BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 580/02 -
1. der J U V E Verlag für juristische
Informationen GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre
Geschäftsführer,
2. der Frau Dr. G...,
3. des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 7. November 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
8. Februar 2001 - 29 U 4292/00 - und der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2002 - I ZR 155/01 -
verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Den Beschwerdeführern sind die notwendigen
Auslagen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf bis 35.000 Euro festgesetzt.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die
Veröffentlichung optisch hervorgehobener Rangeinstufungen
(Ranking-Listen) in einem Handbuch über wirtschaftsrechtlich
orientierte Anwaltskanzleien untersagt wird.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1 gibt seit dem
Jahre 1998 das jährlich erscheinende "JUVE-Handbuch" heraus.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens, zwei niedergelassene
Rechtsanwälte, nahmen die Beschwerdeführer wegen der in dem
Handbuch enthaltenen Anwalts-Ranglisten nach § 1 UWG auf
Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab im
Berufungsrechtszug der Klage statt (vgl. NJW 2001, S. 1950 =
ZIP 2001, S. 1116). Der Bundesgerichtshof hat die Revision
nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung
der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Mit der
einstweiligen Anordnung vom 1. August 2002 hat die Kammer die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts
München im Hinblick auf die geplante 5. Auflage des Handbuchs
einstweilen eingestellt.
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2. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der
Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft haben zur
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
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Die Voraussetzungen einer Stattgabe durch die
Kammer nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 12. Dezember
2000 (BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung) eine
Grundsatzentscheidung zur Bedeutung des Grundrechts auf
Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht getroffen.
Damit sind die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen
im Wesentlichen geklärt. Nach den in dieser Entscheidung
niedergelegten Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde
begründet.
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Im Anschluss an das Urteil vom 12. Dezember
2000 hat die Kammer in den Beschlüssen vom 1. August 2001
(NJW 2001, S. 3403) und vom 6. Februar 2002 (NJW 2002, S.
1187) zu Bedeutung und Tragweite des Grundrechts für den
Inhalt von Werbeaussagen Stellung genommen. Für die
vorliegende Sache gilt unter Bezugnahme hierauf
Folgendes:
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1. Das Oberlandesgericht hat bei Auslegung und
Anwendung von § 1 UWG Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG
verkannt.
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a) Die untersagten Ranglisten enthalten
schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch
Tatsachenbehauptungen.
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Eine Meinung ist im Unterschied zur
Tatsachenbehauptung durch das Element des Wertens,
insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt
(vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ). Die Listen
geben eine von der Redaktion erstellte Rangordnung der
aufgeführten Kanzleien wieder. Sie lassen erkennen, dass
dadurch über deren Leistungen ein Werturteil abgegeben wird.
Dieses baut allerdings auf Interviews auf, also auf
Auskünften Dritter, wie der jeweils am Ende wiedergegebene
Hinweis zeigt. Die Fundierung der Wertungen in tatsächlichen
Erhebungen ändert aber nichts daran, dass Werturteile
formuliert werden. Auch in den Interviews wurden wertende
Äußerungen erhoben und zur Grundlage der Auswertung
genommen.
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Soweit sich den Entscheidungsgründen
Anhaltspunkte entnehmen lassen, geht das Oberlandesgericht
demgegenüber davon aus, bei den Ranglisten handele es sich um
die Äußerung von Tatsachen. Den aus den Ranggruppen zu
ersehenden Angaben zur Qualifikation der genannten
Rechtsanwälte wird ausdrücklich tatsächlicher Charakter
beigemessen. Im gleichen Zusammenhang ist von objektiven
Vergleichskriterien die Rede. An anderer Stelle werden die
Ranggruppen als objektiv nicht zu rechtfertigende und als
unrichtige Information charakterisiert, deren sachliche
Richtigkeit auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet
werde. Dies alles setzt ein Verständnis der Tabellen als
Tatsachenäußerung voraus.
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b) Auf der unzutreffenden Einordnung der
Äußerungen als Tatsachenbehauptungen beruht das
Berufungsurteil. Werden die Äußerungen bei erneuter
Verhandlung der Sache als Werturteil eingeordnet, besteht die
Möglichkeit, dass ein dem Beschwerdeführer günstigeres
Ergebnis erzielt wird. Die dahingehende Möglichkeit reicht
für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der
Grundrechtsverletzung und der angegriffenen Entscheidung aus
(vgl. BVerfGE 61, 1 ; 99, 185
).
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aa) Die Einordnung einer Äußerung als
Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die
rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung der Fachgerichte und
des Bundesverfassungsgerichts von weichenstellender Bedeutung
(vgl. BVerfGE 61, 1 ; 99, 185
; stRspr). Führt eine Tatsachenbehauptung
zu einer Rechtsverletzung, hängt das Ergebnis der Abwägung
der kollidierenden Rechtsgüter vom Wahrheitsgehalt der
Äußerung ab. Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den
Grundrechtsschutz überhaupt nicht (vgl. BVerfGE 54, 208
). Ist die Wahrheit nicht erwiesen, wird die
Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts
davon beeinflusst, ob besondere Anforderungen, etwa an die
Sorgfalt der Recherche, beachtet worden sind. Werturteile
sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind
grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen
beschränkt werden (vgl. BVerfGE 85, 1
).
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bb) Wird die Rangliste zutreffend als
Werturteil eingeordnet, lässt sich nach den bisherigen
Erkenntnissen des Oberlandesgerichts nicht feststellen, dass
sie ein in § 1 UWG geschütztes Rechtsgut gefährdet und
dessen Schutz Vorrang vor der Freiheit der Meinungsäußerung
hat.
14
(1) Schutzgut des § 1 UWG ist nach der
fachrichterlichen Rechtsprechung insbesondere der
Leistungswettbewerb. Zum Schutz der Wettbewerber und
sonstiger Marktbeteiligter, aber gegebenenfalls auch
gewichtiger Interessen der Allgemeinheit, werden durch die
Norm Verhaltensweisen missbilligt, welche die
Funktionsfähigkeit des an der Leistung orientierten
Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen
oder als Institution stören, so zum Beispiel durch unlautere
Einflussnahmen auf die freie Entschließung der Kunden (vgl.
BGHZ 140, 134 ; BGH NJW 2000, S. 864; BGHZ
144, 255 ; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., München 2001, Einl UWG, Rn.
100 ff.). Diese Schutzgutbestimmung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW
2001, S. 3403 ; 2002, S. 1187 ). Ob
§ 1 UWG noch weitere Schutzgüter umfasst (so, wenn auch
ohne Spezifizierung, BGH, VersR 2002, S. 456 -
"H.I.V. Positive" II), brauchte vom Bundesverfassungsgericht
in den bisher entschiedenen Sachen nicht erörtert zu werden;
auch der vorliegende Fall bietet hierzu keinen Anlass. Die
Auslegung des einfachen Rechts und damit auch die Herleitung
von Schutzgütern aus einer Rechtsnorm ist Aufgabe der
Fachgerichte (BVerfGE 18, 85 ; 84, 372
; 85, 248 ; 102, 347
).
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(2) Berührt ist vorliegend der Wettbewerb
zwischen Rechtsanwälten. Die streitigen Ranglisten betreffen
insbesondere die Transparenz des Anwaltsmarktes. Durch
Beschränkung auf verhältnismäßig wenige Kanzleien,
insbesondere auf Großkanzleien, geben die Ranglisten diesen
einen Wettbewerbsvorsprung. Die Listen beeinflussen auch die
Offenheit des Anwaltsmarktes, weil sie neu gegründete
Kanzleien im Regelfall nicht oder doch nur mit erheblicher
zeitlicher Verzögerung einbeziehen.
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(3) Eine auf § 1 UWG gestützte
Einschränkung der Meinungsfreiheit setzt im konkreten Fall
Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch
sittenwidriges Verhalten voraus. Das Oberlandesgericht stellt
unter Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof in den
Urteilen "Die Besten" I und II (BGH, NJW 1997, S. 2679; 2681)
erarbeiteten Grundsätze tragend auf die Fallgruppe der
getarnten Werbung ab, also eine Fallgruppe, die einen Bezug
auf den auch im Medienrecht enthaltenen Grundsatz der
Trennung von redaktionellem Text und Werbung herstellt.
Allein auf die Anwendbarkeit dieser Fallgruppe wird die
Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG
gestützt. Das ist mit den sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
herleitenden Vorgaben nicht vereinbar.
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Die Orientierung an Fallgruppen und damit an
typischen Situationen der Gefährdung des Schutzguts ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die betreffenden
Fallgruppen den miteinander kollidierenden grundrechtlichen
Positionen hinreichend Rechnung tragen. Dies kann in
abstrakter Weise geschehen. Verweist die Fallgruppe aber auf
Prognosen und die Anwendung unbestimmter, insbesondere
wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe, ist die
Rechtsanwendung nicht eindeutig vorgegeben. Dann sind auf den
konkreten Fall bezogene Feststellungen zur Gefährdung des von
§ 1 UWG geschützten Rechtsgutes und bei Kollisionen
unterschiedlicher Rechtsgüter eine die betroffenen Interessen
erfassende Abwägung erforderlich (vgl. BVerfG, NJW 2002, S.
1187 ). Dementsprechend ist das
Bundesverfassungsgericht im Benetton-Urteil nicht von den
Tatbestandselementen der einschlägigen Fallgruppe
ausgegangen, sondern hat das angegriffene Unterlassungsgebot
selbständig am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet
(vgl. BVerfGE 102, 347 ).
18
Von den Tatbestandselementen der von der
Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen kann
eine aus praktischer Erfahrung gewonnene Indizwirkung für die
Gefährdung des Leistungswettbewerbs und damit zusammenhängend
die Sittenwidrigkeit ausgehen. Allerdings müssen die
Fachgerichte prüfen, ob die Indizwirkung im konkreten Fall
ausreicht, um die Rechtsfolge, eine Einschränkung der
Meinungsfreiheit, zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2002, S.
