BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 560/08 -
des Herrn K...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 1. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs aufgrund einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung.
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1. Der Beschwerdeführer war in der Nacht vom
30. auf den 31. Juli 2004 in eine Schlägerei mit Herrn F...,
den er für das Scheitern der Beziehung mit seiner ehemaligen
Lebensgefährtin verantwortlich macht, verwickelt. Herr S...,
der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Antragsgegner), griff in die Auseinandersetzung ein und
trennte die Streitenden. Bei dem Vorfall erlitt der
Beschwerdeführer eine schwere Knieverletzung.
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Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin
Strafanzeige gegen den Antragsgegner wegen schwerer
Körperverletzung gemäß § 226 StGB. Das Verfahren wurde
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2005 gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die vernommenen Zeugen -
insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers - hätten
ausgesagt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der
Strafanzeige unzutreffend seien. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Einstellungsbeschluss wurde mit
Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2005
zurückgewiesen. Das anschließende Klageerzwingungsverfahren
blieb erfolglos.
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Am 11. Mai 2007 beantragte der
Beschwerdeführer beim Landgericht die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den
Antragsgegner auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von
mindestens 20.000 € sowie auf Feststellung, dass der
Antragsgegner verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer den
gesamten Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vom
Antragsgegner verursachte Körperverletzung entstanden sei. In
dem Klageentwurf trug der Beschwerdeführer - im Wesentlichen
in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Strafanzeige -
unter anderem vor, der Antragsgegner habe auf den bereits am
Boden liegenden Beschwerdeführer eingeschlagen und -getreten.
Außerdem habe der Antragsgegner ihm mit einem Schlagstock in
die Kniekehle geschlagen.
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Mit Beschluss vom 6. August 2007 wies das
Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurück, da die beabsichtigte Prozessführung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auf die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April
2005, deren Begründung sich die Kammer nach eigener Prüfung
anschließe, werde Bezug genommen. Auch die
Generalstaatsanwaltschaft habe zu Recht die Annahme eines
hinreichenden Tatverdachtes verneint.
6
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. November 2007 zurück,
da die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung werde Bezug genommen.
Es könne auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens
nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den von
ihm behaupteten Tathergang zu beweisen vermöge. Im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei bereits
eine umfangreiche Zeugenvernehmung durchgeführt worden, die
in einer Gesamtschau nicht ergeben habe, dass der
Antragsgegner den Beschwerdeführer rechtswidrig körperlich
misshandelt habe.
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2. Mit seiner am 6. Dezember 2007 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten
die Grenzen einer im Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen
Beweisantizipation überschritten. Die Entscheidungen der
Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft seien
unbesehen übernommen worden.
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3. Das Ministerium der Justiz des Landes
Sachsen-Anhalt und der Antragsgegner hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
statt.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die hier maßgebliche Frage, welche Anforderungen
sich für die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1
ZPO aus der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit
ergeben, insbesondere inwieweit eine Beweisantizipation im
Prozesskostenhilfeverfahren verfassungsrechtlich zulässig
ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl.
beispielsweise BVerfGE 81, 347 m.w.N.;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November
2008 - 1 BvR 2504/06 -, juris). Auf dieser Grundlage ist die
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
11
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347
). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht
mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll
jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren über die
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle
des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81,
347 ).
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Die in Auslegung und Anwendung des § 114
Satz 1 ZPO erfolgende Prüfung der Erfolgsaussichten obliegt
in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Der den Fachgerichten hierbei
verfassungsrechtlich zukommende Entscheidungsspielraum wird
allerdings überschritten, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich
zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der
Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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Hiernach läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei
wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres
Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird,
obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und
keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen würde (stRspr;
vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -,
NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S.
1060 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 21. November 2008 - 1 BvR 2504/06 -, juris). Eine
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in
eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94
-, NJW 1997, S. 2745 ; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW
2008, S. 1060 ). Anderenfalls überspannt das
Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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b) Diesen Anforderungen werden die
Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
nicht gerecht. Die Gerichte haben die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage überspannt und die
Beweiswürdigung unzulässig in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe vorverlagert.
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aa) Das Landgericht nimmt in seinem Beschluss
vom 6. August 2007 ausschließlich auf die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April
2005 und die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom
15. Juni 2005 Bezug. Eine den Anforderungen der
Rechtsschutzgleichheit Rechnung tragende, eigenständige
Prüfung der Erfolgaussichten der beabsichtigten Klage am
Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO lässt der Beschluss
gänzlich vermissen. Allein die anderslautende floskelhafte
Parenthese „nach eigener Prüfung“ genügt hierfür nicht. Mit
dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem eingereichten
Klageentwurf setzt sich das Landgericht nicht
auseinander.
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Dies wäre von Verfassungs wegen allerdings
schon deshalb geboten gewesen, weil die in Bezug genommenen
Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2005 und
der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2005 sich
schwerpunktmäßig mit der Frage befassen, ob der Antragsgegner
den Beschwerdeführer mit einem Schlagstock geschlagen hat. In
seinem Klageentwurf erhält der Beschwerdeführer diese
Behauptung zwar aufrecht. Er trägt jedoch weiter vor, der
Antragsgegner habe nach Beendigung der handgreiflichen
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn
F... auch ohne Schlagstock auf den bereits am Boden liegenden
Beschwerdeführer eingeschlagen und -getreten. Auf der
Grundlage seiner Sachverhaltsschilderung erscheint es daher
zumindest als möglich, dass der Antragsgegner die Verletzung
des Beschwerdeführers unabhängig vom Einsatz eines
Schlagstocks (rechtswidrig, weil über erforderliche
Nothilfehandlungen hinausgehend) verursacht haben könnte.
