BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 574/07 -
des Rechtsanwalts U...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 123 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 907), in der bis zum 30.
Juni 1994 gültigen Fassung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 33
des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember
1986 (BGBl I S. 2326)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. Oktober 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden
anwaltlichen Vergütung in einem zivilrechtlichen
Prozesskostenhilfemandat mit einem Streitwert von 42
Millionen DM.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er
reichte im Auftrag des späteren Klägers ein
Prozesskostenhilfegesuch mit dem Antrag auf seine Beiordnung
beim zuständigen Landgericht ein. Im Dezember 1993 bewilligte
das Gericht ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste
Instanz des beabsichtigten Zivilrechtsstreits unter
Beiordnung des Beschwerdeführers als Vertreter des Klägers.
Mit der anschließend erhobenen Klage wurden gegen eine Bank
Schadensersatzansprüche wegen angeblich zu Unrecht erfolgter
Kontenbelastungen, die zur Insolvenz der Unternehmen des
Klägers geführt hätten, geltend gemacht. Der Beschwerdeführer
fertigte im ersten Rechtszug Schriftsätze mit insgesamt etwa
700 Seiten, zu denen er zahlreiche Ordner mit Anlagen
vorlegte. Die Klage wurde Ende 2001 nach der Vernehmung von
vier Zeugen sowie Erstattung eines umfangreichen
schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen
mündlicher Erläuterung nach fünf Gerichtsterminen vom
Landgericht abgewiesen. In der Folgezeit vertrat ein anderer
Rechtsanwalt den Kläger. Seine Berufung blieb ohne Erfolg.
Für das hierdurch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
wurde schließlich ein Streitwert von 42.016.184,26 DM
festgesetzt.
3
Der Beschwerdeführer erhielt 1999 antragsgemäß
einen Vorschuss von 2.708,60 DM (1.384,89 €) auf die
entstandenen Prozesskostenhilfegebühren ausgezahlt. Sein nach
Abschluss des Rechtsstreits gestellter Antrag, zu seinen
Gunsten abweichend von §§ 121, 123 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) die Hälfte
der vollen Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
und damit 115.243,51 € als Vergütung festzusetzen, blieb ohne
Erfolg.
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2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG. Zwischen
seiner anwaltlichen Leistung und den festgesetzten
Prozesskostenhilfegebühren klaffe eine so enorme Diskrepanz,
dass dies mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht
vereinbar, sondern willkürlich sei. Sein Gesamtaufwand an
Arbeitszeit habe 1.284 Stunden betragen. Außerdem hätte er
bei einem derart hohen Streitwert für eine zusätzliche
Einzelfall-Haftpflichtversicherung 57.000 DM
(29.143,64 €) aufwenden müssen, während mit der
festgesetzten Vergütung von 1.384,89 € nicht einmal die
Kosten für die Fotokopien gedeckt seien.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor, weil ihr weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, noch ihre Annahme
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Es stellt eine übermäßige, durch keine
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der
freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren
ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt,
Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart
Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre
Inanspruchnahme vorenthält (vgl. BVerfGE 54, 251
). Im vorliegenden Fall liegt zwar eine staatliche
Inanspruchnahme vor; denn ein gemäß § 121 der
Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordneter Rechtsanwalt ist nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) grundsätzlich verpflichtet,
die gerichtliche Vertretung der betreffenden Partei zu
übernehmen. Dass die Vergütung des Beschwerdeführers auf die
gesetzlich geregelten Gebühren für im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte beschränkt
bleibt, erweist sich jedoch unter den konkreten Umständen
nicht als unangemessen.
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b) Bei Prüfung der Angemessenheit ist davon
auszugehen, dass der von § 123 BRAGO verfolgte Zweck der
Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich eine
vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Diese Ziel
rechtfertigt die reduzierten Vergütungssätze des § 123
BRAGO (jetzt des § 49 des Gesetzes über die Vergütung
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Fällen, in denen - wie im Ausgangsverfahren - die Beiordnung
eines Rechtsanwalts erfolgte, der gemäß § 121
Abs. 1 oder 2 ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der
Vertretung der betreffenden Partei erklärt hatte. Dann ist
nämlich das vom Beschwerdeführer geschilderte Missverhältnis
zwischen Arbeitsaufwand und Vergütung aufgrund weiterer
Umstände entscheidend gemildert und kann daher nicht zur
Unangemessenheit der Vergütung führen. Ob dies auch für Fälle
gilt, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
findet und daher die Auswahl gemäß § 121 Abs. 5 ZPO
durch den Vorsitzenden erfolgt, bedarf hier keiner
Entscheidung.
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Maßgebend für den vorliegenden Fall ist, dass
der Beschwerdeführer ohne staatlichen Zwang und in Kenntnis
aller wesentlichen Umstände seine Bereitschaft zur Übernahme
der Vertretung des Klägers erklärt hatte (§ 121 Abs. 1
ZPO). Eine berufsrechtliche Pflicht bestand für den
Beschwerdeführer insoweit nicht; denn die Pflicht zur
Übernahme der Prozessvertretung wird erst mit der Beiordnung
durch das Gericht begründet (§ 48 Abs. 1 Nr. 1
BRAO).
11
Der Beschwerdeführer hat sich damit freiwillig
auf das Risiko eingelassen, das mit der Übernahme eines
Mandats nach bewilligter Prozesskostenhilfe verbunden ist.
Auf die geringeren Gebühren aus der Staatskasse ist der im
Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nur
dann angewiesen, wenn und soweit die von ihm vertretene
Partei im Rechtsstreit unterliegt. Hingegen ist mit einem
vollen Obsiegen in der Hauptsache regelmäßig die
Kostentragungspflicht des unterlegenen Gegners verbunden
(§ 91 Abs. 1 ZPO), während im Fall des teilweisen
Obsiegens dem Gegner die Kosten anteilig auferlegt werden
(§ 92 Abs. 1 ZPO). Im Umfang einer solchen Verurteilung
des Gegners in die Prozesskosten ist der der obsiegenden
Partei beigeordnete Rechtsanwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO
berechtigt, die vollen gesetzlichen Gebühren nach § 11
BRAGO (jetzt nach § 13 RVG) und seine Auslagen, soweit
nicht von seiner Partei oder der Staatskasse bereits bezahlt,
vom Gegner beizutreiben. Daher hängt im Falle der Beiordnung
eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe die Höhe
der Vergütung des Rechtsanwalts entscheidend vom Ausgang des
Rechtsstreits ab. Es handelt sich um eine gesetzliche
Regelung, die im Ergebnis zu einer erfolgsbezogenen Vergütung
führt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.
Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, S. 979
).
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Das Vergütungsrisiko, das der mit seinem
Einverständnis beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund seiner
freien Entscheidung eingegangen ist, ist zudem abgeschwächt,
weil Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen ist, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist
(§ 114 ZPO). Diese der Beiordnung vorausgehende Prüfung
durch das Gericht führt dazu, dass die beigeordneten
Rechtsanwälte grundsätzlich von einer erhöhten Aussicht auf
Erfolg ausgehen können, weil die rechtliche Schlüssigkeit des
Klägervorbringens, das Angebot etwa erforderlicher
Beweismittel und unter Umständen auch die Glaubhaftmachung
tatsächlicher Angaben (§ 118 Abs. 2 ZPO)
gerichtlich überprüft worden sind.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.