BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 576/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in
das Recht zur Vornamenswahl geltend.
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1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die
sorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin zu 3). Sie
gehören der Religionsgemeinschaft Hindu an. Die
Beschwerdeführerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige
indischer Abstammung. Der Beschwerdeführer zu 2) ist
indischer Staatsangehöriger.
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Der Standesbeamte der Stadt G. lehnte die
Eintragung des von den Eltern für ihr Kind gewählten
Vornamens „Kiran“ mit der Begründung ab, als alleiniger
Vorname lasse der Name Zweifel über das Geschlecht des Kindes
aufkommen. Unter Verweis auf § 262 Abs. 4
Satz 3 der Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre
Aufsichtsbehörden verlangte er, dass dem Kind ein weiterer,
den Zweifel ausschließender Vorname, beigelegt werde.
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Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 stellte
das Amtsgericht Memmingen gemäß § 45 Abs. 2 PStG
fest, dass die Eintragung des Vornamens „Kiran“ für das Kind
im Geburtsregister ohne weiteren, auf das Geschlecht des
Kindes hinweisenden Vornamen, nicht zulässig sei. Die
Erteilung eines ausländischen Vornamens sei nur dann
zulässig, wenn der Vorname das Geschlecht des Kindes nach
deutschem Sprachgefühl eindeutig erkennen lasse. Anders könne
dies sein, wenn einer der Elternteile, wie in diesem Fall der
Vater, eine ausländische Staatsangehörigkeit habe. Das würde
voraussetzen, dass nach indischem Sprachgebrauch der Vorname
„Kiran“ das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lasse.
Dies sei nicht der Fall. Wie sich den Praxisheften für das
Standesamt entnehmen lasse, bedeute der Vorname „Kiran“:
Staub, schäbig, abgedroschen oder Sonnenstrahl. Er werde nach
indischem Sprachgebrauch für Kinder sowohl männlichen als
auch weiblichen Geschlechts vergeben. Insofern müsse ein
weiterer, das Geschlecht des Kindes eindeutig nach deutschem
oder zumindest indischem Sprachempfinden ausweisender Vorname
beigefügt werden.
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Auf die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde hob das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom
17. November 2006 den Beschluss des Amtsgerichts auf und
wies das Standesamt der Stadt G. an, den Namen „Kiran“ als
alleinigen Vornamen einzutragen. Die Vornamenswahl liege im
Kindesinteresse. Das Kind lebe mit seinen Eltern, die dem
indischen Kulturkreis angehörten, zusammen. Diese würden
unter Umständen dazu veranlasst, gegen religiöse Verbote zu
verstoßen, wenn sie einen weiteren Vornamen hinzufügen
müssten. Eine Beschränkung der Vornamenswahl würde die
Familie in erheblicher Weise beeinträchtigen und in ihrer
Entfaltung stören.
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Auf die hiergegen durch die Aufsichtsbehörde
erhobene sofortige weitere Beschwerde hob das
Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 1. Februar
2007 den Beschluss des Landgerichts auf und wies die
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück. Die
Ausführungen des Landgerichts hielten einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Dem Recht der Eltern zur
Vornamenswahl sei dort eine Grenze gesetzt, wo seine Ausübung
das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Diese Grenze sei
dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der
natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen
würde, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt
würden, die das Geschlecht nicht kennzeichneten. Es sei
herrschende Auffassung, dass die einem Kind gegebenen
Vornamen geeignet sein sollten, das Geschlecht des Kindes
erkennen zu lassen. Sei ein Vorname nicht eindeutig männlich
oder weiblich, stehe dies der Eintragung dann nicht entgegen,
wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht
ausräumender Vorname beigelegt werde. Das wohlverstandene
Interesse des Kindes bestehe gerade in einer das Geschlecht
eindeutig kennzeichnenden Vornamensgebung. Das Landgericht
habe in seiner Entscheidung einseitig auf die Rechte und die
kulturellen Bezüge der Eltern abgestellt und nicht
berücksichtigt, in welchem Kulturkreis das Kind in nächster
Zukunft oder auf Dauer aufwachsen werde. Das Kind habe die
deutsche Staatsangehörigkeit und werde zunächst auf nicht
absehbare Zeit in einer Kleinstadt im Regierungsbezirk S.
aufwachsen. Es sei nicht dargetan, dass die Eltern demnächst
beabsichtigten, ihren Lebensmittelpunkt zeitweise oder
dauerhaft nach Indien zu verlagern. Deshalb erfordere es das
Kindeswohl, die Vornamen so zu bestimmen, dass das Kind in
seinem engen und weiteren Lebensumfeld namensmäßig in seinem
Geschlecht eindeutig wahrgenommen werde. Dem würde nicht
Rechnung getragen, wenn das Kind allein den Vornamen „Kiran“
trüge. Im deutschen Sprachgebrauch bezeichneten Vornamen mit
der Endsilbe „an“ eher Personen männlichen Geschlechts wie
zum Beispiel Christian, Florian, Julian, Jonathan, Kilian,
Maximilian, Sebastian, Stefan, Tristan. Die Eltern hätten
nicht nachzuweisen vermocht, dass der Name „Kiran“ in Indien
als eindeutig weiblicher Vorname gebräuchlich sei. Daran
ändere auch die Bestätigung der Universität Tübingen und des
Generalkonsulats von Indien nichts, wonach der Name „Kiran“
üblicherweise als weiblicher Name gebräuchlich sei. Diese
Bescheinigungen bestünden in einer lapidaren Behauptung und
setzten sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass in einem
nicht zu vernachlässigenden Teil Indiens der Name „Kiran“
männlichen Personen zugeordnet werde. Dies belege die
Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf eine kulturelle
Fernsehsendung zur Frankfurter Buchmesse 2006, die unter
anderem einen der bedeutendsten Schriftsteller Indiens mit
Namen Kiran Nagarkar, behandle. Aus diesem Bericht ergebe
sich, dass auch in der deutschen Öffentlichkeit offenbar
geworden sei, dass in Indien „Kiran“ (auch) als männlicher
Name verwendet werde. Die von den Beschwerdeführern
vorgetragene Differenzierung, in welchen Bundesstaaten
Indiens die Bezeichnung „Kiran“ weiblich, in welchen sie
männlich und in welchen sie überhaupt nicht bekannt sei,
werde in Deutschland gemeinhin nicht nachvollzogen und könne
somit nicht Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung eines
Vornamens sein. Vielmehr würde in Indien „Kiran“ als Name
sowohl für männliche als auch für weibliche Personen
verwendet werden. Somit sei es nicht verfehlt, die Eltern
aufzufordern, dem Namen „Kiran“ einen weiteren Vornamen
beizufügen, welcher das Geschlecht des Kindes eindeutig
kennzeichne.
