L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 9. Dezember 2003
- 1 BvR 558/99 -
Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten
in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen
Alterssicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte ist mit dem Grundgesetz
auch insoweit vereinbar, als sie Ehegatten betrifft, die im
landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepartners nicht
mitarbeiten.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 558/99 -
der Frau M...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994
(BGBl I S. 1890) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG)
vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1814, ber. BGBl 1996 I,
S. 683)
hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterinnen Jaeger,
Haas,
die Richter Hömig,
Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 9. Dezember 2003 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die
Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen
Alterssicherung.
2
1. Im Rahmen der Reform des Rechts der
gesetzlichen Rentenversicherung in den 1950er Jahren wurde
durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.
Juli 1957 (BGBl I S. 1063; im Folgenden: GAL) die
gesetzliche Altersversicherung für landwirtschaftliche
Unternehmer eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem
Gesetz agrar- und sozialpolitische Ziele. Die Bereitschaft
der älteren landwirtschaftlichen Unternehmer, ihren Hof in
jüngere Hände zu geben, sollte dadurch gefördert werden, dass
sie im Falle der Abgabe des Unternehmens ein Altersgeld
erhielten. Mit dem Altersgeld sollte den Landwirten das neben
einem Altenteil zur Lebensführung nötige Bargeld gewährt und
ihnen so auch nach Abgabe des Hofes die Aufrechterhaltung
ihres Lebensstandards ermöglicht werden (vgl.
BVerfGE 15, 121 ; 25, 314 ).
Mehrfach geändert, insbesondere durch das Dritte Gesetz zur
Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte vom 13. August 1965 (BGBl I S. 801) und zuletzt,
soweit hier von Bedeutung, durch das Vierte Agrarsoziale
Ergänzungsgesetz (4. ASEG) vom 27. September 1990
(BGBl I S. 2110), hatte das Gesetz bis zur Reform des
Agrarsozialrechts im Jahre 1995 Bestand.
3
a) Versicherungs- und beitragspflichtig waren
selbstständige Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft
(§ 14 Abs. 1 Buchstabe a GAL). Führte ein Ehepaar ein
landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam, war grundsätzlich
nur derjenige von ihnen beitragspflichtig, der das
Unternehmen überwiegend leitete (§ 14 Abs. 6 GAL). Beide
Ehegatten waren nur dann versichert, wenn jeder einen eigenen
Hof bewirtschaftete oder sie ein gemeinsames
landwirtschaftliches Unternehmen gleichberechtigt leiteten
(vgl. BSG SozR 5850 § 27 Nr. 2 S. 6; BSGE 18, 111
). Der Ehegatte eines Landwirts gehörte nicht zum
Kreis der mitarbeitenden Familienangehörigen, die zunächst
versicherungsberechtigt und später auch
versicherungspflichtig waren (vgl. § 1 Abs. 2
Satz 2 GAL).
4
b) Der monatliche Beitrag zur Alterskasse war
ohne Rücksicht auf das Einkommen des Versicherten einheitlich
und fest ausgestaltet. Er stieg von 12 DM im Jahre 1961
auf 291 DM im Jahre 1994. Abgemildert wurde die
finanzielle Belastung seit 1985 durch einen Beitragszuschuss
aus staatlichen Mitteln. Seine Gewährung setzte voraus, dass
das Einkommen des Landwirts und seines Ehegatten und der
Wirtschaftswert des Unternehmens unter bestimmten Grenzen
lagen. Die Zuschüsse waren nach Einkommensklassen degressiv
gestaffelt.
5
c) Altersgeld erhielten Landwirte, wenn sie
das 65. Lebensjahr vollendet hatten, bei Vollendung ihres 60.
Lebensjahres versichert gewesen waren, mindestens 180
Monatsbeiträge zur Alterskasse entrichtet hatten und das
landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben war (§ 2 Abs.
1 GAL). Waren sie erwerbsunfähig, stand ihnen ein vorzeitiges
Altersgeld zu, wenn sie mindestens 60 Monatsbeiträge
geleistet hatten und die übrigen Voraussetzungen für die
Gewährung des Altersgeldes vorlagen (§ 2 Abs. 2 GAL). In
ähnlicher Weise waren die Leistungen für mitarbeitende
Familienangehörige ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 a und
Abs. 2 a GAL). Das Gesetz legte die Höhe des
Altersgeldes unabhängig von den individuellen
Beitragsleistungen einheitlich fest (§ 4 Abs. 1
GAL).
6
d) Von Anfang an wurde allerdings der
Familienstand eines Berechtigten beim Altersgeld
berücksichtigt. Der ledige Landwirt musste sich mit dem
Grundbetrag begnügen. Ein verheirateter Berechtigter erhielt
einen Zuschlag von nahezu 50 vom Hundert des Grundbetrags
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 GAL). Dazu waren
zusätzliche Beiträge oder Versicherungszeiten nicht
erforderlich. Der Zuschlag sollte honorieren, dass nach
Einschätzung des Gesetzgebers ein großer Teil der Arbeit auf
den Höfen regelmäßig unentgeltlich von den Landwirtsehegatten
- typischerweise den Bäuerinnen – erbracht wurde. Um
deren Selbstständigkeit zu stärken, wurde der
Verheiratetenzuschlag seit 1986 direkt an sie ausbezahlt. Die
Zahlung beruhte aber rechtlich weiterhin auf einem Anspruch
des Versicherten. Ein eigenes Altersgeld stand einem
Landwirtsehegatten nur zu, wenn auch er versichert gewesen
war. In diesem Fall erhielten beide Ehegatten im Rentenalter
jeweils nur den Grundbetrag eines ledigen Landwirts (§ 4
Abs. 3 Satz 1 GAL). Nach dem Tode des Landwirts hatte der
überlebende Ehegatte Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld in
Höhe des Altersgeldes für Ledige. Für Abkömmlinge gab es
Waisengeld (§ 3 Abs. 1, § 3 a, § 4
Abs. 1 Satz 2 GAL).
7
2. Zum 1. Januar 1995 löste das durch
Art. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen
Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.
Juli 1994 (BGBl I S. 1890) eingeführte Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG; im Folgenden:
Alterssicherungsgesetz für Landwirte) das bisherige Recht
ab.
8
a) Neu eingeführt wurde insbesondere eine
eigenständige Versicherungspflicht für die Ehegatten von
Landwirten. Die ihr zu Grunde liegende Vorschrift lautet in
ihrer ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung:
9
§ 1
10
Versicherte kraft Gesetzes
11
(1) Versicherungspflichtig sind
12
1. Landwirte,
13
2. mitarbeitende Familienangehörige.
14
(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf
Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der
Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5)
erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt...
15
(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2
gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer
Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb
von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der
Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der
Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt,
innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber
der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären,
welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2
betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären,
dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben.
Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt
die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte
Landwirt nach Absatz 2 ist...
16
(4) bis (7)...
17
Die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3
ALG setzt danach nicht voraus, dass der Landwirtsehegatte in
dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet. Er wird
vielmehr im Wege der Fiktion wie ein landwirtschaftlicher
Unternehmer behandelt. Die Reform sollte einerseits die
landwirtschaftliche Alterssicherung gerechter ausgestalten
und finanziell stabilisieren, andererseits die soziale
Sicherung der Bäuerin verbessern (vgl. BTDrucks 12/5700, S.
I). Die Entwicklung der finanziellen Grundlagen des
bisherigen Systems der Altershilfe sei von steigenden
Altersgeldaufwendungen und einer schrumpfenden
Solidargemeinschaft geprägt gewesen. Ein stärkerer Einsatz
von Bundesmitteln sei auf Grund der angespannten
Haushaltslage ausgeschlossen. Der Bundeszuschuss zur
landwirtschaftlichen Altershilfe habe schon 1992 bei 72 vom
Hundert der Ausgaben gelegen. Ohne Reform sei mit erheblichen
Beitragssteigerungen zu rechnen, die die finanzielle
Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe mehr und
mehr überforderten (vgl. BTDrucks 12/5700, S. 62 f.).
Zudem gelte es, die Bäuerinnen im Alter sozial abzusichern.
Vor dem Hintergrund der tief greifenden strukturellen
Veränderungen in der Landwirtschaft, die den Ehegatten
landwirtschaftlicher Unternehmer eine immer
verantwortungsvollere und tragendere Rolle im bäuerlichen
Familienbetrieb zugewiesen hätten, solle die Bäuerin nicht
weiterhin ohne eigenen Anspruch in der Alterssicherung
bleiben. Das beabsichtigte Gesetz erfülle die Forderung nach
dem Auf- und Ausbau eigener Ansprüche von Frauen in der
Landwirtschaft. Die Bäuerin werde fiktiv wie ein Landwirt
versichert, weil sie unter Zugrundelegung einer typisierenden
Betrachtung regelmäßig keine Unternehmerstellung habe. Sie
solle dieselbe Absicherung erhalten wie der Landwirt. Die
Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten solle unabhängig
von einer Mitarbeit im Betrieb bestehen (vgl. BTDrucks,
a.a.O., S. 69 zu § 1).
