtsgerichts setze sich mit der Problematik der
Durchsuchung von Redaktionsräumen im Hinblick auf den
Eingriff in die Pressefreiheit auseinander. Das Amtsgericht
sei zu der Auffassung gelangt, dass hier das staatliche
Interesse an der Durchführung der Ermittlungshandlung wegen
der besonders schwer wiegenden Verletzung des
Dienstgeheimnisses durch Veröffentlichung erheblicher für die
Bundesrepublik sicherheitsrelevanter Geheimnisse dem
Grundrecht der Pressefreiheit vorgehe. Dieser Auffassung
schließe sich die Kammer an.
20
7. Mit Beschluss vom 24. Februar 2006,
der wiederum Gegenstand des Verfahrens
1 BvR 2045/06 ist, entschied das Landgericht über
die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. November
2005 gegen den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des
Amtsgerichts vom 14. November 2005, indem es
feststellte, die Beschwerde sei aufgrund der Löschung der
physikalischen Datenkopie wegen prozessualer Überholung
erledigt. Ein fortbestehendes Interesse sei bei erledigten
Beschlagnahmen nur in dem Ausnahmefall anzunehmen, dass die
Beschlagnahme einen tief greifenden Grundrechtseingriff
darstelle. Eine erledigte Beschlagnahme von Gegenständen, die
- wie hier - weniger als zwei Monate angedauert
habe, stelle nur dann einen tief greifenden
Grundrechtseingriff dar, wenn sie für den Betroffenen
faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeute; dies
sei hier nicht der Fall, da überhaupt nur eine Datenkopie
beschlagnahmt, der Beschwerdeführer also in seinem Eigentum
überhaupt nicht beeinträchtigt worden sei.
21
8. Die gegen die Beschlüsse des Landgerichts
vom 27. Januar 2006 und 24. Februar 2006 gerichteten
Gegenvorstellungen wies das Landgericht jeweils zurück. Das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2006
nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000 EUR gemäß
§ 153 a StPO eingestellt.
22
Nachdem durch weitere Ermittlungen bekannt
geworden war, dass der Journalist S. den Bericht von einem
anderen Journalisten erhalten hatte, wurde gegen beide
Anklage wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses
erhoben. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde durch das
Landgericht jedoch abgelehnt, weil ein hinreichender
Tatverdacht hinsichtlich der den Angeschuldigten zur Last
gelegten Beihilfehandlung aus tatsächlichen Gründen nicht
bestehe. Es sei ungeklärt, ob die Angeschuldigten den Bericht
von einem Bediensteten des Bundeskriminalamts erhalten hätten
und ob der Bericht überhaupt zum Zweck der Veröffentlichung
herausgegeben worden sei. Nur bei einer solchen Motivation
des Geheimnisträgers sei aber die Tat nicht schon mit der
Mitteilung des Geheimnisses beendet gewesen. Zu Gunsten der
Angeschuldigten sei davon auszugehen, dass der
Geheimnisträger den Bericht herausgegeben habe, um
Hintergrundinformationen zu geben. Dann sei durch diese
Herausgabe der Geheimnisverrat vollendet und beendet; eine
Beihilfehandlung sei nicht mehr möglich.
23
Die gegen die Nichteröffnung des
Hauptverfahrens gerichtete sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft wies das Brandenburgische
Oberlandesgericht zurück; die Ablehnung der Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen die beiden Journalisten ist damit
unanfechtbar.
24
Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19
Abs. 4 GG.
25
Die Gerichte hätten die Bedeutung des
Grundrechts der Pressefreiheit verkannt. So werde bei der
vorgenommenen Auslegung des § 353 b StGB, wonach
eine Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gerade
auch bei Journalisten durch die Veröffentlichung unbefugt
offenbarter Dienstgeheimnisse möglich sei, auf den darin
liegenden Eingriff in das Grundrecht überhaupt nicht
eingegangen. Ob es die von den Gerichten in Anspruch
genommene herrschende Auffassung in der Rechtsprechung
dahingehend gebe, dass ein Journalist sich wegen Beihilfe zur
Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Veröffentlichung
eines ihm offenbarten Dienstgeheimnisses strafbar machen
könne, sei jedenfalls zweifelhaft. Die wohl herrschende
Meinung in der Literatur gehe dahin, dass ein nicht selbst
dienstverpflichteter Dritter, der ein ihm mitgeteiltes
Geheimnis veröffentliche, nicht als Gehilfe bestraft werden
könne. Für Angehörige der Presse bewirke die in den
angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der
Pressefreiheit. § 353 b StGB sei daher im Lichte
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dahingehend
auszulegen, dass sich Journalisten, die ihnen offenbarte
Dienstgeheimnisse in der Presse veröffentlichten, nicht wegen
Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar
machten.
