BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 577/13 -
der Frau L…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 19. August 2013 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 25.
Oktober 2012 - 120 C 280/10 - und des Landgerichts Kiel vom
19. Januar 2013 - 13 T 170/12 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes, soweit sie die Beiordnung eines
Prozesspflegers und die Feststellung einer Prozessunfähigkeit
der Beschwerdeführerin betreffen.
Der Beschluss des Landgerichts Kiel vom
19. Januar 2013 - 13 T 170/12 - wird in diesem Umfang
aufgehoben. Die Sache wird an die 13. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel in der in § 75 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebenen Besetzung zur
erneuten Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Kiel vom 25. Oktober 2012 - 120 C 280/10 -,
soweit dieser die Beiordnung eines Prozesspflegers und die
Feststellung einer Prozessunfähigkeit betrifft,
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Schleswig-Holstein hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro)
festgesetzt.
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Im Ausgangsverfahren ist die
Beschwerdeführerin wegen einer Mieterhöhung in Anspruch
genommen worden. Nachdem die Klage mittlerweile
zurückgenommen wurde, sind noch Wider- und Wider-Widerklagen
anhängig. Das Verfahren ist seit fünf Jahren anhängig.
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1. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2012
stellte das Amtsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin
prozessunfähig sei und ordnete ihr nach § 57 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) einen Prozesspfleger bei. Die
Entscheidungsgründe beziehen sich zur Feststellung der
Prozessunfähigkeit ausschließlich auf eine sachverständige
Stellungnahme eines Stadtarztes des Gesundheitsamtes, die für
das Gericht in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und
überzeugend sein soll. In dieser Stellungnahme stellte der
Stadtarzt auf Grundlage der Akte des Ausgangsverfahrens und
weiteren Schriftverkehrs fest, dass die Beschwerdeführerin -
vorbehaltlich einer ausführlichen Begutachtung - über die
Voraussetzungen der Prozessfähigkeit „aus seelischen Gründen“
nicht verfüge. Durch Beschluss vom 19. Januar 2013
bestätigte das Landgericht auf die von der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde die amtsgerichtliche Entscheidung unter
Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen, die dem
entsprächen, was das Landgericht bereits früher aufgrund des
Akteninhalts wiederholt festgestellt habe.
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In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.
Juli 2013 teilte der Sachverständige mit, dass er den
Geisteszustand der Beschwerdeführerin weder sicher beurteilen
noch eine Verdachtsdiagnose stellen könne.
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2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen die Beiordnung des
Prozesspflegers und die damit verbundene Feststellung, sie
sei prozessunfähig. Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und ihrer Rechte aus Art. 101
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Zu dem Verfahren hat die Klägerin des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das Ministerium für
Justiz, Kultur und Europa das Landes Schleswig-Holstein hat
von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise
zur Entscheidung anzunehmen.
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1. Die Voraussetzungen für eine Annahme nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, soweit die
Beschwerdeführerin die Ablehnung von Prozesskostenhilfe- und
Befangenheitsanträgen durch die angegriffenen Entscheidungen
rügt und sich gegen das Schreiben des Landgerichts vom 11.
Februar 2013 wendet; von einer Begründung wird insoweit nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin die
Feststellung ihrer Prozessunfähigkeit und die Beiordnung
eines Prozesspflegers angreift, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche
verfassungsrechtliche Frage ist durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
42, 64; 71, 122 ; 81, 97, ). Die
Verfassungsbeschwerde ist in dem Umfang, in dem sie zur
Entscheidung anzunehmen ist, offensichtlich begründet.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG.
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Der materiell-verfassungsrechtliche Maßstab
des Art. 3 Abs. 1 GG, an dem sich jede
Gerichtsentscheidung auch bei Auslegung und Anwendung von
Verfahrensrecht (vgl. BVerfGE 42, 64) messen lassen muss,
verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche
Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht eine Begründung
der Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem
eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll
und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den für
die Beteiligten ohne weiteres erkennbaren oder bekannten
Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122
). Weicht ein Gericht von den Normen des
einfachen Rechts in der Auslegung ab, die sie durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung gewonnen haben, obliegt es
ihm darzulegen, dass dies mit verfassungsrechtlichen
Anforderungen vereinbar ist, soweit sich dies nicht aus den
übrigen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 81, 97
).
