BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 586/98 -
des Herrn P...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen die zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften, insbesondere gegen § 260 Satz 2 SGB
VI
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (West) für freiwillige
Beiträge zur Zusatzrentenversicherung der Deutschen
Demokratischen Republik bei der Berechnung von Altersrenten
auf der Grundlage des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VI).
2
1. In der Deutschen Demokratischen Republik
bestand von Anfang an eine einheitliche
Sozialpflichtversicherung, die Schutz vor den Risiken des
Alters, der Invalidität und des Todes bot. Die dadurch
bewirkte Grundsicherung wurde ergänzt durch eine Freiwillige
Zusatzrentenversicherung. Da die Sozialpflichtversicherung
den Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nicht
genügte, wurde den Sozialpflichtversicherten die Möglichkeit
gegeben, in einer freiwilligen zusätzlichen Versicherung
Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern
und damit die Höhe der Altersversorgung individuell zu
bestimmen. Grundlage dafür war ab 1968 die Verordnung über
die Freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der
Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl II Nr. 29, S. 154;
abgedruckt in Aichberger II Nr. 71), ab 1971 die Verordnung
über die Verbesserung der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der
Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar
1971 (GBl II Nr. 17, S. 121). Der Versichertenbeitrag betrug
auf Grund der hier maßgebenden Verordnung von 1971 zehn
Prozent des Einkommens über 600 Mark monatlich. Einrichtungen
und Betriebe zahlten den gleichen Beitrag wie die
Versicherten. Ab dem 1. Januar 1977 konnten auch für
Arbeitsverdienste, die über monatlich 1.200 Mark lagen,
freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden
(Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der
Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977,
GBl I Nr. 35, S. 395; zuletzt geändert durch die 4.
FZR-Verordnung vom 8. Juni 1989, GBl I Nr. 19, S. 232;
abgedruckt in Aichberger II Nr. 73).
3
Die Leistungen aus der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden vor allem durch die
Dauer der Zugehörigkeit zu ihr und durch das während dieser
Zeit 600 Mark übersteigende Einkommen bestimmt, für das
FZR-Beiträge gezahlt worden waren (vgl. im Einzelnen Bonz,
DAngVers 1987, S. 266 ).Die Möglichkeit
der freiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in
die Zusatzrentenversicherung hatte für die Versicherten
erhebliche Bedeutung, weil die Regelaltersrenten in der
Deutschen Demokratischen Republik nicht dynamisiert waren und
auch nicht regelmäßig erhöht wurden. Die
Beitragsbemessungsgrenze betrug bis zur Wende unverändert 600
Mark. Durch freiwillige Beiträge konnte das Rentenniveau
erhöht werden. Hierdurch stieg die Durchschnittsrente von
1971 bis 1990 deutlich an (vgl. näher Ruland, DRV 1991, S.
518 ).
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2. Nach § 260 Satz 2 SGB VI werden für
Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Die Vorschrift ist in
ihrer für die gesamte Bundesrepublik geltenden Fassung zum 1.
Januar 1992 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 78 des
Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
BGBl I S. 1606). Die Regelung soll sicherstellen, dass im
gesamten Bundesgebiet einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen
angewendet werden (vgl. BTDrucks 12/405, S. 129).
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Die Begrenzung nach § 260 Satz 2 SGB VI
wirkt sich insbesondere auf nach § 256 a Abs. 3 Satz 1
und 4 SGB VI umgewertete freiwillige
Rentenversicherungsbeiträge aus. Bei Bestandsrenten wird
hingegen zwischen Beiträgen auf der Grundlage der
Verordnungen von 1971 und 1977 und anderen freiwilligen
Beiträgen unterschieden. FZR-Beiträge werden im Rahmen der
Umwertung nach § 307 a SGB VI erfasst. Außerdem findet
eine Dynamisierung statt, sofern die umgewertete Rente nach
dem SGB VI nicht geringer als die bisherige Rente ist und
deswegen kein Auffüllbetrag gezahlt wird, der nach § 315
a SGB VI abzuschmelzen ist. Demgegenüber führt die Leistung
anderer freiwilliger Beiträge zur Gewährung von starren
Zusatzrenten nach § 315 b SGB VI. Auf Grund von Art. 2
§§ 4, 18, 21, 24 und 25 RÜG finden auf FZR-Beiträge von
Rentenzugängen bis zum 31. Dezember 1996 ähnliche Regelungen
Anwendung.
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1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer war in
der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Abschluss
seines Chemie-Studiums und nach einem Fernstudium der
Betriebswirtschaft von 1965 bis 1990 im VEB Werk für
Fernsehelektronik Berlin tätig, davon 20 Jahre lang als
Direktor. Von 1990 bis 1995 war er Geschäftsführer einer
Handelsgesellschaft und anschließend bis 1996 deren
Liquidator. Er hat von März 1971 bis Juni 1990 Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet, zunächst
Beiträge bis zur Einkommensgrenze von 1.200 Mark und ab
Januar 1977 darüber hinaus nach dem tatsächlich erzielten
Einkommen. Ab April 1996 erhielt er eine nach den für das
Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechnete Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 2.468,55 DM, ab
Mai 1996 in Höhe von 2.880,61 DM. Dabei wurden die
freiwilligen Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers nach
§ 256 a SGB VI berücksichtigt, jedoch nicht, soweit sie
nach § 260 Satz 2 SGB VI über den
Beitragsbemessungsgrenzen West lagen.
