BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 565/06 -
des H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Wortberichterstattung
über einen Verkehrsverstoß, die zudem mit dem Abdruck eines
Portraitfotos verbunden war.
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1. Die Beklagte hatte in einer von ihr
verlegten Tageszeitung die Meldung verbreitet, der
Beschwerdeführer sei wegen einer erheblichen Überschreitung
der auf französischen Autobahnen vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit durch ein französisches Gericht zu
einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat
verurteilt worden. Dem Bericht war eine kontextneutrale
Portraitaufnahme des Beschwerdeführers beigegeben worden.
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Die erstinstanzlich noch erfolgreiche
Unterlassungsklage des Beschwerdeführers hat das
Kammergericht in seinem Urteil (veröffentlicht in NJW 2004,
S. 3637 ff.) zurückgewiesen. Dies hat der
Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil (veröffentlicht
in NJW 2006, S. 599 ff.) bestätigt. Eine den Täter unter
Namensnennung oder Beigabe eines Lichtbilds identifizierende
Berichterstattung über Ordnungswidrigkeiten oder leichte und
mittlere Straftaten sei nicht schlechterdings ausgeschlossen.
Sie komme in Betracht, wenn die Art der Tat oder die Person
und Stellung des Täters ein besonderes Informationsinteresse
begründe. Ein derartiges Informationsinteresse folge hier
bereits aus der Tat des Beschwerdeführers. Gegenstand der
Berichterstattung sei eine erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn und damit
eine krasse Missachtung bestehender Regeln gewesen, die zudem
ein erhebliches Gefährdungspotential gehabt habe. Die Presse
sei berechtigt, die Öffentlichkeit über derart
unverantwortliche Verhaltensweisen zu informieren. Zutreffend
habe das Berufungsgericht auch auf Herkunft und Stellung des
Beschwerdeführers sowie darauf abgestellt, dass der
Beschwerdeführer schon wegen seines bisherigen Verhaltens in
der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse an seiner Person
auf sich gezogen habe. Das Berufungsgericht hat hierzu
festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach
durch von ihm verübte Tätlichkeiten und anderes Fehlverhalten
zum Gegenstand einer Medienberichterstattung geworden sei.
Auch habe er in seiner Funktion als herausgehobener
Angehöriger eines bedeutenden Adelshauses eine Aufsehen
erregende Klage auf Restitution von auf dem Gebiet der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik enteigneter
Vermögenswerte erhoben. Zudem stehe auch die prominente
Ehefrau des Beschwerdeführers ständig im Lichte der
Öffentlichkeit. Dem hieraus folgenden erheblichen
Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich etwa auch
daran zeige, dass der Vorfall keineswegs nur von der
Boulevardpresse aufgegriffen worden sei, stehe kein
durchschlagendes Interesse des Beschwerdeführers entgegen.
Die Berichterstattung sei für ihn allenfalls lästig oder
peinlich, habe aber eine erhebliche Belastung,
Stigmatisierung oder Ausgrenzung nicht zur Folge gehabt.
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Unter diesen Umständen sei auch die
Veröffentlichung eines Lichtbilds des Beschwerdeführers nicht
zu beanstanden. Die Verbreitung einer kontextneutralen
Portraitaufnahme des ohnedies weithin bekannten Klägers habe
keinen zu einer identifizierenden Wortberichterstattung
eigenständigen Verletzungseffekt zur Folge.
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Auch eine Berücksichtigung der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
24. Juni 2004 zu dem Beschwerdeverfahren 59320/00
(veröffentlicht in NJW 2004, S. 2647) führe zu keiner
dem Beschwerdeführer günstigen Beurteilung. Nach dieser
Rechtsprechung sei zu unterscheiden zwischen einer
Wahrnehmung der Funktion der Presse, durch Berichterstattung
einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse
für die Gesellschaft zu leisten, und einer Darstellung von
Einzelheiten des Privatlebens des Einzelnen, die allein der
Befriedigung der Neugier des Publikums diene. Nach diesem
Maßstab könne eine identifizierende Berichterstattung über
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durchaus geeignet sein,
eine Diskussion über Fragen von allgemeinem Interesse
anzuregen. Gegenstand der Diskussion in einer demokratischen
Gesellschaft könne es hierbei auch sein, dass sich eine in
der Öffentlichkeit bekannte Person über bestehende Regeln in
krasser Weise hinweggesetzt habe.
