BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 55/07 -
des Herrn Dr. W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 26. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
teilweise Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung einer
Vergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter
Sachverständiger.
2
1. Der Beschwerdeführer ist promovierter
Volljurist und wissenschaftlicher Angestellter an dem
rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität. Er
ist seit mehr als 35 Jahren als Sachverständiger zum
ausländischen Recht einer Vielzahl von Staaten in Asyl-,
Staatsangehörigkeits-, Zivil- und Arbeitsrechtssachen
tätig.
3
In einem Rechtsstreit über die
Vollstreckbarerklärung eines in der Schweiz erlassenen
Schiedsspruchs beschloss das Ausgangsgericht am
20. Januar 2005 Beweis zu der Rechtsfrage zu erheben, ob
ein Abtretungsausschluss der einem internationalen
Schiedsspruch zugrunde liegenden Forderungen auf der
Grundlage indischen Rechts wirksam vertraglich vereinbart
sei. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 beauftragte der
Senat den Beschwerdeführer mit der Erstattung des Gutachtens
und wies darauf hin, dass hierfür ein Vorschuss in Höhe von
1.500 € angefordert worden sei.
4
Mit Schreiben vom 26. März 2005
antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund
zahlreicher früher eingegangener gerichtlicher
Gutachtenaufträge erst in drei bis vier Monaten mit obiger
Sache werde befassen können. Zudem verwies er auf seinen
Stundensatz von 95 € gemäß § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz ). Ferner schrieb
er:
5
„Der angesetzte Auslagenvorschuss von
1.500 € scheint auf den ersten Blick (1.500 € :
95 € + 16 % Umsatzsteuer <15,2 €> =
13,61 Stunden) den zu erwartenden Zeitaufwand nicht
abzudecken. Eine verlässliche Prognose über die
voraussichtliche Bearbeitungszeit wird sich erst bei der
unmittelbaren Befassung mit der Gutachtenerstellung abgeben
lassen.
6
Nach den ersten 13 Stunden der Arbeiten an dem
Gutachten werde ich dem Gericht Mitteilung im Sinne des
§ 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO machen und
gegebenenfalls einen Vorschuss gemäß § 3 JVEG
beantragen.“
7
Auf die Sachstandsanfrage des Ausgangsgerichts
vom 1. August 2005 antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. Oktober 2005, dass er seit sieben
Wochen, nämlich dem 22. August 2005, mit den Arbeiten an
dem Gutachten befasst sei und inzwischen auf eine Arbeitszeit
von mehr als 210 Stunden komme.
8
Mit Beschluss vom 10. November 2005
setzte das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer gemäß
§ 411 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung
(ZPO) eine Frist zur Ablieferung des Gutachtens bis zum
10. Februar 2006.
9
Unter dem 16. Januar 2006 stellte der
Beschwerdeführer eine Sachverständigenvergütung in Höhe von
55.333,33 € einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung.
Hierbei schlüsselte er seine Sachverständigenleistungen nach
Aktenstudium, Einsicht in Gesetzestexte, Monographien,
Zeitschriften etc. in Fachbereichs-, Universitäts- und
Staatsbibliothek, Recherchen im Internet und Einsicht in
Internetdokumente, Ausarbeitung, Diktat, Scannen,
Herunterladen aus dem Internet, elektronische
Textverarbeitung und Durchsicht des Gutachtens sowie
Schreibgebühren auf und nannte jeweils die angefallene
Arbeitszeit. Ferner versicherte er, die angegebene und
ausgewiesene Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 498 Stunden á
95 € tatsächlich aufgewendet zu haben.
10
Hierauf antwortete das Ausgangsgericht mit
Schreiben vom 23. Januar 2006, dass die bisherige
Abrechnung in keiner Weise nachvollziehbar und belegt sei und
gab Gelegenheit, bis zum 10. Februar 2006 die Stunden
konkret nachvollziehbar im Einzelnen darzulegen.
11
Mit Schreiben vom 31. Januar 2006
übersandte daraufhin der Beschwerdeführer wunschgemäß ein
Exemplar seines 113-seitigen Gutachtens als Grundlage für
eine Prüfung der in seiner Rechnung vom 16. Januar 2006
angegebenen Rechnungsposten und bot die Vorlage von vier
Aktenordnern mit Kopien als weiteren Beleg an.
12
Mit Schreiben vom 6. Mai 2006 sowie vom
15. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer die
Festsetzung und Auszahlung seiner Vergütung gemäß Rechnung
vom 16. Januar 2006.
13
Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 traf das
Ausgangsgericht im zugrunde liegenden Verfahren seine
Entscheidung und erklärte den Schiedsspruch für
vollstreckbar. Hierbei stützte es sich auf das
Rechtsgutachten des Beschwerdeführers und folgte „den dort
ausführlich referierten Rechtsgrundlagen“, die das Gericht
als detailliert und überzeugend bezeichnet.