18
b) Für Landwirte, Ehegatten und mitarbeitende
Familienangehörige eröffnet § 3 Abs. 1 ALG
Befreiungsmöglichkeiten, die grundsätzlich eine anderweitig
bestehende Versicherungspflicht voraussetzen. Für
Landwirtsehegatten, die beim In-Kraft-Treten von § 1
Abs. 3 ALG bereits mit einem Landwirt verheiratet waren
und daher von der neu eingeführten Versicherungspflicht
sofort erfasst wurden (so genannte Bestandsbäuerinnen), sah
§ 85 ALG übergangsweise besondere
Befreiungsmöglichkeiten vor. Sie betrafen Landwirtsehegatten,
die schon vor dem 2. Januar 1945 geboren waren
(§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ALG), eine ausreichende
Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben
hatten (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ALG) oder vor dem
1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen
einen der Pflichtversicherung gleichwertigen
Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes
und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
abgeschlossen hatten (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 ALG).
19
Diese Befreiungsmöglichkeiten wurden nach
In-Kraft-Treten des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte
für zu eng erachtet, vor allem für die Ehegatten von
Nebenerwerbslandwirten. Der Gesetzgeber änderte deshalb mit
dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der
agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember
1995 (BGBl I S. 1814) die maßgeblichen
Vorschriften. Rückwirkend zum 1. Januar 1995 räumte
nunmehr § 85 Abs. 3 a und 3 b ALG
Ehegatten von Inhabern kleinerer Nebenerwerbsbetriebe
zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten ein. Die Frist zum
Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags in § 85
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ALG wurde bis zum 31. März 1996
verlängert.
20
Das Alterssicherungsgesetz für Landwirte bezog
ab 1995 auch jene Jahrgänge der Bestandsbäuerinnen in die
Versicherungspflicht ein, die unter dem neuen Recht die
Wartezeit für eine Rente nicht mehr zurücklegen konnten. Um
ihnen gleichwohl einen Rentenanspruch zu sichern, wurden nach
§ 92 ALG alle Beiträge, die der versicherte Ehegatte
zwischen 1957 und 1994 zur Altershilfe für Landwirte gezahlt
hatte, auch seinem mitversicherten Ehegatten zugerechnet.
Durch diese so genannte Zusplittung waren die Ehegatten so
gestellt, als hätten auch sie Beiträge entrichtet. Auf Grund
dieser Regelung konnten ältere Ehegatten von Landwirten ab
ihrem 65. Geburtstag eine eigene Rente beziehen, auch wenn
sie keine oder – ab 1995 – nur wenige Beiträge gezahlt
hatten. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, die
Zusplittung der Beitragszeiten des Ehegatten sei notwendig,
um die soziale Sicherung der Bäuerin "aktuell realisieren" zu
können (BTDrucks 12/5700, S. 64).
21
c) Das Beitragsrecht des
Alterssicherungsgesetzes für Landwirte hielt am festen und
einheitlichen Beitrag fest. Er betrug 1995 in den alten
Bundesländern 291 DM im Monat und stieg bis zum Jahre
2003 auf 198 € monatlich (§ 1
Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003 vom 23. Dezember
2002, BGBl I S. 4637 ). Landwirte und ihre
Ehegatten haften für ihre Beiträge als Gesamtschuldner
(§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ALG).
22
Der Beitragszuschuss wurde neu geregelt. Da
nunmehr grundsätzlich beide Ehegatten versicherungspflichtig
sind, geht die Berechnung vom gesamten jährlichen Einkommen
beider aus. Dieses wird jedem der Ehepartner zur Hälfte
zugerechnet (§ 32 Abs. 2 ALG). Ein Beitragszuschuss
wird gewährt, wenn das halbe Einkommen bis zu 15.500 €
(seit 2002) beträgt. Von 1995 bis 1999 lag diese Grenze bei
40.000 DM, in den Jahren 2000 und 2001 bei
30.000 DM. Bis zu einem Einkommen von 8.220 €
beträgt der Zuschuss 60 vom Hundert des Beitrags. Danach
sinkt der Zuschuss bei höherem Einkommen kontinuierlich ab.
Die Zuschüsse lagen im Jahre 2003 in den alten Bundesländern
monatlich je nach Einkommensklasse bei 8 € bis
119 € (§ 2 Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003). Für
mitarbeitende Familienangehörige muss der Landwirt nach wie
vor einen halben Beitrag entrichten. Er erhält dazu einen
entsprechend verminderten Beitragszuschuss.
23
d) An die Stelle des Altersgeldes und des
vorzeitigen Altersgeldes traten Renten wegen Alters und wegen
Erwerbsminderung. Beide Ansprüche setzen beim Landwirt nach
§ 1 Abs. 2 ALG voraus, dass der Hof abgegeben ist.
Dagegen wird bei Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG
hierauf verzichtet, solange der Landwirt selbst noch nicht
rentenberechtigt ist (§ 21 Abs. 9 Satz 3 und 4
ALG). Ein Ehegatte kann nach § 12 ALG ab dem
55. Lebensjahr die Altersrente vorzeitig mit Abschlägen
in Anspruch nehmen, wenn auch der Partner einen
Rentenanspruch hat. Wegen der eigenen Rente des Ehegatten ist
der Verheiratetenzuschlag alten Rechts vollständig
weggefallen.
24
1. Die Beschwerdeführerin ist mit einem
Nebenerwerbslandwirt verheiratet, der sich von der
Versicherungspflicht hat befreien lassen. Nach den
fachgerichtlichen Feststellungen hat sie vier Kinder, betreut
diese, führt einen Haushalt mit einem etwa 160 m² großen
Haus und einem Ziergarten und versorgt den auf dem Anwesen
lebenden Schwiegervater. Landwirtschaftliche Arbeiten
verrichtet sie nicht. Ihr Ehemann bezog im maßgeblichen
Zeitraum aus abhängiger Beschäftigung Einkünfte in Höhe von
etwa 90.000 DM brutto im Jahr. Nach den Angaben der
Beschwerdeführerin beliefen sich die Einkünfte aus der
Bewirtschaftung des Hofes im Jahre 1995 auf
9.885 DM.
25
2. Die Beschwerdeführerin wurde als Ehefrau
eines Landwirts ab dem 1. Januar 1995 zu Beiträgen in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung herangezogen, auf ihre
Anträge hin aber von der Versicherungspflicht befreit. Diese
Befreiung erfolgte zunächst wegen der Erziehung ihres 1993
geborenen Kindes und sodann unwiderruflich wegen eines vor
dem 31. März 1996 abgeschlossenen privaten
Versicherungsvertrages. Für diese Versicherung zahlt sie bis
heute laufende Prämien. Mit ihrer gegen den
Heranziehungsbescheid gerichteten Klage machte sie eine
Verletzung ihrer Grundrechte geltend.
26
a) Das Sozialgericht gab der Klage gegen den
Bescheid über die Versicherungspflicht statt.
Landwirtsehegatten seien auf Grund verfassungskonformer
Auslegung des § 1 Abs. 3 ALG nur dann
versicherungspflichtig, wenn sie in dem landwirtschaftlichen
Unternehmen tatsächlich in nennenswertem Umfang mitarbeiteten
und wie bei einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis Einkünfte erzielten. Dies sei bei
der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
27
b) Auf die Sprungrevision der beklagten
Alterskasse hin wies das Bundessozialgericht die Klage ab. Es
sei für die Versicherungspflicht unerheblich, ob der Ehegatte
eines Landwirts auf dem Hof mitarbeite. § 1 Abs. 3 ALG
verletze kein Verfassungsrecht. Die Eingliederung aller
Ehegatten von Landwirten in die Alterssicherung beruhe auf
zulässiger Pauschalierung und Typisierung. Auf Grund der
verfügbaren Studien und der eingeholten Auskünfte lasse sich
die Behauptung nicht widerlegen, höchstens 10 vom
Hundert der Ehegatten würden im Betrieb nicht mitarbeiten,
ohne einen Befreiungstatbestand zu erfüllen. Der
gesetzgeberische Eingriff wiege zudem nicht schwer, weil mit
den Beiträgen Anwartschaften auf Leistungen der
Alterssicherung erworben würden. Die Rendite sei nicht
schlechter als bei privaten Versicherungen. Die
Beitragszuschüsse milderten bei niedrigeren Einkommen eine
übermäßige Belastung ab. Würde man die Versicherungspflicht
auf tatsächlich mitarbeitende Ehegatten begrenzen, liefe dies
den praktischen Erfordernissen der Verwaltung zuwider, die
bei etwa 288.000 Landwirtsehegatten wegen einer zahlenmäßig
kleinen Gruppe nicht mitarbeitender Ehegatten die
tatsächlichen Verhältnisse aufwändig ermitteln müsste. Dass
bei der Berechnung des Beitragszuschusses das Einkommen des
anderen Ehegatten und auch sein außerlandwirtschaftliches
Einkommen berücksichtigt werde, sei legitim, weil dieses
Gesamteinkommen den Unterhaltsanspruch des nicht verdienenden
Ehegatten bestimme, aus dem die Beiträge zu zahlen seien.
