BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 562/08 -
der Frau G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin rügt Verstöße gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen das Willkürverbot in
einem Zivilprozess.
2
Die Beschwerdeführerin klagte aus abgetretenem
Recht ihres Sohnes auf Schadensersatz wegen Verletzung eines
Alarmaufschaltungsvertrages. Der Sohn hatte am 6. Juli 1992
einen solchen Vertrag mit der Beklagten des
Ausgangsrechtsstreits über sein Haus in Stuttgart
abgeschlossen, in dem sich Gegenstände im Wert von ca.
400.000 € befanden, die ihm, seinen Firmen oder seiner Mutter
gehörten. Unter Vorlage einer Vollmacht, deren wirksame
Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin im
Berufungsrechtszug bestritten wurde, ließ sich die Tochter
der Beschwerdeführerin am 7. September 1995 von der Beklagten
die Schlüssel zu dem Haus in Stuttgart aushändigen. In
streitigem Umfang wurden in der Folgezeit Wertgegenstände aus
dem Anwesen entfernt, die später in Berlin und an anderen
Orten zwischengelagert wurden. Am 9. November 1995 richtete
der Sohn der Beschwerdeführerin an seine Schwester ein
Schreiben, in welchem er sich mit Fragen der Zwischenlagerung
durch sie in Berlin befasst.
3
Die Beschwerdeführerin sieht in der Herausgabe
der Schlüssel an die Schwester eine Pflichtverletzung der
Beklagten und verklagte sie beim Landgericht erfolglos auf
Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 441.345 €.
4
Die Berufung wies das Oberlandesgericht mit
Urteil vom 25. Januar 2007 zurück. Es führt aus, mit seinem
Schreiben vom 9. November 1995 habe der Sohn zu erkennen
gegeben, dass er mit dem Verhalten seiner Schwester und damit
auch mit der Bereitstellung der Schlüssel an sie
einverstanden sei. Die Überlassung der Schlüssel an die
Schwester sei im Übrigen nicht ursächlich für den
eingetretenen Schaden, weil wenig später auf Veranlassung des
Sohnes auch eine dritte Person die Schlüssel erhalten habe
und nicht feststellbar sei, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Schwester bereits vor diesem Zeitpunkt Gegenstände
aus dem Haus entfernt habe.
5
Die Beschwerdeführerin legte die
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein, die sie
unter anderem auf Verletzungen ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG stützte.
Eine Gehörsverletzung seitens des Oberlandesgerichts liege
darin, dass über ihre Behauptung, ihr Sohn habe die
Aushändigung der Schlüssel an die Schwester und die
Entfernung von Gegenständen aus dem Stuttgarter Anwesen nicht
genehmigt, der angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben worden
sei. In willkürlicher Weise sei das Oberlandesgericht von
fehlender Kausalität zwischen Schlüsselübergabe und
eingetretenem Schaden sowie vom Fehlen einer
Pflichtverletzung ausgegangen.
6
Gegen die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin sodann
die Anhörungsrüge, welche der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 31. Januar 2008 als unzulässig verwarf. Zur Begründung
führt er aus, die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO sei
entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus
Art. 103 Abs. 1 GG nur gegen „neue und eigenständige“
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässig,
nicht aber dann, wenn lediglich bereits im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Rügen
angeblicher Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht
wiederholt würden.
7
Gegen die Entscheidungen der Gerichte richtet
sich die Verfassungsbeschwerde. Gerügt wird die Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
8
Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof die
Anhörungsrüge als unzulässig behandelt, da das Verfahren der
Anhörungsrüge auch dann eröffnet sein müsse, wenn lediglich
gerügt werde, das letztinstanzlich entscheidende Gericht habe
einen Gehörsverstoß der Vorinstanz nicht geheilt. Im Ergebnis
habe der Bundesgerichtshof den Verstößen des
Oberlandesgerichts gegen das Willkürverbot und gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeholfen.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
verfassungsrechtliche Problematik der Rechtsbehelfe gegen
Gehörsverstöße ist durch die Plenarentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107,
395) in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
begründenden Weise ausreichend geklärt. Auch zur Durchsetzung
der Rechte der Beschwerdeführerin ist die Annahme nicht
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg.
