BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 552/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer, das Ausgangsgericht habe unter Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof zu der Frage unterlassen, ob die für
GmbH & Co KG´s geltende Publizitätspflicht nach der
Richtlinie 90/605/EWG mit gemeinschaftsrechtlich garantierten
Grundrechten vereinbar ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde, der keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wird
nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG;
vgl. BVerfGE 90, 22 ).
3
Die Frage einer Verletzung des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer unterlassenen Vorlage an
den EuGH ist in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt
(BVerfGE 82, 159 ). Danach beanstandet
das BVerfG die Auslegung und Anwendung von
Zuständigkeitsnormen - hier des Art. 234 Abs. 3 EGV -
nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind. Die Vorlagepflicht nach
Art. 234 EGV wird insbesondere in den Fällen
offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der -
seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt
in den Fällen, in denen das letztinstanzliche
Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der
Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen
abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt
(bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu
einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat
eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche
Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH
nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der
Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).
4
Hier hat das Landgericht weder seine
Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt, noch ist es von seiner
Vorlagepflicht bewusst abgewichen. Der Vortrag der
Beschwerdeführer lässt auch nicht erkennen, dass das
Landgericht eine Rechtsauffassung vertreten haben könnte,
gegenüber der andere Auffassungen eindeutig vorzuziehen
wären. Das Landgericht hat hinsichtlich der Erforderlichkeit
der Publizitätspflichten darauf abgestellt, dass die von den
Beschwerdeführern vorgeschlagene Reduzierung der
Offenlegungsverpflichtung nicht ausreichend sei, um die
wirtschaftliche Situation einer Gesellschaft hinreichend
sicher beurteilen zu können. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
wiederholen die Beschwerdeführer lediglich ihre
entgegenstehende Auffassung, wonach der Zweck der
Publizitätspflicht auch durch eine Beschränkung auf die
Angabe bestimmter Kennzahlen, einer verkürzten Bilanz oder
eines Testats über die Bonität des Unternehmens erreicht
werden könne, ohne dies jedoch näher darzulegen. Dass ihre
Auffassung gegenüber der des Landgerichts eindeutig
vorzugswürdig sein könnte, ergibt sich aus der
Verfassungsbeschwerde somit nicht. Gleiches gilt, soweit die
Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts
wenden, die Befolgung der Publizitätsvorschriften sei den von
den Beschwerdeführern vertretenen Unternehmen auch angesichts
ihrer Eigenkapitalquote und der Beschaffung des Fremdkapitals
von konzernrechtlich verbundenen Unternehmen zumutbar. Dem
halten die Beschwerdeführer entgegen, dass die
Publizitätsvorschriften eine unverhältnismäßige Belastung
darstellten. Warum ihre entgegenstehende Auffassung eindeutig
vorzugswürdig sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos.
7
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.