28
Mit ihrer gegen die Entscheidung des
Bundessozialgerichts und den Ausgangsbescheid der beklagten
Alterskasse gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend:
29
Der Bund habe für die Regelung des § 1
Abs. 3 ALG keine Gesetzgebungskompetenz. Der Begriff der
Sozialversicherung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG knüpfe
nicht allein an das Schutzbedürfnis bestimmter Personen an,
sondern an die durch den Zufluss von Erwerbseinkommen
begründete spezifische wirtschaftliche Fähigkeit zur
Vorsorge. Die Versicherungspflicht auf Grund einer abhängigen
Beschäftigung und die Anknüpfung des Beitrags an die Höhe des
Arbeitsverdienstes gehörten zu den traditionellen Elementen
der Sozialversicherung, die der Verfassungsgeber vorgefunden
und mit der Kompetenzregelung gemeint habe. Die Heranziehung
nicht erwerbstätiger Ehegatten ohne Einkommen zur
Versicherungspflicht und zu einem festen Beitrag wäre
allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Betroffenen durch
Mitarbeit zum landwirtschaftlichen Einkommen beitrügen. Dies
sei aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
30
§ 1 Abs. 3 ALG verletze Art. 2
Abs. 1 GG, weil der durch ihn vorgenommene Eingriff
unverhältnismäßig sei. Der Gesetzgeber habe die faktische
Mitarbeit der Bäuerinnen auf dem Hof zum Anlass für die
Begründung einer Versicherungspflicht genommen. Die
Anknüpfung an den Status einer intakten Ehe sei jedoch schon
nicht geeignet, die für die Versicherungspflicht notwendige
Mitarbeit zu erfassen. Auch sei kein Ehegatte
bürgerlichrechtlich zur Mitarbeit im Betrieb des anderen
verpflichtet. Die Mitarbeit hätte nicht fingiert werden
dürfen, da dem Gesetzgeber die notwendigen tatsächlichen
Kenntnisse über den Umfang dieser Mitarbeit fehlten.
31
Der Eingriff sei aber auch nicht erforderlich.
Es hätte ausgereicht, nur die faktisch mitarbeitenden
Ehegatten einzubeziehen. Dass dies rechtstechnisch möglich
sei, zeige die für die anderen Familienangehörigen getroffene
Regelung, die sogar eine hauptberufliche Mitarbeit
voraussetze. Zumindest hätte sich der Gesetzgeber darauf
beschränken können, die Mitarbeit nur zu vermuten und den
Betroffenen die Möglichkeit des Gegenbeweises einzuräumen.
Schließlich sei das Gebot der Angemessenheit verletzt. Zum
einen erfasse § 1 Abs. 3 ALG auch Ehegatten, die weder
über eigenes Einkommen noch eigenes Vermögen verfügten und
daher auf ihren Unterhaltsanspruch angewiesen seien, wenn sie
den Beitrag entrichten müssten. Dieser Unterhaltsanspruch
könne aber wertlos sein. Auch müsse er womöglich erst
realisiert werden, was die durch Art. 6 Abs. 1 GG
geschützte Ehe zerstören könne. Einem innerfamiliären
psychischen Druck, wegen der Beitragszahlungen auch
mitzuarbeiten, könne sich ein Ehegatte kaum entziehen. Auch
die Beitragshöhe widerspreche dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil aus dem selben
Familieneinkommen zwei Beiträge aufgebracht werden
müssten.
32
Art. 6 Abs. 1 GG sei auch unter
Gleichheitsaspekten verletzt. Im Verhältnis zu nichtehelichen
Lebensgemeinschaften liege eine Benachteiligung vor. Außerdem
berücksichtige weder der Beitrag noch der Beitragszuschuss
bei Landwirtsehepaaren mit Kindern die zusätzliche Belastung
des Familieneinkommens. Auch ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG liege vor. Insbesondere habe der Gesetzgeber
mitarbeitende und nicht mitarbeitende Ehegatten nicht gleich
behandeln dürfen. Typisierungsgründe rechtfertigten dies
nicht, vor allem, weil der Eingriff schwer wiege. Weiterhin
benachteilige die Versicherungspflicht Landwirtsehegatten
gegenüber den Ehegatten anderer Selbstständiger, die ebenso
häufig oder selten im Betrieb des Partners mithelfen würden.
Außerdem benachteilige der Gesetzgeber Ehepaare in der
Nebenerwerbs- gegenüber solchen in der
Haupterwerbslandwirtschaft. Bei Ersteren werde das
Familieneinkommen doppelt belastet, weil die Beitragspflicht
des Ehegatten zur landwirtschaftlichen Alterskasse neben die
gesetzliche Rentenversicherungspflicht des Landwirts trete,
ein späteres Altersgeld des Ehegatten des Landwirts aber auf
die zur Absicherung bereits ausreichende
Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anzurechnen sei. Letztlich werde der
Ehegatte gegenüber dem Landwirt benachteiligt, weil er
beitragspflichtig sei, ohne dass ihm Einkünfte aus der
Landwirtschaft zuflössen und weil er außerdem als
Gesamtschuldner für den Beitrag des Landwirts mithafte.
33
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der
Bundesregierung und der Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen geäußert.
34
1. Die Bundesregierung hält die
Ehegattenversicherung nach § 1 Abs. 3 ALG für
verfassungsmäßig. Zwar ließen weder die Statistiken des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen noch
eine von der Bundesregierung selbst veranlasste Studie
"Alterssicherung in Deutschland" Rückschlüsse auf den Anteil
der tatsächlich mitarbeitenden Landwirtsehegatten zu.
Gleichwohl sei die Annahme vertretbar, dass von jenen
Ehegatten, die über keine Befreiungsmöglichkeit verfügten,
der überwiegende Teil mitarbeite. Im Einzelfall könne zwar
eine Beziehung zum Hof fehlen. Das Nichtbestehen einer
solchen Beziehung lasse sich aber nur schwer definieren und
mit vertretbarem Aufwand nicht überprüfen. Hinzu komme, dass
§ 1 Abs. 3 ALG keine Angestelltentätigkeit des Ehegatten
fingiere, sondern eine Unternehmerstellung. Hierfür komme es
allein auf die Zuordnung des unternehmerischen Risikos an.
Unabhängig davon ließen sich in der Landwirtschaft die
Arbeiten im Betrieb und im Haushalt kaum voneinander trennen.
Viele Arbeiten, wie zum Beispiel die Pflege und
Instandhaltung von Arbeitskleidung, die Verköstigung von
Betriebsangehörigen oder Erntehelfern, der Verkauf
betrieblicher Erzeugnisse, Buchführung und Besprechungen
dienten zumindest mittelbar auch dann dem Hof, wenn sie im
Haushalt verrichtet würden. Ergänzend weist die
Bundesregierung darauf hin, dass sich der Bundeszuschuss zu
den Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen, nachdem
er nach der Agrarsozialreform 1995 gesunken sei, bis 1999
wieder auf nunmehr 72,1 vom Hundert erhöht habe.
35
2. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen hält die angegriffene Regelung ebenfalls für
verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe auf der Grundlage der
verfügbaren Daten im Agrarbericht 1991 (BRDrucks 80/91, Rn.
75) davon ausgehen dürfen, dass idealtypisch nahezu jeder
Landwirtsehegatte im Unternehmen mitarbeite, dass seine
Arbeitsbelastung gerade in Nebenerwerbsbetrieben stark
zugenommen habe und dass unter der Geltung des früheren
Rechts viele Landwirtsehepaare aus finanziellen und
steuerlichen Gründen von einer eigenständigen sozialen
Absicherung der Bäuerin abgesehen hätten. Die
Versicherungspflicht sei in der Landwirtschaft auch auf Grund
der traditionellen Verknüpfung von Haushalt und Betrieb
gerechtfertigt. Die besonderen Leistungen der
landwirtschaftlichen Alterssicherung, insbesondere die
Betriebs- und Haushaltshilfen, zeigten, dass die Führung
eines landwirtschaftlichen Haushalts als unternehmensnützig
anerkannt sei. Auch die landwirtschaftliche
Unfallversicherung zähle den Haushalt zum Betrieb. Ehegatten
von Landwirten seien zudem durch die Übernahme nicht
betriebsrelevanter Arbeiten in einem landwirtschaftlichen
Haushalt häufiger als andere daran gehindert, einer
außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und
eine eigene Alterssicherung aufzubauen.
36
Der Verband hat statistisches Material zu
Umfang und Zusammensetzung der Versichertengruppen seit 1995
vorgelegt. Danach ist die Zahl der aktiv nach § 1 Abs. 3
ALG versicherten Ehegatten von Landwirten von 1995 bis zum
30. September 2002 stark zurückgegangen, und zwar bei
den Frauen von 200.571 auf 109.765 und bei den Männern von
4.485 auf 2.849. Dagegen ist die Zahl der von der
Versicherungspflicht befreiten Ehegatten von Landwirten in
diesem Zeitraum von 62.467 (ohne die Braunschweigische
landwirtschaftliche Alterskasse) auf 133.879 angestiegen.
Einen Beitragszuschuss erhielten 1995 noch 132.760
Landwirtsehegatten. Diese Zahl ist 1999 auf 104.639 und im
dritten Quartal 2002 auf 56.039 Personen zurückgegangen. Von
1995 bis zum 30. September 2002 ist auch die Zahl der
mitarbeitenden Familienangehörigen gesunken, und zwar von
20.554 auf 14.721.
37
Der Verband hat weiter dem Gericht die Studie
"Frauen sind ein Gewinn! Der Beitrag der Frauen am
landwirtschaftlichen Gesamteinkommen" (2001) vorgelegt, die
die Agrarsoziale Gesellschaft Göttingen für den Zeitraum 1999
bis 2001 im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt hat (im
Folgenden: Göttinger Studie). Nach Auffassung des Verbandes
seien die Ergebnisse der Untersuchung repräsentativ und
bestätigten die Einschätzungen des Bundessozialgerichts in
dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil.
38
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
§ 1 Abs. 3 ALG verstößt nicht gegen das Grundgesetz
(I-III). Die auf diese Vorschrift gestützten Entscheidungen
des Bundessozialgerichts und der im Ausgangsverfahren
beklagten Alterskasse verletzen die Beschwerdeführerin nicht
in ihren Grundrechten (IV).
