BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 546/04 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 20. April 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet der
Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung
seiner Eigenschaft als Spätaussiedler und die Erteilung einer
so genannten Spätaussiedlerbescheinigung.
2
1. Die Eigenschaft als Spätaussiedler hängt
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Neufassung vom
2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) von der deutschen
Volkszugehörigkeit ab. Die Voraussetzungen der deutschen
Volkszugehörigkeit sind in § 6 BVFG geregelt. Er lautete
in seiner bis 6. September 2001 gültigen Fassung:
3
§ 6
4
Volkszugehörigkeit
5
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen
Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch
bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur
bestätigt wird.
6
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist,
ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
7
1. er von einem deutschen Staatsangehörigen
oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
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2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere
Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung,
Kultur vermittelt haben und
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3. er sich bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich
bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat
oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen
Nationalität gehörte.
10
Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als
erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen
der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht
zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten als
erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit
Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen
oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre,
jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen
Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft
ist.
11
§ 6 BVFG in der ab dem 7. September
2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des
Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 30.
August 2001 (BGBl I S. 2266) lautet:
12
§ 6
13
Volkszugehörigkeit
14
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen
Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch
bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur
bestätigt wird.
15
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren
worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem
deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen
abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete
durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf
vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder
nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen
Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen
Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur
festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung
aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch
auf Deutsch führen kann. Ihre Feststellung entfällt, wenn die
familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem
jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht
zumutbar war. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird
unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für
Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund
der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen
Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
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2. Die Feststellung der
Spätaussiedlereigenschaft hat unter anderem Konsequenzen im
Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 13
BVFG richtet sich die Rechtsstellung der Spätaussiedler in
der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem
Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung vom 25. Februar
1960 (BGBl I S. 93). Dieses Gesetz sieht im Rahmen seines
Anwendungsbereichs für Spätaussiedler (vgl. § 1
Buchstabe a) in § 15 Abs. 1 Satz 1 vor,
dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach
Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten grundsätzlich
gleichstehen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG
steht eine unter anderem in der Sowjetunion verrichtete
Beschäftigung grundsätzlich einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der
Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind,
gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit
zusammenfällt.
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3. Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer
Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung
(§ 15 Abs. 1 BVFG). Die Entscheidung über die
Ausstellung dieser Bescheinigung ist für alle Behörden und
Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder
Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem
anderen Gesetz zuständig sind. Gemäß § 15 Abs. 2
Satz 1 BVFG erhalten der Ehegatte und die Abkömmlinge
des Spätaussiedlers, soweit sie selbst nicht die
Spätaussiedlereigenschaft erfüllen, auf Antrag eine
Bescheinigung, die für das Verteilungsverfahren (§ 8
BVFG), die Anerkennung von Prüfungen und
Befähigungsnachweisen (§ 10 BVFG) sowie für Leistungen
bei Krankheit (§ 11 BVFG) bedeutsam sind.
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1. Der Beschwerdeführer ist am
14. Oktober 1938 in Russland geboren. Sein Vater war
deutscher Volkszugehöriger, seine Mutter russische
Volkszugehörige. Ob der Beschwerdeführer bei Ausstellung
seines ersten Inlandspasses 1956 als Deutscher geführt wurde,
ließen die Fachgerichte offen. Jedenfalls betrieb der
Beschwerdeführer 1988 die Eintragung der russischen
Nationalität in seinen Pass. Dadurch wollte er nach eigenen
Angaben seinem Sohn das Studium an der Militärakademie
ermöglichen. Vor Einleitung des Ausreiseverfahrens des
Beschwerdeführers und seiner Familie in die Bundesrepublik
Deutschland im Jahr 1991 ließ er wieder die deutsche
Nationalität in den Pass eintragen.
19
2. Nach der Einreise des Beschwerdeführers in
die Bundesrepublik Deutschland am 5. Dezember 1994 wurde
seiner Ehefrau eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß
§ 15 Abs. 1 BVFG, ihm selbst dagegen nur eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt.
