BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 539/13 -
1. des Herrn Prof. Dr. S…,
2. der Frau S…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. März 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90,
22 ) nicht vorliegen.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den
Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der
Entscheidung und damit im vorliegenden Fall auf die
Bekanntgabe des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember
2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführer abzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008
- 2 BvR 454/08 -, juris Rn. 2). Die Frist
endete infolgedessen, da der 6. Januar 2013 ein Sonntag
war, mit Ablauf des 7. Januar 2013. Die
Verfassungsbeschwerde ging beim Bundesverfassungsgericht
erstmals per Fax am 13. Januar 2013 ein.
3
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den
Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Denn sie waren nicht
ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten.
4
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages
tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nicht gewusst,
dass der Zugang der Entscheidung bei ihren damaligen
Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend für die Monatsfrist
sei; sie verweisen insoweit auch auf § 93 Abs. 1
Satz 4 BVerfGG.
5
Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer
damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die
Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002
- 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6). Ein solcher liegt hier
nicht vor. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wäre zu
erwarten gewesen, dass er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an
seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch
als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn in Betracht
gezogen und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes
eingeholt hätte. Es ist weder vorgetragen worden noch wäre es
glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig eine
Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten
erreichen können.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.