26
Aus dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss
ergebe sich zudem, dass mit der Durchsuchung jedenfalls nicht
vorrangig Beweismittel zur Überprüfung des Beschwerdeführers
hätten gefunden werden sollen, um gegen diesen den
Tatnachweis zu führen, sondern dass damit bezweckt worden
sei, die Person des Haupttäters zu ermitteln. Tatsächlich sei
nämlich der Tatnachweis gegen den Beschwerdeführer bereits
geführt gewesen. Es habe auch nach der Begründung der
amtsgerichtlichen Anordnung kein Zweifel daran bestanden,
dass der Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts unbefugt
offenbart und in dem von CICERO veröffentlichten Artikel aus
diesem Bericht zitiert worden sei. Eine Durchsuchung von
Presseräumen sowie eine damit einhergehende Beschlagnahme
seien jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unzulässig, wenn sie ausschließlich
oder doch vorwiegend dem Zweck dienten, die Person eines
Informanten zu ermitteln. So liege es aber hier.
27
Schließlich sei die Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig gewesen. Die
angeordnete Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift
CICERO sei im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck
ungeeignet gewesen. Es habe keine Aussicht bestanden, in den
Räumlichkeiten den Auswertungsbericht oder Hinweise auf den
Informanten des Bundeskriminalamts aufzufinden. Es handele
sich bei dem Beschuldigten S. um einen freien Mitarbeiter des
Magazins. Wie bei allen anderen freien Mitarbeitern erwerbe
das Magazin die Artikel des Beschuldigten S. als fertiges
Produkt. Das ihnen zugrunde liegende Informationsmaterial
werde der Redaktion nicht offenbart, geschweige denn
mitgeliefert. Dies sei keine Besonderheit der
CICERO-Redaktion, sondern entspreche einer anerkannten
Grundregel des Journalismus, die darin bestehe, die Quellen
auch vor der Redaktion geheim zu halten und zu schützen.
Zudem habe sich aus dem Bericht des
IT-Sicherheitsbeauftragten des Bundeskriminalamts ergeben,
dass sich selbst bei Vorliegen des von S. verwendeten
Berichtsentwurfs der Personenkreis der Verdächtigen nur
"eventuell ... etwas" näher eingrenzen lasse und durch die
vorhandenen technischen Protokollierungen "möglicherweise"
ein Versendungsweg und ein Verantwortlicher rekonstruieren
lassen werde.
28
Aus den vorgenannten Gründen sei die
Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig und damit
rechtswidrig. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung im
Rahmen des § 97 Abs. 5 Satz 2,
2. Halbsatz StPO sei durch das Amtsgericht nicht
vorgenommen worden. Die in der Literatur vertretene
Auffassung, § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO komme
nicht zur Anwendung, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte
Journalist selbst Beschuldigter des Verfahrens sei, sei
unvertretbar. Diese Auffassung widerspreche dem erklärten
Willen des Gesetzgebers, der auch in § 97 Abs. 5
StPO seinen eindeutigen Niederschlag gefunden habe.
29
Ferner sei sein Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG durch die Beschlüsse des Landgerichts verletzt
worden. Das Landgericht sei in seinem Beschluss vom
27. Januar 2006 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Beschwerde hinsichtlich der ursprünglichen
Beschlagnahmeanordnung gegenstandslos geworden sei, weil sie
durch den Beschluss vom 14. November 2005 auf die
physikalische Datenkopie konkretisiert worden sei. In seinem
Beschluss vom 24. Februar 2006 habe das Landgericht
verkannt, dass die Beschlagnahme der Datenkopie einen
schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit darstelle. In
Fällen derart tief greifender Grundrechtseingriffe sei ein
Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben, wenn der Eingriff
tatsächlich nicht mehr fortwirke.
30
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, der Deutsche
Journalisten-Verband, das Netzwerk Recherche sowie der
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung genommen.
Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass seine Strafsenate
mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen seien. Die
Bundesregierung, der Bundesrat sowie die Deutsche
Journalistinnen- und Journalisten-Union haben von einer
schriftlichen Stellungnahme abgesehen.
31
1. Das Justizministerium des Landes
Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den
Beschwerdeführer habe der Sach- und Rechtslage entsprochen.
Auch Presseangehörige könnten sich wegen Beihilfe zur
Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar machen, namentlich
dann, wenn sie ein Geheimnis veröffentlichten. Die von dem
Beschwerdeführer vertretene Auffassung, § 353 b
StGB müsse im Lichte der Pressefreiheit einschränkend
ausgelegt werden, überzeuge nicht, da Schutzgut der
Strafvorschrift auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Verschwiegenheit amtlicher Stellen sei. Auf der Grundlage des
seinerzeit bestehenden Anfangsverdachts seien die
angegriffenen Beschlüsse ergangen; diese hielten einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung im Lichte des Art. 5
GG stand. Bei einem bestehenden Teilnahmeverdacht entfalle
die Beschlagnahmefreiheit. Den angegriffenen Beschlüssen
liege jeweils eine auf den konkreten Einzelfall bezogene
umfassende Interessenabwägung zugrunde.