Sein Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung
gemäß § 15 Abs. 1 BVFG wurde abgelehnt. Die dagegen
gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht
stellte in seinem Urteil vom 31. Januar 2001 fest, der
Beschwerdeführer habe weder die Voraussetzungen nach § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG noch die nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis
6. September 2001 gültigen Fassung erfüllt. Es bestünden
bereits Zweifel, ob er bei Ausstellung seines ersten
Inlandspasses die deutsche Nationalität im Sinne eines
Bekenntnisses erklärt habe. Jedenfalls habe er sich bei der
Ausstellung eines neuen Passes 1988 intensiv um die
Eintragung der russischen Nationalität bemüht. Dies habe ein
umfangreiches und arbeitsintensives Verwaltungsverfahren
unter Einschaltung des russischen Außenministeriums
erfordert. Bereits aufgrund des erheblichen Aufwands habe es
sich bei der Eintragung der russischen Nationalität nicht um
ein bloßes Lippenbekenntnis des Beschwerdeführers gehandelt.
Umgekehrt sei ein solches in der Rückeintragung der deutschen
Nationalität im Jahr 1991 zu sehen. Sie sei nur im Hinblick
auf die bevorstehende Aussiedlung nach Deutschland erfolgt.
Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass dem
Beschwerdeführer so genannte bestätigende Elemente, wie
Sprache, Erziehung und Kultur, vermittelt worden seien. Vor
allem seine Sprachfähigkeit sei trotz seines zwischenzeitlich
bereits mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland lediglich als
mäßig einzustufen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst
angegeben, dass Deutsch zu keinem Zeitpunkt seine bevorzugte
Umgangssprache gewesen sei, weil ihm Russisch leichter
gefallen sei. Dies sei durch die eingeholten Zeugenaussagen
bestätigt worden.
20
3. Der gegen das Urteil gerichtete Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde durch den
Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 14. Januar
2004 abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen, seinem
damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. Januar 2004
zugegangenen Beschluss und gegen das erstinstanzliche Urteil
über seinen derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten am
19. Februar 2004 per Telefax Verfassungsbeschwerde
erhoben. Übermittelt worden sind jedoch lediglich der
Beschwerdeschriftsatz, nicht aber die als Anlagen
aufgeführten Kopien des verwaltungsgerichtlichen Urteils, des
Antrags auf Zulassung der Berufung sowie des Beschlusses des
Berufungsgerichts. Die Anlagen gingen auf dem Postweg
zusammen mit dem Original des
Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes erst am Freitag, den
20. Februar 2004, ein. Im Hinblick hierauf hat der
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am
6. März 2004 unter Beifügung einer eidesstattlichen
Erklärung seiner Kanzleikraft Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
21
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
22
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Dabei kann
offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren ist.
23
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die mit ihr
aufgeworfenen Fragen durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. zur
Berücksichtigung von in der Sowjetunion zurückgelegten
rentenversicherungsrechtlichen Zeiten im Rahmen von § 22
FRG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 4. April 1989 - 1 BvR 262/88 -, SozR 5050
§ 22 Nr. 19; zur Anerkennung von außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen
rentenversicherungsrechtlichen Zeiten BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 1989 -
1 BvR 830/88 -, JURIS; allgemein zum Auslandsrentenrecht
BVerfGE 51, 1 ; zum Nachweis des
Bekenntnisses zum deutschen Volkstum BVerfGE 59, 128
).
24
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Eine derartige Verletzung ist nicht
ersichtlich.
25
a) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie
nach Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften genießen den Schutz
der Eigentumsgarantie nur, soweit sie durch das Recht der
Bundesrepublik Deutschland und insbesondere den
Einigungsvertrag anerkannt worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1
m.w.N.). Die vom Beschwerdeführer in der
Sowjetunion erlangten Rentenansprüche oder
Rentenanwartschaften könnten vorliegend allein im Wege der
Gleichstellung mit Inlandsbeitragszeiten oder
Inlandsbeschäftigungszeiten nach § 15 Abs. 1
Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG einbezogen
sein. Diese Gleichstellung ist jedoch gemäß § 1
Buchstabe a FRG und § 13 BVFG von der Zuerkennung
des Status als Spätaussiedler abhängig.