39
Die Beschwerdeführerin wird durch § 1
Abs. 3 ALG nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Zwar wird in dieses Grundrecht dadurch eingegriffen, dass den
Ehegatten von Landwirten eine Pflichtmitgliedschaft und
Beitragspflichten in der Alterssicherung der Landwirte
auferlegt werden und somit eine bestimmte Form der
Altersvorsorge vorgeschrieben wird (vgl. BVerfGE 97, 271
; stRspr). § 1 Abs. 3 ALG genügt jedoch
den formellen und materiellen Anforderungen des Art. 2
Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen
Eingriffs.
40
1. § 1 Abs. 3 ALG ist kompetenzgemäß
erlassen. Die Zuständigkeit des Bundes beruht auf
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Die Einführung einer
Versicherungs- und Beitragspflicht für Landwirtsehegatten ist
eine Maßnahme der Sozialversicherung im Sinne dieser
Vorschrift (vgl. zum Begriff der Sozialversicherung BVerfGE
22, 241 ; 25, 314 ; 75, 108
; 87, 1 ; 88, 203 ; stRspr).
Die Alterssicherung der Ehegatten von Landwirten
gewährleistet neben den spezifisch landwirtschaftsbezogenen
Leistungen, wie der Betriebs- und Haushaltshilfe,
Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten und deckt
damit - wie schon bei der Gestaltung der
landwirtschaftlichen Altershilfe auf der Grundlage des
Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte von 1957 -
herkömmliche Risiken der Sozialversicherung ab (so bereits zu
diesem Gesetz BVerfGE 25, 314 ). Ihre Träger sind
die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen (§ 49
ALG), die ihre Aufgaben als rechtsfähige Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung
(§ 29 Abs. 1 SGB IV) erfüllen. Das
Alterssicherungsgesetz für Landwirte berücksichtigt die
Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs, indem
es Betriebs- und Haushaltshilfe ohne Rücksicht auf die
individuellen Beiträge allen Versicherten gewährt und jeder
Monatsbeitrag unabhängig von der Höhe des nach sozialen
Gesichtspunkten gestuften Beitragszuschusses denselben
Rentenertrag erbringt.
41
Es ist keine Frage der
Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 12 GG, in welcher konkreten Weise ein
Sozialversicherungssystem ausgestaltet ist. Die Ablösung der
beitragsfreien Mitversicherung der Ehegatten durch ein
beitragsbezogenes System begegnet insoweit keinen
spezifischen Bedenken (vgl. BVerfGE 75, 108
; vgl. auch § 2 SGB VI). Auch
dass der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und
Ausgaben durch einen Zuschuss aus Steuermitteln deckt, steht
der Einstufung als Sozialversicherung nicht entgegen. Für ein
sozialversicherungsrechtliches Leistungssystem ist es
grundsätzlich unschädlich, wenn neben Versichertenbeiträgen
weitere Einnahmequellen bestehen. Soweit es sich um Zuschüsse
aus Steuermitteln handelt, zeigt dies schon Art. 120
Abs. 1 Satz 4 GG. Darüber hinaus war es dem Erscheinungsbild
der Sozialversicherung auch schon vor der Verabschiedung des
Grundgesetzes nicht fremd, dass der Reichsfiskus Zuschüsse
gewährte (vgl. Kranz, Die Bundeszuschüsse zur
Sozialversicherung, 1998, S. 48 ff.). Zweifel an der
Einordnung der landwirtschaftlichen Altersicherung als
besonderen Zweigs der Sozialversicherung bestehen auch nicht
angesichts der Höhe des Bundeszuschusses, der sich in den
letzten Jahrzehnten zwischen 67,3 im Jahre 1985 und 78,4 im
Jahre 1980 vom Hundert bewegt hat und nunmehr nach Jahren mit
niedrigeren Anteilen wieder zwischen 70 und 75 vom Hundert
der Leistungen liegt (vgl. BTDrucks 10/2851, S. 135; 13/401,
S. 133; 14/8202, Anhang S. 51; 15/405,
S. 141). Wann ein Grad der staatlichen Finanzierung
erreicht ist, der die Zuordnung eines sozialen
Sicherungssystems zum "Recht der Sozialversicherung" im Sinne
des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Frage stellt,
ist hier nicht zu entscheiden. Bislang können die von den
Versicherten geleisteten Beiträge jedenfalls noch als
erheblicher Anteil an der Finanzierung angesehen werden,
zumal die Höhe der späteren Leistungen an die Zahl der
Beitragsmonate anknüpft.
42
2. Art. 2 Abs. 1 GG ist auch
materiell nicht verletzt. Es ist ein legitimes Konzept des
nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG
zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, dem
Ehegatten eines Landwirts, regelmäßig der Bäuerin, die durch
ihre Mitarbeit auf dem Hof und im landwirtschaftlichen
Haushalt zumeist gehindert ist, eine selbstständige
Alterssicherung durch eine Beschäftigung außerhalb des Hofes
aufzubauen, durch die Begründung einer Versicherungs- und
Beitragspflicht den Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs zu
ermöglichen (vgl. auch BVerfGE 10, 354 ; 29, 221
). Das Schutzbedürfnis dieses
Personenkreises war schon zuvor anerkannt und durch erhöhte
Leistungen an den verheirateten ehemaligen Landwirt sowie
durch eine Hinterbliebenenrente in Höhe des Altersgeldes für
einen ledigen Landwirt voll berücksichtigt. Lediglich im
Hinblick auf die Beitragsleistung differenziert der
Gesetzgeber nunmehr zwischen ledigen Landwirten, die nur
einen Beitrag zahlen, und verheirateten Landwirten, die den
doppelten Beitrag entrichten. Es liegt aber in der
Verantwortung des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die
Solidargemeinschaft leistungsfähig ist und bleibt (vgl.
BVerfGE 44, 70 ; 102, 68 ). Deshalb steht
es grundsätzlich in seinem sozialpolitischen Ermessen, ob er
die Finanzierung dieser Solidargemeinschaft durch
Einbeziehung eines bisher unentgeltlich mitversicherten
Personenkreises verbreitert.
43
3. Der Gesetzgeber hat auch im Übrigen die
materiellen Schranken eines Eingriffs in Art. 2
Abs. 1 GG beachtet. Die durch § 1 Abs. 3 ALG
bewirkte Beeinträchtigung dieses Grundrechts wahrt den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
44
a) Die Einbeziehung der Ehegatten von
Landwirten in die Versicherungspflicht war geeignet, einen
wirksamen Beitrag zur Alterssicherung dieses Personenkreises
zu leisten. Zwar können die Leistungen auf Grund des
Alterssicherungsgesetzes für Landwirte weder bei den
Landwirten selbst noch bei ihren Ehegatten für sich allein
den bisherigen Lebensstandard sichern. Dies steht aber der
Eignung der gesetzlichen Versicherungs- und Beitragspflicht
für den mit ihr verfolgten Zweck nicht entgegen. Der
Gesetzgeber konnte sich mit einer Teilsicherung auf der
Grundlage entsprechend niedrigerer Beiträge begnügen, weil
sich nach wie vor viele Landwirte bei der Abgabe des Hofes
ein Altenteil ausbedingen. Geschieht dies nicht, weil der Hof
stillgelegt werden muss oder dem andere Gründe
entgegenstehen, so bleiben regelmäßig der Wert der
landwirtschaftlichen Grundstücke und das mietfreie Wohnen im
Hofgebäude, das zur Absicherung im Alter beiträgt. Die
Einbeziehung der Landwirtsehegatten als neuer zur
Beitragszahlung verpflichteter Mitglieder war auch geeignet,
die finanziellen Grundlagen der landwirtschaftlichen
Alterskassen zu verbessern.
45
b) Die Versicherungs- und Beitragspflicht des
§ 1 Abs. 3 ALG war erforderlich. Die Ehegatten von
Landwirten bedurften einer eigenständigen Sicherung für ihr
Alter.
46
aa) Auf Grund ihrer durch die Mitarbeit im
Betrieb und durch die Führung des landwirtschaftlichen
Haushalts geprägten besonderen Situation hatte schon das
Gesetz über die Altershilfe für Landwirte eine Auszahlung des
Verheiratetenzuschlags an die Ehegatten des Landwirts
vorgesehen. Dieser Zuschlag beruhte aber nicht auf eigenen
Beitragsleistungen und teilte, zum Beispiel bei Pfändungen,
rechtlich das Schicksal des Altersgeldanspruchs des
Landwirts. Erst die Hinterbliebenenrente der Bäuerin nach dem
Tode des Landwirts war ein eigener, wenn auch abgeleiteter
Anspruch. Der Gesetzgeber durfte deshalb ohne
Verfassungsverstoß annehmen, dass das bisherige Recht die
Bäuerin nicht ausreichend absicherte. Die Regelung des
§ 14 Abs. 1 GAL, die eine Grundlage für die
Beitragspflicht und damit für eine Rentenberechtigung beider
Ehegatten bot, lief weitgehend leer. Da die Alterskassen die
Selbsteinschätzung der Ehegatten, wer von ihnen den Betrieb
führte, nicht überprüften, meldeten diese meist nur den Mann
an (vgl. Michels, SdL 1979, S. 342 ). Dies
beruhte auch auf dem überkommenen Rollenverständnis in der
Landwirtschaft.