32
2. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht den
Beschwerdeführer hingegen in seinem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Annahme,
durch Veröffentlichung eines Artikels sei eine Beihilfe zur
Verletzung eines Dienstgeheimnisses möglich, begegne
verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Theorie der
mittelbaren Gefährdung des öffentlichen Interesses und der
sukzessiven Beihilfe werde der Unrechtsgehalt des dem
Beihilfedelikt zugrunde liegenden Hauptdelikts ausgetauscht.
Zudem handele es sich bei der Einstufung als
"Verschlusssache" um den geringsten Geheimhaltungsgrad der
Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden. Die
durchgeführte Abwägung sei unzureichend. Zweck der
Strafverfolgung des Beschwerdeführers sei ersichtlich
gewesen, die Person des Informanten innerhalb des
Bundeskriminalamts zu ermitteln, denn zur Überführung des
Beschwerdeführers hätte es der Durchsuchung der
Redaktionsräume nicht bedurft. Die Bedeutung des
Informantenschutzes sei jedoch in der Abwägung nicht zur
Geltung gekommen. Überdies fehle es an tatsächlichen
Anhaltspunkten für die Annahme der Gerichte, der nicht
ermittelte Geheimnisträger habe die Absicht verfolgt, die
geheimen Unterlagen in der Presse zu veröffentlichen.
33
3. Das Netzwerk Recherche hat einen Vortrag
eines früheren Generalstaatsanwalts vorgelegt, in dem
ausgeführt wird, der Umstand, dass die Beschlagnahmefreiheit
bei Medienmitarbeitern unter anderem bei dem Verdacht der
Teilnahme an der Straftat eines anderen durchbrochen werden
könne, sei der eigentliche Konfliktpunkt zwischen
Medienfreiheit und Strafverfolgung, vor allem im Hinblick auf
die Vorschrift des § 353 b StGB. Diese erfasse ein
Delikt, das nur Amtsträger begehen könnten; eine
Teilnahmehandlung sei allerdings auch durch Journalisten
möglich. Hier sei das Dilemma, dass es in den Fällen, in
denen ein Journalist als möglicher Gehilfe in Verdacht
gerate, weniger um diesen gehe, sondern vielmehr um den
Täter, durch den das Geheimnis nach außen gelangt sei. Diese
"undichte Stelle" zu ermitteln, sei das Hauptinteresse der
"verratenen" Institution und der Strafverfolger. Auch wenn
das geltende Recht keine Handhabe biete, der
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu nehmen, bei
verdächtigen Journalisten zu durchsuchen, sei doch zumindest
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Von den
Ermittlern müsse erwartet werden, dass sie ihre Ermittlungen
- insbesondere auch bei Durchsuchungen und
Beschlagnahmen - präzise auf den Zweck der Aufklärung
der mutmaßlichen Straftat konzentrierten. Aber auch
Journalisten seien in der Pflicht, bei der Veröffentlichung
von vertraulichen Vorgängen ihre Verantwortung
wahrzunehmen.
34
4. Der Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger hält die Verfassungsbeschwerden für
begründet. Er führt eine Reihe von Fällen auf, in denen
Redaktionsräume durchsucht wurden, obwohl es nicht um die
Aufklärung schwerer Straftaten gegangen sei. Eine Abwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und der Schwere des
konkreten Tatunrechts ergebe, dass vorliegend der
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht hätte ergehen
dürfen. Die hier einschlägige Geheimhaltungsstufe "VS –
Nur für den Dienstgebrauch" sei die niedrigste
Geheimhaltungsstufe; Dokumente mit dieser Klassifizierung
seien praktisch so geheim "wie der Speiseplan der
BKA-Kantine". Zudem sei bereits in einem vor der
Veröffentlichung in CICERO auch in deutscher Sprache
erschienenen Buch eines französischen Terrorismusexperten aus
dem Bericht des Bundeskriminalamts zitiert worden. Die
Hoffnungen, die mit der Strafprozessnovelle vom Februar 2002
verbunden gewesen seien, hätten sich nicht erfüllt. Der in
§ 97 Abs. 5 StPO aufgenommene
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe nichts bewirkt. Der
Strafverstrickungsvorwurf sei nach wie vor das Einfallstor
der Strafverfolgungsbehörden für den Antrag auf Durchsuchung.
Es entstehe der unabweisliche Eindruck, dass es der Behörde
primär um die Aufdeckung des "Lecks" in den eigenen Reihen
gehe und weniger um die Verfolgung einer Straftat.
35
Das Bundesverfassungsgericht hat eine
sachverständige Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zu der Frage
eingeholt, ob unter bestimmten Bedingungen ein bei einer
richterlich angeordneten Durchsuchung aufgefundener Computer
(PC) bereits eine Vor-Ort-Analyse zulässt, die unmittelbar
die gewünschten Ergebnisse liefern kann. Nach der
Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten ist jedenfalls
bei der Suche nach unbekannten Dateien der Aufwand sehr hoch,
weshalb eine Analyse regelmäßig nur in einem geeigneten Labor
durchgeführt werden sollte.
