BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 573/12 -
1. des Minderjährigen I…,
vertreten durch I…,
2. des Minderjährigen I…,
vertreten durch I…,
3. der Frau I…,
4. des Herrn I…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. August 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob eine Weigerung deutscher Personenstandsbehörden, die
Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt vorzunehmen, weil das
betroffene Kind durch eine Leihmutter ausgetragen worden ist,
Grundrechte der Wunscheltern oder der Kinder verletzt.
2
1. a) Die Beschwerdeführer
zu 3) und zu 4) sind nach eigenen Angaben die
genetischen Eltern der im April 2010 in San Diego
(Kalifornien) geborenen Beschwerdeführer zu 1) und
zu 2). Die Austragung der Zwillinge soll in Kalifornien
durch eine Leihmutter erfolgt sein, nachdem dieser eine der
Beschwerdeführerin zu 3) entnommene und mit dem Samen
des Beschwerdeführers zu 4) in vitro befruchtete Eizelle
eingepflanzt worden war. Durch die Personenstandsbehörde von
San Diego ausgestellte Geburtsurkunden weisen die
Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) als Eltern der
Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) aus. Die
Ausstellung deutscher Ausweispapiere für diese verweigerte
das deutsche Generalkonsulat in Los Angeles jedoch wegen des
Verdachts, die Kinder seien durch eine Leihmutter geboren
worden. Seit Mitte des Jahres 2010 leben die Beschwerdeführer
gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland.
3
b) Im Bundesstaat Kalifornien sind die
Vereinbarung und Durchführung einer Leihmutterschaft im
weiteren Sinne in unterschiedlichen Konstellationen zulässig.
Dies betrifft zum einen die sogenannte klassische
Leihmutterschaft, bei welcher sich die Leihmutter einer
künstlichen Befruchtung mit dem Samen des Wunschvaters oder
eines Drittspenders unterzieht, so dass sie auch die
genetische Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes ist. Zum
anderen ist auch eine sogenannte echte Leihmutterschaft, bei
der die Leihmutter das Kind lediglich austrägt, ohne mit ihm
genetisch verwandt zu sein, möglich, wobei das Genmaterial
von den Wunscheltern stammen kann, aber auch Eizelle, Samen
oder beides von Drittspendern verwendet werden dürfen. Die
Wunscheltern können jeweils unter bestimmten Voraussetzungen
von vornherein den Status der rechtlichen Eltern
erlangen.
4
2. a) Im behördlichen Ausgangsverfahren
beantragten die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) beim
Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde gemäß
§ 36 Abs. 1 Satz 1 PStG die
Nachbeurkundung der Auslandsgeburten der Beschwerdeführer
zu 1) und zu 2). Das Standesamt wandte sich wegen
rechtlicher Zweifel an das Rechtsamt der Stadt als
Aufsichtsbehörde, welches die Frage gemäß § 49
Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung
vorlegte.
5
b) Mit Beschluss vom 21. November
2011 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Nachbeurkundung
der Auslandsgeburten ab. Diese setze nach § 36
Abs. 1 PStG eine zum Zeitpunkt der Antragstellung
bestehende deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder voraus.
Vorliegend sei gemäß Art. 19 EGBGB deutsches
Abstammungsrecht anzuwenden, da die Beschwerdeführer
zu 1) und zu 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt von
Anfang an in Deutschland und auch die Beschwerdeführer
zu 3) und zu 4) ihren Lebensmittelpunkt in
Deutschland gehabt hätten. Zudem sei von Beginn an
beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführer zu 1)
und zu 2) in Deutschland aufwachsen sollten. Nach dem
somit maßgeblichen § 1591 BGB sei die Beschwerdeführerin
zu 3) nicht die Mutter der Kinder, da sie sie nicht geboren
habe. Damit entfalle auch eine Vaterschaft des
Beschwerdeführers zu 4) nach § 1592 Nr. 1 BGB.
Etwas anderes könne auch nicht aus den vorgelegten
Geburtsurkunden folgen, da die Beteiligten selbst angegeben
hätten, die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) seien
von einer Leihmutter ausgetragen worden.
