BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 539/03 -
der D ... e.V.
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
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Die Beschwerdeführerin, ein
Schießsportverband, wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des
neuen Waffengesetzes. Gegen das In-Kraft-Treten der
Vorschriften am 1. April 2003 begehrt sie den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970),
das in den hier interessierenden Teilen am 1. April 2003
in Kraft tritt, enthält eine Neufassung des Waffengesetzes
(WaffG). § 15 Abs. 1 bis 4 WaffG regelt die Anerkennung
überörtlicher Zusammenschlüsse schießsportlicher Vereine als
Schießsportverband. Für Mitglieder eines Schießsportvereins,
der in einem anerkannten Schießsportverband organisiert ist,
begründen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 2
Satz 1 WaffG Privilegien für den nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
WaffG erforderlichen Bedürfnisnachweis für den Umgang mit
Schusswaffen und Munition. § 15 Abs. 7 Satz 1 WaffG
führt eine behördliche Genehmigung für die in den Verbänden
erlassenen Schießsportordnungen ein. Die Genehmigung ist
Voraussetzung für die Anerkennung als Schießsportverband.
§ 15 Abs. 7 Satz 2 WaffG ermächtigt zum Erlass von
Rechtsverordnungen insbesondere über die Anforderungen und
Inhalte von Sportordnungen.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
Satz 2 GG durch § 15 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 WaffG.
Sie macht geltend, sie unterliege nunmehr einer staatlichen
Anerkennungspflicht. Dadurch sei sie in der Ausübung ihres
Vereinszwecks betroffen. Ihre Mitglieder kämen ohne die
Anerkennung nicht in den Genuss des erleichterten
Bedürfnisnachweises. Durch diesen Attraktivitätsverlust werde
sie Mitglieder in erheblicher Zahl einbüßen. Sie werde
außerdem sämtliche Einzelmitglieder verlieren, da das
Bedürfnisnachweisprivileg voraussetze, dass die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen über einen Verein
vermittelt sei.
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Durch die Regelung über die Genehmigung von
Schießsportordnungen sei sie in ihrer durch Art. 9 Abs.
1 GG geschützten Organisationsautonomie verletzt. Sie müsse
selbst entscheiden dürfen, nach welchen Wettkampfregeln und
in welchen Disziplinen sie ihren Sport ausüben wolle. Nach
den auf der Grundlage des § 15 Abs. 7 Satz 2 WaffG zu
erwartenden Rechtsverordnungen solle das Schießen mit Dienst-
und Gebrauchswaffen und Großkaliberwaffen zugunsten des
Schießens mit kleinkalibrigen Präzisionssportwaffen
zurückgedrängt werden. Für einen solchen Eingriff sei die
Verordnungsermächtigung zu unbestimmt.
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Mit der Anerkennungs- und der
Genehmigungspflicht werde ein präventives
Kontrollinstrumentarium etabliert, das den gebotenen
verhältnismäßigen Ausgleich der einander gegenüberstehenden
Interessen vermissen lasse. Die Genehmigungspflicht für
Sportordnungen sei nicht geeignet, sowohl die Anerkennungs-
als auch die Genehmigungspflicht seien nicht erforderlich.
Die Verbände würden im Interesse einer Kontrolle der Sportler
unzulässig instrumentalisiert.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine
verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen und noch
nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl.
BVerfGE 50, 290 ; 84, 372 )
geklärt sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich unmittelbar gegen die Verordnungsermächtigung
des § 15 Abs. 7 Satz 2 WaffG richtet. Insoweit hat die
Beschwerdeführerin eine gegenwärtige und unmittelbare
Grundrechtsbetroffenheit nicht dargetan.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung von Grundrechten der
Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.
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a) Die Beschwerdeführerin ist eine Vereinigung
im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht gewährt
nicht nur Einzelpersonen, sondern auch den Vereinigungen
selbst Schutz (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 84, 372
). Geschützt sind neben dem Recht auf Entstehen
und Bestehen die Selbstbestimmung über die eigene
Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die
Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 80,
244 ). Auch die spezifisch vereinsmäßige Tätigkeit
ist geschützt (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 80, 244
). Allerdings sind der Vereinigungsfreiheit in dem
nicht durch Art. 9 Abs. 2 GG erfassten Bereich Grenzen
gesetzt. Dem Gesetzgeber darf es nicht verwehrt sein, der
Betätigung des Vereins Schranken zu ziehen, die zum Schutz
anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl.