36
Die Akten 496 Js 33215/05 der
Staatsanwaltschaft Potsdam haben dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
37
In der mündlichen Verhandlung haben sich der
Beschwerdeführer, seine Bevollmächtigten, die
Bundesregierung, die Landesregierung von Brandenburg, der
Deutsche Journalisten-Verband, der Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger und der Verein Netzwerk Recherche geäußert.
Die Bundesregierung hat nicht zum konkreten Fall Stellung
genommen, wohl aber Grundsatzfragen der Bestrafung beim
Geheimnisverrat angesprochen und auf den Schutz der
Pressefreiheit bezogene Gesetzesvorhaben der Bundesregierung
erläutert.
38
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die
Entscheidungen des Amtsgerichts und der Beschluss des
Landgerichts vom 27. Januar 2006 verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG; der landgerichtliche Beschluss
vom 24. Februar 2006 verletzt ihn in seinem Grundrecht
aus Art. 19 Abs. 4 GG.
39
Der Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt
der Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und der
Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
40
1. Durch die Anordnung der Durchsuchung der
Redaktionsräume von CICERO und der Beschlagnahme der dort
aufgefundenen Beweismittel ist in den Schutzbereich der
Pressefreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
41
a) Die Pressefreiheit umfasst auch den Schutz
vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der
Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den
Medien und ihren Informanten.
42
Die Freiheit der Medien ist konstituierend für
die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7,
198 ; 77, 65 ; stRspr). Eine freie
Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer
Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162
; 50, 234 ; 77, 65 ).
Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen
Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt
darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch
die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des
Rundfunks (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116
; 77, 65 ). Die
Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit
schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit
ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in
angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich
die Geheimhaltung der Informationsquellen und das
Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk
und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313
m.w.N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf
private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese
Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich
der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des
Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162
<176, 187>; 36, 193 ).
43
b) Der Beschwerdeführer ist als Chefredakteur
und Verantwortlicher im Sinne des Presserechts des Magazins
CICERO Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Diese schützt
alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von
der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der
Nachricht und der Meinung reicht (vgl. BVerfGE 77, 346
). Als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens ist
der Beschwerdeführer von den Ermittlungsmaßnahmen persönlich
betroffen; zudem berühren Durchsuchung und Beschlagnahme in
den Redaktionsräumen seine dort ausgeübte Tätigkeit als
Chefredakteur.
44
c) Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt
wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit
und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine
Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar (vgl. zuletzt BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar
2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005,
S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die
begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könnte ihre
Identität festgestellt werden, davon abgehalten werden,
Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die
Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind. Überdies
liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im
Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein
Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem
Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten
eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116
; 107, 299 ).
45
Durch die Anordnung der Beschlagnahme von
Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den
Ermittlungsbehörden die Möglichkeit des Zugangs zu
redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in
besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit
umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch
in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.
46
2. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt.
47
a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die
Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen,
die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit
von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer
bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines
schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu
schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der
Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt
sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise
verletzt werden kann. Beschränkt die zum Schutz dieses
Rechtsguts ergriffene Maßnahme die Meinungs- oder
Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur Verneinung des
Charakters der ermächtigenden Rechtsnorm als allgemeines
Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die
Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts
führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur
Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig
sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des
Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (vgl.
BVerfGE 111, 147 ).
48
aa) Die in den angegriffenen Beschlüssen
herangezogene Strafrechtsnorm des § 353 b StGB
sowie die darauf bezogene Beihilfevorschrift des § 27
StGB sind allgemeine Gesetze. § 353 b StGB dient
für sich allein, aber auch im Zusammenwirken mit § 27
StGB, dem Schutz vor der unbefugten Offenbarung von
Dienstgeheimnissen und vor der Verletzung besonderer
Geheimhaltungspflichten. Diese Schutzgüter sind in der
Rechtsordnung allgemein durch Strafsanktionen geschützt,
unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder durch
Presseorgane verletzt werden (vgl. BVerfGE 28, 191
). Auch bei Auslegung und Anwendung von
Strafvorschriften ist aber der Bedeutung der Pressefreiheit
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 28, 191 ;
stRspr). Dabei gebietet es die Verfassung nicht, Journalisten
generell von strafprozessualen Maßnahmen auszunehmen (vgl.
BVerfGE 107, 299 ;).
49
bb) Die angegriffenen Beschlüsse sind ferner
auf die Vorschriften der Strafprozessordnung über die
Durchsuchung und Beschlagnahme gestützt (§§ 94, 98, 102,
105 StPO). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer
prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur
Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im
Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als
allgemeine Gesetze anerkannt; auch sie sind unter
Berücksichtigung der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden
(vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299
).
50
b) Die Anordnung der Durchsuchung der
Redaktionsräume des Magazins CICERO und der Beschlagnahme der
in dem amtsgerichtlichen Beschluss im Einzelnen bezeichneten
Gegenstände sowie die Bestätigung der Beschlagnahme der
physikalischen Datenkopie der Festplatte tragen dem
Grundrecht der Pressefreiheit des Beschwerdeführers nicht
hinreichend Rechnung.