6
c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde
wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Februar
2012 zurück. Eine angekündigte Beschwerdebegründung sei
selbst drei Wochen nach der den Bevollmächtigten der
Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) gewährten
Akteneinsicht nicht eingereicht worden. Bei einer in Aussicht
gestellten oder vorbehaltenen Beschwerdebegründung bedürfe es
nicht der Setzung einer Begründungsfrist gemäß § 65
Abs. 2 FamFG. In der Sache schließe sich der Senat
vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Die
Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) hätten die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 1, § 3
Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG
nicht erworben, da sie nicht von den Beschwerdeführern zu 3)
und zu 4) abstammten. Diese Frage sei aufgrund des
gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer zu 1) und
zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß
Art. 19 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Der
Gesetzgeber habe sich mit dem durch das
Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 mit Blick auf die
Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin geschaffenen
§ 1591 BGB bei der Wahl zwischen genetischer und
gebärender Mutter für die Letztere und damit gegen eine
doppelte oder gespaltene Mutterschaft entschieden, welche die
deutsche Rechtsordnung auch sonst verwerfe, etwa durch
Vorschriften wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 6 ESchG oder §§ 13c, 13d AdVermiG. Mit der
Regelung des § 1591 BGB habe er dem Kind einen möglichst
leicht feststellbaren, dauerhaften und nicht anfechtbaren
Status geben und Tragemutterschaften sowie Ei- und
Embryonenspenden verhindern wollen und dabei auch
berücksichtigt, dass das Kind von der austragenden Frau
beeinflusst werde und in eine psychische Beziehung mit ihr
erwachse. Die hiernach bestimmte Mutterschaft begründe auch
die über die Mutter vermittelte Verwandt- und Schwägerschaft
zu weiteren Personen und die Vaterschaft nach § 1592
Nr. 1 BGB. Der einzige Weg, die (nur) genetische Mutter
zur Mutter im Rechtssinn zu machen, sei der der Adoption. Die
vorgelegten Geburtsurkunden könnten nicht das nach
Art. 19 EGBGB anzuwendende deutsche Abstammungsrecht
außer Kraft setzen und die nach § 36 Abs. 1
Satz 1 PStG erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit
begründen.
7
d) In einer nachgereichten
Beschwerdebegründung und einer damit verbundenen
Anhörungsrüge trugen die Beschwerdeführer zu 3) und
zu 4) vor, das Oberlandesgericht habe zur Gewährleistung
des rechtlichen Gehörs die Beschwerdebegründung abwarten
müssen. Angesichts der vorgelegten Geburtsurkunden sei nach
umstrittener, aber zutreffender Ansicht Art. 1 des
Übereinkommens über die Feststellung der mütterlichen
Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962
(vgl. BGBl II 1965, S. 17, 23, im Folgenden:
6. CIEC-Übereinkommen) zu beachten. Jedenfalls sei nach
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, den das
Amtsgericht nicht geprüft habe, US-amerikanisches Recht
anzuwenden. Zumindest aber könne der Beschwerdeführer
zu 4) die Vaterschaft anerkennen und den Kindern auf
diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, denn
es sei weder festgestellt noch von den Beschwerdeführern
behauptet worden, dass die Leihmutter verheiratet sei. Der
bloße Verdacht einer bestehenden Ehe der Leihmutter könne
nicht die Richtigkeit, Geltung und Wirksamkeit der
Geburtsurkunden in Frage stellen. Deren Anerkennung stelle
auch keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Immerhin
könne auch im deutschen Recht bei übereinstimmenden
Erklärungen von Mutter, Scheinvater und Vater die Vaterschaft
eines in einer Ehe geborenen Kindes ohne weiteres anerkannt
werden.
8
e) Mit Beschluss vom 13. Februar
2012 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück.
Abgesehen davon, dass durch die Entscheidung vor Eingang der
Beschwerdebegründung der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt worden sein könne, sei das jetzige Vorbringen auch
nicht geeignet, in der Sache zu einer anderen Entscheidung zu
gelangen. Das 6. CIEC-Übereinkommen komme nur im
Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander zur Anwendung.
Die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2
EGBGB seien nicht nachvollziehbar, da in den Geburtsurkunden
gerade die Beschwerdeführerin zu 3) und nicht die
Leihmutter als Mutter eingetragen sei. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer zu 4) auch für den Fall, dass die
Leihmutter unverheiratet gewesen sein sollte, nur durch
Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung
rechtlicher Vater werden können; eine tatsächlich erfolgte
Vaterschaftsanerkennung sei jedoch nicht behauptet worden, so
dass Ermittlungen zum Familienstand der Leihmutter nicht
veranlasst gewesen seien.
9
3. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 6 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Die Richtigkeit der
angegriffenen Entscheidungen unterstellt, seien die
Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) Kinder der
Leihmutter, die zum Zeitpunkt der Geburt in den USA gelebt
habe. Wenn die Leihmutter, was nahe liege, aber nicht
feststehe, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von
Amerika wäre, könne sich gemäß Art. 19 Abs. 1
Satz 2 EGBGB die Abstammung der Kinder auch nach
amerikanischem beziehungsweise kalifornischem Recht richten.
