BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 552/04 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 7. März 2005 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.
2
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 18.
Oktober 1998 geborenen L. M., der aus der nichtehelichen
Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter
hervorgegangen ist und bei ihr lebt. Die Kindeseltern, die zu
keiner Zeit zusammenlebten, gaben im Jahr 1998 eine
gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Beschwerdeführer hatte die
ersten zwei Lebensjahre des Sohnes regelmäßigen Umgang mit
dem Kind; danach verschlechterte sich das Verhältnis zwischen
den Kindeseltern. In den Jahren 2001 und 2002 schlossen die
Kindeseltern vor dem Amtsgericht Grevesmühlen Vergleiche über
das Umgangsrecht. Im November 2002 übertrug das Amtsgericht
Grevesmühlen die elterliche Sorge allein der Kindesmutter und
regelte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind
dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Kind jedes zweite
Wochenende, zu näher festgelegten Feiertagen und in den
Ferien unbegleitet zu sich nehmen dürfe.
3
Diese Umgangsregelung änderte das Amtsgericht
Itzehoe mit Beschluss vom 28. August 2003 dahingehend ab,
dass der Beschwerdeführer nunmehr alle drei Wochen das Recht
habe, seinen Sohn am Wochenende zu sich zu nehmen. Im Übrigen
hielt es die Regelung des Amtsgerichts Grevesmühlen aufrecht.
Bereits das von diesem Gericht eingeholte
kinderpsychologische Gutachten habe ergeben, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Sohn eine gute emotionale
Bindung bestehe und der Junge die Nähe des Beschwerdeführers
suche und brauche. Trotz der wiederum erfolgten
Kontaktunterbrechung zwischen Beschwerdeführer und Sohn seien
die begleiteten Umgangskontakte im Juli 2003 positiv
verlaufen. Allerdings seien die Übergabemodalitäten zwischen
Beschwerdeführer und Kindesmutter zu regeln. Es habe insoweit
in der Vergangenheit immer wieder heftige
Auseinandersetzungen gegeben, die das Kind belasteten.
4
Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 änderte das
Oberlandesgericht den umgangsrechtlichen Beschluss des
Amtsgerichts Itzehoe vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass
der Beschwerdeführer ausschließlich alle drei Wochenenden das
Recht zum unbegleiteten Umgang mit dem Kind habe. Im Hinblick
auf die ungünstige Entwicklung bei der Durchführung der
Besuche des Beschwerdeführers könnten dessen weitgehende
Umgangsrechte nicht beibehalten werden. Die von Anfang an
kaum vorhandene Fähigkeit der Parteien, sachlich miteinander
zu kommunizieren, sei zunehmend schwächer geworden; das
schlechte Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich
schließlich negativ auf die Vater-Sohn-Beziehung
ausgewirkt.
5
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 103 GG. Seit drei
Jahren boykottiere die Kindesmutter den Umgang zwischen Kind
und Vater planvoll und systematisch. Das Oberlandesgericht
habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Umgang in den
Ferien oder Feiertagen ausgeschlossen.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist der
Schleswig-Holsteinischen Landesregierung und der
Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. Die Landesregierung
des Landes Schleswig-Holstein hat keine Stellungnahme
abgegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung
verteidigt und insbesondere die Auffassung vertreten, ein
Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör liege nicht vor.
7
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und
ist offensichtlich begründet.
8
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG.
9
Der sorgeberechtigte Elternteil muss
grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem
anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über
die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die
Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das
Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ; stRspr).
Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach
der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung
des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche
der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die
Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der
verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
18. Februar 1993, FamRZ 1993, S. 662 f.). Bei
gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht
entziehen, ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten (vgl. BVerfGE 7, 320 ; 60, 79
; 72, 122 ; 76, 1
).
10
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene
Entscheidung mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
11
Das Oberlandesgericht hat seine
Abänderungsentscheidung im Wesentlichen mit der ungünstigen
Entwicklung bei der Durchführung des Umgangs begründet und
mit der Schilderung einiger Vorfälle untermauert. Dabei hat
das Gericht jedoch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2
GG insoweit verkannt, als es die Umgangskontakte des
Beschwerdeführers während der Ferienzeiten generell
ausgeschlossen hat. Diese Regelung hat das Gericht nicht
begründet. Soweit man seine Erwägung, eine Einschränkung des
Umgangs sei aufgrund der "ungünstigen Entwicklung bei der
Durchführung" des Umgangs erforderlich, auch auf den besagten
nunmehr ausgeschlossenen Urlaubsumgang des Beschwerdeführers
bezieht, sind diese Erwägungen des Oberlandesgerichts ohne
weitere Ausführungen unzureichend. Denn es ist zumindest
erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte
größere Probleme bei der Durchführung des Umgangs bereiten
sollen als der vom Oberlandesgericht gewährte regelmäßige
Wochenendumgang, bei dem die beiden konfliktträchtigen
Übergabezeitpunkte wesentlich enger zusammenliegen. Überdies
ist nicht erkennbar, ob das Oberlandesgericht unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass
gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens im
Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen kann, die
gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum
nichtsorgeberechtigten Elternteil (hier zum Beschwerdeführer)
aufrechtzuerhalten und zu festigen.
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2. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs.
2 GG ergebenden Anforderungen an die Bedeutung des
Umgangsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu
einem anderen Ergebnis als der mit der angegriffenen
Entscheidung ausgesprochenen Umgangseinschränkung gekommen
wäre.
13
3. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts
den Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, kann es dahinstehen, ob des
Weiteren eine Beeinträchtigung seines Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist.
14
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.