BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 547/06 -
des Herrn K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 24. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Dauer des Verfahrens – 14 F 302/06 UG – vor
dem Amtsgericht Königstein sowie der Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2006 – 3
WF 295/05 – haben den Beschwerdeführer in seinem durch
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes garantierten Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz verletzt.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren
über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Verfahrensdauer vor
dem Amtsgericht Königstein und die Zurückweisung seiner
Untätigkeitsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main in einem Umgangsverfahren hinsichtlich seiner aus der
Ehe hervorgegangenen Kinder C. (geb. 1995) und O. (geb.
1997). Nach Erledigung des Ausgangsbegehrens hat der
Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die Gerichte
seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt
haben.
2
1. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter
leben seit Februar 2003 dauernd getrennt; die Kinder leben im
Haushalt der Mutter. Nach der Trennung nahm der Kontakt des
Beschwerdeführers zu den Kindern stetig ab, bis er
schließlich ganz abbrach. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember
2003 beantragte der Beschwerdeführer, den Umgang mit den
Kindern zu regeln. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2004
beantragte er, den Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig zu regeln. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004
erinnerte der Beschwerdeführer an die ausstehende
Entscheidung.
3
Nachdem von der Kindesmutter der Verdacht des
sexuellen Missbrauchs an beiden Kindern erhoben wurde,
beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. März
2004, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und für
die Zeit bis zur Erstellung des Gutachtens begleiteten Umgang
anzuordnen.
4
Der dem Amtsgericht am 26. März 2004
zugegangene Jugendamtsbericht vom 24. März 2004
führte aus, dass anlässlich eines Hausbesuches am
27. Februar 2004 mit den Kindern gesprochen wurde.
Die Tochter C. habe ohne nähere Begründung erklärt, keinen
Kontakt zum Vater haben zu wollen. Der Sohn O. habe den
Kontakten zu seinem Vater nachgetrauert und gesagt, dass er
zu seinem Vater gern Kontakt hätte.
5
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 21. April 2004 erneut um Anberaumung eines Termins zur
mündlichen Verhandlung gebeten hatte, terminierte das
Amtsgericht mit Verfügung vom 7. Mai 2004 auf den 30. Juni
2004.
6
Das Gericht hörte die Kinder am 23. Juni 2004
– getrennt voneinander – an. C. erklärte, was sie später in
einem persönlichen Brief an den Richter widerrief, sie habe
nichts dagegen, wenn der Vater sie zu Hause besuche, sie
würde dies sogar begrüßen. Ausflügen mit dem Vater stehe sie
reservierter gegenüber. O. gab an, er würde gerne wieder
einmal mit dem Vater Fußball spielen. Auch gegen andere
Kontakte mit dem Vater habe er keine Vorbehalte; er stehe
diesen offener gegenüber als seine Schwester.
7
Das Amtsgericht beschloss im Termin am 30.
Juni 2004, zur Frage, ob der Umgang des Beschwerdeführers den
Kindern schade, ein Sachverständigengutachten einzuholen; das
Gutachten wurde mit Beschluss vom 29. September 2004 in
Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 teilten
die Gutachter dem Amtsgericht mit, dass eine
Gegenüberstellung der Kinder mit dem Kindesvater notwendig
sei, der die Mutter jedoch nicht zustimme. Mit Schreiben vom
4. Februar 2005 teilte das Amtsgericht den Gutachtern mit,
die Gegenüberstellung sei durchzuführen, wenn die Gutachter
dies für erforderlich hielten.
8
Mit Schriftsatz vom 19. April 2005 beantragte
der Beschwerdeführer, der Kindesmutter ein Zwangsgeld
aufzuerlegen, damit diese den Aufforderungen des Gerichts vom
4. Februar 2005 und der Sachverständigen vom 31. Januar
2005 nachkomme. Hilfsweise beantragte er, der Kindesmutter im
Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer der
Gutachtenerstellung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen.
9
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005, 15. Juni 2005
und vom 30. Juni 2005 fragte die Staatsanwaltschaft Frankfurt
beim Amtsgericht nach, ob das Gutachten zwischenzeitlich
vorliege. Auf Nachfrage des Amtsgerichts vom 29. Juni 2005
teilten die Sachverständigen mit Schreiben vom 11. Juli 2005
mit, dass die bisherigen Termine, die Kinder mit dem Vater zu
sehen, von der Mutter nicht eingehalten worden seien. Um die
Gutachtenfrage beantworten zu können, sei die Konfrontation
der Kinder mit dem Beschwerdeführer erforderlich.