Die Vorschriften des Bundesstaats Kalifornien, die die
medizinisch unterstützte Fortpflanzung regelten, diese
teilweise beschränkten, teilweise unter Erlaubnisvorbehalt
stellten und an eine Leihmutterschaft besondere Rechtsfolgen
knüpften, gälten wie das deutsche Embryonenschutzgesetz
unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die Gerichte hätten
sich hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt und lediglich
den späteren gewöhnlichen Aufenthalt herangezogen. Das die
Leihmutterschaft erlaubende amerikanische Personalstatut sei
sowohl nach dem Günstigkeitsprinzip als auch nach dem
Prioritätsprinzip anzuerkennen, was auch offensichtlich dem
Kindeswohl entspreche. Falls die Leihmutter nicht verheiratet
gewesen sein sollte, habe der Beschwerdeführer zu 4) die
Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung. Die Gerichte
hätten die Situation der Beschwerdeführer zu 1) und
zu 2) bis zur Ausstellung der Geburtsurkunden nicht
berücksichtigt und damit den Anspruch der Beschwerdeführer
auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Art. 103 Abs. 1
GG sei zudem dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht auf
den Eingang der Beschwerdebegründung nicht eine in Bezug auf
die schwierigen ungeklärten Rechtsfragen angemessene Zeit
gewartet, sondern ohne nochmalige Anfrage
oder Fristsetzung entschieden habe.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
11
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die
Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
ergebenden Substantiierungsanforderungen.
13
a) Die Begründung der
Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine
zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des
Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 ).
Zur Begründung gehört, dass das angeblich verletzte Recht
bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang
substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208
). Wesentlicher Zweck des
Begründungserfordernisses ist es sicherzustellen, dass das
Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die
Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber
hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das
Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht des
Begehrens bilden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999 -
1 BvR 1840/98 -, juris). Will der Beschwerdeführer von den
Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die
Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden
Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen
die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl.
BVerfGE 83, 119 ). Soweit das
Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits
verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand
dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte
durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE
99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147
).
14
b) Diesen Anforderungen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
15
aa) Die Verfassungsbeschwerde stellt den
dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur
lückenhaft dar. Die Beschwerdeführer teilen hierbei
grundlegende tatsächliche Umstände, denen sie selbst eine
potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche
Beurteilung beimessen, nicht mit und lassen ausdrücklich
offen, inwieweit ihnen diese Umstände - was zu vermuten ist -
bekannt sind. Dies gilt etwa hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit der Leihmutter (die nach Ansicht der
Beschwerdeführer für das anwendbare Recht maßgeblich sein
könnte), ihres Familienstands (der für die Möglichkeit einer
Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer zu 4)
relevant sein kann) und der Frage, ob der Beschwerdeführer
zu 4) jemals eine Erklärung über die Anerkennung der
Vaterschaft abgegeben hat. Überhaupt ermangelt die
Verfassungsbeschwerde jeglicher Angaben zur Person der
Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum
Austragen der Kinder bereiterklärt hat, und zu den hierüber
gegebenenfalls geschlossenen Verträgen. Ebenso fehlt jegliche
Darstellung des Ablaufs des behördlichen beziehungsweise
gerichtlichen Verfahrens, das zur Erteilung der
Geburtsurkunden geführt hat. Aus den Geburtsurkunden, den
einzigen von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten,
ergeben sich außer der Beurkundung der Lebendgeburten und den
Personendaten der Beschwerdeführer keinerlei Erkenntnisse.
Der bloße Verweis der Beschwerdeführer auf die
Amtsermittlungspflicht ist unter diesen Umständen nicht
ausreichend. Auch mit einer nachgereichten ergänzenden
Begründung der Verfassungsbeschwerde konkretisieren sie den
Sachverhalt nicht weiter, so dass es keiner Entscheidung
darüber bedarf, inwieweit diese nach Ablauf der Frist des
§ 93 BVerfGG eingegangenen Ausführungen überhaupt noch
Berücksichtigung finden könnten.
16
bb) Soweit die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin sehen, dass
das Oberlandesgericht vor Eingang der Beschwerdebegründung
entschieden hat, begründen sie nicht schlüssig und unter
Heranziehung der zu dieser Frage bereits vorliegenden
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa
BVerfGE 8, 89 ; 17, 191 ; 18, 399
), weshalb die Zeit von drei Wochen, die das
Oberlandesgericht ab Gewährung der Akteneinsicht abgewartet
hat, in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden
Weise zu kurz bemessen gewesen sein sollte. Der bloße Hinweis
auf die rechtliche Komplexität des Falles genügt insoweit
nicht zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Abgesehen
davon setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht im
Einzelnen mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem
die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss dazu auseinander,
weshalb ihr Vorbringen jeweils nicht entscheidungserheblich
gewesen sei, und legen somit auch ein Beruhen der
Entscheidung auf einer etwaigen Gehörsverletzung nicht
schlüssig dar (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 60, 250
). Allein der Umstand, dass die Gerichte der
Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt sind, bei der
Abstammung müsse es sich um ein nicht wandelbares Statut
handeln, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
begründen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1
).
17
2. Da die Verfassungsbeschwerde somit
keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer nicht
geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus
zur Folge, dass ihr - ungeachtet etwaiger in materieller
Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen -
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen
kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde
eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht
ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die
noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Bei der Prüfung
der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits
absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei
seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen
wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich
an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22
). So verhält es sich auch bei einer
unzulässigen Verfassungsbeschwerde.
18
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.