BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 550/08 -
des Herrn F…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. April 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Versorgung des an AIDS erkrankten
Beschwerdeführers mit einem für diesen Anwendungsbereich
nicht zugelassenen Medikament („off-label-use“).
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Bei dem 1960 geborenen, bei einer
Ortskrankenkasse versicherten Beschwerdeführer besteht eine
fortgeschrittene HIV-Infektion im Vollbild AIDS. Sein im
Dezember 2003 gestellter Antrag, die Kosten für eine
Immunglobulintherapie mit dem Fertigarzneimittel „Flebogamma“
zu übernehmen, hatte nur im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes für einen eingeschränkten Zeitraum Erfolg. Im
Hauptsacheverfahren ist der Beschwerdeführer vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dagegen erfolglos
geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, die
Voraussetzungen für einen „off-label-use“ zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung seien nicht erfüllt, weil es
bei der HIV-Infektion keine hinreichend gesicherten
Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Behandlung mit
Immunglobulinen gebe. Zwar seien die Regelungen des
Leistungsrechts dann anspruchserweiternd verfassungskonform
auszulegen, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödlich verlaufende Erkrankung vorliege, wovon im Fall des
Beschwerdeführers auszugehen sei, bei dem jederzeit
lebensbedrohliche Komplikationen auftreten könnten. Hieraus
könne der Beschwerdeführer aber keinen Versorgungsanspruch
ableiten, da er nach wie vor schulmedizinische
Behandlungsmethoden in Anspruch nehmen könne, die die
Vermehrung des HIV-Virus bei ihm derzeit weitgehend
unterdrückten und zu deren Kostenübernahme sich die
Krankenkasse bereiterklärt habe. Auf eine zusätzliche, die
medikamentöse Therapie unterstützende Behandlung habe der
Beschwerdeführer keinen Anspruch, zumal eine intravenöse
Immunglobulintherapie nicht ohne Nebenwirkungen sei. Solange
die gesetzliche Krankenversicherung eine lebensverlängernd
wirkende Therapie zur Verfügung stelle, sei die Krankenkasse
auch aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht gezwungen,
sämtliche weitere Therapieoptionen ungesicherter Art zu
finanzieren.
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Das Bundessozialgericht hat die
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landessozialgerichts als unzulässig verworfen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei auf die Therapie mit
Immunglobulinen angewiesen, um sein Leben erhalten zu können.
Das Landessozialgericht habe diese Behandlung zu Unrecht als
bloße weitere Therapieoption ungesicherter Art angesehen. Das
Gericht verkenne die Wirkweise der Medikation mit
antiretroviralen Kombinationspräparaten, die nur eine
Ausbreitung des Virus im Körper eindämmten. Mit der
zusätzlichen Gabe von Immunglobulinen würden die mit der
HIV-Infektion einhergehenden weiteren Infektionen bekämpft
und vermieden. Weil diese zusätzlichen Infektionen geeignet
seien, ein Fortschreiten der HIV-Infektion zu bewirken, sei
es von größter Bedeutung, Immunglobuline zusätzlich zum
Einsatz zu bringen. Würde die hochaktive antiretrovirale
Kombinationstherapie in der Weise wirken, wie das
Landessozialgericht unterstelle, hätte er die desolate
gesundheitliche Situation, in der er sich derzeit befinde,
nicht erreicht.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich
gleichzeitig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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1. Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil der
Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den
Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Eine
Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie
hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen
Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden
könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl.
BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ). Es
ist nicht ersichtlich, dass das Bundessozialgericht an die
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überhöhte
Anforderungen gestellt hat.
7
2. Die Verfassungsbeschwerde begegnet
Zulässigkeitsbedenken auch im Hinblick auf die
Begründungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss
substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl.
BVerfGE 108, 370 ). Soweit das
Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche
Maßstäbe formuliert hat, muss anhand dieser Maßstäbe
aufgezeigt werden, inwieweit die Grundrechte durch die
angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101,
331 ; 102, 147 ).
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (vgl. BVerfGE 115,
25 ff.) für den Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung verfassungsrechtliche Maßstäbe zum Umgang
mit nicht allgemein anerkannten medizinischen
Behandlungsmaßnahmen entwickelt, mit denen sich der
Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Diese Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts wird in der Beschwerdeschrift
nicht einmal erwähnt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
auf eine Kritik an der Auffassung des Landessozialgerichts,
das ausgeführt hat, solange die gesetzliche
Krankenversicherung eine Therapie der schweren
lebensbedrohlichen Krankheit zur Verfügung stelle, die
lebensverlängernd wirke, könne sie auch aus
Wirtschaftlichkeitsgründen nicht gezwungen werden, sämtliche
weitere Therapieoptionen ungesicherter Art zu finanzieren.
Dagegen äußert der Beschwerdeführer "verfassungsrechtliche
Bedenken"; welcher Art diese sind, teilt der Beschwerdeführer
nicht mit.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Nach den
Kriterien, wie sie in der genannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind, kann sich
aus den Grundrechten ein Anspruch auf nicht allgemein
anerkannte medizinische Behandlungsmaßnahmen ergeben, wenn
bei einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlich
verlaufenden Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden
nicht vorliegen und eine medizinisch begründete
Erfolgsaussicht der erstrebten Behandlung besteht.
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Diese Kriterien haben die Sozialgerichte bei
ihren Entscheidungen beachtet. Das Landessozialgericht hat
ausgeführt, es stünden schulmedizinische Behandlungsmethoden
in Form verschiedener antiretroviraler Medikamente zur
Verfügung, welche die Vermehrung des HIV-Virus bei dem
Beschwerdeführer derzeit weitgehend unterdrückten und zu
deren Finanzierung sich die Krankenkasse bereiterklärt habe.
Damit sei der Lebensschutz des Beschwerdeführers aktuell
gewährleistet, so dass er weitere Therapieoptionen
ungesicherter Art nicht beanspruchen könne.
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Dem setzt der Beschwerdeführer keine
verfassungsrechtlich relevanten Einwände entgegen. Seine
Ausführungen beschränken sich auf eine Kritik an der
Beweiswürdigung des Landessozialgerichts, dem er vorwirft,
die Wirkweise der Medikation mit antiretroviralen
Medikamenten zu verkennen und den zusätzlichen Nutzen des
Einsatzes von Immunglobulinen zu übersehen. Einen für den
Lebensschutz des Beschwerdeführers bedeutsamen, zusätzlichen
Nutzen des Einsatzes von Immunglobulinen haben die
angegriffenen Entscheidungen aber nicht festgestellt. Mit der
Behauptung, die Tatsachenfeststellung der Fachgerichte sei
falsch, kann der Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren jedoch keinen Erfolg haben,
denn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ist
allein Sache der Gerichte (vgl. BVerfGE 22, 267 ;
83, 119 ). Der Beschwerdeführer legt auch nicht
dar, dass die von seiner Sichtweise abweichenden
Feststellungen des Landessozialgerichts in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise, insbesondere
durch eine unvertretbare Sachverhaltsfeststellung, getroffen
worden sind.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.