51
aa) Verfassungsrechtlich ist es allerdings
nicht schon zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift
des § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO
mit der Begründung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers
angewandt haben, dass sie nur für Zeugen, nicht aber für
Beschuldigte einer Straftat gelte. Der Beschwerdeführer war
Beschuldigter, nachdem die Staatsanwaltschaft wegen des
Verdachts einer Beihilfe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn
eingeleitet hatte.
52
Der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO
normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für
Mitarbeiter von Presse und Rundfunk, der so weit reicht wie
das Zeugnisverweigerungsrecht der betreffenden Personen gemäß
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO, gilt nach
§ 97 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO nicht, wenn die
zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme
oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die
durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer
Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer
Straftat herrühren (§ 97 Abs. 2 Satz 3
a. E. StPO). Beschlagnahmen bei Mitarbeitern von Presse
und Rundfunk, die einer Teilnahme oder einer Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind, dürfen zwar
durchgeführt werden, nach § 97 Abs. 5 Satz 2,
2. Halbsatz StPO aber nur unter Beachtung besonderer
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Sind die
Medienmitarbeiter aber Beschuldigte, entfällt die
Anwendbarkeit des § 97 StPO vollständig.
53
Dass § 97 StPO nicht einschlägig ist,
wenn ein als Journalist an sich
Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder
Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es
geht, entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung
und Literatur (vgl. etwa BGHSt 19, 374; 38, 144
; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar
2001 - 6 B 3/01 -, NJW 2001, S. 1663
sowie statt vieler G. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. 2004, § 97 Rn. 25, 137 m.w.N.).
Gegen diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nichts
einzuwenden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 1. Februar 2005
- 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005,
S. 965). Allerdings bleibt auch dann Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung
der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und
Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten
durchgeführt werden, von Bedeutung.
54
bb) Der den gerichtlichen Anordnungen zugrunde
liegende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer reichte unter
Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG für eine auf §§ 102, 94 StPO gegründete
Durchsuchung und Beschlagnahme bei den in § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen
ungeachtet der Frage, ob die Veröffentlichung des
Dienstgeheimnisses überhaupt als Beihilfe zum Geheimnisverrat
nach § 353 b StGB angesehen werden kann, nicht
aus.
55
(1) Der Tatverdacht der Beihilfe gegen den
Beschwerdeführer stützte sich allein auf die Veröffentlichung
und auf Hinweise darauf, dass der Verfasser des Artikels im
Besitz des Auswertungsberichts gewesen sein musste. Für die
Verwirklichung einer beihilfefähigen Haupttat, die einen
Tatplan des Geheimnisträgers vorausgesetzt hätte, der gerade
auf die Veröffentlichung der offenbarten Dienstgeheimnisse
hinzielte, lagen demgegenüber keine zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
56
§ 353 b StGB stellt unter anderem
die unbefugte Offenbarung eines Dienstgeheimnisses unter
Strafe. Die Veröffentlichung des Geheimnisses deutet
allerdings nicht zwingend auf das Vorliegen einer derartigen
Haupttat durch den Geheimnisträger hin. Der Tatbestand des
§ 353 b StGB ist beispielsweise nicht verwirklicht
und eine Beihilfe daher nicht möglich, wenn Schriftstücke
oder Dateien mit Dienstgeheimnissen versehentlich oder über
eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson nach
außen gelangen. Will der Geheimnisträger dem Journalisten nur
Hintergrundinformationen liefern und erfolgt die
Veröffentlichung abredewidrig, ist die Tat mit der
Offenbarung des Geheimnisses nicht nur vollendet, sondern
auch bereits beendet; dann kann eine Beihilfe durch die
nachfolgende Veröffentlichung gar nicht mehr geleistet
werden. In solchen Fällen kann eine Durchsuchung und
Beschlagnahme nicht mit dem Ziel der Aufklärung einer
Beihilfehandlung des Journalisten angeordnet werden.
57
(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob im
vorliegenden Zusammenhang eine Beihilfe im Sinne des
§ 353 b StGB über die Konstruktion der sukzessiven
Beihilfe begründet werden kann. Die Anordnung von
Durchsuchung und Beschlagnahme verstieß vorliegend angesichts
des Fehlens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für
einen auf die Veröffentlichung gerichteten Tatplan des
Geheimnisträgers gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG.
58
(a) Die Tat des § 353 b StGB kann
nur durch einen Geheimnisträger begangen werden und ist mit
der Mitteilung der geheimen Information an einen
Außenstehenden vollendet. Die daran anschließende
Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse –
hier des Berichts des Bundeskriminalamts in CICERO – erfolgt
notwendig zeitlich nach der Vollendung der Straftat. Nach der
in der Rechtspraxis herrschenden Auffassung ist die Tat des
Amtsträgers dann, wenn es ihm um die Veröffentlichung des
Geheimnisses geht, zwar mit der Offenbarung an den
Journalisten vollendet, aber erst mit der
- plangemäßen - Veröffentlichung beendet; so lange
kann nach dieser Auffassung durch den Journalisten eine so
genannte sukzessive Beihilfe geleistet werden (vgl. BayObLG,
Urteil vom 15. Januar 1999
- 1St RR 223/98 -, NStZ-RR 1999,
S. 299 ; Tröndle/Fischer, StGB, 53.
Aufl. 2006, § 353 b Rn. 14; Träger, in:
Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1988,
§ 353 b Rn. 40).