10
Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 gab das
Gericht der Kindesmutter auf, die Konfrontation der Kinder
mit dem Beschwerdeführer bis zum 31. August 2005 zu
ermöglichen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist könne die
Kindesmutter das Beweismittel Sachverständigengutachten nur
benutzen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts
dadurch das Verfahren nicht verzögert werde.
11
Schließlich wurde das
Sachverständigengutachten unter dem 6. September 2005 ohne
die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit den Kindern
erstellt. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wurde weder
bestätigt noch erhärtet. Das Gutachten führt aus, es bestünde
der Verdacht, dass im Lauf der Psychotherapie eine suggestive
Befragungstechnik und eine hohe suggestive Fremdüberzeugung
eine Rolle gespielt hätten, da das Verhalten der Kinder sehr
diskrepant zu den Berichten der Mutter gewesen sei. Da
mittlerweile zwei Jahre verstrichen seien, müsse eine
Entfremdung eingetreten sein, so dass der Umgang mit dem
Vater zunächst in begleiteter Form wieder aufzunehmen
sei.
12
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 28. September 2005 erneut, begleiteten Umgang
anzuordnen und mahnte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005
erneut eine Entscheidung an.
13
Das Amtsgericht hörte die Kinder am 18.
Oktober 2005 – gemeinsam – an. Angesprochen auf gewünschte
Kontakte zum Beschwerdeführer antwortete die Tochter
zurückhaltend. Mit Beschluss vom selben Tage wurde das
Umgangsregelungsverfahren mit dem seit 24. Juni 2005
anhängigen Scheidungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung verbunden.
14
Mit Beschluss vom 23. November 2005 wies das
Amtsgericht die Parteien darauf hin, dass nach Aufnahme der
Umgangssache in den Scheidungsverbund über den Umgang
zusammen mit der Ehescheidung zu entscheiden sei. Dies sei
derzeit nicht möglich, weil erforderliche Auskünfte zum
Versorgungsausgleich nicht vorlägen. Außerdem befänden sich
die Akten auf entsprechende Anforderung bei der
Staatsanwaltschaft und seien trotz Rückforderung noch nicht
zurückgegeben worden.
15
Mit Schriftsatz vom 28. November 2005 erhob
der Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am
Main Untätigkeitsbeschwerde und trug mit Schriftsatz vom
20. Januar 2006 ergänzend vor, über seine Anträge, den
Umgang mit den Kindern (vorläufig) zu regeln, sei bisher ohne
erkennbaren Grund nicht entschieden worden. Das Amtsgericht
habe im Urteil zum Trennungsunterhalt vom 5. Dezember 2005
ausdrücklich festgestellt, der Umstand, dass offenbar kein
Anlass bestehe, den Umgang des Beklagten mit den gemeinsamen
Kindern der Parteien zu unterbinden, stehe seit dem Vorliegen
des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 6. September
2005 fest.
16
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 erinnerte
der Beschwerdeführer an die ausstehende Entscheidung über die
Untätigkeitsbeschwerde. Er frage sich, warum nach Vorliegen
des Urteils der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige
Anordnung zur Regelung des Umgangs nicht entschieden
werde.
17
Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 verwarf das
Oberlandesgericht die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig.
Die Beschwerde sei nicht statthaft, weil nach dem Gesetz eine
Beschwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts zum
Oberlandesgericht nicht eröffnet sei. Eine Beschwerde sei
allenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn ein Fall völlig
unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender
Verzögerung vorliege. Die aufgezeigten Verfahrensschritte
belegten indes, dass das Amtsgericht jederzeit das Verfahren
gefördert habe und keine unzumutbare Verzögerung im Sinne
einer Rechtsverweigerung festgestellt werden könne.
18
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. April 2006
zurück.
19
2. Verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erhob der Beschwerdeführer am 28.
Februar 2006 Verfassungsbeschwerde.
20
3. Mit Beschluss vom 24. April 2006 wies das
Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Regelung
vorläufigen begleiteten Umgangs des Beschwerdeführers mit den
Kindern zurück, weil mit einer unverzüglichen Entscheidung
des Fachgerichts zu rechnen sei, sobald die Prozessakte
wieder beim Amtsgericht eintreffe.
21
4. Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 regelte das
Amtsgericht vorläufig – beschränkt auf fünf Termine – den
Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern in Begleitung
eines Mitarbeiters des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises.