26
b) Dem Beschwerdeführer ist der Status eines
Spätaussiedlers von der zuständigen Behörde nicht zuerkannt
worden. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen, die diese
Verwaltungsentscheidung bestätigt haben, begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
27
aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall ist Sache der dafür
zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ihm obliegt
lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung
des so genannten einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt
haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Dazu gehört
auch eine Überprüfung, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG
verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung beachtet
ist. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.
Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich.
Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise
verkannt wird. Von willkürlicher Missachtung kann nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 89, 1 ).
28
bb) Gemessen an diesen Maßstäben halten die
angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung Stand.
29
(1) Das erstinstanzliche Gericht hat sein
Urteil in Bezug auf die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG im Wesentlichen auf
die äußeren Umstände und die eigenen Angaben des
Beschwerdeführers gestützt. Hinsichtlich der Voraussetzungen
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG hat es
seine Entscheidung neben den Angaben und dem persönlichen
Eindruck vom Beschwerdeführer auch mit den eingeholten
Zeugenaussagen begründet. Ein Verfassungsverstoß ist insoweit
nicht erkennbar. Kein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt
auch in der unterschiedlichen Bewertung der Eintragung der
russischen Nationalität im Jahr 1988 und der Eintragung der
deutschen Nationalität im Jahr 1991. Die Bewertung des
Gerichts beruht auf den verschiedenen äußeren Umständen und
Beweggründen für die jeweilige Eintragung. Soweit der
Beschwerdeführer hierzu geltend macht, das erstinstanzliche
Gericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass
er 1988 in einem "rechtfertigenden Notstand" gehandelt habe,
verkennt er, dass dem Gericht, wenn es einen solchen Notstand
in dem von ihm geschilderten Motiv für den Wechsel zur
russischen Nationalität nicht anerkannt hat, jedenfalls der
Vorwurf einer willkürlichen Rechtsfindung nicht zu machen
ist.
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(2) Auch die Ablehnung der Zulassung der
Berufung durch das Berufungsgericht lässt keinen
Verfassungsverstoß erkennen. Zwar verbietet es Art. 19
Abs. 4 GG, den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu
erschweren (vgl. BVerfGE 65, 76 ; stRspr). Die von
§ 124 VwGO aufgestellten Voraussetzungen für die
Zulassung der Berufung sind mit Art. 19 Abs. 4 GG indes
vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,
S. 1163 ). Es ist auch nicht ersichtlich,
dass das Gericht die Anforderungen an die Zulassung der
Berufung im konkreten Fall überspannt hat. Von Verfassungs
wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Gericht beim
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Zweifel
in Bezug auf einzelne Begründungselemente der
erstinstanzlichen Entscheidung nicht genügen, sondern es
darauf abstellt, ob deren Ergebnis als solches ernstliche
Zweifel an seiner Richtigkeit rechtfertigt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember
2002 - 2 BvR 1618/01 -, JURIS). Mit Rücksicht darauf begegnet
die Nichtzulassung der Berufung durch den
Verwaltungsgerichtshof schon deswegen keinen Bedenken, weil
der Beschwerdeführer seinen Zulassungsantrag lediglich auf
ernstliche Zweifel hinsichtlich der Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG gestützt,
bezüglich der weiteren, kumulativen Anspruchsvoraussetzung in
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG aber weder
einen Zulassungsgrund genannt noch einen solchen
substantiiert dargelegt hat.
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(3) Soweit die Verfassungsbeschwerde beide
gerichtlichen Entscheidungen mit der Rüge der Nichtgewährung
rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG
angreift, ist ein entsprechender Verstoß nicht erkennbar. Das
Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben und sich in seinem
Urteil ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit
dem Ergebnis der Beweiserhebung und den vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Tatsachen auseinander gesetzt. Es ist mit
Rücksicht darauf nicht ersichtlich, wodurch die Fachgerichte
das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1
GG verletzt haben sollten. Dass sie nicht der Ansicht des
Beschwerdeführers gefolgt sind, begründet keinen Verstoß
gegen diese Verfassungsgarantie.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.