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2. Mit ihrer fristgemäßen
Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts
mit der Rüge der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und 3,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sowohl das Elternrecht als
auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes seien verletzt, weil
die Gerichte ihre Entscheidung nicht am Kindeswohl
ausgerichtet hätten. Die Eltern hätten die Entscheidung,
welchen Namen das Kind tragen solle. Den Eltern werde
versagt, das Kind seiner Abstammung und seinem Glauben sowie
der Tradition, aus der die Eltern kämen, entsprechend zu
benennen. Nach dem Glauben der Beschwerdeführer zu 1) bis 3)
sei die Vergabe eines zweiten Vornamens schlichtweg nicht
möglich. Da das Kind um 3:09 Uhr morgens geboren worden sei,
sei es nach hinduistischer Tradition „Kiran“ also
„Sonnenstrahl“ (erstes Licht des Tages) genannt worden. Namen
würden bei den Hindus nicht beliebig vergeben, sondern genau
von Priestern ausgerechnet. In der Regel finde man „Kiran“
genannte Mädchen häufiger in Nordindien. Der Rufname habe in
Indien einen großen Stellenwert. Insoweit sei es unmöglich
einen zusätzlichen Namen zu tragen. Soweit das
Oberlandesgericht auf den deutschen Sprachgebrauch abstelle,
wonach Vornamen mit der Endsilbe „an“ eher Personen
männlichen Geschlechts gegeben würden, könne dies einer
rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Selbst im
deutschen Sprachraum sorge es nicht für Verwirrung, wenn ein
und derselbe Name sowohl für Mädchen als auch für Jungen -
ohne Zusatz beziehungsweise Zweitnamen - vergeben werden
dürfe. So werde der Name „Heike“ beispielsweise im Süden nur
als Mädchenname gesehen, während er im Norden unproblematisch
als Jungenname vergeben werde. Aber selbst im deutschen
Sprachrahmen seien weibliche Vornamen mit der Endung „an“
nicht selten: Lilian, Arian, Aslihan, Behan, Nalan, Nuran,
Susan, Selcan.
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3. Der Beteiligten des Ausgangsverfahrens und
der Bayerischen Staatsregierung wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführer zu 1)
und 2) aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin zu 3) aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im
Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK
2, 258 ; 6, 316 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die
Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
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a) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu
tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben
(vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316
). Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen
soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für
das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des
Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck
verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen
unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem
Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den
es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger
Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des
Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 ; 6,
316 ). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl
darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine
Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat
ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als
Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch
die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden
Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für
ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl.
BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258
; 6, 316 ).
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Das mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des
Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und
dessen Schutz umfasst, steht in einem besonderen Verhältnis
zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das
Elternrecht ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes
und damit als ein treuhänderisches Recht anzusehen. Der
Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des
Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft,
seine Identität zu finden und seine Individualität zu
entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316
).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Soweit die
Gerichte den Eintrag des von den Eltern für das Kind
gewählten Vornamens „Kiran“ in das Geburtsregister nur unter
der Bedingung für zulässig erachtet haben, dass diesem ein
weiterer Vorname hinzugefügt werde, der das Geschlecht des
Kindes eindeutig erkennen lasse, besteht hierfür weder eine
gesetzliche Grundlage noch erfordert das Kindeswohl eine
solche Einschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts.
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aa) Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich
noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den
Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des
Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich
auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21
Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs.
1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das
Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine
Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen
geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf
die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre
Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um
eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.
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bb) Ebenso wenig kann vorliegend die von den
Gerichten angeführte Begründung zum Interesse des Kindes an
einem sein Geschlecht eindeutig im deutschen Sprachgefühl
offenbarenden Vornamen eine Begrenzung des elterlichen
Bestimmungsrechts rechtfertigen.
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Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des
Kindes Bedeutung zukommt, weil er dem Kind hilft, seine
Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln,
ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann
auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich
und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet,
sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu
identifizieren (vgl. Grünberger, AcP 207 , S.
315, 335).
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cc) Eine Kindeswohlgefährdung, die den
Eingriff in das elterliche Recht auf Wahl des Kindesnamens
rechtfertigen könnte, ist nach alledem nicht erkennbar. Nach
den Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen und
dem Vortrag der Beschwerdeführer tragen männliche und
weibliche Personen den Namen
„Kiran“. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine
geschlechtsspezifische Identifikation der Beschwerdeführerin
zu 3) mit dem Vornamen „Kiran“ offensichtlich unmöglich
ist.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis
gekommen wären, hätten sie die Grundrechte der
Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt.
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4. Da die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer bereits wegen Verstoßes gegen Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet ist, bedarf die Frage,
ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße ebenfalls
vorliegen, keiner Beantwortung.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.