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der
Anhörungen der Beteiligten, der Stellungnahme des Jugendamtes
sowie des schriftlichen Gutachtens sei das Umgangsrecht wie
aus dem Tenor ersichtlich zu regeln und diene dem Wohl der
Kinder. Der betreute Umgang ermögliche es den beiden Kindern,
nach über drei Jahren Besuchskontakte zu dem Vater
anzubahnen, wiederherzustellen und gegebenenfalls
weiterzuführen.
22
Das am 22. März 2006 durch die
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Ermittlungsverfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des sexuellen
Missbrauchs in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten vom
16. Juni 2006 ergab zusammenfassend, dass die
Aussagezuverlässigkeit bei beiden Kindern als gegen „Null“
gehend einzustufen sei, worauf die Ermittlungen eingestellt
wurden.
23
Nachdem das Jugendamt mitgeteilt hatte, keinen
begleiteten Umgang durchzuführen und insoweit die Caritas
vorschlug, änderte das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.
September 2006 seinen Beschluss vom 14. Juni 2006 insoweit
ab, als der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache berechtigt und verpflichtet
sei, Umgang mit den Kindern C. und O. auszuüben. Die fünf
Besuche seien in Anwesenheit eines zur Mitwirkung bereiten
Mitarbeiters der Caritas durchzuführen.
24
5. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006
beantragte der Beschwerdeführer, eine schwere Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG
festzustellen. Das Amtsgericht habe über den Eilantrag des
Beschwerdeführers vom 9. Januar 2004 trotz Vorliegens des
Sachverständigengutachtens nicht entschieden, den Ausgang des
Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft abgewartet
und selbst nach Vorliegen des Einstellungsbeschlusses der
Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2006 erst am 18. September
2006 – also ein Jahr nach Vorliegen des Gutachtens – die
beiden Therapeutinnen als Zeuginnen angehört. Die Anhörungen
hätten ohne Weiteres direkt nach Vorlage des Gutachtens
erfolgen können. Die gebotene Eilentscheidung sei somit erst
am 13. September 2006 in brauchbarer Form ergangen. Der
Beschluss vom 14. Juni 2006 habe hingegen nicht durchgeführt
werden können, da er nicht mit dem Jugendamt abgestimmt
gewesen sei. Durch die Zurückweisung der
Untätigkeitsbeschwerde sei die Verfahrensdauer erheblich
verlängert worden. Die außerordentlich lange Verfahrensdauer
habe – wie der Beschwerdeführer mit ergänzendem Schriftsatz
vom 12. Dezember 2006 mitgeteilt hat – endgültige Fakten
geschaffen. Die Caritas habe mit Schreiben vom 22. November
2006 mitgeteilt, dass die Kinder den Kontakt ablehnten. Man
sehe sich außer Stande, einen begleiteten Umgang
durchzuführen und könne nichts mehr für den Vater tun.
Dagegen habe sich O. noch im Jahr 2005 stark nach seinem
Vater gesehnt und sogar bei seiner Vernehmung durch die
Ermittlungsrichterin im März 2006 eine starke emotionale
Berührtheit gezeigt, als er auf den Vater angesprochen wurde.
Nachdem sich das Amtsgericht im Rahmen des einstweiligen
Anordnungsverfahrens zwei Jahre und acht Monate Zeit gelassen
habe, einen begleiteten Umgang anzuordnen, habe sich nunmehr
die Grundrechtsverletzung realisiert. Die überlange
Verfahrensdauer habe eine tiefgehende Entfremdung und damit
schwerwiegende Nachteile für den Beschwerdeführer und seine
Kinder zur Folge gehabt.
25
6. Die Regierung des Landes Hessen und die
Kindesmutter haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme –
auch zum Gegenstandswert – keinen Gebrauch gemacht.
26
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des dem Beschwerdeführer mit Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierten
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geboten (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die
Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
27
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig;
insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die
Verfassungsbeschwerde trotz der beschlossenen Umgangsregelung
vom 14. Juni 2006, durch die sich die ursprüngliche Beschwer
erledigt hat, fort.
28
a) Erledigt sich im Verlauf des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
besteht nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das
Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn der
gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (BVerfGE
104, 220 ; 105, 239 ), wenn die
gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter
beeinträchtigt (BVerfGE 91, 125 ; 99, 129
) oder wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung
des Eingriffs besteht (BVerfGE 91, 125 ; 103, 44
). Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des
durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des
Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der
angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden
Belastung ergeben (BVerfGE 90, 22 ).
29
b) Die Dauer des einstweiligen
Anordnungsverfahrens als auch des Umgangsverfahrens vor dem
Amtsgericht sowie die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts haben den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt und betreffen
den Beschwerdeführer bis heute existentiell.
30
aa) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen
Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen
Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl.
BVerfGE 88, 118 m.w.N.). Ob eine Verfahrensdauer
unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des
Verfahrens (vgl. BVerfGE 46, 17 ) und die
Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. Mai 1997 – 1 BvR 711/96 –, NJW 1997, S. 2811
). In umgangsrechtlichen Verfahren ist bei der
Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen
erachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede
Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung
häufig rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt
(BVerfG, NJW 1997, S. 2811 ). Insbesondere ist zu
berücksichtigen, dass sich das kindliche Zeitempfinden vom
objektiven Zeitempfinden eines Erwachsenen unterscheidet. Die
Gefahr einer faktischen Präjudizierung ist hier besonders
groß. Ebenso ist die mit dem gerichtlichen Verfahren
einhergehende Belastung für die Betroffenen bei der
Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu
berücksichtigen (BVerfGK 2, 140 f.; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2000 –
1 BvR 661/00 –, NJW 2001, S. 961 f.).
31
bb) Diesen Anforderungen ist weder das
Verfahren vor dem Amtsgericht noch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts gerecht geworden.
32
(1) Das Amtsgericht hat den Grundsatz
effektiven Rechtsschutzes im Umgangsverfahren sowohl in dem
anhängigen Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren in
gewichtigem Maße verkannt. Sowohl die Gesamtverfahrensdauer
als auch die Verfahrensführung im Einzelnen war dem
Beschwerdeführer in Anbetracht der gravierenden Gefahr einer
Entfremdung von den – im Zeitpunkt der Antragstellung sechs
und acht Jahre alten – Kindern nicht zumutbar.
33
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum das
Amtsgericht über den Eilantrag des Beschwerdeführers vom 9.
Januar 2004 nicht zeitnah entschieden hat und auch keine
Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.
März 2004 getroffen hat, für die Zeit der Gutachtenerstellung
vorläufig den Umgang zu regeln. Es hat den Beschwerdeführer
damit faktisch vom Umgang ausgeschlossen. Es widerspricht
darüber hinaus dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass
das Amtsgericht die von den Sachverständigen mit Schreiben
vom 31. Januar 2005 und 11. Juli 2005 für erforderlich
gehaltene und von der Kindesmutter nicht herbeigeführte
Zusammenführung der Kinder mit dem Vater nicht wirksam
gefördert hat. Das Gericht hat sich mit Schreiben an die
Sachverständigen vom 4. Februar 2005 auf den Hinweis
beschränkt, dass die Konfrontation zwischen dem
Beschwerdeführer und den Kindern erfolgen solle, wenn dies
für erforderlich gehalten werde, und hat mit Beschluss vom
12. Juli 2005 der Kindesmutter lediglich aufgegeben, die
Konfrontation zu ermöglichen. Andere wirksame Mittel,
insbesondere, wie vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
19. April 2005 beantragt, der Mutter Zwangsmittel
anzudrohen oder ihr zeitweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu entziehen, um die Zusammenführung der Kinder mit dem Vater
zu bewirken, hat das Gericht nicht erwogen. Insoweit ist das
Amtsgericht der Verfahrensverzögerung nicht wirksam
entgegengetreten. Es hat auch nicht berücksichtigt, dass seit
Antragstellung des Beschwerdeführers auf Einräumung von
Umgang mit seinen Kindern vom 10. Dezember 2003
beziehungsweise seit seinem Eilantrag vom 9. Januar 2004 bis
zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 6. September 2005 17
Monate vergangen waren, in denen der Vater keinen Kontakt zu
den Kindern hatte und sich die Gefahr, die Kinder würden sich
vom Vater weiter entfremden, somit gravierend erhöhen
konnte.
34
Auch nach Erstellung des
Sachverständigengutachtens vom 6. September 2005, das einen
begleiteten Umgang grundsätzlich befürwortete, hat das
Amtsgericht weder über den Eilantrag des Beschwerdeführers
vom 9. Januar 2004 noch über den Antrag vom 10. Dezember 2003
entschieden. Das Amtsgericht hat noch nicht einmal zu dem
Zeitpunkt über den Eilantrag sowie den Hauptsacheantrag
entschieden, als es in seinem Urteil vom 5. Dezember
2005 zum Trennungsunterhalt die Ansicht zum Ausdruck gebracht
hat, dass nichts gegen einen begleiteten Umgang des
Beschwerdeführers mit seinen Kindern sprechen würde.
