BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 572/08 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 9. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 –
3-13 O 28/06 – wird bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der
Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit dem
Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgenommen
werden soll.
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Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung
vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6
Satz 2 BVerfGG.