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Die angegriffenen Beschlüsse weichen ohne
ausreichende Begründung und ohne erkennbare Rechtfertigung
von der Auslegung der §§ 56, 57 ZPO durch den
Bundesgerichtshof ab.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs setzt die Feststellung mangelnder
Prozessfähigkeit voraus, dass alle verfügbaren Beweismittel
ausgeschöpft sind (vgl. BGHZ 18, 184; 86, 184 ;
143, 122 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1962 - IV ZR
4/62 -, NJW 1962, S. 1510; Versäumnis-Urteil vom 14. Juli
1966 - VI ZR 37/65 -, NJW 1966, S. 2210 ; Urteil
vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 -, NJW 1996, S. 1059
; Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR
284/08 -, FamRZ 2010, S. 548; stRspr). Die Frage,
ob eine bestimmte sich anbietende Erkenntnismöglichkeit
ungenutzt bleiben darf, bedarf einer besonders sorgfältigen
Prüfung. Soll die Frage bejaht werden, erfordert das eine
überzeugende Begründung. Von Versuchen, zu einer gesicherten
Erkenntnis über den Geisteszustand zu gelangen, darf nur
abgesehen werden, wenn ein vom Gericht dazu befragter
Sachverständiger diese auch bei Berücksichtigung des Inhalts
der vorliegenden Akten mit überzeugender Begründung von
vornherein für aussichtslos erklären würde (vgl. BGH,
Versäumnis-Urteil vom 14. Juli 1966 - VI ZR 37/65 -, a.a.O.,
S. 2211).
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Die Fachgerichte im Ausgangsverfahren haben
eine Entscheidung über die Prozessfähigkeit der
Beschwerdeführerin getroffen, obgleich die Tatsachengrundlage
nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur
unzulänglich geklärt war. Die sachverständige Einschätzung
allein war schon deshalb keine taugliche Grundlage für eine
sichere Feststellung der Prozessunfähigkeit, weil sie äußerst
knapp gehalten ist, die psychiatrischen Grundlagen der
Prozessfähigkeit nicht erläutert, erhebliche fachliche
Vorbehalte enthält und Aussagen trifft, die für den
medizinischen Laien zunächst gegen die Annahme von
Prozessunfähigkeit sprechen. Durch die ergänzende
Stellungnahme vom 24. Juli 2013 hat der Sachverständige zudem
selbst klargestellt, dass er sich zu einer Diagnose oder
einer Verdachtsdiagnose nicht in der Lage sieht und nur
Vermutungen anstellen könne.
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Mithin liegt ein Abweichen bei der
Rechtsanwendung vor, das nur dann verfassungsrechtlichen
Bestand haben könnte, wenn sich aus den Entscheidungsgründen
oder den sonstigen Umständen hierfür eine Rechtfertigung
entnehmen ließe. Eine solche Rechtfertigung fehlt jedoch. Den
angegriffenen Beschlüssen lässt sich nicht entnehmen, dass
die Gerichte sich mit der einschlägigen Rechtslage eingehend
auseinandergesetzt und von sich aus alles getan haben, um die
Frage der Prozessfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung
zuzuführen. Sie erschöpfen sich in der nicht tragfähigen
Bezugnahme auf die sachverständige Stellungnahme und - im
Fall der landgerichtlichen Entscheidung - einem vagen Hinweis
auf frühere Feststellungen. Eine besonders sorgfältige
Auseinandersetzung mit der Tatsachengrundlage am Maßstab der
einschlägigen Rechtslage, wie sie der Bundesgerichtshof
fordert, war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der
gerichtlich beauftragte Sachverständige weitere
Aufklärungsversuche mit überzeugender Begründung für
aussichtslos erklärt hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen
in der den Entscheidungen zugrunde liegenden sachverständigen
Stellungnahme erschöpfen sich in der Erklärung, dass er den
Geisteszustand der Beschwerdeführerin ohne
Explorationsgespräch nicht sicher einschätzen könne, weil die
Beschwerdeführerin sich einer Begutachtung entziehe.
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b) Zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes
und zur Beschleunigung des Gesamtverfahrens, die in der
Beschwerdeinstanz besonderes Gewicht hat, ist die Sache an
das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses hat die Frage der
Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch
bei wesentlichen Verfahrensfehlern durch eigene
Sachentscheidung zu klären (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO,
29. Aufl. 2012, § 572 Rn. 27 f.). Wegen der
besonderen Schwierigkeiten des Falles hat die Kammer nach
§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 75 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden.
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c) Da die angegriffenen Entscheidungen schon
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, kommt es auf die
weiteren Rügen nicht an.
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3. Die Entscheidung zur Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die Festsetzung
des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die
Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ).