BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 569/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 12. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der
Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der
Beschwerdeführer.
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1. Die Beschwerdeführer bezogen Sozialhilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab Oktober 2003
stellte der Träger der Sozialhilfe die Leistungen ein. Er
hatte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer,
da diese von Januar 2001 bis August 2003 nacheinander zwei
Pkw gehalten hatten, auf Wochenmärkten Dienstleistungen
anboten und einen Sparvertrag mit 25 € monatlich
bedienten. In der Folgezeit beantragten die Beschwerdeführer
mehrfach erneut Sozialhilfe. Sie trugen vor, die Pkw hätten
einem (namentlich benannten) Bekannten gehört, der auch die
Kosten getragen habe. Die Einkünfte aus den Märkten seien
geringfügig gewesen. Diese Anträge lehnte der
Sozialhilfeträger ab, weil nach wie vor Zweifel an der
Mittellosigkeit beständen. Sowohl gegen die Einstellung der
Leistungen als auch gegen die Ablehnung der Folgeanträge
begehrten die Beschwerdeführer bei den Verwaltungsgerichten
erfolglos einstweiligen Rechtsschutz. Allerdings übernahm der
Sozialhilfeträger auf eine Anregung des
Oberverwaltungsgerichts hin die Krankenversicherungsbeiträge
bis einschließlich Dezember 2004.
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2. Nach der Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende durch das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) und der Einordnung
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes
Buch (SGB XII) durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl
I S. 3022) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beantragten
die Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB XII als auch nach dem
SGB II.
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Der Träger der Sozialhilfe lehnte den Antrag
am 6. Januar 2005 ab, weil die Beschwerdeführer nicht zu dem
Personenkreis gehörten, der nach dem SGB XII
leistungsberechtigt sei.
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Die Arbeitsgemeinschaft der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende lehnte den entsprechenden
Antrag am 13. Januar 2005 ab. Sie verwies auf die Einstellung
der Sozialhilfe im Oktober 2003. Es beständen nach wie vor
Zweifel am Bestehen einer Notlage. Die Beschwerdeführer
hätten die seinerzeit vorliegenden Unklarheiten bis heute
nicht ausgeräumt. Dies gehe zu ihren Lasten, da die
Mitwirkung am Verwaltungsverfahren eine Nebenverpflichtung
eines Anspruchstellers und das Fehlen finanzieller Mittel
nach § 9 SGB II Leistungsvoraussetzung sei.
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3. Gegen beide Ablehnungsbescheide erhoben die
Beschwerdeführer Widerspruch. Außerdem beantragten sie in
beiden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b
Abs. 2 und 3 SGG.
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Sie legten ärztliche Atteste vor, nach denen
sie an nicht heilbaren, dauernd behandlungsbedürftigen
chronischen Krankheiten litten und nicht oder nur
eingeschränkt arbeitsfähig seien. Sie seien mittellos. Sie
hätten in der Vergangenheit von Zuwendungen Privater, vom
Verkauf ihrer Wertgegenstände, vom Betteln und von
Ladendiebstählen gelebt. Ihre Wohnung sei gekündigt; es
bestehe ein Mietrückstand von mehreren Tausend Euro. Ihr
Girokonto sei überzogen. Die Einstellung der Versorgung mit
Energie sei angedroht. Ihr Krankenversicherungsschutz drohe
zu erlöschen. Die Beschwerdeführer legten Belege und andere
Unterlagen sowie eidesstattliche Versicherungen vor. Sie
meinten, es sei unzulässig, dass sie wegen der
Unaufklärbarkeit mehrere Jahre zurück liegender Vorgänge
dauerhaft von jeglichen Leistungen zur Sicherung des
Existenzminimums ausgeschlossen seien. Insoweit rügten sie
auch eine Verletzung in ihren Grundrechten.
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a) Den Eilantrag gegen den Sozialhilfeträger
wies das Sozialgericht am 28. Januar 2005 ab. Es führte aus,
die Beschwerdeführer hätten weder ihre Erwerbsunfähigkeit
noch ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht. Das
Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16.
Februar 2005 zurück. Die Angaben und Unterlagen der
Beschwerdeführer ergäben Zuwendungen von Freunden und
Bekannten von durchschnittlich 130 € im Monat.
Angesichts dieses Betrags seien die Zweifel weiterhin
berechtigt, die zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen
geführt hätten. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht, dass die Bereitschaft ihrer Freunde und
Bekannten, sie zu unterstützen, nicht mehr fortbestehe.
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b) Auch mit ihrem auf die Gewährung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichteten
Eilantrag hatten die Beschwerdeführer keinen Erfolg.