BVerfGE 30, 227 ). Auch die Vereinigungsfreiheit
lediglich ausgestaltende Regelungen müssen sich jedoch am
Schutzgut des Art. 9 Abs. 1 GG orientieren und
einen Ausgleich zwischen diesem Gut und schutzbedürftigen
Interessen Dritter oder der Allgemeinheit finden, der die
zwingenden Voraussetzungen und Bedürfnisse freier Assoziation
grundsätzlich wahrt (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84,
372 ).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die
Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Vorschriften in
ihrer Vereinigungsfreiheit betroffen. Es handelt sich um
Regelungen, die das Schießsportvereinswesen unter
Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr ausgestalten (§ 1
Abs. 1 WaffG). Zwar ist weder die Anerkennung noch die
Genehmigung verpflichtend. Die Beschwerdeführerin hat jedoch
hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich der behördlichen
Kontrolle nur entziehen kann, wenn sie eine erhebliche
Minderung ihrer Attraktivität für Mitglieder und angesichts
der Konkurrenz anerkannter Verbände unter Umständen sogar
eine mittelfristige Gefährdung ihres Bestandes überhaupt in
Kauf nimmt. Durch die insofern faktisch etablierte
Präventivkontrolle wird die Beschwerdeführerin in ihrer
Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt. Die angegriffenen
Vorschriften sind jedoch im Ergebnis verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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aa) Das gilt zunächst für § 15 Abs. 1 bis
4 WaffG. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einer
festgestellten missbräuchlichen Ausnutzung des bisher
Mitgliedern beliebiger Schießsportvereine gewährten
Bedürfnisnachweisprivilegs und damit einhergehenden
erheblichen Defiziten für die öffentliche Sicherheit zu
begegnen. Dazu soll das Privileg auf Mitglieder solcher
Verbände beschränkt werden, die nach Größe und Organisation
Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Schießsports in
ihren Mitgliedsvereinen bieten. Der Schusswaffenumgang soll
auf ernsthafte und verantwortungsvolle Sportschützen
beschränkt werden. Gruppierungen, die den Schießsport als
Vorwand für Waffenbeschaffung missbrauchen, sollen
zurückgedrängt werden (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BRDrucks 596/01, S. 90, 107, 120 f.).
Diese Zielsetzung des Gesetzgebers ist legitim und wird in
§ 15 Abs. 1 bis 4 WaffG im Einklang mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz umgesetzt.
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Die Anerkennungsregelung ist zur Verfolgung
dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Eine bloße
Meldepflicht mit Verbotstatbeständen wäre ein
Kontrollinstrument, das für Vollzugsdefizite wesentlich
anfälliger und insofern nicht gleich geeignet wäre. Wenn der
Gesetzgeber hier eine Regelungstechnik für erforderlich
gehalten hat, welche die Verbände angesichts sonst drohender
faktischer Nachteile veranlasst, sich von sich aus um eine
Anerkennung und um die Erfüllung der
Anerkennungsvoraussetzungen zu bemühen, so hat er damit
seinen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 30, 250
; 39, 1 ; 88, 203 )
nicht überschritten.
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Der Gesetzgeber hat auch nicht die Grenzen
eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem in Art. 9
Abs. 1 GG geschützten Freiheitsinteresse der
Beschwerdeführerin und dem verfolgten Gefahrenabwehrinteresse
überschritten. Die Anerkennungsregelung will das
Schießsportvereins- und -verbandswesen durch präventive
Kontrollmaßnahmen in mit den Belangen der Gefahrenabwehr
vereinbare Bahnen lenken. Dazu dient die Verknüpfung von
erleichtertem Bedürfnisnachweis für Sportschützen einerseits
mit gewissen Anforderungen an den Verband, in dem der Schütze
organisiert ist, andererseits. Angesichts der erheblichen
Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die
Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu,
nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz
gelangen zu lassen (vgl. Gesetzentwurf, a.a.O., S.
106 f.). Indem der Gesetzgeber dennoch für Sportschützen
eine privilegierte Bedürfnisanerkennung vorsieht, nimmt er
Rücksicht auf die Interessen des organisierten
Schützensports. Indem er zugleich das Privileg auf solche
Verbände beschränkt, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des
Schießsports durch ihre Mitglieder Gewähr bieten, erfüllt er
seine Schutzpflicht gegenüber der Allgemeinheit, ohne der
verbandlichen Betätigung nicht mehr den für einen effektiven
Grundrechtsgebrauch erforderlichen Raum zu lassen.