47
Zudem war der Anreiz zur eigenständigen
Sicherung gering, denn das Ehepaar erhielt bei einer
Anmeldung beider zur Versicherung bei doppelter Beitragslast
nur ein um ein Drittel höheres Altersgeld, weil der
Verheiratetenzuschlag wegfiel (§ 4 Abs. 3
Satz 1 GAL). Auch wurden die Ehegatten in der
Landwirtschaft in der Regel nicht als
rentenversicherungspflichtige Angestellte geführt.
Arbeitsverträge zwischen Landwirtsehegatten sind wegen der
Ermittlung der Einkommensteuer nach Durchschnittssätzen auf
der Grundlage des § 13 a EStG eher selten (vgl. zum
Ganzen Koch/Möller-Schlotfeldt, in: Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Bd. 3:
Rentenversicherungsrecht, 1999, § 60 Rn. 11). Auch
eine private freiwillige Versicherung hätten nach
vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers nur wenige
Ehegatten mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse in
den landwirtschaftlichen Betrieben und auf Grund des
überkommenen Rollenverständnisses auf den Höfen
abgeschlossen. Selbst der Wegfall des Verheiratetenzuschlags
hätte daran wenig geändert. Die Einführung einer privaten
Alterspflichtversicherung wäre mit einem ähnlichen
Grundrechtseingriff verbunden gewesen (vgl. BVerfGE 103, 197
).
48
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung
einer funktionsfähigen Alterssicherung in der Landwirtschaft
war die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten
erforderlich. Seit der Verabschiedung des Gesetzes über die
Altershilfe der Landwirte 1957 hatte sich ein erheblicher
Strukturwandel in der Landwirtschaft vollzogen. Die Zahl der
Beitragszahler war stark gesunken. Zahlreiche Höfe waren
aufgegeben, viele ehemals im Haupterwerb betriebene
Landwirtschaften zu Nebenerwerbsbetrieben umgestaltet worden.
Deren Inhaber hatten sich in aller Regel von der
Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe
befreien lassen. Dem standen erheblich angewachsene
Altersgeldaufwendungen gegenüber, weil in den über drei
Jahrzehnten seit Errichtung der landwirtschaftlichen
Alterssicherung immer mehr Landwirte und deren Ehegatten
Leistungen bezogen. Ein weiteres Anwachsen der Alterslast war
zu erwarten (zu allem BTDrucks 12/5700, S. 62). Der
Bundeszuschuss war erheblich angestiegen. Es ist daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber mit der Reform des Agrarsozialrechts 1995 neue
Beitragszahler in das Alterssicherungssystem der
Landwirtschaft einbezog und damit auch dem Interesse der
schon länger Versicherten an bezahlbaren Beiträgen entsprach.
Eine solche Einbeziehung ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn - wie hier - den neuen
Mitgliedern die gleichen Leistungen gewährt werden wie den
bereits Versicherten.
49
cc) Der Gesetzgeber des
Alterssicherungsgesetzes für Landwirte durfte auch alle
Landwirtsehegatten in die Pflichtversicherung einbeziehen. Er
musste nicht auf eine tatsächliche Mitarbeit abstellen. Die
Erträge eines landwirtschaftlichen Betriebes werden in
traditioneller Weise beiden Eheleuten in Bezug auf die
Alterssicherung zugerechnet. Der Gesetzgeber musste deshalb
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine
Unterscheidung danach treffen, ob der Landwirtsehegatte mehr
als nur geringfügig im Betrieb mitarbeitet. Er durfte unter
Fortführung des schon dem Gesetz über die Altershilfe für
Landwirte zu Grunde liegenden Konzepts der Typisierung und
Generalisierung alle Ehegatten von Landwirten für
schutzbedürftig halten und deshalb in § 1 Abs. 3
ALG in den Kreis der Pflichtversicherten einbeziehen. Wie
bisher durfte er sich am Regelfall orientieren und war nicht
gehalten, allen Besonderheiten der Betriebs- und
Haushaltsführung in der Landwirtschaft durch eigenständige,
die Belastung differenzierende Regelungen Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfGE 96, 1 ).
50
(1) Wenn die Eheleute den Hof nicht gemeinsam
betreiben und nicht in Gütergemeinschaft leben (vgl.
§§ 1438, 1460 BGB), trägt zwar der Ehegatte des
Landwirts kein eigenes unternehmerisches Risiko. Stärker als
andere Ehegatten bedroht ihn aber die Verschuldungs- und
Insolvenzgefahr, die auf dem Hof lastet. Dieses Risiko beruht
zum einen darauf, dass landwirtschaftliche Unternehmen noch
selten in einer haftungsmindernden gesellschaftsrechtlichen
Form betrieben werden, weil dies einen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb erfordert (§§ 3, 5 HGB) und zu einer
Buchführungspflicht (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) und
Nachteilen bei der Besteuerung (§ 4 Abs. 1, Abs. 3,
§ 13 a Abs. 1 EStG) führt. Zum anderen ist die
wirtschaftliche Lage der bäuerlichen Familienbetriebe seit
längerem schwierig (siehe Ernährungs- und agrarpolitischer
Bericht 2003, BTDrucks 15/405, S. 1 f.).
Verschuldung und Insolvenz des Hofes aber treffen das Ehe-
und Familienleben, weil der Landwirt nur noch in den Grenzen
seines pfändungsfreien Einkommens zum Familienunterhalt
beitragen kann (§ 1360 BGB, § 850 Abs. 1,
§ 850 c ZPO) und daher möglicherweise Mittel für eine
private Altersvorsorge fehlen.
51
(2) Auch der Landwirtsehegatte, der allein den
Haushalt führt, ist typischerweise stärker belastet als
andere Ehegatten. Landwirtschaftliche Haushalte weisen im
Allgemeinen einen ausgeprägten Betriebsbezug auf, den auch
die Alterssicherung durch besondere Leistungen, vor allem
durch die Haushaltshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2,
§§ 36 ff. ALG, anerkennt. Oft ist der Haushalt
zumindest räumlicher Teil des Betriebes. Nicht selten wird
das Familienheim betrieblich mitgenutzt. Arbeiten zu seinem
Erhalt und zu seiner Pflege kommen daher auch dem Hof zugute.
Diese Arbeiten obliegen in der Wirklichkeit meist dem nicht
berufstätigen Ehegatten. Auch sind bäuerliche Haushalte
regelmäßig deutlich größer als solche außerhalb der
Landwirtschaft. Der Haushaltsführer muss mehr Personen
versorgen. So leben in bayerischen Landwirtshaushalten
durchschnittlich 4,8 (vgl. Der Beitrag der Bäuerin zur
Existenzsicherung, Heft 6 der Bayerischen Landesanstalt für
Ernährung, 1997, S. 20), nach anderen Angaben 4,1
Personen (Bayerischer Agrarbericht 1996, S. 71, zitiert nach:
Der Beitrag der Bäuerin zur Existenzsicherung, a.a.O.). In
Niedersachsen sind Werte von 4,6 für Nebenerwerbs- und von
4,9 Personen für Haupterwerbsbetriebe ermittelt worden (siehe
Göttinger Studie, S. 27). Dagegen beträgt die
durchschnittliche Größe aller Haushalte (einschließlich der
bäuerlichen) nur noch 2,16 Personen (siehe Statistisches
Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 2001, Tab. 3.15,
S. 63). 94 vom Hundert aller Landwirtshaushalte liegen über
diesem Durchschnitt, umfassen also drei oder mehr Personen
(siehe Göttinger Studie, Abb. 4, S. 28). Dem entspricht es,
dass die landwirtschaftliche Krankenkasse mit deutlichem
Abstand den höchsten Anteil an Familienversicherten am
Gesamtmitgliederbestand innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung aufweist (vgl. Volbers, in: Schulin,
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1:
Krankenversicherungsrecht, 1994, § 58 Rn. 108). Die
besondere Größe der Haushalte beruht oft darauf, dass
- wie auch im Falle der Beschwerdeführerin -
Altenteiler zu ihnen gehören. Bei 80 vom Hundert aller
Hofübergaben werden Versorgung oder sogar Pflege der
Altbauern vereinbart (vgl. Millich, Der Pflegefall des
Altenteilers, 1989, S. 36, 57 m.w.N.). Auf Höfen leben
zudem häufiger als in anderen Wirtschaftszweigen Mitarbeiter
im Haushalt. Dies sind vor allem mitarbeitende
Familienangehörige, die zurzeit 64 vom Hundert aller
landwirtschaftlichen Arbeitskräfte stellen (vgl. Ernährungs-
und agrarpolitischer Bericht 2003, BTDrucks 15/405, S. 21),
aber auch Lehrlinge und saisonale Hilfskräfte.
52
(3) Landwirtsehegatten ist die Aufnahme einer
eigenen Beschäftigung außerhalb des Hofes in besonderer Weise
erschwert. Es fehlt an der erforderlichen beruflichen
Mobilität. Wegen der Bodengebundenheit kann die Familie nur
umziehen, wenn der Hof aufgegeben wird. Landwirtsehegatten
suchen zudem meist eine Teilzeitbeschäftigung. Solche
Beschäftigungen werden vor allem im Dienstleistungssektor
angeboten, der aber auf dem Land eher weniger vertreten
ist.
53
(4) Auch die Einschätzung des Gesetzgebers,
dass Landwirtsehegatten in den meisten Fällen im Betrieb
mitarbeiten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
54
Bereits den im Ausgangsverfahren
herangezogenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass
90 vom Hundert der Landwirtsehegatten (siehe Michels,
SdL 1979, 342 unter Berufung auf Statistisches
Bundesamt, Fachserie 3, Landwirtschaftszählung 1971,
Heft 7, Arbeitsverhältnisse, 1978, S. 46 bis 50), nach
anderen Angaben 76 vom Hundert (vgl. Agrarbericht 1991,
BRDrucks 80/91, S. 51 f., Nr. 75) im Betrieb
mitarbeiten. Diese Studien erfassen dabei nur die direkte
Arbeit im Betrieb. Hinzu kommen die mittelbar dem Betrieb
dienenden Haushaltsarbeiten. Aus der Göttinger Studie geht
hervor, dass 94 vom Hundert aller Frauen auf
niedersächsischen Höfen mitarbeiten (S. 38). Mit
"Frauen" erfasst sie zwar Betriebsinhaberinnen ebenso wie die
Ehefrauen von Betriebsinhabern. Hiervon bilden die Ehefrauen
jedoch die erheblich größere Gruppe, da nur 9 vom Hundert der
untersuchten Betriebe von einer Frau geleitet werden (a.a.O.,
S. 22). Der Anteil mitarbeitender Bäuerinnen liegt bei Haupt-
und Nebenerwerbsbetrieben mit 95 und 89 vom Hundert fast
gleich hoch (Göttinger Studie, a.a.O., Band 2, Abb. 2.4,
S. 24). Dieser Anteil hat sich in den letzten Jahren
kaum verringert. Von 1979 bis 1991 ist er etwas abgesunken,
seitdem stagniert er (a.a.O., S. 22). Insgesamt macht
für eine niedersächsische Bäuerin im Durchschnitt die
Haushaltsarbeit mit 32 Stunden 52 vom Hundert der
wöchentlichen Arbeitszeit aus. Hinzu kommen unmittelbar
landwirtschaftsbezogene Tätigkeiten von 23 Stunden bei Haupt-
und 14 Stunden bei Nebenerwerbsbetrieben.
55
In zunehmendem Maße verfügen die
Landwirtschaften außerdem über Nebenbetriebe, die häufig der
Ehegatte, typischerweise die Frau, betreut. Der Göttinger
Studie ist zu entnehmen, dass von den 62.592
niedersächsischen Höfen 2.800 eine Direktvermarktung
betreiben, 1.850 Ferienunterkünfte anbieten, 120 Hofcafés
eröffnet haben und geschätzt 25 Betriebe einen
landwirtschaftlichen Partyservice betreiben
(S. 11 ff., 41).
56
(5) Auch die Ehegatten von
Nebenerwerbslandwirten durfte der Gesetzgeber in die
Versicherungspflicht einbeziehen. Sie sind nicht weniger
schutzbedürftig als die Ehegatten von Haupterwerbslandwirten.
Ihre direkte Mitarbeit im Betrieb dürfte nicht geringer sein,
zumal dem Landwirt selbst durch den Haupterwerb wenig Zeit
für den eigenen Einsatz in der Landwirtschaft bleibt. Die
Haushaltsgrößen variieren nicht wesentlich. Die Ehegatten von
Nebenerwerbslandwirten waren überdies vor der Reform 1995
schlechter abgesichert als die Ehegatten von
Haupterwerbslandwirten. Ihnen stand, wenn sich der Landwirt
- was meistens der Fall war - von der
Versicherungspflicht im Rahmen der Altershilfe hatte befreien
lassen, allein eine fürsorgerisch motivierte (vgl. BVerfGE
97, 271 ), abgeleitete Teilsicherung in Form einer
Witwen- oder Witwerrente nach Maßgabe des SGB VI zu.
57
c) Der durch § 1 Abs. 3 ALG bewirkte
Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne,
insbesondere im Hinblick auf die beitragsrechtliche Belastung
der von dieser Vorschrift betroffenen Ehegatten.
58
aa) Die Beiträge halten sich in einem Rahmen,
den die Familieneinkommen tragen können. Dies gilt zunächst
für den monatlichen Beitrag von zurzeit 198 € (West) und
166 € (Ost). Selbst für die am stärksten belasteten
Ehepaare mit einem Einkommen knapp oberhalb der Grenze für
Beitragszuschüsse, also 31.000 € im Jahr, beträgt der
Gesamtjahresbeitrag eines Ehegatten von gegenwärtig
2.376 € in Westdeutschland nur knapp 15,3 vom Hundert
der ihm zuzurechnenden Einkommenshälfte. Dies liegt unter den
Beiträgen der in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherten selbstständig Tätigen, die nach § 2 in
Verbindung mit § 169 Nr. 1 SGB VI zurzeit 19,5
vom Hundert betragen. Anders als in der gesetzlichen
Rentenversicherung verringert sich diese Belastung erheblich
durch die Beitragszuschüsse von gegenwärtig bis zu 60 vom
Hundert, die nach den Angaben des Gesamtverbandes der
landwirtschaftlichen Alterskassen derzeit 55 bis 65 vom
Hundert der Landwirtsehegatten erhalten. Bei vollem
Beitragszuschuss belastet der Beitrag die Einkommenshälfte
des Ehegatten nur noch zu 11,0 vom Hundert. Ebenso sinkt die
anteilige Belastung über 31.000 € Jahreseinkommen wegen
des Festbeitrags wieder ab. Die Rendite der
landwirtschaftlichen Alterssicherung kann wegen der hohen
Beitragszuschüsse als relativ gut angesehen werden (vgl.
Koch/Möller-Schlotfeldt, a.a.O., § 60
Rn. 13/S. 1253). Der Rentenanspruch entsteht nach
15 Beitragsjahren (§ 11 Abs. 1 ALG). Eine
vergleichbare private Versorgung kann in diesem Zeitraum
nicht aufgebaut werden.
59
bb) Die Beitragspflicht wird auch nicht
dadurch zu einer unverhältnismäßigen Belastung, dass nach
geltendem Recht die Beiträge des Ehegatten des Landwirts aus
dem Einkommen des Landwirts zu bestreiten sind.
60
(1) Der landwirtschaftliche Betrieb ist,
soweit es um die Alterssicherung geht, traditionell beiden
Ehegatten zugeordnet. Auch ein Altenteil müsste beide
absichern. Dem entspricht es, dass im Alter beide Ehegatten
eine volle Rente erhalten, entweder beide aus der
landwirtschaftlichen Alterskasse oder – bei befreiten
Nebenerwerbslandwirten – der eine aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und der andere nach dem
Alterssicherungsgesetz für Landwirte. Diese jeweils
eigenständige Versorgung im Alter rechtfertigt die zweifache
Beitragslast. Die Rente, die der Ehefrau des Landwirts aus
der landwirtschaftlichen Alterssicherung zusteht, wird nicht
auf eine Rente ihres Mannes aus der Rentenversicherung
angerechnet. Solange dieser lebt, kommen der Familie beide
Renten zugute. Erst nach seinem Tod wird die Altersrente der
Beschwerdeführerin auf die Hinterbliebenenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (§ 97
SGB VI, § 18 a Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Nr. 3 SGB IV). Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die
Hinterbliebenenrente nicht auf eigenen Beiträgen der
Beschwerdeführerin beruht (vgl. BVerfGE 97, 271
) und es zudem möglich ist, dass sie diese
Rente aus anderen Gründen nicht erhalten wird, zum Beispiel
im Falle einer Scheidung.
61
(2) Die Beschwerdeführerin kann nicht mit
Erfolg geltend machen, durch das Alterssicherungsgesetz für
Landwirte werde eine zweite Belastung des Familieneinkommens
mit Altersvorsorgeaufwendungen für den nicht verdienenden
Partner eingeführt. Das Beitragsrecht knüpft an eine
Verwendungsstruktur des Familieneinkommens an, die im
Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ist. Nach § 1356
Abs. 1 BGB ist die Haushaltsarbeit des Ehegatten der
Erwerbstätigkeit des anderen gleich gestellt. Das
Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die
Hausarbeit ein gleichwertiger und nicht ergänzungsbedürftiger
Beitrag zum Gesamtunterhalt der Familie ist (vgl. BVerfGE 37,
217 ; 53, 257 ; 105, 1 ). Aus
diesem Grunde muss bei einer Haushaltsführungsehe der
verdienende Ehegatte den gesamten nötigen Barbedarf
erwirtschaften und in den Familienunterhalt einbringen. Aus
ihm werden dann die Bedürfnisse beider Ehegatten und
gegebenenfalls der gemeinsamen Kinder befriedigt. Zu diesen
Bedürfnissen gehören nach § 1360 Satz 1,
§ 1360 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem
Rechtsgedanken des § 1578 Abs. 3 BGB auch die
Kosten einer Altersabsicherung für die Hausfrau oder den
Hausmann (vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch,
62. Aufl. 2003, § 1360 a Rn. 2). Zwar kann ein
Ehepaar frei darüber entscheiden, wie aus dem
Familieneinkommen für das Alter beider Partner vorgesorgt
werden soll. Der Gesetzgeber darf jedoch eine Alterssicherung
vorschreiben und eine sozialversicherungsrechtliche
Beitragslast auch für den nicht verdienenden Ehegatten
begründen, wenn eine angemessene Alterssicherung in
bestimmten Berufszweigen wegen der dortigen Besonderheiten
erschwert ist oder sogar regelmäßig unterbleibt. Das
Alterssicherungsgesetz für Landwirte vermeidet, dass der
nicht verdienende Ehegatte seinen Vorsorgeunterhaltsanspruch
gegen den anderen durchsetzen muss, um die Beiträge zu
bezahlen. Die Alterskasse kann direkt den verdienenden
Ehegatten in Anspruch nehmen, weil er nach § 70
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ALG gesamtschuldnerisch für die
Beiträge des Ehegatten mithaftet. Eine solche Mithaftung ist
dem Familienrecht nicht fremd (vgl. § 1357 Abs. 1,
§ 1362 BGB).
62
cc) Das Beitragsrecht des
Alterssicherungsgesetzes für Landwirte wird auch nicht
dadurch verfassungswidrig, dass bei der Bemessung der
Beitragszuschüsse das gesamte Familieneinkommen, nicht nur
das landwirtschaftliche, berücksichtigt wird. Eine
grundgesetzwidrige Doppelbelastung des Ehemannes erwächst
daraus nicht.
63
Das aus der außerlandwirtschaftlichen
Beschäftigung erzielte Einkommen des Landwirts wird zwar
einerseits als Bruttoeinkommen bis zur
Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung seiner eigenen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 162
Nr. 1 SGB VI) und andererseits als Summe der
(positiven) Einkünfte bei der Ermittlung der
Beitragszuschüsse nach § 32 ALG zur Hälfte
berücksichtigt. Verfassungswidrig ist ein solches Verfahren
aber nicht. Zugerechnet wird das Einkommen im Rahmen einer
beitragsmindernden Subvention, nicht bei der
Beitragsberechnung. Wegen der familienrechtlich vorgegebenen
Verwendungsstruktur des Familieneinkommens darf der
Gesetzgeber bei jedem Ehegatten die Leistungsfähigkeit anhand
des gesamten Einkommens ermitteln, wenn er eine
Belastungsgrenze für den Aufbau einer eigenständigen
Alterssicherung einführen will. Griffe er nur auf einen Teil
des Familieneinkommens zu, gäbe das die Leistungsfähigkeit
nicht zutreffend wieder. Es gibt deshalb auch keinen Grund,
bei der Berechnung des Beitragszuschusses nur das
landwirtschaftliche Einkommen der Familie zu berücksichtigen,
das nur einen bestimmten Anteil des gesamten Lebensbedarfs
abdeckt.
64
Es verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz,
dass das Alterssicherungsgesetz für Landwirte solche
Landwirtsehegatten in die Versicherungspflicht einbezogen
hat, die bereits 1995 mit einem Landwirt verheiratet
waren.
65
1. Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt. Insbesondere war die Einbeziehung erforderlich.
Eine voraussetzungslose Befreiungsmöglichkeit für alle
Bestandsbäuerinnen, wie sie der Gesetzentwurf zum
Agrarsozialreformgesetz ursprünglich vorgesehen hatte, war
verfassungsrechtlich nicht geboten. In diesem Fall hätte der
Gesetzgeber seine Ziele nicht gleichermaßen erreicht. Die
Mitgliederbasis der Alterskassen hätte sich nur sehr langsam
verbreitert, sodass diese finanziell nicht ausreichend
gefestigt worden wären. Die Befreiungsmöglichkeiten tragen
den denkbaren Härten ausreichend Rechnung. Im Übrigen
verhindert das Gesetz nur, dass Bestandsbäuerinnen eine
Befreiung wählen, ohne gleichzeitig eine eigene Vorsorge für
das Alter aufzubauen.
66
Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
begegnet das Gesetz insoweit keinen Bedenken. Zum einen
erfasste die in § 85 ALG vorgesehene Möglichkeit zur
Befreiung – vor allem in der durch das Änderungsgesetz zum
Alterssicherungsgesetz für Landwirte erheblich erweiterten
Form – alle Betroffenen, die bereits eine ausreichende
Versorgung aufgebaut hatten oder wegen ihres Alters eine
solche in der landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht mehr
aufbauen konnten. Für alle anderen eröffnete es die
Möglichkeit, durch den Abschluss eines privatrechtlichen
Versicherungsvertrags gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 ALG auf Dauer aus der landwirtschaftlichen
Alterssicherung auszuscheiden. Diesen Weg hat auch die
Beschwerdeführerin gewählt. Zudem begünstigte der Gesetzgeber
durch die großzügige Zusplittungsregelung die
Bestandsbäuerinnen. Im günstigsten Fall hatte eine Bäuerin ab
Januar 1995 Anspruch auf eine volle Rente, ohne jemals dafür
einen Beitrag gezahlt zu haben.
67
2. Auch der aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende
Grundsatz des Vertrauensschutzes ist durch die obligatorische
Einbeziehung der Bestandsbäuerinnen in die
landwirtschaftliche Alterssicherung nicht verletzt.
68
a) Dabei ist es schon zweifelhaft, ob die
Einbeziehung der Bestandsbäuerinnen in die
Versicherungspflicht überhaupt eine unechte Rückwirkung
herbeiführte. Den Anforderungen des Grundgesetzes an die
Verfassungsmäßigkeit einer unechten Rückwirkung muss eine
Regelung nicht schon genügen, wenn sie Rechtsfolgen an einen
schon vor dem In-Kraft-Treten der Regelung bestehenden
Sachverhalt knüpft und damit diesem für die Zukunft eine neue
rechtserhebliche Bedeutung beimisst. Neue rechtliche
Regelungen beziehen sich üblicherweise auf Tatbestände, die
aus der Vergangenheit herrühren. Es gibt keinen
Vertrauensschutz dagegen, dass der Gesetzgeber eine in der
Vergangenheit noch nicht geregelte Frage nunmehr für
regelungsbedürftig hält und dabei an solche Sachverhalte
anknüpft (vgl. BVerfGE 103, 271 ). So verhält es
sich hier. Durch § 1 Abs. 3 ALG wird an den
Tatbestand der Ehe mit einem Landwirt eine neue Rechtsfolge
- die Einführung einer Versicherungs- und
Beitragspflicht - geknüpft und nicht etwa auf mit der
Ehe zusammenhängende Rechtsverhältnisse nachteilig für die
Zukunft eingewirkt.
69
b) Selbst wenn hierin eine unechte Rückwirkung
liegt, ist der damit verbundene Grundrechtseingriff
gerechtfertigt. Eine unechte Rückwirkung wird in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
als zulässig angesehen, es sei denn, ein schutzwürdiges
Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage
geht bei der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung den
öffentlichen Belangen vor, die dieser für die Veränderung der
Rechtslage geltend macht (vgl. BVerfGE 101, 239 ;
stRspr).
70
Ein solches überwiegendes schutzwürdiges
Interesse der Landwirtsehegatten, in eine Pflichtversicherung
nicht einbezogen zu werden, bestand nicht. Dem Erlass des
Alterssicherungsgesetzes für Landwirte ging eine mehrjährige
Diskussion über die Reform des Agrarsozialrechts und
insbesondere die Alterssicherung von Landwirtsehegatten
voraus (siehe Koch/Möller-Schlotfeldt, a.a.O., § 60
Rn. 10). Die Betroffenen konnten nicht damit rechnen,
dass der Gesetzgeber von der Einführung einer
Pflichtversicherung für sie auf Dauer absehen würde. Dies
gilt jedenfalls, soweit sie sich selbst nicht ausreichend
abgesichert hatten und deshalb die Gefahr bestand, dass sie
im Alter auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein würden
(vgl. auch BVerfGE 103, 197 zur
Pflegeversicherung). Die Ehegatten von Haupterwerbslandwirten
und von nicht befreiten Nebenerwerbslandwirten konnten nicht
auf den Fortbestand des Verheiratetenzuschlags vertrauen,
weil er eine Maßnahme solidarischer Fürsorge war und zu
seiner Finanzierung erhebliche Zuschüsse aus Steuermitteln
beitrugen.
71
Unabhängig davon müsste auch ein
schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen angesichts des
Gewichts der Gemeinwohlgründe zurücktreten, die § 1
Abs. 3 ALG tragen. Die mit der Pflichtversicherung
verbundene Belastung durch Beiträge ist – im Verhältnis zu
den zu erwartenden Leistungen – verhältnismäßig gering.
Nahezu allen denkbaren Härtefällen haben die
Befreiungsregelungen in § 85 ALG Rechnung getragen.
Dagegen war das Interesse des Staates an der Neuordnung der
Alterssicherung der Landwirtsehegatten gewichtig, weil unter
dem alten Recht nur sehr wenige von ihnen eine selbstständige
Alterssicherung aufgebaut hatten und zudem der Bestand des
Alterssicherungssystems in der Landwirtschaft aus den oben
schon erwähnten Gründen ernsthaft in Gefahr geraten war
(siehe oben unter A I 2 a).
72
§ 1 Abs. 3 ALG verletzt die
Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
73
1. Bei der Behandlung von Personengruppen
verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine
Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen den
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 ;
stRspr). In gleicher Weise kann der Gleichheitssatz verletzt
sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener
Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich
und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund
fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 ).
74
2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht ersichtlich.
75
a) Hier gelten für die Rechtfertigung der
Gleichbehandlung aller Landwirtsehegatten ohne Rücksicht auf
ihre Mitarbeit im Betrieb und die Art des Betriebes als
Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaft die gleichen
Erwägungen, die schon bei der Überprüfung des Gesetzes am
Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG maßgeblich waren (siehe
oben unter B I 3).
