BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 584/05 -
der Frau L...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Entziehung eines ihr in erster Instanz durch das
Verwaltungsgericht vorläufig zuerkannten Studienplatzes.
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1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich bei der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um
einen Studienplatz im Fach Humanmedizin für das
Wintersemester 2003/04. Ihr Antrag wurde abgelehnt; auch im
Nachrückverfahren wurde ihr kein Studienplatz zugeteilt. Mit
Schriftsatz vom 15. März 2004 stellte die Beschwerdeführerin
bei der Universität H. Antrag auf Zulassung zum
Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl
nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/04. Am
gleichen Tag hat sie mit der Begründung nicht ausgelasteter
Studienkapazitäten beim Verwaltungsgericht Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum
Studium gestellt.
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Die Universität hat den Antrag durch Bescheid
vom 24. März 2004 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat in
zahlreichen bei ihm anhängigen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes durch Beschluss vom 5. August 2004
entschieden. Es hat hierbei die Universität im Wege
einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Beschwerdeführerin
vorläufig, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer
Entscheidung in der Hauptsache, zum Studiengang Medizin nach
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/04
zuzulassen. Die Beschwerdeführerin ist daraufhin vorläufig
immatrikuliert worden.
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Auf die Beschwerde der Universität gegen diese
Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss
vom 25. November 2004 die einstweilige Anordnung des
Verwaltungsgerichts aufgehoben. Für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung fehle es vorliegend an einem
Anordnungsgrund, weil die Beschwerdeführerin die einstweilige
Anordnung erst nach Abschluss des Vorlesungsbetriebs, nämlich
am 15. März 2004, beantragt habe. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Beschwerdegerichts sei der Anordnungsgrund
aber stets dann zu verneinen, wenn der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen
Zulassung zum Studium später als am ersten Vorlesungstag des
Bewerbungssemesters gestellt werde. Dies gelte erst recht
dann, wenn - wie hier - zu dem Zeitpunkt, zu
dem das Gericht angerufen werde, eine Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen nicht mehr möglich sei, weil diese
bereits beendet seien.
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Dem Antrag sei auch deshalb der Erfolg zu
versagen, weil ein Anordnungsanspruch auf Beteiligung an
einem gerichtlichen Auswahlverfahren nicht bestehe. Die
Beschwerdeführerin habe erst mit Schreiben von 15. März 2004
die Zulassung zum Studium beantragt. Zu diesem Zeitpunkt
hätte die Universität den Anspruch ohnehin nicht mehr
erfüllen können, da die letzte Lehrveranstaltung im Semester
am 7. Februar 2004 stattgefunden habe. Der geltend gemachte
Anspruch sei daher von vornherein auf etwas Unmögliches
gerichtet gewesen. Dem könne auch nicht entgegen gehalten
werden, dass im Hinblick auf diejenigen Studienbewerber, die
ihren Zulassungsantrag rechtzeitig gestellt hätten, der
Einwand der Unmöglichkeit nicht erhoben werde, obwohl auch
diese ihr Studium nicht mehr im Bewerbungssemester aufnehmen
könnten. Maßgeblich hierfür sei nämlich wiederum die
Erwägung, dass diese Studienbewerber, anders als die
Beschwerdeführerin, den Zeitablauf nicht zu vertreten
hätten.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 sowie von Art. 19 Abs.
4 GG. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt. Die
durch das Oberverwaltungsgericht aufrecht erhaltene
Rechtsprechung, dass für das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes auf einen bestimmten Stichtag abzustellen
sei, stehe mit der Verpflichtung, Rechtsschutz zu gewähren,
nicht in Einklang. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung habe es
eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die vorläufige
Verteilung außerkapazitärer Studienplätze noch nicht gegeben;
das Gericht habe ihren Antrag daher in die
Entscheidungsfindung ohne weiteres mit einbeziehen
können.
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3. Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde
hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt, um ihre - durch die
Universität zum Ende des Wintersemesters 2004/05 angekündigte
- Exmatrikulation zu verhindern.
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Die 3. Kammer des Ersten Senats hat diesem
Antrag durch Beschluss vom 18. März 2005 stattgegeben und die
Vollziehung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für
die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zu einer
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt. Die
Verfassungsbeschwerde sei zulässig und nicht offensichtlich
unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren werde vor
allem die Frage zu klären sein, ob es mit Art. 19 Abs. 4
GG vereinbar sei, den Anordnungsgrund davon abhängig zu
machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem
ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen werde, obwohl das
Verwaltungsgericht bis zum Tag der Antragstellung durch die
Beschwerdeführerin über die Eilanträge der Mitbewerber um
außerkapazitäre Studienplätze noch nicht entschieden habe.
