BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 58/09 -
der Frau J ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
unzulässig ist.
2
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts wendet, hat sie die
Verfassungsbeschwerde nicht binnen eines Monats (§ 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie
hat die angegriffenen Entscheidungen innerhalb der
Monatsfrist weder vorgelegt noch in einer Weise
wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem
Grundgesetz im Einklang stehen oder nicht (vgl.
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
3
Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1
SächsPÜG greift die Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger
Weise an. Die sich aus § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
BVerfGG ergebenden Voraussetzungen, unter denen ein Gesetz
unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden
kann (vgl. BVerfGE 97, 157 ), sind nicht
erfüllt. Die Beschwerdeführerin versteht den Regelungsinhalt
der angegriffenen Norm selbst nicht so, dass die betroffenen
Arbeitsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes auf einen
neuen Arbeitgeber übergehen. Entgegen der Darstellung in der
Verfassungsbeschwerdeschrift haben auch die
Verwaltungsgerichte in den verspätet vorgelegten
Entscheidungen nicht die Auffassung vertreten, das
Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei unabhängig von
der gemäß § 2 Abs. 3 SächsPÜG ergangenen
„Übergabeverfügung“ vom Freistaat Sachsen auf den Landkreis
Leipzig übergegangen. Auf der Grundlage des eigenen
Vorbringens der Beschwerdeführerin und der im
Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen ist daher eine
unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die
Vorschrift des § 2 Abs. 1 SächsPÜG nicht erkennbar, so
dass durch die vorliegende Verfassungsbeschwerde weitere
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum
Regelungsinhalt und zur Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht
veranlasst werden.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Infolge der Nichtannahme wird der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.