59
Die Strafbarkeit einer sukzessiven Beihilfe
ist umstritten (vgl. Brüning, NStZ 2006, S. 253
m.w.N.). In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist diese Rechtsfigur seit langem anerkannt
(vgl. BGHSt 3, 40 ; 6, 248 ;
BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997
- 1 StR 236/97 -, NStZ-RR 1997,
S. 319; Beschluss vom 18. Juli 2000
- 5 StR 245/00 -, NStZ 2000,
S. 594). Allerdings wird sie in der Literatur im
Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG angezweifelt, soweit die
Beihilfeleistung keine Unrechtsintensivierung bewirke (vgl.
Joecks, in: Münchener Kommentar, StGB, 2003, § 27
Rn. 17). Über ihre Anwendbarkeit speziell auf den Fall
einer Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses durch
Journalisten ist höchstrichterlich noch nicht entschieden
worden. Die überwiegende Meinung in der Literatur lehnt die
Konstruktion der sukzessiven Beihilfe zum
Dienstgeheimnisverrat durch Journalisten im Falle einer
bloßen Veröffentlichung des Geheimnisses ab (vgl.
Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 353 b
Rn. 13 a; Rogall, NJW 1980, S. 751
; Kuhlen, in: Nomos-Kommentar, StGB, Band 2,
2. Aufl. 2005, § 353 b Rn. 58;
Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.
2006, § 353 b Rn. 23; Behm, AfP 2000,
S. 421 ; Brüning, NStZ 2006, S. 253
; Dunkhase, Das Pressegeheimnis, 1998,
S. 177 f.; Rotsch, Der Schutz der journalistischen
Recherche im Strafprozessrecht, 2000, S. 124). Dabei
wird in erster Linie darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber
infolge der Aufhebung des § 353 c Abs. 1 StGB
a.F. durch das Siebzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 1979 Straffreiheit für die bloße Veröffentlichung
eines Dienstgeheimnisses habe schaffen wollen; diese
Vorschrift hatte die unbefugte Veröffentlichung
geheimhaltungsbedürftiger Gegenstände unabhängig vom Bestehen
einer dienstlichen oder sonstigen Geheimhaltungspflicht des
Täters unter Strafe gestellt.
60
(b) Ob die in der Literatur geäußerten
grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit der Bestrafung
eines Journalisten wegen sukzessiver Beihilfe aus
verfassungsrechtlichen Gründen berechtigt sind, kann hier
offen bleiben. Die Anordnung der Durchsuchung und
Beschlagnahme war vorliegend schon deshalb verfassungswidrig,
weil dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gebotenen Informantenschutz bei der Auslegung und Anwendung
der zur Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Normen
nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
61
(() Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem
Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind
verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder
vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu
ermitteln (vgl. BVerfGE 20, 162 ).
Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder
Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und
der Schutz des § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht
besteht, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren
wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen
nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO
zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat
angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder
ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen
den Informanten zu finden. Andernfalls könnte der von der
Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen
werden.
62
Das Risiko einer Verletzung des
verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist
besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein
darauf gestützt wird, dass das Dienstgeheimnis in der Presse
veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück
allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten
gelangt war. In einer solchen Situation kann die
Staatsanwaltschaft den betroffenen Journalisten durch
Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens
zum Beschuldigten machen. Das ist als solches
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Würde jedweder
Verdacht aber auch für die Anordnung von Durchsuchung und
Beschlagnahme bei den von § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 StPO betroffenen Personen ausreichen, hätte die
Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand, durch die Entscheidung
zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen
grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu
bringen, selbst wenn die Anhaltspunkte für eine Beihilfe
schwach sind. Das ist der Fall, wenn nicht bekannt ist, ob
das Handeln des Geheimnisträgers auf eine Veröffentlichung
des Geheimnisses zielte und auch sonst keine auf eine solche
Absicht hindeutenden Umstände erkennbar sind. Die
Möglichkeit, auch aufgrund eines derart unzureichenden
Verdachts Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Redaktion
oder bei einem Journalisten anzuordnen, würde zu dem nicht
von der Hand zu weisenden Risiko führen, dass die
Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mit dem
ausschließlichen oder überwiegenden Ziel einleitete, auf
diese Weise den Informanten festzustellen. Dies aber
widerspräche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Informantenschutz (vgl. BVerfGE 20, 162 217>). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG gebietet, diesem Risiko entgegenzuwirken. Deshalb müssen
die strafprozessualen Normen über Durchsuchung und
Beschlagnahme dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße
Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch einen
Journalisten nicht ausreicht, um einen diesen Vorschriften
genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum
Geheimnisverrat zu begründen. Zu fordern sind vielmehr
spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer vom Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des
Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.