Das Bundesverfassungsgericht habe diese Frage bereits in
vergleichbaren Eilverfahren aufgeworfen (vgl. BVerfG-K 1,
S. 26 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, NVwZ 2003, S. 857 f.; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April
2003 - 1 BvR 710/03 -, Juris).
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Die hiernach gebotene Abwägung der
eintretenden Folgen falle zugunsten der Beschwerdeführerin
aus. Der ihr entstehende Nachteil wiege bedeutend schwerer
als die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige
Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später
zurückgewiesen würde.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat nur das
Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen. Es hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das
Oberverwaltungsgericht habe im angefochtenen Beschluss seine
ablehnende Entscheidung selbständig tragend auch auf die
Verneinung des Anordnungsanspruchs gestützt. Maßgeblich dafür
sei die Erwägung, dass ein Studienbewerber, wenn er in das
Verfahren zur Verteilung ungenutzter Studienplatzkapazitäten
einbezogen werden wolle, sich zu einem Zeitpunkt bei der
Hochschule bewerben müsse, in welchem ein sinnvolles Studium
im Bewerbungssemester noch möglich sei. Diese Auffassung
erscheine dem Senat nicht offenbar unvereinbar mit
Art. 12 Abs. 1 GG. Daher stelle sich die Frage nach dem
Anordnungsgrund und nach dem Zeitpunkt der Anbringung des
Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings
zulässig; insbesondere steht ihr nicht der in § 90 Abs.
2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
entgegen. Dieser erfordert zwar grundsätzlich eine
gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache. Die
Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben,
entfällt allerdings dann, wenn dies für den jeweiligen
Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere
dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die
Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren
nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (vgl. BVerfGE
69, 233 ; 79, 275 ).
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So liegen die Dinge hier. Die
Beschwerdeführerin kann nicht darauf verwiesen werden,
zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der
Hauptsache durchzuführen. Es steht prozessuales Vorgehen im
Eilrechtsschutz in Frage, welches der Natur der Sache nach im
Hauptsacheverfahren keiner Klärung zugeführt werden kann.
Zudem wäre ein Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der
Regel erst nach mehrjähriger Prozessdauer zu erwarten. Die
dadurch verlorenen Studienjahre blieben schon für sich
genommen als nicht hinnehmbarer Nachteil bestehen. Zudem ist
die Beschwerdeführerin bereits eingeschrieben. Es geht daher
nicht nur um die Verzögerung einer Studienzulassung, sondern
um den Verlust einer - jedenfalls vorläufig - erreichten
Rechtsposition.
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2. Der Verfassungsbeschwerde kommt jedoch
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für den vorliegenden Fall
entscheidungserheblichen Fragen bereits entschieden.
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Der absolute numerus clausus für
Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung ist als
Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven
Zulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann
verfassungsgemäß, wenn er in den Grenzen des unbedingt
Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen
Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und
Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit
einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber
erfolgen (vgl. BVerfGE 33, 303 ).
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dabei einen möglichst
lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der
Rechtssphäre des Einzelnen (vgl. BVerfGE 8, 274
).
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch zur Durchsetzung von Grundrechten nicht angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet
die angegriffene Entscheidung allerdings im Hinblick auf die
Begründung, mit der das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen
bereits eines Anordnungsgrundes verneint hat. Die
Zulässigkeit der erfolgten Verknüpfung des Anordnungsgrundes
mit einer durch das Oberverwaltungsgericht selbst definierten
Zeitgrenze erscheint im Hinblick auf das Grundrecht der
Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG fragwürdig.
Denn es ist aus verfahrensrechtlicher Sicht unerheblich, dass
die Entscheidung des Gerichts über die Verteilung von
Restkapazitäten eines Semesters erst zu einem Zeitpunkt
erfolgt, zu dem der Vorlesungsbetrieb dieses Semester beendet
ist (vgl. BVerfGE 39, 258 ). Zudem besteht für das
Gericht auch kein prozessuales Hindernis, in eine
nachträgliche Entscheidung Antragsteller einzubeziehen, die
sich - wie die Beschwerdeführerin - erst nach dem ersten
Vorlesungstag des betreffenden Semesters beworben haben.