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Das Sozialgericht wies ihn durch Beschluss vom
9. März 2005 ab. Die Beschwerdeführer trügen die materielle
Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit. Zwar stelle ein
dauernder Ausschluss von Leistungen bis an das Lebensende
wegen der Nichtaufklärbarkeit von Vorgängen im Jahre 2002
eine "Pönalisierung" dar, die gesetzlich nicht gerechtfertigt
sei und der Würde des Menschen und dem Sozialstaatsprinzip
widerspreche. Gleichwohl müsse der "Einstieg" in eine
Leistung auf nachvollziehbaren Sachverhalten beruhen.
Angesichts der Komplexität und der erforderlichen
Beweisaufnahme biete sich das Hauptsacheverfahren zur Klärung
an, nicht aber das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes.
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Die Beschwerde wies das Landessozialgericht
durch Beschluss vom 11. April 2005 zurück. Zusätzlich zu
den bereits in der Sozialhilfesache genannten Gründen führte
es aus, die Beschwerdeführer hätten die Vermutung nicht
widerlegt, dass ihnen auch gegenwärtig noch wirtschaftliche
Zuwendungen von ihrem Bekannten zur Verfügung ständen, weil
die Hintergründe für die Zuwendungen im Zusammenhang mit der
Finanzierung der Pkw nach wie vor nicht hinreichend geklärt
seien. Außerdem sei es nicht glaubhaft, dass die angegebenen
Einkünfte von durchschnittlich 130 € im Monat gerade nur
das Verhungern hätten verhindern können. Der Vortrag, die
Beschwerdeführer hätten sich durch Betteln und
Ladendiebstähle Mittel verschafft, sei als Übertreibung
anzusehen.
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4. Die Beschwerdeführer haben zunächst
Verfassungsbeschwerde gegen die sozialhilferechtlichen
Eilentscheidungen erhoben und diese dann nach Abschluss des
Eilverfahrens über die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf
die dort ergangenen Entscheidungen erweitert.
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Sie rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip. Sie machen geltend, es stelle eine die
Menschenwürde missachtende Bestrafung dar, dass ihnen wegen
der Nichtaufklärbarkeit lange zurückliegender Sachverhalte
dauerhaft die notwendigen Leistungen zur Sicherung ihrer
Existenz verweigert würden. Konkludent machen die
Beschwerdeführer auch eine Verletzung ihres Rechts auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts in dem Verfahren
wegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei der
entscheidungserhebliche Sachverhalt, nämlich die gegenwärtige
Hilfebedürftigkeit, aufgeklärt. Sie könnten daher nicht auf
das Ende des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.
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Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
hat die Arbeitsgemeinschaft der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende den Beschwerdeführern Arbeitslosengeld II in
Höhe eines Niedrigstbetrages bewilligt, um ihren
Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten.
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5. Der Sozialhilfeträger hat Stellung
genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
Das Land Nordrhein-Westfalen und die Arbeitsgemeinschaft der
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidungen des Landessozialgerichts und des
Sozialgerichts in dem Eilverfahren über die Grundsicherung
für Arbeitsuchende richtet, nimmt die Kammer sie zur
Entscheidung an und gibt ihr statt (§§ 93 b, 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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a) Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.
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aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Ihr steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität
entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein
Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem
letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des
einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63
), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende
Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275
; 104, 65 ) oder wenn dem
Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs
unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 ). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben.
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Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die
Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die
Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar. Die
Beschwerdeführer haben im Eilverfahren Leistungen zur
Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden auch
solche Leistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren
erstritten werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57, 237
; vgl. BVerfGE 110, 177 ).
Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das
Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere
Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich
nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf
eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick
befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses
"Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des
Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein
anerkannt (BVerwGE 79, 46 ; 69, 5 ;
Fichtner, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl.
2003, § 5 Rn. 2; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, S. 643
).
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bb) Die Gefahr, dass die Existenz der
Beschwerdeführer zeitweise nicht gesichert wäre, begründet
auch einen Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe
b Halbsatz 2 BVerfGG.
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b) Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entwickelt. Dies gilt für die staatliche Pflicht zur
Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz (vgl. BVerfGE
82, 60 ) und die Anforderungen des Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz an gerichtliche Eilverfahren (vgl.
BVerfGE 69, 315 ; 94, 166
).
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c) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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aa) Die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines
Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche,
über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten
droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ;
93, 1 ). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für
Vornahmesachen (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR
1999, S. 217 ). Hierbei dürfen Entscheidungen
grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf
eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Zweiten Senats, a.a.O.).
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Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere
Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären.