1187 ).
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Die Fallgruppe der getarnten Werbung ist nicht
eindeutig eingegrenzt, sondern bei der Rechtsanwendung in
hohem Maße auf wertende Einschätzungen und Prognosen der
Folgen einer solchen Werbung angewiesen. Das gilt
insbesondere für die Merkmale der sachlichen Unterrichtung,
der Werbewirkung und deren Übermaß beziehungsweise
Einseitigkeit. Wird die Fallgruppe der getarnten Werbung auf
die journalistische Tätigkeit durch ein Medienunternehmen
angewandt, bieten die im Wettbewerbs- und Medienrecht
entwickelten Grundsätze über die Trennung von redaktionellem
Teil und Anzeigenteil Anhaltspunkte der Bewertung und damit
der Feststellung einer Gefährdung des Schutzgutes im
konkreten Fall.
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Eine spezifische Gefahr für den
Leistungswettbewerb, die von den Ranglisten als solchen
ausgeht, wird in den Entscheidungsgründen nicht dargelegt.
Dass ein journalistischer Beitrag über Anwaltskanzleien mit
Werbewirkung allgemein oder im konkreten Fall dem
Leistungswettbewerb in der Anwaltschaft zuwiderläuft, etwa
mit Rücksicht auf die Funktion der Anwaltschaft als Organ der
Rechtspflege (§ 1 BRAO), hätte der näheren Begründung
bedurft. Soweit das Oberlandesgericht auf die begrenzte
Offenlegung der Bewertungsgrundlagen und -kriterien abstellt,
fehlen im Berufungsurteil Feststellungen insbesondere dazu,
dass die angesprochenen Kreise die Erläuterungen nicht selbst
angemessen zu werten wissen oder dass die verbleibenden
Unklarheiten Gefahren für den Leistungswettbewerb
bedingen.
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Es ist auch nicht festgestellt worden, dass
durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger
Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wird. Auch
dies hätte einer die spezifische Gefährdung des
Leistungswettbewerbs einbeziehenden Begründung bedurft. Dafür
reicht der Hinweis auf das Interesse der Beschwerdeführer an
der Akquisition von Anzeigenaufträgen nicht aus.
Anzeigenfinanzierte Medien sind regelmäßig darauf angewiesen,
zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren. Die Bewertung als
sittenwidrig erfordert die Feststellung zusätzlicher
Umstände, die etwa gegeben sind, wenn durch Vortäuschung
einer neutralen redaktionellen Leistung ein werbender, auf
die Akquisition gerichteter Inhalt verborgen wird.
Entsprechende Feststellungen hat das Oberlandesgericht nicht
getroffen.
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cc) Schließlich fehlt es für den Fall, dass
eine hinreichende Gefährdung des Schutzguts festgestellt
werden sollte, an tragfähigen Erwägungen zur
Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsgebots.
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Ein umfassendes Unterlassungsgebot ist nicht
erforderlich, wenn klarstellende Zusätze, etwa Hinweise auf
die Quellen der Ranglisten, ausreichen, um Irreführungen und
eine hierdurch hervorgerufene Beeinträchtigung des
Leistungswettbewerbs auszuschließen. Eine dahingehende
einschränkende Verurteilung ist, wenn nicht der Klageantrag
diese Möglichkeit ohnehin berücksichtigt, nach der
fachgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einem umfassenden
Unterlassungsbegehren zulässig (vgl. BGHZ 78, 9
). Im Zuge des Verfahrens über die
einstweilige Anordnung haben die Beschwerdeführer zum Teil
neue klarstellende Formulierungen für die Neuauflage des
Handbuchs angekündigt, mit denen sie den Bedenken des
Oberlandesgerichts Rechnung tragen wollen. Bei der
Neuverhandlung der Sache wird zu prüfen sein, ob eine vom
Oberlandesgericht möglicherweise bejahte Gefährdung des
Leistungswettbewerbs auf solche Weise abgewehrt werden kann.
Die neuen Formulierungen sind vom Bundesverfassungsgericht
bislang allerdings nur im Rahmen der nach § 32 Abs. 1
BVerfGG vorzunehmenden Abwägung, nicht hingegen in der Sache
selbst einer Würdigung unterzogen worden.
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2. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
möglicherweise auf denselben Erwägungen beruht wie das
Berufungsurteil, verletzt auch sie die Beschwerdeführer in
ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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3. a) Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
ist die Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG festzustellen. Auf die weiter
gehenden Grundrechtsrügen kommt es nicht an. Die
angegriffenen Entscheidungen werden gemäss § 95 Abs. 2
BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen, weil die erneute Bearbeitung in einer
Tatsacheninstanz angezeigt ist.
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b) Gemäß § 34 a BVerfGG sind den
Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen von der
Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Festsetzung des
Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.