14
Mit weiterem Beschluss vom 3. August 2006
hat das Ausgangsgerichts die Vergütung des Beschwerdeführers
für die Erstattung des Gutachtens gemäß § 4 Abs. 1
JVEG auf 12.134,93 € festgesetzt. Angesichts der
auffällig hohen Rechnung habe Anlass bestanden, die Vergütung
des Beschwerdeführers zu überprüfen und geringer
festzusetzen. Den erforderlichen Zeitaufwand habe der Senat
mangels näherer Darlegungen des Beschwerdeführers schätzen
müssen. Zudem sei der vom Beschwerdeführer angesetzte
Zeitaufwand nicht erforderlich gemäß § 8 Abs. 2
JVEG.
15
2. Mit Schreiben vom 23. August 2006
erhob der Beschwerdeführer gemäß § 4 a JVEG
Anhörungsrüge, die er insbesondere darauf stützte, dass die
Schätzungen des Ausgangsgerichts ohne gesetzliche Grundlage
erfolgt seien und sein zutreffender, plausibel dargelegter
Vortrag zum Zeitaufwand kein Gehör gefunden habe.
16
Das Ausgangsgericht wies die Anhörungsrüge mit
Beschluss vom 23. November 2006 zurück. Sie sei
unbegründet, weil der Senat dem Sachverständigen rechtliches
Gehör gewährt, er dieses jedoch nicht wahrgenommen habe.
Jedenfalls sei ein solcher Verstoß für die Entscheidung nicht
ursächlich geworden.
17
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen den Beschluss über die
Vergütungsfestsetzung und den Beschluss, mit dem seine
Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde. Er rügt die Verletzung
seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14,
Art. 17, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1
GG.
18
4. Die Senatsverwaltung für Justiz, die
Präsidentin des Ausgangsgerichts sowie die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
20
1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Soweit das Ausgangsgericht den weitergehenden Antrag auf
Festsetzung der Sachverständigenvergütung zurückgewiesen hat,
ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt.
21
Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das
Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich
vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen
beruhen (vgl. BVerfGE 86, 59 ). In diesem Sinne
muss eine krasse Fehlentscheidung vorliegen (vgl. BVerfGE 89,
1 ). Dies ist vorliegend hinsichtlich der
Festsetzung der Sachverständigenvergütung des
Beschwerdeführers der Fall.
22
a) Die vom Ausgangsgericht aufgrund einer
Schätzung vorgenommene „Kürzung von Ansprüchen“ des
Sachverständigen findet keine gesetzliche Grundlage.
Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1
Nr. 3 2. Halbsatz JVEG ist eine solche Schätzung
dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz fremd. Das
Ausgangsgericht hat außer Acht gelassen, dass es nach der
Konzeption der gesetzlichen Regelung für das hier nach
Stundensätzen zu bemessende Honorar einer Schätzung der
tatsächlich aufgewandten Zeit nicht bedarf. Maßgeblich für
die Vergütung des Sachverständigen ist nämlich nicht die
tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2
Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens
erforderliche Zeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab
zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen
mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert
(vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR
206/98 -, GRUR 2004, S. 446 m.w.N.). Eine Schätzung des
tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach
Stundensätzen bemessenen Honorars ist daher der gesetzlichen
Regelung fremd.
23
b) Auch der zweite Begründungsansatz des
Ausgangsgerichts, den abgerechneten Zeitaufwand als im
Sinne von § 8 Abs. 2 JVEG „nicht erforderlich“ zu
bewerten, ist in der konkreten Anwendung rechtlich nicht
vertretbar. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können,
hätte sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten
Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers auseinander setzen
müssen. Maßstab hierfür wäre - wie der Bundesgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. BGH, a.a.O.,
m.w.N.) - derjenige Zeitaufwand, den ein
Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und
Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium
ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können
und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche
Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich
niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten
Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu
beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde
auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und
die Bedeutung der Streitsache angemessen zu
berücksichtigen.
24
Diese Grundsätze hat das Ausgangsgericht bei
der Ermittlung des von ihm berücksichtigten Zeitaufwands
ersichtlich nicht zugrunde gelegt. Berücksichtigt wurde
ausdrücklich ein „zu schätzender bzw. erforderlicher
Zeitaufwand“. Das Ausgangsgericht hat demnach nicht den im
geschilderten Sinne erforderlichen Zeitaufwand als
maßgebliche Größe für die Sachverständigenvergütung
ermittelt, sondern Elemente der Erforderlichkeit mit einer
Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands vermengt, ohne dass
sich nachvollziehen lässt, in welchem Umfang die beiden
Gesichtspunkte in die angesetzte Zeit eingeflossen sind. So
hat sich das Ausgangsgericht darauf beschränkt, für die vier
berücksichtigten Abrechnungspositionen („Aktenstudium“,
„Einsicht in Gesetzestexte usw.“, „Internetrecherche“ und
„Gutachtenausarbeitung“) jeweils pauschal eine gewisse Anzahl
von Stunden zugrunde zu legen (6 Stunden, 40 Stunden, 10
Stunden und 50 Stunden). Grundlage für den hiernach
berücksichtigten Zeitaufwand ist bei der Ausarbeitung des
Gutachtens lediglich eine Schätzung der Angaben des
Beschwerdeführers auf Plausibilität, während im Übrigen nur
der vom Gericht berücksichtigte Zeitaufwand als
„nachvollziehbar“ oder „plausibel“, weiterer Aufwand hingegen
als „unnötig“ bezeichnet wird. Soweit das Ausgangsgericht
hiernach überhaupt die Erforderlichkeit in Betracht gezogen
hat, ist dies nur als Gegenschluss aus der Schätzung des
tatsächlich geleisteten Zeitaufwands geschehen. Hieran wird
deutlich, dass die im Gesetz nicht vorgesehene Schätzung
maßgeblich für die Ermittlung der Vergütung durch das
Ausgangsgericht geworden ist.
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Das Ausgangsgericht hat für seine Schätzung
und Erforderlichkeitsprüfung zudem keine vertretbare
Begründung gegeben. Es knüpft insoweit lediglich an die „Zahl
der Zitate in Fußnoten“ als Hilfskriterium an, greift aber
weder auf das Angebot des Beschwerdeführers im Schreiben vom
31. Januar 2006 zurück, sämtliche Arbeitsmaterialien zur
Einsichtnahme vorzulegen, noch geht es auf den nahe liegenden
und auch vorgebrachten Einwand ein, dass die nach Auffassung
des Beschwerdeführers notwendigen Literaturrecherchen
deutlich umfangreicher gewesen seien als der dann tatsächlich
im Gutachten verwertete Teil der Literatur.
26
Soweit sich das Ausgangsgericht an anderer
Stelle - unter Nr. 1 Buchstabe b des angegriffenen
Beschlusses - näher mit dem Kriterium der Erforderlichkeit
befasst, geschieht dies nur, um den vom Beschwerdeführer
beanspruchten Zeitaufwand pauschal als überhöht
zurückzuweisen und so Raum für die - vom Gesetz nicht
vorgesehene - Schätzung zu gewinnen. Das Ausgangsgericht geht
dabei nicht auf den Inhalt des Gutachtens ein und führt
insbesondere nicht aus, welche Teile des Gutachtens oder
welche konkret bezeichneten Teile des Aufwands aus seiner
Sicht zur Beantwortung der Gutachtenfragen notwendig und
welche überflüssig gewesen seien. Nur auf dieser sachlichen
Basis wäre aber möglich, innerhalb eines insgesamt
akzeptierten und auch gerichtlich verwerteten Gutachtens
Differenzierungen bezüglich des erforderlichen Zeitaufwands
vorzunehmen.
27
2. Die angegriffenen Entscheidungen des
Ausgangsgerichts sind gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die
weiter erhobenen Rügen ankommt. Die Sache ist unter Aufhebung
der fachgerichtlichen Entscheidungen zur erneuten
Entscheidung über den Vergütungsantrag zurückzuverweisen.
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Das Ausgangsgericht wird auf Grundlage dieses
Beschlusses erneut über die beantragte Vergütung des
Sachverständigen zu entscheiden haben. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen seine
gesetzliche Mitwirkungspflicht aus § 407a Abs. 3 Satz 2
ZPO - und seine insoweit gleichlaufende vertragliche
Verpflichtung gemäß Schreiben vom 26. März 2005 -
verstieß, als er nach den ersten 13 Stunden seiner Arbeiten
an dem Gutachten dem Gericht nicht die angekündigte
Mitteilung im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2
ZPO machte und keinen weiteren Vorschuss gemäß § 3 JVEG
beantragte. Sollte diese unterbliebene Mitteilung kausal für
eine Steigerung des Bearbeitungsaufwands geworden sein, so
wäre auf der Grundlage des einfachen Rechts zu prüfen, ob
sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers
entsprechend vermindert. Ferner wird das Gericht über die
Erforderlichkeit der Bearbeitungszeit zu befinden haben und
sich dabei - am Maßstab eines Sachverständigen mit
durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - mit dem
Bearbeitungsaufwand des Beschwerdeführers anhand der von ihm
vorzulegenden Arbeitsunterlagen (vgl. sein Schreiben vom
31. Januar 2006) auseinander setzen müssen. Vom Ergebnis
dieser Ermittlungen wird es abhängen, ob der Beschwerdeführer
die beantragte Vergütung vollständig oder nur in gekürzter
Form erhält.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem
Beschwerdeführer sind in Anbetracht seines vollständigen
Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.