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b) Dass das Oberverwaltungsgericht dies
verkannt hat, wirkt sich im vorliegenden Fall indes nicht
aus. Materiell-rechtliche Voraussetzung für umfassenden
Rechtsschutz ist das Vorhandensein eines schützenswerten
Rechts; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht selbst
Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus (vgl.
BVerfGE 15, 275 ). Die Verneinung des
Anordnungsgrundes durch das Oberverwaltungsgericht im
Hinblick auf das schon fast abgeschlossene Semester begründet
daher nur dann eine Verletzung des Rechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ihr zu
diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zulassung zum Studium als
Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt noch zustand.
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aa) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen
und bis zu welchem Zeitpunkt ein Antragsteller ein Recht auf
vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der
festgesetzten Kapazitäten geltend machen kann, ist eine Frage
der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die vorrangig
durch die Fachgerichte zu klären ist (vgl. BVerfGE 39, 258
). Ihre Beantwortung durch das
Oberverwaltungsgericht kann vom Bundesverfassungsgericht
daher nur im Hinblick darauf untersucht werden, ob sie
Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 ).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls vertretbar. Ihr liegt
die Vorstellung zugrunde, dass das Recht auf Teilhabe an
vorhandenen Studienplatzkapazitäten nur so lange besteht, wie
ein sinnvoller Einstieg in dieses Semester noch möglich ist,
die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden kann.
Mit dieser Sichtweise hat das Oberverwaltungsgericht den
Anspruch späterer Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls so lange
nicht unzulässig verkürzt, als - wie hier - wegen der Zahl
der Studienplatzbewerber nicht zu befürchten ist, dass
nachträglich festgestellte Kapazitäten ungenutzt bleiben
würden. Zwar ist es aufgrund der kaum vermeidlichen
Verzögerungen auch im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes häufig so, dass selbst Antragsteller, die sich
rechtzeitig um einen Studienplatz beworben haben, erst nach
Semesterende, also nachträglich, zu den Bedingungen eines
schon beendeten Semesters zugelassen werden. Das bedeutet
jedoch nicht, dass das Teilhaberecht hochschulreifer Bewerber
stets einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zu begründen
vermag. Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich
abgeschlossenen Semesters spricht unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die
effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig
gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber - wie hier -
situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass
sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines
gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtsuchenden
verschlechtern (vgl. BVerfGE 39, 258 ).
Diese Überlegungen erlauben jedoch nicht die nachträgliche
Zulassung solcher Bewerber, die nicht Benachteiligte der
Dauer gerichtlicher Verfahren sind, sondern - wie die
Beschwerdeführerin - die zwangsläufige Verfahrensdauer nur im
Nachhinein für sich zu nutzen suchen.
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bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
führt auch insgesamt nicht zu Ergebnissen, die einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Ist entscheidend, dass
sich ein Bewerber so frühzeitig am Verteilungsverfahren
beteiligt, dass er in sinnvoller Weise an den Angeboten des
laufenden Semesters teilnehmen kann, so werden nur solche
Antragsteller von der Vergabe der Studienplätze ausgenommen,
die sich nachträglich an bereits anhängigen Massenverfahren
beteiligen wollen. Diejenigen, die möglicherweise erst kurz
nach Semesterbeginn einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz gestellt haben, etwa weil sie den Ausgang des
Nachrückverfahrens der ZVS abgewartet haben, sind dagegen
gerade nicht vom Verfahren der Verteilung außerkapazitärer
Studienplätze ausgenommen.
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Bei welcher Dauer des Vorlesungsbetriebes
genau die Grenze zur Unmöglichkeit erfolgreicher
Semesterteilnahme verläuft, braucht durch das
Bundesverfassungsgericht nicht entschieden zu werden. Dies
ist durch die Fachgerichte jeweils im Einzelfall
festzustellen, wobei es allerdings schwerlich möglich sein
wird, bereits eine Bewerbung vom ersten Vorlesungstag an als
verspätet zu behandeln. Im vorliegenden Fall, in dem die
Bewerbung erst nach Abschluss der Vorlesungen erfolgte,
begegnet es indes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
dass das Oberverwaltungsgericht die Bewerbung der
Beschwerdeführerin als zu spät erachtet hat.
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c) Die Beschwerdeführerin ist hiernach in
ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG nicht verletzt. Sie bedarf deshalb im hier
angeführten Zusammenhang auch des Schutzes aus Art. 19
Abs. 4 GG nicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).