7
2. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe
hatten keinen Erfolg. Das Sozialgericht stützte seine
Klageabweisung vor allem auf die - inzwischen fortgeführte -
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG
SozR 3 - 2600 § 256 a Nr. 8 mit weiteren Nachweisen).
Danach hat der Gesetzgeber nicht dadurch gegen das
Grundgesetz verstoßen, dass er sämtliche Ansprüche aus der
gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik und zwar auch solche aus der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung - durch eine einzige Rente nach dem
SGB VI ersetzt und die Beitragsbemessungsgrenzen West zur
Anwendung gebracht hat. Über die Berufung des
Beschwerdeführers ist noch nicht entschieden. Auf seinen
Antrag ruht das Verfahren.
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3. Mit seiner gegen das Urteil des
Sozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3,
Art. 12, Art. 14, Art. 19 und Art. 20 GG sowie der EMRK.
Durch die Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI werde in
verfassungswidriger Weise sein Anspruch auf eine Zusatzrente
aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung liquidiert.
Dieser Anspruch entspreche der dritten Säule der
Alterssicherung in den alten Bundesländern und könne nicht
durch die Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze aus der
gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet
ihrer Zulässigkeit - nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Bedeutung von Art. 14 und
Art. 3 Abs. 1 GG für die in der Deutschen Demokratischen
Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften
und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht ist
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar
angegriffene Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der
Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im
Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889)
nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen
Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1
). Für die Ansprüche und Anwartschaften aus
der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Diese
Rechtspositionen waren den Berechtigten privatnützig
zugeordnet und dienten der Sicherung ihrer Existenz. Im
Hinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein
Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch
nicht an einer nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl.
BVerfGE 100, 1 ). Der Einigungsvertrag sieht vor,
dass die Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in
das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI überführt werden
und dass die Einzelheiten durch Bundesgesetz zu regeln sind
(Art. 30 Abs. 5 EV).
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Die mit der Überleitung dieser Ansprüche und
Anwartschaften in das gesamtdeutsche Recht verbundene
Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der
versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die
Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs.
1 GG sind die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichts die entsprechenden
gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der
Deutschen Demokratischen Republik eigentumsrechtlich
rechtfertigen. Auch bei der Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der
Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten
behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die
Überführung als Ganzes diente einem wichtigen
Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im
Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der
Sozialversicherung insgesamt erhalten blieb. Die Erstreckung
der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen
war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich
zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der
Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht
entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl.
BVerfGE 100, 1 ). Der Gesetzgeber durfte
bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der
Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten
Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 ) ohne
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen.
14
b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt
ebenfalls nicht vor.
15
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen
vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41
; stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der
Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer
Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59
).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach keiner
Richtung hin ersichtlich.
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(1) Der Beschwerdeführer ist nicht
verfassungswidrig gegenüber jüngeren Versicherten aus den
neuen Bundesländern benachteiligt, die nach der
Wiedervereinigung Zugang zu zusätzlichen Formen der
Alterssicherung außerhalb des SGB VI hatten oder haben. Die
Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der
Deutschen Demokratischen Republik in die gesamtdeutsche
Sozialversicherung ist durch den Bestandsschutz, den die
Zahlbetragsgarantie für Rentenzugänge in der Zeit vom 1.
Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 in Art. 30 Abs. 5 EV
gewährt, sozialverträglich gestaltet worden. Durch das
Rentenüberleitungsgesetz wurde dieser Zeitraum bis zum 31.
Dezember 1996 erweitert (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG).
Auf diese Weise wurde berücksichtigt, dass rentennahe
Jahrgänge sich auf Änderungen in der Alterssicherung
regelmäßig nicht einstellen konnten. Darüber hinausgehende
Schritte des Gesetzgebers waren verfassungsrechtlich nicht
geboten. Es liegt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn
er davon absieht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder
der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten
Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen
Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige
rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden
Alterssicherungssystemen zu finden (vgl. BVerfGE 100, 1
).
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(2) Der Gesetzgeber hat auch Rentenberechtigte
aus dem Beitrittsgebiet, die an die Beitragsbemessungsgrenze
heranreichende Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung geleistet haben, nicht dadurch
verfassungswidrig begünstigt, dass sie trotz der niedrigeren
Einzahlungen gleich hohe Renten erzielen wie der
Beschwerdeführer. Es ist eine Folge der Vereinheitlichung des
gesamtdeutschen Rentenrechts auf der Grundlage des SGB VI,
dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden
Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese
einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich
neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den
alten Bundesländern Versicherten, für die die
Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gilt. Mit der
Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die
übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die
Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine
leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters
bereitgestellt wird (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
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(3) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt
auch insoweit nicht vor, als Bestandsrentner und rentennahe
Jahrgänge, bei denen die Freiwillige Zusatzrente gesondert
zur Auszahlung gekommen ist, Vertrauensschutz genießen. Die
dafür maßgebliche Stichtagsregelung ist mit dem Grundgesetz
vereinbar. Hier gelten keine anderen Erwägungen als im Falle
der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten
(vgl. BVerfGE 100, 1 ). Es ist danach sachgerecht,
dass Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge anders als der
Beschwerdeführer aus den Regelungen der §§ 315 a und 315
b SGB VI Nutzen ziehen, die eine Weiterzahlung von
Zusatzrenten aufgrund freiwilliger Beiträge ermöglichen.
Diese Leistungen werden im Übrigen im Falle von § 315 b
SGB VI nicht dynamisiert. Auf Grund von § 315 a SGB VI
werden sie sogar schrittweise reduziert.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.