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(1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen,
wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache
orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236
; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004,
S. 95 ). Dies gilt insbesondere, wenn das
einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung
des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige
Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten
droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats,
NVwZ-RR 1999, S. 217 ). Entschließen sich die
Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so
dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch
den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die
Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu
orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren
verfolgt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ
2004, S. 95 ). Dies gilt insbesondere, wenn
der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die
Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl.
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479
).
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(2) Ist dem Gericht dagegen eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden
(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001,
S. 694 ). Auch in diesem Fall sind die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die
Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl.
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236
). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die
Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser
grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich
erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu
verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren
schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den
Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache
vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem
Abschlag zusprechen (vgl. SG Düsseldorf, NJW 2005, S. 845
).
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bb) Diesen Anforderungen entsprechen die
Entscheidungen im Ausgangsverfahren nicht in jeder Hinsicht.
Die Gerichte haben über den Eilantrag der Beschwerdeführer
anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten in
der Hauptsache entschieden. Hierbei haben sie jedoch das
besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag
verbundenen Begehrens der Beschwerdeführer nicht ausreichend
gewürdigt.
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(1) Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot
zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 ).
Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der
Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums,
soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der
Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt
werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit
herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die
gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt
sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als
auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach
§§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines
dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen
dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer
Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese
auf vergangene Umstände stützen.
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(2) Das Sozialgericht hat im Ausgangsverfahren
zwar darauf hingewiesen, dass die Versagung von Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein auf Grund
vergangener Umstände verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Es
hat jedoch ohne nähere Auseinandersetzung mit den
grundrechtlichen Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz
im Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die Sache komplex
sei und einer Beweisaufnahme bedürfe. Liegen die Dinge so,
hätte es den Eilantrag der Beschwerdeführer nicht ohne
umfassende Güter- und Folgenabwägung ablehnen dürfen.
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(3) Auch das Landessozialgericht hat die
Unklarheiten und Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht
abschließend aufgeklärt. Ebenso wenig hat es abschließend
überprüft, welche konkreten Obliegenheiten nach § 60 SGB
I die Beschwerdeführer verletzt haben sollen. Auf der anderen
Seite ist das Landessozialgericht auch nicht in eine Abwägung
eingetreten. Dies genügt nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Die Zweifel beruhten allein auf in der
Vergangenheit liegenden Umständen. Die Arbeitsgemeinschaft
hatte nicht konkret vorgetragen, über welche angeblichen
Einkünfte die Beschwerdeführer aktuell verfügten; eine
Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit war den
Beschwerdeführern daher nicht möglich. Außerdem sprachen die
Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer. Ihre
Wohnung war bereits gekündigt, eine Stromsperre angedroht;
der Krankenversicherungsschutz der anscheinend kranken
Beschwerdeführer drohte zu erlöschen. Es ist nicht
anzunehmen, dass jemand solche Folgen eintreten ließe, wenn
er nicht mittellos wäre.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die gerichtlichen Entscheidungen in dem die Sozialhilfe
betreffenden Eilverfahren richtet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen (§§ 93 b, 93 a Abs. 2 BVerfGG).
Insoweit hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch die Ablehnung
auch der Sozialhilfe nicht gesondert beschwert sind. Der
Träger der Sozialhilfe hat Leistungen vor allem deswegen
abgelehnt, weil er die Beschwerdeführer für erwerbsfähig
hielt (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1
SGB II). Ein Hilfebedürftiger kann jedoch, solange die Frage
seiner Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist, Leistungen nach
dem SGB II in Anspruch nehmen, weil der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44 a Satz 2 und
3 SGB II vorleisten muss, bis die Einigungsstelle entschieden
hat. Dies ist dem Hilfebedürftigen auch zumutbar (vgl. SG
Hamburg, S 53 SO 84/05 ER vom 16. März 2005, JURIS).
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1. Da die angegriffenen Entscheidungen der
Sozialgerichte in dem Verfahren über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende das Grundrecht der
Beschwerdeführer aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen,
sind sie aufzuheben. Die Sache wird an das Sozialgericht
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Sozialgericht
muss nunmehr erneut über den Eilantrag der Beschwerdeführer
entscheiden.
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2. Durch die Aufhebung der angegriffenen
Beschlüsse und die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im
Übrigen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 100, 266
).
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3. Die Entscheidung über die Kostenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Auch wenn die
Verfassungsbeschwerde zum Teil nicht zur Entscheidung
angenommen worden ist, sind die Kosten in vollem Umfang zu
erstatten. Wegen der Unklarheit über die Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführer war es sachgerecht, Verfassungsbeschwerde
sowohl gegen die grundsicherungsrechtlichen als auch gegen
die sozialhilferechtlichen Eilentscheidungen zu erheben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.