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2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie
eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
durch die angegriffenen Entscheidungen. Eine Namensnennung,
Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters innerhalb
einer Berichterstattung über Straftaten komme außer bei
schweren und Aufsehen erregenden Taten allenfalls dort in
Betracht, wo der Täter etwa wegen seiner beruflichen
Tätigkeit in besonderer Beziehung zu dem Gegenstand des
strafrechtlichen Vorwurfs stehe. Den in der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur
Auslegung der Gewährleistungen der Art. 8 und 10 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) aufgestellten Maßstäben werde es nicht gerecht, eine
Berichterstattung über eine Vorgang aus dem Privatleben des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Bekanntheit des
Beschwerdeführers zu rechtfertigen, obwohl dieser nie von
sich aus die Medienöffentlichkeit gesucht habe.
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Die Beschwerde hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG. Auch ist die Annahme der Beschwerde nicht nach
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Die
Beschwerde bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers
nicht.
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Der Abweisung des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs liegt eine Anwendung einfachen Rechts
durch die Fachgerichte zugrunde. Diese wird vom
Bundesverfassungsgericht allein darauf überprüft, ob die
Gerichte die Bedeutung und Tragweite der von ihrer
Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder
unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unzutreffend
eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 , 101, 361
; stRspr). Danach lassen sich die angegriffenen
Entscheidungen nicht beanstanden.
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1. Die Gerichte haben berücksichtigt, dass
eine Berichterstattung über eine Straftat oder
Ordnungswidrigkeit unter Namensnennung, Abbildung oder
Darstellung des Täters eine erhebliche Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts des Täters darstellen kann, weil sein
Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in
den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl.
BVerfGE 35, 202 ). Der Schutzanspruch des
Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Berichterstattung über
eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafe oder Geldbuße ist
nicht erst dort betroffen, wo die Berichterstattung
stigmatisierende Auswirkungen hat und eine soziale Isolierung
des Betroffenen droht. Auch eine Berichterstattung über
leichtere Verfehlungen ist geeignet, das soziale Ansehen des
Betroffenen zu mindern und kann damit das
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.
11
2. Bei der Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse an einer Berichterstattung über
Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des
Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle
Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen
dennoch den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202
). Allerdings muss die Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur
Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für
die Öffentlichkeit stehen. Es ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass
ein an sich geringes Interesse der Öffentlichkeit an
Informationen über leichte Verfehlungen durch Besonderheiten
etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen
werden kann (vgl. OLG München, NJW-RR 2003, S. 111). Für
die Gewichtung kann dabei auch bedeutsam werden, ob
Gegenstand der Berichterstattung ein noch laufendes
Ermittlungsverfahren ist, so dass auch die zugunsten des
Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende
und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte
Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 35,
202 ). Auch gewinnt mit zeitlicher Distanz
zur Straftat und zum Strafverfahren der Anspruch des
Betroffenen zunehmende Bedeutung, vor einer Reaktualisierung
seiner Verfehlung verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 35, 202
; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 25. Mai
2004, Beschwerde-Nr. 57597/00, Österreichischer Rundfunk
gegen Österreich ). Ferner ist zu berücksichtigen, dass aus
dem Faktum der Prominenz oder öffentlichen Bekanntheit des
Betroffenen allein noch nicht ein normativ schutzwürdiges
Interesse an einer umfassenden Information der Öffentlichkeit
über sein Verhalten folgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001, NJW 2001,
S. 1921 ). Für die Abwägung bedeutsam wird
auch, in welchem Umfang eine Berichterstattung allein der
Befriedigung von Neugier des Publikums dient oder auch einen
Beitrag zu Fragen leistet, welche die Öffentlichkeit mit
Rücksicht auf eine für die Demokratie wichtige öffentliche
Meinungsbildung wesentlich angehen (vgl. BVerfGK 1, 285
).
12
Die angegriffenen Entscheidungen lassen sich
nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Ihr Gegenstand war eine zeitnahe Berichterstattung über eine
Verurteilung des Beschwerdeführers. Weder die
Unschuldsvermutung noch der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Schutz vor Reaktualisierung einer länger zurückliegenden
Verfehlung ist berührt. Es ist verfassungsrechtlich ebenso
nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte der Verurteilung des
Beschwerdeführers durch ein französisches Gericht wegen einer
erheblichen Verkehrsverfehlung bereits aus sich heraus
Informationswert für die Öffentlichkeit beigemessen haben.