10
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bestehen allerdings im Ergebnis nicht.
Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde nicht verfristet
(§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
11
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zunächst
insoweit nicht unzulässig, als sie sich gegen die beiden
Urteile und den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde
richtet. Zwar hat die Beschwerdeführerin eine nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs unzulässige Anhörungsrüge erhoben,
statt nach Zustellung des Beschlusses über die
Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist
Verfassungsbeschwerde zu erheben. Jedoch kann dies der
Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Die Einlegung
eines unzulässigen Rechtsbehelfs führt nur dann zur
Verfristung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Rechtsbehelf
für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässig
ist (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 19, 323
; 63, 80 ; 91, 93 ). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Die Frage, was Gegenstand der
Anhörungsrüge nach § 321a ZPO sein kann, war im
Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge durch die
Beschwerdeführerin nicht in einer Weise abschließend geklärt,
nach der sie die Anhörungsrüge im vorliegenden Fall für
unzulässig halten musste. Beschlüsse über
Nichtzulassungsbeschwerden sind grundsätzlich geeigneter
Gegenstand einer Anhörungsrüge. Einschränkungen für
Konstellationen, in denen eine Anhörungsrüge lediglich darauf
gestützt wird, dass dem in der Vorinstanz entscheidenden
Gericht ein Gehörsverstoß unterlaufen sei, finden sich in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – soweit ersichtlich –
erstmals in der Entscheidung des 6. Zivilsenats vom
20. November 2007 – VI ZR 38/07 – (dazu Lindner,
JurisPR – BGH Zivilrecht 4/2008, Anmerkung 5), die
im Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge in der
Fachliteratur noch nicht veröffentlicht war. Bei dieser
Sachlage musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen,
dass die Anhörungsrüge für unzulässig erachtet werden
würde.
12
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Bundesgerichtshofs über die Anhörungsrüge richtet. Da die
Anhörungsrüge der Sicherung des Anspruchs der Prozesspartei
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und
des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG dient, kann ihre Zurückweisung
oder Verwerfung eine eigenständige, verfassungsrechtlich
erhebliche Beschwer bewirken, so dass diese fachgerichtlichen
Entscheidungen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 782/07 –, MDR
2008, S. 223 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 14. März 2007 – 1 BvR 2748/06 –,
NJW 2007, S. 2241 ; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 – 1
BvR 66/07 –, NZA 2007, S. 1124; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 – 1
BvR 2327/07 –).
13
2. Die Verfassungsbeschwerde hat aber in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg.
14
a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge für
unzulässig erachtet hat. Die Auslegung des Verfahrensrechts
durch den Bundesgerichtshof verletzt weder Art. 103
Abs. 1 GG noch den allgemeinen
Justizgewährungsanspruch.
15
aa) Soweit zum Gegenstand der Anhörungsrüge
angebliche Gehörsverstöße des Oberlandesgerichts gemacht
worden sind, ist das verfassungsrechtliche Gebot, einen
fachgerichtlichen Rechtsbehelf in Bezug auf Gehörsverstöße zu
eröffnen, schon deshalb nicht verletzt, weil der einschlägige
Rechtsbehelf bereits in Form der Nichtzulassungsbeschwerde,
mit der nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Gehörsverstöße geltend gemacht werden
können, eröffnet war und von der Beschwerdeführerin auch
genutzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 9. Juli 2007 – 1 BvR 646/06 –,
NJW 2007, S. 3418). Das Bundesverfassungsgericht führt
im Plenarbeschluss ausdrücklich aus, es genüge „die
Möglichkeit, eine behauptete Rechtsverletzung bei einem
gerichtlichen Verfahrenshandeln einer einmaligen
gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen“ (vgl. BVerfGE 107,
395 ).
