BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 573/11 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
1. Die Beschwerdeführer zu 2 und zu 3
sind nicht beschwerdebefugt. Jedenfalls sind sie weder selbst
noch unmittelbar durch die Genehmigungsvorschriften des
§ 40 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BNatSchG und die
Soll-Vorschrift in § 40 Abs. 4 Satz 4
Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG betroffen. Sie sind
Prokurist beziehungsweise Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin zu 1. Sie wollen nicht in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung „Pflanzen gebietsfremder Arten“ (vgl.
§ 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) beziehungsweise
„Gehölze und Saatgut“ (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 4
Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG) zur Ausbringung in der
freien Natur veräußern und erst recht nicht selbst eine von
der Genehmigungspflicht in § 40 Abs. 4 Satz 1
BNatSchG oder der Soll-Vorschrift in § 40 Abs. 4
Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG erfasste
Handlung vornehmen. Betroffen sind sie von den angegriffenen
Vorschriften allenfalls, weil diese für den Verkaufserfolg
ihres Unternehmens jedenfalls nach ihren Angaben von
Bedeutung sind. Dies genügt nicht zur Begründung einer
Beschwerdebefugnis gegen die Norm.
3
2. An der Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführerinnen zu 1, zu 4 und zu 5 bestehen ebenfalls
erhebliche Zweifel (a); dies kann jedoch letztlich offen
bleiben, weil ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht dem
Grundsatz der Subsidiarität genügt (b). Deshalb bedarf es
auch keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch
deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerinnen ihre
Schlechterstellung durch die angegriffene Norm gegenüber der
bisherigen Rechtslage nicht näher darlegen.
4
a) Die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst,
unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten betroffen
ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 108, 370 ;
stRspr).
5
Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit
verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist
(vgl. BVerfGE 108, 370 ).
6
Das ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer
Adressat der angegriffenen Vorschrift ist (vgl. BVerfGE 108,
370 ). Die Beschwerdeführerinnen sind nicht
Adressatinnen der Genehmigungsvorschriften in § 40
Abs. 4 Satz 1 bis 3 BNatSchG oder der
Soll-Vorschrift in § 40 Abs. 4 Satz 4
Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG; sie wollen nicht selbst
die von ihnen angezogenen Pflanzen in der freien Natur
ausbringen, sondern lediglich an andere, insbesondere
öffentliche Auftraggeber veräußern.
7
Eine Selbstbetroffenheit ist allerdings auch
dann gegeben, wenn der Hoheitsakt an Dritte gerichtet ist und
eine hinreichend enge Beziehung zwischen der
Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme
besteht. Es muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen;
eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer
Reflexwirkung reicht nicht (vgl. BVerfGE 108, 370
sowie bereits BVerfGE 13, 230 ).
8
Dass die Beschwerdeführerinnen durch die
angegriffenen Vorschriften rechtlich betroffen sind, ist
zweifelhaft.
9
Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch
§ 40 Abs. 4 BNatSchG - wie sie in der
Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde betonen - dadurch
belastet, dass diese Vorschrift Wirkungen auf die
Leistungsinhalte öffentlicher Ausschreibungen entfaltet; sie
halten hierdurch ihr bisheriges Geschäftsmodell als
Baumschulen, die einen überregionalen Markt beliefern, für
gefährdet oder sehen sich zu umfangreichen Umstellungen ihres
Betriebs, insbesondere zur Bereithaltung eines weiter
ausdifferenzierten Angebots gezwungen. Sie machen allerdings
nicht geltend, dass die nach ihrer Auffassung bestehende
Teilnichtigkeit des § 40 Abs. 4 BNatSchG
zwangsläufig dazu führen würde, dass öffentliche Auftraggeber
Leistungen zum Inhalt ihrer Ausschreibungen machen müssten,
die ihnen die Abgabe eines Erfolg versprechenden Angebots
ermöglichte.
10
Dass die Beschwerdeführerinnen ihre
eigentliche Belastung im Ausschreibungsverhalten öffentlicher
Auftraggeber sehen, schließt möglicherweise auch die Annahme
einer unmittelbaren Betroffenheit aus.
11
b) Jedenfalls steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1, zu 4
und zu 5 der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen.
12
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gilt auch für
Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Nach diesem Grundsatz
ist auch die Verfassungsbeschwerde eines von der
angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar
Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz
durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann. Damit
soll unter anderem erreicht werden, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen-
und Rechtsgrundlage entscheiden muss, sondern die für die
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär
zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben
(vgl. BVerfGE 102, 197 m.w.N.).
13
Würde eine Person, die Pflanzen gebietsfremder
Art in der freien Natur ausbringen möchte,
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 40 Abs. 4
Satz 1 bis 3 BNatSchG erheben, so wäre ihr
entgegenzuhalten, dass sie aus Gründen der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde zunächst verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz gegen die Versagung einer Genehmigung oder auf
Feststellung, dass die beabsichtigte Betätigung keiner
Genehmigung bedarf, in Anspruch nehmen müsste. Stünde im
Streit, ob eine Person in dem in § 40 Abs. 4
Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG genannten
Zeitraum Gehölze und Saatgut außerhalb ihrer
Vorkommensgebiete ausbringen dürfte, so erscheint auch
insoweit eine gerichtliche Feststellung - etwa des Inhalts,
dass die beabsichtigte Ausbringung zulässig ist - nicht von
vornherein ausgeschlossen. Diese gerichtlichen
Klärungsmöglichkeiten dürften den Beschwerdeführerinnen zu 1,
4 und 5 allerdings versperrt sein, weil sie als
Baumschulbetriebe nicht Adressatinnen der Vorschriften
sind.
14
Die Beschwerdeführerinnen müssen sich
allerdings darauf verweisen lassen, sich vorrangig dagegen
gerichtlich zur Wehr zu setzen, worin sie ihre eigentliche
Belastung sehen, nämlich in den von öffentlichen
Auftraggebern ausgeschriebenen Leistungen. Dass Rechtsschutz
dagegen von vornherein nicht gegeben oder nicht zumutbar ist,
tragen sie nicht vor. Sie haben vielmehr sogar selbst einen
Beschluss einer Vergabekammer des Landes Brandenburg
vorgelegt, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass
durchaus eine inhaltliche Überprüfung der ausgeschriebenen
Leistungen in Betracht kommt. Nicht ausgeschlossen erscheint
auch, dass - im sogenannten unterschwelligen Bereich - ein
Gericht eine Klage mit dem Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der ausgeschriebenen Leistungen für zulässig
halten würde. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen in
seiner Entscheidung zum unterschwelligen Bereich darauf
hingewiesen, dass es dem Justizgewährungsanspruch entspricht,
dass dem erfolglosen Bieter die Feststellungsklage eröffnet
ist (vgl. BVerfGE 116, 135 ).
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.