Die Gerichte durften dabei würdigen, dass ein besonders
krasser Verkehrsverstoß vorgelegen hat und die mit einem
solchen Verhalten einhergehende
abstrakte Gefährdung von Personen in die Abwägung einstellen.
Die Zulässigkeit einer Namensnennung des Beschwerdeführers
haben die Gerichte mit nicht zu beanstandenden Erwägungen
maßgeblich daraus hergeleitet, dass der Beschwerdeführer
bereits zuvor mehrfach durch eigenes Fehlverhalten die
Aufmerksamkeit der Medienöffentlichkeit auf sich gezogen
habe. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bedeutenden Adelshaus
eine hervorgehobene Position im gesellschaftlichen Leben
einnimmt. Auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht es deshalb
ebenfalls, wenn der Bundesgerichtshof der angegriffenen
Berichterstattung unbeschadet ihrer eher unterhaltenden
äußeren Aufmachung einen greifbaren inhaltlichen Beitrag zur
Diskussion von für die Öffentlichkeit wesentlichen Fragen
entnommen hat. Es stellt eine keineswegs fern liegende
Erwägung dar, dass eine Sachdebatte etwa über Fragen der
Verkehrssicherheit oder des angemessenen Verhaltens im
Straßenverkehr auch durch eine Berichterstattung angestoßen
werden kann, die einen gravierenden Verkehrsverstoß einer in
der Öffentlichkeit bekannten Person zum Gegenstand hat.
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Im Hinblick auf diese Bekanntheit des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist es dabei auch,
wenn die Gerichte der Beigabe eines Lichtbilds des
Beschwerdeführers hier keinen ins Gewicht fallenden
zusätzlichen Verletzungseffekt entnommen haben. Es ist eine
Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine
Wortberichterstattung oder die sie begleitende
Bildberichterstattung die schwerwiegenderen
Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
5. April 2000, - 1 BvR 2479/97 u.a. -, NJW 2000, S. 2194
). Wird durch Verwendung einer kontextneutralen
Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens
dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur
nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger
schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa
zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und
Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext
entfremdet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 26. April 2001
- 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S.
1921 ).
14
Keiner Entscheidung bedarf, unter welchen
Voraussetzungen und auf welchem Wege ein Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen kann, die
innerstaatlichen Gerichte seien von einer Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur
Auslegung der Gewährleistungen der EMRK abgewichen (vgl. dazu
BVerfGE 111, 307 ). Für eine solche
Abweichung ist nichts erkennbar. Die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover
gegen Bundesrepublik, NJW 2004, S. 2647 ff.) hatte eine
Veröffentlichung von Einzelheiten des Privatlebens
Prominenter durch Massenmedien zum Gegenstand, von der aus
der Sicht des EGMR keinerlei Beitrag zu einer öffentlichen
Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses ausging
(vgl. dort Rn. 60).
15
Wie bereits in dem angegriffenen
Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs aufgezeigt worden ist,
kann die nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte bedeutsame Funktion der
Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" (vgl. EGMR vom 17.
Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und
Baadsgaard gegen Dänemark Rn. 71; EGMR vom 24. Februar 1997,
Beschwerde-Nr. 19983/92, De Haes und Gijsels gegen Belgien,
Rn. 37.) auch berührt sein, wenn die Berichterstattung eine
Verfehlung ohne engeren Bezug zum politischen Leben zum
Gegenstand hat (vgl. zuletzt EGMR vom 25. April 2006,
Beschwerde-Nr. 77551/01, Dammann gegen Schweiz, Rn. 54; EGMR
vom 24. November 2005, Beschwerde-Nr. 53886/00, Tourancheau
und July gegen Frankreich, Rn. 66). Die von Art. 10 EMRK
gewährleistete Freiheit, Informationen weiterzugeben, kann
allerdings gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse im Zuge der
Abwägung zurücktreten, wenn eine Gerichtsberichterstattung
keinerlei Beitrag zu einer Sachdebatte von allgemeinem
Interesse für das Publikum leistet (vgl. EGMR vom 24.
November 2005, Beschwerde-Nr. 53886/00, Tourancheau und July
gegen Frankreich, Rn. 74). Nicht erkennbar ist jedoch, dass
es auf fehlsamen Erwägungen beruht, wenn der
Bundesgerichtshof hier in einer identifizierenden
Berichterstattung über die Verfehlung des Beschwerdeführers
einen möglichen Anstoß für eine solche Sachdebatte gesehen
hat.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.