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Zudem hatte der im Klageentwurf als Zeuge
benannte Bruder des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren
seine die Darstellung des Beschwerdeführers widerlegenden
Angaben bei der Vernehmung am 9. März 2005 - dort hatte er
angegeben, der Beschwerdeführer habe nicht die Wahrheit
gesagt - widerrufen. In einer schriftlich zu der
Ermittlungsakte gereichten Darstellung vom 13. Mai 2005 hat
der Bruder des Beschwerdeführers angegeben, der Antragsgegner
habe den Beschwerdeführer getreten und mit einem Gegenstand
geschlagen. Bereits in einer mit „Aussage“ überschriebenen
schriftlichen Einlassung vom 13. August 2004 hatte er
ausgeführt, der Antragsgegner habe den Beschwerdeführer mit
einem Gegenstand geschlagen, getreten und gewürgt. Auch als
der Beschwerdeführer bereits auf dem Boden gelegen habe, habe
der Antragsgegner weiter auf ihn eingeschlagen. Ausgehend
hiervon hätte zumindest Anlass bestanden, sich mit diesen -
wenn auch widersprüchlichen - Angaben des Bruders des
Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies gilt
gleichermaßen für den Hinweis des Beschwerdeführers auf die
Angaben der am Tatort anwesenden Polizeibeamten D... und
L..., die die Äußerung des Antragsgegners, dass er „das mit
dem Knie“ gewesen sei, dahingehend verstanden hatten, dass
der Beschwerdeführer die Knieverletzung bei der
Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner erlitten habe. Auch
diese Angaben sprechen jedenfalls dafür, dass der
Antragsgegner die Verletzung des Beschwerdeführers verursacht
haben könnte und gaben daher zumindest Anlass für weitere
Erörterungen des Landgerichts.
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Schließlich hat der Beschwerdeführer in seinem
Klageentwurf darauf hingewiesen, die am Tatort anwesenden
Rettungssanitäter hätten im Ermittlungsverfahren eine Aussage
unter Verweis auf ihre Freundschaft mit dem Antragsgegner
verweigert und nur eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme
abgegeben, obwohl sie kein Aussageverweigerungsrecht hätten.
In Anbetracht dessen hätte das Landgericht nicht unbesehen
das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übernehmen dürfen,
sondern hätte auf der Grundlage der ihm vorliegenden
Erkenntnisse eine eigenständige Wertung hinsichtlich der
„hinreichenden Erfolgsaussicht“ im Sinne von § 114 Satz
1 ZPO vornehmen müssen. Derartiges lässt der angegriffene
Beschluss nicht erkennen.
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bb) Das Oberlandesgericht verweist in seinem
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückweisenden
Beschluss vom 1. November 2007 auf den Beschluss des
Landgerichts vom 6. August 2007 und macht sich damit den
aufgezeigten Verfassungsverstoß zu Eigen.
20
Auch die weiteren Ausführungen des
Oberlandesgerichts genügen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht. Das Oberlandesgericht beurteilt auf der
Grundlage der Ermittlungsakten abschließend die
Glaubhaftigkeit der (schriftlich) vorliegenden Zeugenaussagen
und nimmt in der Sache eine vollständige Beweiswürdigung vor.
Damit überschreitet es die Grenzen einer im
Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen
Beweisantizipation.
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Dies gilt insbesondere für die am Tatort
gefallene Äußerung des Antragsgegners „das mit dem Knie war
ich“. Das Oberlandesgericht nimmt auf der Grundlage zweier
Zeugenaussagen - des Herrn F... und des ebenfalls am Tatort
anwesenden Polizeibeamten K... - an, dass sich diese Aussage
auf das eigene Knie des Antragsgegners bezogen habe. Auf die
vorstehend skizzierten anders lautenden Angaben der
Polizeibeamten D... und L..., auf die sich der
Beschwerdeführer in seinem Klageentwurf bezogen hatte und die
dessen Vortrag jedenfalls hinsichtlich der Verursachung der
Verletzung durch den Antragsgegner stützen, geht das
Oberlandesgericht nicht ein.
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Abschließend verweist das Oberlandesgericht
darauf, es könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit
ausgeschlossen werden“, dass sich der Beschwerdeführer seine
Verletzungen - zumindest teilweise - einerseits durch die von
ihm selbst begonnene tätliche Auseinandersetzung und
andererseits durch die vom Antragsgegner anlässlich der -
zugunsten des Zeugen F... - durchgeführten Nothilfehandlungen
zugezogen habe. Auch dieser Hinweis macht die Verkennung der
in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit durch das
Oberlandesgericht deutlich. Indem es die Gewährung der
Prozesskostenhilfe offenbar davon abhängig machen will, dass
andere Geschehensabläufe als der von dem Beschwerdeführer
behauptete „mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen
werden“ können, überspannt es gemessen an den oben
dargestellten Maßstäben die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in
sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem Verfassungsverstoß.
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Ob der Vortrag des Beschwerdeführers im
Ausgangsverfahren schlüssig ist und die im Sinne von
§ 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht der Beweisbarkeit
im Hauptsacheverfahren begründet, erscheint zwar auch
ungeachtet der verfassungsrechtlich unzulässigen
Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen aus dem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren zweifelhaft. Die Beurteilung dieser
Frage obliegt allerdings den Ausgangsgerichten. Es lässt sich
nicht ausschließen, dass diese bei Vermeidung des
aufgezeigten Verfassungsverstoßes anders entschieden
hätten.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen sind
aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Mit der Anordnung der Auslagenerstattung
erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 105, 239 ).
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365).