16
bb) Soweit die Beschwerdeführerin darüber
hinaus mit der Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der
Bundesgerichtshof selbst habe das Recht verletzt, indem er
den angeblichen Gehörsverstoß im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geheilt habe, war es
verfassungsrechtlich nicht geboten, einen fachgerichtlichen
Rechtsbehelf zu eröffnen. Die verfassungsrechtliche Garantie
eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs zur Geltendmachung von
Gehörsverstößen erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen
lediglich geltend gemacht wird, das Fachgericht habe zu
Unrecht einen angeblichen Gehörsverstoß der Vorinstanz in dem
durchgeführten Rechtsbehelfsverfahren nicht geheilt, ohne
dass dabei ein eigenständiger, über die bloße Nichtheilung
des behaupteten Gehörsverstoßes hinausgehender Gehörsverstoß
gerügt würde. Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen
einen behaupteten Gehörsverstoß der Vorinstanz begründet, für
sich genommen, keine neue Gehörsverletzung durch das über das
Rechtsmittel entscheidende Gericht. Auch das Gebot effektiven
Rechtsschutzes (hier aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und der Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) verlangen nicht die Eröffnung der Anhörungsrüge gegen
eine solche Entscheidung. Nach dem erfolglosen Rechtsmittel
kann der Betroffene den behaupteten Gehörsverstoß durch die
Vorinstanz mit der Verfassungsbeschwerde rügen.
17
Eine Sichtweise, wonach eine fehlerhafte
Nichtheilung des Gehörsverstoßes und damit eine fehlerhafte
Behandlung der Rechtsbehauptung über das Vorliegen eines
Gehörsverstoßes stets wiederum eine „neue und eigenständige“
Gehörsverletzung (vgl. BVerfGE 107, 395 )
bedeutet, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Sie führte
dazu, dass der nach der Plenarentscheidung gerade nicht
notwendige weitere fachgerichtliche Rechtsbehelf eröffnet
werden müsste (s. im Ergebnis auch Schnabl, Die
Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, 2007, S. 160 ff, der
aber annimmt, einfachrechtlich sei in derartigen Fällen
Anhörungsrüge eröffnet; im Ergebnis anders Zuck,
NVwZ 2005, S. 739; ders., AnwBl 2008, S. 168
; vgl. auch Sangmeister, NJW 2007, S. 2363
).
18
cc) Dass der Bundesgerichtshof im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und damit einen eigenständigen
Gehörsverstoß begangen habe, der den Anspruch auf
Gewährleistung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs auslösen
könnte, macht die Verfassungsbeschwerde nicht geltend.
19
b) Hinsichtlich der angegriffenen Urteile und
des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg,
weil die gerügten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1
GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegen.
Auslegung und Anwendung des Rechts auf den Einzelfall sind
der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend
entzogen. Die ihnen durch das Verfassungsrecht gesetzten
Grenzen haben die Fachgerichte im vorliegenden Fall nicht
überschritten.
20
aa) Die unterbliebene Vernehmung des
angebotenen Zeugen zur Frage der Nichtgenehmigung der
Schlüsselübergabe verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht, da Gründe des formellen oder materiellen Rechts der
Beweisaufnahme entgegenstanden (vgl. insoweit BVerfGE 85, 386
). Der Beweisantritt bezog sich, sofern er in der
Berufung überhaupt zulässig gewesen sein sollte (§§ 529,
531 ZPO), jedenfalls nicht auf konkrete Tatsachen. Dass
die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbehauptung des Fehlens
einer Genehmigung mit ausreichend konkretem Sachvortrag
untermauert hätte, ist nicht ersichtlich.
21
bb) Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine
zur Schadenersatzpflicht führende Vertragsverletzung ergebe
sich nicht bereits daraus, dass mit der Aushändigung der
Schlüssel eine „Kardinalpflicht“ des Vertrages verletzt sei,
verletzt nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der
Alarmaufschaltungsvertrag nur dann sachgerecht erfüllt werden
konnte, wenn die Beklagte durch Besitz der Schlüssel in die
Lage versetzt wird, das Haus des Sohnes jederzeit betreten zu
können.
22
cc) Ebenso wenig liegt Willkür darin, dass das
Oberlandesgericht in Ermangelung einer konkreten Absprache
davon ausgeht, eine Schlüsselübergabe führe nicht
zwangsläufig zu einer Pflichtverletzung, wenn sie ohne
Nennung von Code-Nummer und Passwort erfolge, da Code-Nummer
und Passwort nur für den Alarmfall vereinbart seien.
23
Von einer weitergehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.