63
(() Nach diesen Maßstäben widersprach die
vorliegend angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme in der
von dem Beschwerdeführer geleiteten Redaktion dem von der
Pressefreiheit gewährleisteten Schutz der Redaktionsarbeit
unter Einschluss des Informantenschutzes. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen das Grundrecht der
Pressefreiheit.
64
Die Anordnung der Durchsuchung und
Beschlagnahme erfolgte in einer Situation, in der es keine
Anhaltspunkte außer der Veröffentlichung des Berichts in der
Zeitschrift dafür gegeben hatte, dass ein Geheimnisverrat
durch den Geheimnisträger vorliegen könnte. Alle Ermittlungen
in diese Richtung waren zuvor erfolglos geblieben.
65
Nach dem für die verfassungsgerichtliche
Beurteilung maßgeblichen Wortlaut des amtsgerichtlichen
Beschlusses vom 31. August 2005 sollte die Durchsuchung
dementsprechend vorwiegend die Ermittlung des mutmaßlichen
Informanten aus dem Bundeskriminalamt ermöglichen. Die
Handlung des Beschwerdeführers, auf die allein der
Anfangsverdacht der Beihilfe gestützt wurde, war die
Veröffentlichung; diese aber war bekannt und bedurfte als
solche keiner weiteren Ermittlung. Wie der Auflistung der als
Beweismittel insbesondere gesuchten Gegenstände zu entnehmen
ist, ging es darum, Anhaltspunkte dafür zu finden, wie und
durch wen der Bericht in den Verfügungsbereich der
Zeitschrift CICERO gelangt ist, und damit letztlich um die
Frage, wer der Haupttäter der Straftat nach § 353 b
StGB war. Besonders deutlich zeigt sich das Ziel der
Identifizierung des Informanten an der Formulierung, gesucht
würden "... Notizen und schriftliche Aufzeichnungen ...,
aus denen sich ergibt, aus welcher Quelle er (scil.: der
Journalist) den ... Auswertungsbericht ... erhalten hat
...".
66
c) Da die Entscheidungen schon mangels eines
die Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem
Medienangehörigen rechtfertigenden Verdachts
verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, bedarf es
keiner Erörterung, ob die Anordnung von Durchsuchung und
Beschlagnahme insgesamt oder in bestimmter Hinsicht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen hat.
67
Der Beschluss des Landgerichts vom
24. Februar 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, indem er die
gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichtete Beschwerde für
erledigt erklärt hat. Demgegenüber verstößt der Beschluss des
Landgerichts vom 27. Januar 2006 gegen dieses Grundrecht
nicht.
68
1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
dem Bürger die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines
Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen"
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ). Hiervon muss sich
das Rechtsmittelgericht auch bei der Antwort auf die Frage
leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der
Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein
Rechtsschutzinteresse besteht.
69
Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu
gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die
Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben
ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann,
eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer
Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende
Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu
beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber
auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben,
in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen
Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung
gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver
Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der
Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwer
wiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr
fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären
zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend
in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger
Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses
aus (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77
).
70
Die Bejahung eines derartigen tief greifenden
Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in
Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter
vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender
Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor
möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet
sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich
der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen
(vgl. etwa BVerfGE 96, 27 <29, 41 ff.>). Bei
Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Medienunternehmen fällt
zusätzlich der Eingriff in die Presse- oder Rundfunkfreiheit
ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ; BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März
1998 - 1 BvR 1935/96 u.a. -, NJW 1998,
S. 2131 ). Hier sind mögliche
Beeinträchtigungen der redaktionellen Arbeit, insbesondere
des Vertrauensverhältnisses zu Informanten, zu
berücksichtigen. Um sie abwehren zu können, darf der Presse
das Recht, die Rechtswidrigkeit von Eingriffen feststellen zu
lassen, nicht verweigert werden.
71
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006
nicht. Er verkennt das Feststellungsinteresse des
Beschwerdeführers. Demgegenüber enthält der Beschluss des
Landgerichts vom 27. Januar 2006 keinen Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 GG.