35
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass es der
Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren versäumt hat, einen
Abtrennungsantrag zu stellen, der das Umgangsverfahren aus
dem seit dem 18. Oktober 2005 bestehenden
Scheidungsverbundverfahren hätte herauslösen können. Dem
Beschwerdeführer war die Dauer des Umgangsverfahrens bereits
unzumutbar, bevor das Gericht das Umgangsverfahren mit dem
Scheidungsverfahren verbunden hat.
36
(2) Das Oberlandesgericht ist zwar zutreffend
der Ansicht, dass das Gesetz eine Untätigkeitsbeschwerde
nicht eröffnet. Es hält die Untätigkeitsbeschwerde aber
gleichwohl für zulässig, wenn ein Fall völlig unzumutbarer
und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung
vorliege. Auf der Grundlage dieser Auslegung des
Verfahrensrechts hält die Verwerfung des Antrags des
Beschwerdeführers einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
37
Hierbei hat das Oberlandesgericht verkannt,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes im Umgangsverfahren gebietet, die
Frage der Angemessenheit einer Verfahrensdauer unter
Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes in Ansehung der
Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere des Alters der
betroffenen Kinder, im Hinblick auf die Einschätzung der
Gefahr einer faktischen Präjudizierung zu bewerten. Das
Oberlandesgericht hat sich weder mit dem Alter der Kinder
noch der mit zunehmendem Zeitablauf wachsenden und hier
erkennbar bestehenden Gefahr einer Entfremdung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern auseinandergesetzt. Es
hat nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Entscheidung seit über zwei Jahren keinen
Kontakt mehr zu den Kindern hatte und ist auch nicht der
Wirksamkeit der vom Amtsgericht unternommenen
Verfahrensschritte nachgegangen. Insbesondere hat es in seine
Würdigung nicht hinreichend einbezogen, dass der
Beschwerdeführer bereits am 9. Januar 2004 eine vorläufige
Umgangsregelung beantragt hatte. Vor allem indem das
Oberlandesgericht die zweijährige Gesamtdauer des
Eilverfahrens im vorliegenden Umgangsstreit trotz der
ersichtlichen, durch das Zeitverstreichen fortschreitenden
Entfremdung der Kinder, für die der Beschwerdeführer keine
Ursache gesetzt hat, für angemessen und zumutbar erachtet
hat, hat das Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz verkannt und ihn in seinem Recht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt.
38
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht
auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender
Berücksichtigung des Rechts des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz zu einer anderen Bewertung gelangt
wäre.
39
cc) Die Grundrechtsverletzung ist auch
gewichtig und betrifft den Beschwerdeführer so existentiell,
dass die Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das
Bundesverfassungsgericht auch nach Erledigung des
eigentlichen Rechtsschutzzieles gerechtfertigt ist. Ein
gewichtiger Grundrechtsverstoß liegt insbesondere dann vor,
wenn sowohl die Gesamtdauer des Verfahrens als auch die
Gesamtschau der gerichtlichen Möglichkeiten, das
kindschaftsrechtliche Verfahren entsprechend der
erforderlichen Sensibilität zu beschleunigen, nicht so
genutzt werden, dass die gewählte Verfahrensgestaltung das
Bemühen um Konkordanz der betroffenen Grundrechte erkennen
lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662
; 2002, S. 809; 2004, S. 1166
).
40
Die Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt
sich vorliegend aus dem Gegenstand und der Gesamtdauer der
Verfahren sowie aus der daraus folgenden Belastung. Die
Gesamtdauer des vorliegenden Umgangsverfahrens in der
Hauptsache von zwei Jahren und sechs Monaten sowie im
einstweiligen Umgangsverfahren von zwei Jahren und fünf
Monaten hat zu einem faktischen Umgangsausschluss, verbunden
mit der Gefahr der Entfremdung der Kinder vom
Beschwerdeführer, geführt. Im Hinblick darauf, dass der Sohn
des Beschwerdeführers noch im Jahr 2005 geäußert hatte, den
Beschwerdeführer sehen zu wollen und die Tochter in ihrer
Anhörung im Juni 2004 geäußert hatte, nichts dagegen zu
haben, wenn der Vater sie besuche, ist nicht auszuschließen,
dass eine zügige Verfahrensführung die Gefahr der Entfremdung
hätte vermindern können.
41
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.