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Der Angemessenheit dieser Regelung lässt sich
nicht entgegenhalten, dass damit die Vereine
ungerechtfertigterweise für die Kontrolle ihrer Mitglieder in
Anspruch genommen würden. Die Verwendung von Waffen dient in
erster Linie dem Schutz der Rechtsordnung, für deren
Verteidigung mit Waffengewalt der Staat ein Monopol hat. Wer
Schusswaffen zu privaten Zwecken verwenden möchte, begründet
eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit. Will ein
Schießsportverein für seine Mitglieder das Privileg eines
erleichterten Bedürfnisnachweises für den Umgang mit Waffen
und Munition in Anspruch nehmen, so kann von ihm verlangt
werden, dass er sich Anforderungen unterwirft, die der
Missbrauchsgefahr begegnen und die mit dem Privileg
verbundene Rücknahme der staatlichen Kontrolle verbandsintern
kompensieren sollen.
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Dass die dazu etablierten
Anerkennungsvoraussetzungen unangemessen eng wären, ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trägt insoweit Bedenken
auch nur zu den Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und
2 WaffG vor, die indessen nicht schlechthin zwingend für eine
Anerkennung der Beschwerdeführerin sind (§ 15 Abs. 2
WaffG). Dazu, dass und weshalb auch die in § 15 Abs. 2
WaffG geregelten Voraussetzungen unangemessen eng wären, legt
die Beschwerdeführerin über ihre prinzipiellen Einwände gegen
die präventive Kontrolle als solche hinaus nichts dar. Der
Umstand, dass es sich im Fall des § 15 Abs. 2 WaffG
nicht um eine gebundene, sondern um eine
Ermessensentscheidung handelt, macht die Regelung nicht
verfassungswidrig. Im Rahmen der Ermessensausübung kann und
muss die Vereinigungsfreiheit der Beschwerdeführerin
hinreichend berücksichtigt werden.
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bb) Die gegen die Regelung des § 15 Abs.
7 Satz 1 WaffG über die behördliche Genehmigung von
Schießsportordnungen erhobenen verfassungsrechtlichen
Bedenken der Beschwerdeführerin greifen ebenfalls nicht
durch. Dabei kann es sich hier nur um die Vereinbarkeit des
mit der Vorschrift eingeführten präventiven
Kontrollinstrumentariums als solches mit der
Vereinigungsfreiheit der Beschwerdeführerin handeln. Soweit
die Beschwerdeführerin absehen zu können meint, dass für
einen Teil der unter ihren Mitgliedern gepflegten
Schießsportdisziplinen aufgrund von zu § 15 Abs. 7 Satz
2 Nr. 1 WaffG zu erwartenden Rechtsverordnungen die
Genehmigung nicht erteilt werden wird, hat sie, wie schon
ausgeführt, ihre gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
nicht dargelegt.
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Mit der Regelung über die Genehmigung von
Sportordnungen und deren Verknüpfung mit der
Anerkennungsfähigkeit eines Verbandes verschafft sich der
Staat eine Kontrolle darüber, ob die Verbände in ihren
Sportordnungen die vom Waffengesetz und dessen Verordnungen
gesetzten Grenzen einhalten. Auch hier gilt, dass der
Gesetzgeber angesichts der erheblichen, von Schusswaffen
ausgehenden Missbrauchsgefahren und der unter dem bisherigen
Waffenrecht festgestellten Missbrauchstendenzen eine für
Vollzugsdefizite unanfällige Regelungstechnik für
erforderlich halten durfte. Es ist ferner nichts dafür
ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Kontrollinstrument
des § 15 Abs. 7 Satz 1 WaffG die Grenzen eines
verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem durch Art. 9
Abs. 1 GG geschützten Interesse der Beschwerdeführerin an
einer autonomen Willensbildung über die Ausgestaltung der
Ausübung des Vereinszwecks einerseits und dem Anspruch der
Allgemeinheit auf Schutz vor den von Schusswaffen ausgehenden
Gefahren andererseits überschritten hätte. Die Regelung
respektiert die Verbandsautonomie, indem sie die Genehmigung
auf die waffenrechtsrelevanten Teile der Sportordnungen
beschränkt. Hinsichtlich dieser Teile können die Verbände
einer behördlichen Präventivkontrolle unterworfen werden,
ohne dass damit unangemessen in den Gewährleistungsbereich
ihrer Vereinigungsfreiheit eingegriffen würde.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen hat, ist der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden (vgl.
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.