72
a) In seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 hat
das Landgericht die gegen die - allgemeine -
Beschlagnahmeanordnung aus dem ermittlungsrichterlichen
Beschluss vom 31. August 2005 gerichtete Beschwerde mit der
in der fachrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss
vom 15. Oktober 1999
- 2 BJs 20/97-2-StB 9/99 -, NStZ
2000, S. 154) anerkannten Begründung als gegenstandslos
verworfen, das Amtsgericht habe mit dem Beschluss vom
14. November 2005 die Beschlagnahme der physikalischen
Datenkopie der Computerfestplatte bestätigt und die
ursprüngliche Beschlagnahmeanordnung damit auf diese
Datenkopie konkretisiert. Gegen diese Rechtsprechung bestehen
verfassungsrechtlich jedenfalls insoweit keine Bedenken, als
die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die
Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung mittelbar auch die
Klärung ermöglicht, ob die zur Beschlagnahme der von ihr
betroffenen Gegenstände ermächtigende Anordnung rechtmäßig
war. So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in seiner
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
vom 27. Januar 2006 ebenso wie in der Beschwerde gegen
den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts vom
31. August 2005, soweit es um die Beschlagnahme ging,
lediglich die Beschlagnahme der Kopie der Computerfestplatte
angegriffen. Ob es bei einer Durchsuchung - ihre
Rechtmäßigkeit unterstellt - möglich gewesen wäre, auch
die anderen in der amtsgerichtlichen Anordnung aufgeführten
Gegenstände zu beschlagnahmen, ist demgegenüber nicht zum
Thema gemacht worden. Ein Rechtsmittel gegen den
Beschlagnahmebestätigungsbeschluss führt zur Prüfung der
Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Anordnung, soweit sie
Grundlage der Beschlagnahme der Kopie der Computerfestplatte
ist. Effektiver Rechtsschutz wurde nicht dadurch vereitelt,
dass das Gericht die Beschlagnahmeanordnung infolge der
Bestätigungsanordnung als gegenstandslos behandelte.
73
b) Demgegenüber verletzt der Beschluss des
Landgerichts vom 24. Februar 2006 das Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz. Das Landgericht hat die Erledigung
der gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichteten Beschwerde
festgestellt, ohne sich mit der Bedeutung der Maßnahme für
das Grundrecht der Pressefreiheit und möglichen
Folgewirkungen zu befassen.
74
aa) Es hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt,
dass eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer erledigten richterlichen Anordnung dann zulässig ist,
wenn diese einen tief greifenden Grundrechtseingriff
darstellt. Bei der dann folgenden Würdigung hat es sich
allerdings auf die Aussage beschränkt, eine erledigte
Beschlagnahme von Gegenständen, die - wie hier -
weniger als zwei Monate angedauert habe, stelle nur dann
einen tief greifenden Grundrechtseingriff dar, wenn sie für
den Betroffenen faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums
bedeute.
75
Es kann offen bleiben, ob dies für den
strafprozessualen "Normalfall" einer Beschlagnahme
körperlicher Gegenstände zutrifft. Für den hier zu
entscheidenden Fall der Beschlagnahme von Redaktionsmaterial
in Form der Erstellung einer physikalischen Datenkopie hätte
es jedoch der Berücksichtigung des Grundrechts der
Pressefreiheit bedurft. Auf die Besonderheiten des Falls ist
das Landgericht indes nicht eingegangen. Es hat nicht
berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um
Eigentumsschutz ging, sondern um den Schutz des für die
Redaktionsarbeit wichtigen Materials vor der Kenntnisnahme
durch den Staat. Für die mit der Kenntnisnahmemöglichkeit
verbundenen Risiken ist es unerheblich, wie lange die Träger
von Staatsgewalt Zugang zu der Datenkopie haben.
76
Zwar hat die Anfertigung einer physikalischen
Datenkopie der Festplatte des Computers dazu geführt, dass
der Beschwerdeführer weiterhin über den vollständigen
Datenbestand der Computerfestplatte verfügen und insofern
seine Redaktionsarbeit fortsetzen konnte. Dementsprechend hat
er auch nicht beanstandet, dass ihm der Zugang zu den eigenen
Daten erschwert wurde, sondern dass der Staat Zugang zu den
auf der Festplatte enthaltenen Informationen erhielt. Denn
bei den kopierten Daten handelte es sich sämtlich um
redaktionelles Material. Die Verschaffung der Möglichkeit zur
Einsichtnahme und Sichtung dieses Datenmaterials stellt einen
Eingriff in die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistete Pressefreiheit des Beschwerdeführers als
Chefredakteur der Zeitschrift dar.
77
bb) Soweit das Landgericht die Überprüfung der
angegriffenen Maßnahme verweigert hat, ist effektiver
Rechtsschutz des Beschwerdeführers vereitelt worden.
78
Angesichts der schwer wiegenden
Beeinträchtigungen der Pressefreiheit musste es dem
Beschwerdeführer ermöglicht werden, die
Beschlagnahmebestätigung einer gerichtlichen Kontrolle zu
unterziehen. Für die Frage der Gewährleistung hinreichenden
Rechtsschutzes ist nicht von Belang, ob der jeweilige
Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt war oder nicht.
Entscheidend ist, dass es sich bei der angegriffenen
Anordnung der Beschlagnahme jedenfalls um einen Eingriff in
die Pressefreiheit von beträchtlichem Gewicht handelte.
79
Die Anordnung ermöglichte dem Staat den Zugang
zu den Arbeitsunterlagen der Redaktion und damit Einblick in
die Inhalte redaktioneller Arbeit, darunter gegebenenfalls
auch in vertrauliche Informationen. Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass eine solche Anordnung
Einschüchterungseffekte auslösen kann.
80
Die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie der
Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 sind
wegen des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG, der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 ist
wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG
aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an
das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten
zurückverwiesen.
81
Die Entscheidung über die Auslagen des
Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
82
Dieses Urteil ist mit 7 : 1 Stimmen
ergangen.