76
b) Ebenso wenig wird die Beschwerdeführerin
gegenüber den Ehegatten benachteiligt, die mit anderen
selbstständig Tätigen, etwa den Ehegatten von Handwerkern,
oder mit abhängig Beschäftigten verheiratet sind. Es ist
schon fraglich, ob die Einbeziehung der Landwirtsehegatten in
die Versicherungspflicht mit dem Zugang zu einer
eigenständigen Alterssicherung nur eine Benachteiligung
darstellt und nicht auch Elemente einer Begünstigung
gegenüber den Ehegatten sonstiger Selbstständiger enthält.
Jedenfalls durfte der Gesetzgeber sich dafür entscheiden,
allein die Landwirtsehegatten in eine
sozialversicherungsrechtlich gestaltete Alterssicherung
aufzunehmen. Er hat die Landwirtsehegatten als eine Gruppe
angesehen, die aus besonderen Gründen am Aufbau einer eigenen
Altersversorgung gehindert ist oder hiervon absieht (siehe
oben unter B I 3 b cc). Damit ist er innerhalb des
sozialpolitischen Spielraums geblieben, den ihm das
Grundgesetz bei der Ordnung von Alterssicherungssystemen
unterschiedlicher Berufsgruppen einräumt.
77
c) Auch gegenüber der Gruppe der Landwirte
selbst ist die Beschwerdeführerin durch die
Versicherungspflicht nicht verfassungswidrig benachteiligt.
Haupterwerbslandwirte unterliegen ebenso einer
Versicherungspflicht. Gleiches gilt für die Gruppe der
Nebenerwerbslandwirte, zu der auch der Ehemann der
Beschwerdeführerin gehört. Sie sind zwar nur grundsätzlich
versicherungspflichtig, denn sie nehmen regelmäßig die
Befreiungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG wahr.
Dieser Weg ist aber unterschiedslos Landwirten und ihren
Ehegatten eröffnet. Solange die Beschwerdeführerin keinen
Befreiungstatbestand erfüllt hatte, weil sie nicht
anderweitig abgesichert war, liegt darin ein Grund, der die
ungleichen Auswirkungen der Norm rechtfertigt. Der
Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, beiden
Landwirtsehegatten eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen,
wenn nur der Ehemann durch eine gesetzliche Rente abgesichert
war. Sein Ziel war eine eigenständige Absicherung für beide
Ehegatten. Dieses Ziel wird nach der verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers durch
die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erreicht (siehe oben unter B I 3 b
cc ).
78
Auch andere Grundrechte der Beschwerdeführerin
sind nicht verletzt.
79
1. § 1 Abs. 3 ALG steht nicht in
Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter
den besonderen Schutz des Staates stellt. Die Beitragslast
knüpft an vorhandene, die Ehe verfassungskonform
ausgestaltende unterhaltsrechtliche Vorschriften und die
wirtschaftliche Zuordnung des bäuerlichen Betriebes an (siehe
oben unter B I 3 c bb und cc).
80
Auch eine Diskriminierung gegenüber
nichtehelichen Lebensgemeinschaften und damit ein Verstoß
gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
GG ist nicht ersichtlich. Zwar darf der Gesetzgeber die Ehe
nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter
stellen (vgl. BVerfGE 105, 313 ; stRspr). An einer
solchen Benachteiligung fehlt es aber in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung. Der Beitragslast aus
§ 1 Abs. 3 ALG, die allein Ehegatten trifft, entsprechen
Leistungsansprüche gegen die Alterskassen mit guter "Rendite"
(siehe oben unter B I 3 c aa). Ein nichtehelicher Partner
kann solche Ansprüche allenfalls dann erwerben, wenn er den
Hof zusammen mit dem anderen Partner in einer
gesellschaftsrechtlichen Form betreibt und dann beide nach
§ 1 Abs. 2 Satz 2 ALG als Landwirte gelten. Dann
trifft ihn aber auch das Unternehmerrisiko.
81
2. Die Beschwerdeführerin kann auch keinen
Erfolg mit ihrer Rüge haben, die landwirtschaftliche
Alterssicherung nehme weder auf der Beitrags- noch auf der
Leistungsseite ausreichend Rücksicht auf die zusätzliche
Belastung durch Erziehung und Unterhalt von Kindern und sei
daher eine nach Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrige
"Familiendiskriminierung".
82
a) Das Leistungsrecht der Alterssicherung der
Landwirte genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den
Mangel der gesetzlichen Rentenversicherung, der in den durch
Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung
liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl.
BVerfGE 87, 1 <35, 38 ff.>). Ein Verstoß gegen
diese Grundsätze liegt aber nicht vor. Kindererziehungszeiten
wirken in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zwar nicht
rentensteigernd, weil für die Rentenhöhe nach § 23 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 18 ALG nur echte
Beitragszeiten zählen. Sie sind jedoch rentenbegründend, weil
sie nach § 56 Abs. 1 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten
zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten; solche Zeiten
werden auf die Wartezeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ALG angerechnet (siehe Alterssicherung der Landwirte,
Kommentar des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen, November 2002, § 17 ALG 1.2 f.).
83
b) Zudem hat ein Landwirtsehegatte auf Grund
von Zeiten der Kindererziehung Zugang zur gesetzlichen Rente.
Die allgemeine fünfjährige Wartezeit nach § 50 Abs. 1
SGB VI für eine Rente wegen Alters hat ein Versicherter
bereits dann zurückgelegt, wenn er nach 1992 zwei Kinder
erzogen hat; in diesem Falle werden ihm nach § 56 Abs.
1, Abs. 5 Satz 2 SGB VI sechs Jahre
Kindererziehungszeit angerechnet. Nur wenn der Versicherte
lediglich ein Kind erzogen hat und dafür nur drei Jahre
angerechnet erhält, muss er zur Vermeidung eines
Rechtsverlusts für die Rente noch zwei Jahre mit Pflicht-
oder freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurücklegen. Jedenfalls in Zukunft dürfte
diese Situation aber nur bei wenigen Versicherten eintreten.
Zwei weitere Jahre werden auch solche Personen bereits in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, die später
als Landwirte oder als Landwirtsehegatten der
landwirtschaftlichen Alterssicherung angehören und dann ein
Kind erziehen. Schon während der Jahre einer
landwirtschaftlichen Ausbildung besteht
Rentenversicherungspflicht. Nicht wenige Ehegatten von
Landwirten waren vor ihrer Heirat
rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Insoweit geht die
durch die Erziehung eines Kindes begründete
Rentenanwartschaft allenfalls in wenigen Einzelfällen
verloren; dies ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil der
Gesetzgeber sich insoweit mit generalisierenden Regelungen
begnügen darf.
84
Gerade in der landwirtschaftlichen Alterskasse
ist die Gefahr regelmäßig ausgeschlossen, dass
Kindererziehung Lücken in der Rentenbiografie verursacht.
Sobald der erziehende Elternteil nach dem dritten Lebensjahr
des Kindes aus der – beitragsfreien – gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 56 Abs. 1 SGB VI) ausscheidet,
schließt sich nahtlos die landwirtschaftliche
Pflichtversicherung an, gerade wenn der Elternteil wegen der
Kindererziehung keiner außerhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgeht, sondern sich auf die Arbeit auf dem Hof oder im
landwirtschaftlichen Haushalt konzentriert und sich daher
nicht nach § 3 ALG befreien lassen kann.
85
3. Gegen das Beitragsrecht der
landwirtschaftlichen Alterssicherung können aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG
keine verfassungsrechtlichen Einwände erhoben werden. Die vom
Bundesverfassungsgericht für die soziale Pflegeversicherung
in seinem Urteil vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242)
entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Gestaltung des
Beitragsrechts des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte
nicht übertragen.
86
a) Es fehlt schon an der
Mindestgeschlossenheit des Systems. Die soziale
Pflegeversicherung weist einen sehr hohen Versichertengrad
auf. Wer in ihr versichert ist, kann davon ausgehen, dass die
heute von Versicherten erzogenen Kinder in diesem System in
der Zukunft zu Beitragszahlern werden und die Finanzierung
von Versicherungsleistungen, die er dann beansprucht, durch
Beiträge sicherstellen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).
Diese Voraussetzung ist in der landwirtschaftlichen
Alterssicherung nicht gegeben. In diesem Versicherungszweig
geht die Zahl der Versicherten kontinuierlich zurück, weshalb
der Anteil der Finanzierung des Systems aus Steuermitteln
besonders hoch ist. Nur wenige der heute von
beitragspflichtigen Landwirten erzogenen Kinder werden aller
Voraussicht nach zu Beitragszahlern in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung werden. Die
Kindererziehung ist unter diesen Gegebenheiten kein für das
System konstitutiver, dem Geldbeitrag gleich zu erachtender
generativer Beitrag, der im Beitragsrecht zum Ausgleich
gebracht werden muss.
87
b) Im Übrigen bleibt im Unterschied zur
sozialen Pflegeversicherung die Erziehungsleistung des
Landwirtsehegatten bei dessen Alterssicherung nicht
unberücksichtigt. Zeiten der Kindererziehung wirken sich -
wie schon ausgeführt (siehe oben unter 2 a) - im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Wartezeit rechtsbegründend
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG in
Verbindung mit § 56 Abs. 1 SGB VI aus. Auch
hat der Landwirtsehegatte auf Grund von Zeiten der
Kindererziehung Zugang zur gesetzlichen Rente (vgl. oben
unter 2 b). Lässt sich der Ehegatte des Landwirts nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung befreien, so entfällt
während dieses Zeitraums seine Beitragspflicht in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung; er ist in der
gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei
pflichtversichert.
88
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen
danach auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Sie
haben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht geltend
gemacht wurden, Bestand.